Pflichten öffentlicher Betriebe bei der Personalauswahl

Entscheidungen zur Personalauswahl von öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den damit verbundenen (vermeintlichen und tatsächlichen) Pflichtverletzungen gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerbern.

Betriebe des öffentlichen Dienstes müssen bei der beruflichen Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen besondere Pflichten beachten. Im Stellenbesetzungsverfahren bedeutet dies, dass freie oder frei werdende Stellen frühzeitig der Agentur für Arbeit gemeldet werden müssen. Zudem müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können ein Indiz für die Diskriminierung der Bewerberinnen und Bewerber wegen ihrer Behinderung darstellen und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen.

Urteile (262)