Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen, Zahlungsansprüche sowie wechselseitig um Unterlassung von Tatsachenbehauptungen.
Der mit einem
GdB von 80 schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2022 als Fliesenleger zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.200,-- € beschäftigt.
In der Zeit vom 02. bis 09.01.2023 führte der Kläger beim Kunden A, den Zeugen B und C, Fliesenlegearbeiten im Badezimmer aus. Ob der Kläger nach Beendigung der Arbeiten dem Kunden anbot, weitere Arbeiten in deren Hauswirtschaftsraum „schwarz, unter der Hand“ ausführen zu können, ist zwischen den Parteien streitig.
Wegen mangelhafter Verlegung der Fliesen im Bad fanden sodann in der Folgezeit mehrere Gespräche der Beklagten mit dem Kunden und sodann in der Zeit vom 07.02. bis 09.0 2.2023 Nachbesserungsarbeiten statt. In diesem Zusammenhang teilte der Kunde der Beklagten mit, dass der Kläger Schwarzarbeiten angeboten habe.
Mit Schreiben vom 13.02.2023 (Bl. 13 d. GA) kündigte die Beklagte deshalb das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos mit sofortiger Wirkung. Vorsorglich sprach die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit ihrem am 01.03.2023 per beA elektronisch übermittelten Schriftsatz (Bl. 30 ff d. GA) hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
In der Folgezeit wurden wegen nicht fachgerechter Verlegung weitere Nacharbeiten u. A. beim Kunden D in E erforderlich, da die Fliesen dort statt mit Dünnbettmörtel mit Silikon verlegt worden waren. Ob der Kläger dafür verantwortlich war, ist streitig. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 28.04.2023 insgesamt 514,06 € vom Kläger. Wegen angeblich nicht zurückgegebener Werkzeuge verlangte die Beklagte zudem weitere 119,05 €.
Während des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens warf der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2023 (Bl. 64 ff d. GA) seinerseits der Beklagten vor, diese habe auf den Baustellen „F 30, XXXXX G“ und „H 1, I Arbeiten „schwarz“ ausführen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Mit seiner am 25.02.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.02.2023 zugestellten Klage wendet der Kläger sich gegen die fristlose Kündigung vom 13.02.2023, sowie mit seiner im Kammertermin am 07.06.2023 erweiterten Klage auch gegen die Schriftsatzkündigung vom 01.03.2023. Zudem verlangt er Unterlassung.
Er hält die Kündigung für unwirksam. Ein wichtiger Grund sei nicht vorhanden. Er habe weder Schwarzarbeiten ausgeführt noch angeboten. Derartige Behauptungen habe die Beklagte zu unterlassen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.02.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat,
2. festzustellen, dass die Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 01.03.2023 auf Seite 3, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung, der Kläger habe Schwarzarbeit auf der Baustelle A angeboten, zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die fristlose Kündigung für wirksam und behauptet, der Kläger habe dem Kunden A „private Schwarzarbeitertätigkeiten in deren Haus“ angeboten. Wegen der mangelhaften Verlegung seien mit dem Kunden mehrere Gespräche geführt, die Mängel sodann beseitigt worden. In diesem Zusammenhang sei von den Eheleuten A mitgeteilt worden, dass der Kläger Zusatzarbeiten im Hauswirtschaftsraum „unter der Hand“ angeboten und mit den Arbeiten auch bereits begonnen habe. Am 10.02.2023 habe die Geschäftsführerin und ihr Vater, der Zeuge J, wegen dieses Vorwurfs ein Personalgespräch mit dem Kläger geführt, im Rahmen dessen der Kläger den Vorwurf der Schwarzarbeit eingeräumt habe. Insoweit verweise sie auf das in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 01.03.2023 zur Akte gereichte Gesprächsprotokoll (Bl. 33 d. GA). Damit liege nicht nur der Straftatbestand der Schwarzarbeit vor. Überdies sei der Kläger mit seinem Verhalten in unmittelbarer Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber getreten und habe versucht, die Kunden der Beklagten „abzuwerben".
Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung seien u. A. beim Kunden D in E weitere Nachbesserungsarbeiten erforderlich gewesen. Auch dort habe der Kläger auf einer Fläche von 1,3
m² Fliesen unsachgemäß verlegt, indem er für die Verlegung statt Dünnbettmörtel Silikon verwendet habe. Für die Ausbesserungsarbeiten (Arbeitsaufwand, Material) seien zusätzliche Kosten von 514,06 € angefallen, die der Kläger zu ersetzten habe. Zudem habe der Kläger verschiedene Werkzeuge bei Ausscheiden nicht zurückgegeben. Auch dafür habe er einen Betrag von 119,05 € zu erstatten.
