Urteil
Diskriminierung behinderter Menschen nach §§ 1, 7 AGG / Informations- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren

Gericht:

LAG Berlin-Brandenburg


Aktenzeichen:

3 Sa 499/09


Urteil vom:

02.06.2009


Grundlage:

Orientierungssätze:

Ohne den nach § 68 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit lässt sich allein auf Grund einer bloßen Zusicherung nach § 34 SGB X nicht die Annahme rechtfertigen, der Betroffene sei wie ein gleichgestellter schwerbehinderter Mensch zu behandeln. Im Rahmen der Indiztatsachen des § 22 AGG sind die Vorgaben des § 81 Abs. 1 SGB IX (mit Ausnahme der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei den Betroffenen um behinderte Menschen im Sinne der §§ 1, 7 AGG handelt, die nicht schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellt sind.

Die Vermutung einer Diskriminierung wegen Behinderung kann widerlegt sein, wenn der Bewerber mangels ständiger Übung durch berufliche Praxis nicht die Gewähr dafür bietet, dass er über eine in der Stellenausschreibung geforderte fachspezifische Qualifikation (hier Kenntnis der medizinischen Nomenklatur) verfügt.

Referenznummer:

R/R5993


Informationsstand: 25.11.2013