Leitsatz:
1. Der nach Rechtskraft eines klageabweisenden Kündigungsschutzurteils erlassene Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, in dem eine zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestandene Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird, stellt einen Restitutionsgrund dar (§ 580 Nr 7b ZPO analog).
Orientierungssatz:
1. Restitutionsklage gegen ein klageabweisendes Kündigungsschutzurteil gemäß § 580 Nr 7b ZPO bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auf den Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.