Leitsatz:
1. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sind solche Leistungen, durch welche die Fähigkeit des Versicherten zur möglichst dauernden Ausübung seines bisherigen Berufes oder einer seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
2. Eine Leistung zur isolierten Förderung des Besuches einer allgemeinbildenden Schule ist keine "berufsfördernde" Leistung zur Rehabilitation.
Sonstiger Orientierungssatz:
Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen:
1. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur Erreichung einer allgemeinbildenden Schule.
2. Ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 1236 Abs 1 RVO, § 13 Abs 1 AVG, § 35 Abs 1 RKG), unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Die Bejahung dieser Frage ist Voraussetzung dafür, daß eine Leistung überhaupt als "berufsfördernd" iS des § 1237a RVO (§ 14a AVG, § 36a RKG) angesehen werden kann.
3. Für die Frage der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit iS des § 1236 Abs 1 RVO (§ 13 Abs 1 AVG, § 35 Abs 1 RKG) ist auf die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf abzustellen.