Die unzutreffenden Behauptungen, sie (die Beklagte) habe ihrerseits auf verschiedenen Baustellen Schwarzarbeiten ausgeführt, habe der Kläger zu unterlassen.
Widerklagend beantragt die Beklagte deshalb,
1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 633,56 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Kläger zu verurteilen, die Behauptung, die Beklagte habe Schwarzarbeiten ausgeführt, zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Vorwurf der Schwarzarbeit sei unzutreffend. Ein Personalgespräch am 10.02.2023 zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten, Herrn J und ihm habe es nicht gegeben. Schon gar nicht habe er zugegeben, Schwarzarbeit ausgeführt zu haben oder diese auch nur angeboten zu haben.
Er bestreitet, Fliesen mit Silikon verklebt zu haben. Die für die angebliche Beseitigung der Mängel angefallenen Kosten seien übersetzt und werden ebenfalls bestritten. Unzutreffend sei schließlich, dass er verschiedene Arbeitsmaterialien der Beklagten nicht zurückgegeben habe.
Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 05.07.2023 verwiesen.
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 13.02.2023 mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der noch nicht erfüllten sechsmonatigen Wartezeit des § 1
Abs. 1
KSchG keine Anwendung. Bei der Beklagten handelt es sich zudem um einen Kleinbetrieb i.
S. d. § 23
Abs. 1
KSchG. Der Kläger hat die gleichwohl von ihm zu beachtende 3-Wochen-Frist
gem. § 4
KSchG gewahrt. Die Kündigung gilt folglich nicht schon als von Anfang an rechtswirksam, § 7
KSchG.
2. Die Kündigung bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamtes. Auf den Sonderkündigungsschutz des
§ 168 SGB IX kann der Kläger sich, da das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, nicht berufen,
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
3. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis
gem. § 626
Abs. 1
BGB aus wichtigem Grund mit Zugang beendet. Die Frist des § 626
Abs. 2
BGB ist gewahrt.
a) Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
gem. § 626
Abs. 1
BGB Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Erst dann ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommender Interessen der Arbeitsvertragsparteien die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (st. Rspr.
vgl. nur
BAG Urteil vom 26.03.2009 – 2 AZR 953/07, juris,
Rdnr. 21).
Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241
Abs. 2
BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (st. Rspr.
BAG Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 644/13, juris,
Rdnr. 17 ff).
b) Im Streitfall hat der Kläger dem Kunden A während des bestehenden Arbeitsverhältnisses angeboten, für diesen „unter der Hand“ Arbeiten ausführen zu können, mithin ohne die Arbeiten über den Betrieb der Beklagten durchzuführen und abzurechnen, und damit eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit angeboten. Dieses Verhalten stellt einen wichtigen Grund „an sich“ dar, der geeignet ist, eine fristlose Kündigung i.
S. d. § 626
Abs. 1
BGB zu begründen und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten die Tätigkeiten als Schwarzarbeit bezeichneten oder nicht. Das steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
Der Zeuge C hat bekundet, er habe den Kläger gefragt, ob er auch den Hauswirtschaftsraum fliesen könne. Dieser habe gemeint, dass sei kein Problem, das könne er machen. Diese Fliesenlegearbeiten sollten nicht über die Firma J. Er habe angeboten die Arbeiten nach Feierabend so zu machen, wenn die Baustelle im Bad beendet sei. Wie die Arbeiten entlohnt werden sollten, darüber sei nicht gesprochen worden.
Die Zeugin B hat ausgeführt, sie sei bei dem zwischen ihrem Mann (dem Zeugen C) und dem Kläger geführten Gespräch nicht anwesend gewesen und könne zum Inhalt nichts sagen. Später habe ihr Mann aber berichtet, er habe mit dem Fliesenleger gesprochen, dass der Kläger die Arbeiten im Hauswirtschaftsraum privat unter der Hand machen könne. Diese sollten nicht über die Firma J laufen. Dazu sei es letztlich aber nicht mehr gekommen.
Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen sind glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekundungen der Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, waren nicht ersichtlich. Der Zeuge A hat die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe private Schwarzarbeitertätigkeiten angeboten, bestätigt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten und auch der Zeuge im Rahmen seiner Aussage nicht den Begriff der Schwarzarbeit verwendeten und auch über die Bezahlung der Tätigkeiten (noch) nicht gesprochen wurde. Ob der Tatbestand der Schwarzarbeit i.
