1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2009 - 3 BV 81/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Informationsrechts des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist die Schwerbehindertenvertretung im Dezernat 9 (Umwelt und Kultur) des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist der L .
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner, freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ihm zeitnah bekannt zu machen und diese der Agentur für Arbeit zu melden. Auslöser des Streits zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Personalmaßnahme der internen Umsetzung des Herrn M S auf einen anderen Dienstposten bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller vertritt insbesondere die Auffassung, dass auch dann, wenn eine Stelle bei dem Antragsgegner nur intern ausgeschrieben und besetzt werden solle, eine Meldung bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen habe gemäß
§ 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX und
§ 82 S. 1 SGB IX.
Der Antragsgegner müsse auch dann, wenn nur eine interne Stellenbesetzung in Frage komme, der zuständigen Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger mitteilen, dass eine Besetzung geplant wird. Denn die Unterbringung arbeitsloser, schwerbehinderter Menschen sei in jedem Fall vorrangig. Da der Antragsgegner gleichwohl interne Umsetzungen vornehme, ohne die erforderliche Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen, handele er nicht rechtskonform.
Daher sei die Einleitung eines Beschlussverfahrens geboten, für das auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zeitnah bekannt zu geben und der Agentur für Arbeit zu melden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass der konkrete Dienstposten, auf den Herr S versetzt worden sei, kein Dienstposten sei, der extern ausgeschrieben worden sei. Eine Neueinstellung sei - aus haushaltsrechtlichen Gründen - nicht beabsichtigt gewesen. Es habe sich lediglich um eine interne Stellenausschreibung gehandelt, die mit dem bereits beim Antragsgegner beschäftigten Herrn S nach dessen Bewerbung besetzt worden sei. Eine Information der Agentur für Arbeit erfolge nur bei externen Stellenbesetzungsverfahren.
Durch Beschluss vom 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht gegeben sei. Dazu hat das Arbeitsgericht auch Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 2 BVGa 7/08, in dem der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Streitsache abgewiesen wurde.
Zudem bestehe in der Sache kein Anspruch gemäß § 81 oder § 82
SGB IX, wenn es nicht um die Besetzung einer Stelle mit einem externen Mitarbeiter gehe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.
Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm im vorliegenden Fall die Antragsbefugnis zu. Aus
§ 95 SGB IX folge, dass die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen habe, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden, insbesondere auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß
§§ 81 -
84 SGB IX erfüllt würden. Dabei sei die Schwerbehindertenvertretung nicht nur für die im Betrieb bereits befindlichen Schwerbehinderten zuständig sondern auch für jene, die sich auf entsprechende Stellen von außen bewerben könnten. Denn die Schwerbehindertenvertretung habe die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern. Der gesetzgeberische Zweck werde nur erreicht, wenn der Schwerbehindertenvertretung zugestanden werde, sich auch für die Einstellung externer Schwerbehinderter einzusetzen. Die Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehe nicht nur dann, wenn es sich um die Besetzung einer Stelle mit einem externen Mitarbeiter handele. Denn § 81
Abs. 1
S. 1
SGB IX sehe vor, dass bei jeder Einstellung der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sei, zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnten.
Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2009 - 3 BV 81/08 - den Antragsgegner zu verurteilen,
dem Antragsteller freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zeitnah bekannt zu geben und der Agentur für Arbeit zu melden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, sofern der Antragsteller eine fehlende Information an ihn selbst in Stellenbesetzungsverfahren rüge, fehle ihm ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, da er alle gesetzlich geforderten Informationen erhalte, und zudem ein Recht geltend mache, das ihm nicht zustehe. Denn aus
§ 95 SGB IX folge kein Recht zur Durchsetzung der entsprechenden Ansprüche. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens sei nicht mehr von der Überwachungspflicht des § 95
SGB IX gedeckt.
