Leitsatz:
1. Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung vor der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen; das ist nicht der Fall, wenn für die Terminverlegung kein erheblicher Grund i.
S. des § 227
Abs. 1
ZPO dargelegt wird.
2. Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten ist keine Entscheidung im Sinne des § 25
Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (i.d.F. 1986).