S. d. § 1 SchwarzArbG erfüllt ist, ist nicht entscheidend. Kündigungsrelevant ist vorliegend vielmehr, dass der Kläger sich durch sein Angebot insoweit illoyal und treuwidrig gegenüber der Beklagten verhalten hat, indem er im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen einem Dritten angeboten hat und der Beklagten dadurch unter Umständen ein Geschäft entgangen wäre. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nach Aussage des Zeugen angeboten, die Arbeiten im Hauswirtschaftsraum „nach Feierabend“, also außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Diese Wortwahl verdeutlicht, dass die Arbeiten mithin nicht im Rahmen des zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht werden sollten, sondern der Kläger diese ohne Beauftragung der Beklagten außerdienstlich und damit in Konkurrenz zur Beklagten durchführen wollte. Das hat auch der Zeuge so verstanden. Denn er hat nach den Bekundungen der Zeugin B das Ansinnen des Klägers an sie weitergetragen und erklärt, die Arbeiten im Hauswirtschaftsraum sollten nicht über die Firma J laufen. Das habe der Fliesenleger erklärt.
c) Steht somit fest, dass der Kläger angeboten hat, Arbeiten unter der Hand also im Rahmen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit durchzuführten, führt auch die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung zur Wirksamkeit der Kündigung.
Die Beklagte, die als Handwerksbetrieb durch ihre Mitarbeiter im Wesentlichen und überwiegend Arbeiten beim Kunden außerhalb ihrer Betriebsräume durchführen lässt, muss sich mangels damit einhergehender Kontrollmöglichkeiten in besonderer Weise auf die Loyalität ihrer Mitarbeiter verlassen können und darauf vertrauen, dass diese nicht „bei Gelegenheit“ ein Geschäft für eigene Rechnung am Betrieb vorbei ausführen. Dem Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich jede Tätigkeit im Marktbereich seines Arbeitnehmers verboten. Dieses Vertrauen hat der Kläger missbraucht, indem nach nicht einmal fünfmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einem Kunden Konkurrenztätigkeiten nach Feierabend angeboten hat.
Es gibt auch keine sonstigen Umstände, die ein überwiegendes Interesse des Klägers daran begründen könnten, dass das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbesteht. Er war zum Kündigungszeitpunkt erst eine verhältnismäßig kurze Zeit beschäftigt. Zu Unterhaltspflichten ist nichts vorgetragen. Auch weitere besondere Umstände, die zugunsten des Klägers ins Gewicht fallen, sind nicht ersichtlich.
3. Die 2-Wochen Frist des § 626
Abs. 2
BGB wurde gewahrt.
Kenntnis von dem zur Kündigung führenden Vorwurf erhielt die Beklagte durch den Kunden A wegen der durchgeführten Nacharbeiten in der Zeit vom 07.02. bis 09.02.2023. Die die streitgegenständliche Kündigung ist dem Kläger am 13.02.2023 zugegangen.
II.
Da die Kündigung vom 13.02.2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet hat, war die Wirksamkeit der Schriftsatzkündigung vom 01.03.2023 nicht mehr entscheidend.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung.
Der Anspruch unterlag bereits der Abweisung, weil der Kläger die Unterlassung von Behauptungen begehrt, die die Beklagte in Wahrnehmung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen im vorliegenden Klageverfahren aufgestellt hat. Es ist mit der rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beklagte im jetzigen Rechtsstreit verurteilt werden könnte, Erklärungen zu unterlassen, die sie im anhängigen Verfahren unter Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und Pflichten zu einer substantiierten Einlassung zum Rechtsstreit abgegeben hat (
vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.2005 – 2 Sa 509/05, juris, Rn. 38). Eine Partei darf nicht gehindert werden, das von ihr für erheblich Gehaltene demjenigen Richter vorzutragen, der nach der Gerichtsverfassung für diesen Rechtsstreit zuständig ist. Solche Behauptungen müssen mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein (
BVerfG NJW 1991, 29;
BGH NJW 1971, 284). Wenn die Beklagte in Wahrnehmung dieser Interessen im vorliegenden Rechtsstreit in der Klageerwiderung als für die Kündigungsgründe darlegungsbelastete Partei zu den zur außerordentlichen Kündigung führenden Gründen substantiiert vorträgt, so ist dieses Prozessverhalten unmittelbar sachbezogen und geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen.
B.
Die zulässige Widerklage ist in dem erkannten Umfang begründet.
I.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 633,56 €.
1. Soweit die Beklagte ihre Forderung in Höhe von 514,06 € auf die Geltendmachung von Schadensersatz stützt, steht ihr weder ein Anspruch auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages i.
S. d. § 280
Abs. 1
BGB noch aus § 823
Abs. 1
BGB wegen zumindest fahrlässiger Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages, die zu einem entsprechenden Schaden geführt hat, zu.
Voraussetzung für eine Haftung des Klägers ist die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, wenn der Kläger diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Inwieweit der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflichten verletzte, d.h. grob fahrlässig oder fahrlässig, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Weiter ist Voraussetzung, dass ein Schaden tatsächlich entstanden ist und zwischen Vertragsverletzung und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
Bereits an der Darlegung und dem Nachweis der Vertragsverletzung mangelt es. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass der Kläger es war, der die Bodenfliesen beim Kunden Hoffmann verlegt hat. Sie hat dies zunächst pauschal behauptet, nach Bestreiten durch den Kläger jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger tatsächlich zu den besagten Verlegearbeiten angewiesen war. Sie hat weder vorgetragen, wann die Arbeiten beim Kunden ausgeführt wurden, wie lange diese andauerten, ob der Kläger dort alleine eingesetzt war. Sie hat behauptet, der Kläger habe die Fliesen mit Silikon am Boden verklebt. Beweis hat sie nicht angetreten. Insoweit ist sie auch beweisfällig geblieben. Zur Begründung der Schadenshöhe beruft sich auf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 28.04.2023. Zwar ist danach rechnerisch die Zusammensetzung und Höhe der geltend gemachten Schadenssumme von 514,06 € nachzuvollziehen. Der Kläger hat indes auch die Schadenshöhe bestritten. Dass tatsächlich der dort in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand und das berechnete Material zur Beseitigung der Mängel erforderlich war, ist damit aber nicht dargelegt.
2. Ebenso war ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 119,50 € wegen nicht zurückgegebener Arbeitsmittel abzulehnen.
So ist bereits die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe verschiedene Werkzeuge nicht zurückgegeben, nicht nachzuvollziehen. Weder ist dargelegt, dass der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in den Besitz der Werkzeuge gekommen ist, noch dass er diese Werkzeuge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in seinem Besitz hatte. Die bloße Behauptung, er habe diese nicht zurückgegeben, reicht zur Darlegung nicht aus. Zur Darlegung der Schadenshöhe verweist die Beklagte wiederum auf ihr außergerichtliches Schreiben vom 28.04.2023. Woraus sie indes den Wert der dort aufgeführten Werkzeuge ableitet und worin dieser der Höhe nach begründet liegt, ist nicht ersichtlich.
II.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Beklagte habe Schwarzarbeiten ausgeführt. Ein Anspruch auf Widerruf war indes abzulehnen.
Ein Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf von unrichtigen Tatsachenbehauptungen ergibt sich in entsprechender Anwendung aus den §§ 823, 1004
BGB.
1. Voraussetzung für einen Widerrufsanspruch ist der Fortbestand der durch die Behauptung ausgelösten Störung (
vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, Einf. v. § 823, Rn 40). Das war vorliegend zu verneinen. Die streitgegenständliche Behauptung erfolgte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien mit Schriftsatz vom 30.05.2023. Sie ist darüber hinaus weder Dritten zur Kenntnis gebracht noch sonst in irgendeiner anderen Art der Öffentlichkeit preisgegeben worden. Von einer Verbreitung der Behauptung über den Kreis der am Verfahren Beteiligten hinaus ist nicht auszugehen. Deshalb wirkt sie auch nicht mehr fort. Negative Auswirkungen für die Beklagte oder gar fortwirkende Störungen sind nicht zu befürchten. Der Kläger war deshalb nicht zum Widerruf der Behauptung zu verurteilen.
2. Er hat die Behauptung aber künftig zu unterlassen. Sie stellt einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten und damit in ein
gem. § 823
BGB geschütztes Recht dar.
Denn es ist von der Unwahrheit der in der Äußerung liegenden Sachdarstellung auszugehen. Diese hat die Beklagte nicht zu dulden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung trägt nach der über § 823
Abs. 2
BGB in den zivilgerichtlichen Ehrenschutz transformierten Beweisregel des § 186 StGB dabei die Prozesspartei, die die Äußerung getätigt hat (Brandenburgisches
OLG Urteil vom 07.05.2018 – 1 U 12/17, juris, Rn. 30;
ArbG Köln Beschluss vom 17.03.2008 – 15 BV 286/07, juris, Rn. 12). Hieran fehlt es im Streitfall. Beweis hat der Kläger nicht angetreten.
Schließlich besteht die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. In der Regel begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche – aber widerlegbare – Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Sprau
a. a. O., Rn. 29). Der Kläger hat diese Vermutung weder widerlegt, noch erklärt, dass er derartige Äußerungen zukünftig nicht mehr tätigen wird.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46
Abs. 2
ArbGG, 92
ZPO.
Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61
Abs. 1
ArbGG, 42
Abs. 2 GKG, 3
ZPO zugrunde. Für die wechselseitig geltend gemachten Unterlassungsansprüche wurde jeweils ein Wert von 500,-- € zugrunde gelegt. Die Schriftsatzkündigung wurde in Höhe einer Monatsvergütung bewertet.
Rechtsbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022
gem. §§ 46g Satz 1, 64
Abs. 7
ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
Abs. 4
Nr. 2
ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c
ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.