Der Antragsteller sei ferner nicht verpflichtet, bei internen Besetzungsverfahren die Agentur für Arbeit zu informieren. Denn wenn aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Stelle nur mit internen Bewerbern besetzt werden könne, könne der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, trotz fehlender Haushaltsmittel ein Bewerbungsverfahren auch für externe Bewerber in Gang zu setzen, obwohl keine Einstellungsmöglichkeit für externe Bewerber bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers zerfällt in zwei Teile. Zum einen wird begehrt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller selbst freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zeitnah bekannt zu geben hat. Zum anderen wird begehrt, dass der Antragsgegner ebenfalls der Agentur für Arbeit freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden hat. Hinsichtlich beider Teile hatte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller begehrt, selbst über freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zeitnah informiert zu werden, fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn unstreitig ist, dass der Antragsgegner diesen Anspruch erfüllt. Denn der Antragsteller wird unstreitig über jede geplante Besetzung, sei es eine interne oder eine externe Stellenausschreibung informiert. Auch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 08.02.2010 haben ergeben, dass die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller selbst nicht im Streit stehen. Der Antragsteller selbst hat demzufolge auch keinen Fall benennen können, in welchem er selbst entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, die den Antragsgegner betrifft, nicht über eine geplante Stellenbesetzung, sei es interner oder externer Art, informiert worden wäre. Im Streit steht zwischen den Beteiligten allein, ob der Antragsgegner in Fällen interner Stellenausschreibung gleichwohl verpflichtet ist, auch die Agentur für Arbeit zu informieren. Dies erweist sich auch an dem vom Antragsteller im schriftsätzlichen Verfahren geschilderten Besetzungsfall des Herrn
S. Auch in jenem Fall ist der Antragsteller selbst entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden. Zudem ist dem Antragsteller die Praxis der Antragsgegnerseite bekannt, die Agentur für Arbeit nur dann zu informieren, wenn eine externe Besetzung geplant ist. Ein Informationsdefizit hinsichtlich der dem Antragsteller selbst gegebenen Informationen ist vor diesem Hintergrund nicht feststellbar.
Schon aus diesem Grund besteht für den Antrag des Antragstellers, soweit er auf Informationen über freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze an den Antragsteller selbst gerichtet ist, kein Rechtsschutzbedürfnis, weil Verstöße in der Vergangenheit, die ein solches Rechtsschutzbedürfnis begründen könnten, nicht ersichtlich sind.
2. Aber auch hinsichtlich des Antrages, soweit er auf die entsprechende Information der Agentur für Arbeit gerichtet ist, hat die Berufung des Antragstellers aus mehreren unabhängig voneinander bestehenden Gründen keinen Erfolg.
Dabei ist der Antrag im Kern darauf gerichtet, die Agentur für Arbeit auch dann über freie Arbeitsplätze zu unterrichten, wenn der Antragsgegner lediglich eine interne Stellenbesetzung plant oder vornehmen muss.
a) Für einen solchen Antrag besteht keine Antragsbefugnis. Dabei kann die generelle Frage, ob aus der Pflicht der Schwerbehindertenvertretung nach
§ 95 SGB IX die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen zu überwachen, eine Antragsbefugnis folgt, dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist zusätzlich entscheidend, dass der Antragsgegner seine Verfahrensweise mit der Agentur für Arbeit konkret abgestimmt hat. Durch schriftliche Anfrage vom 26.02.2008 an die Agentur für Arbeit (Bl. 35 f. d. A.) hat der Antragsgegner seine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 81 und des
§ 82 SGB IX vorgetragen. In jener Anfrage hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er bei externen Stellenbesetzungsverfahren die Prüfungs- und Meldepflichten gemäß §§ 81, 82
SGB IX voll inhaltlich durchführe, während dies bei internen Stellenbesetzungsverfahren unterbleibe. Aus der Antwortmail der Agentur für Arbeit vom 16.06.2008 (Bl. 63 d. A.) geht hervor, dass die Agentur für Arbeit keinen Anlass gesehen hat, diese von der Antragsgegnerseite geschilderte Praxis zu beanstanden, sondern im Gegenteil mitgeteilt hat, dass die Agentur für Arbeit in bei ihr selbst auftretenden Fällen ähnlich verfahre, indem sie nur bei Einstellung von für externe Besetzung zugelassenen Stellen die Reha-Vermittlung einschalte, nicht jedoch bei internen Stellenbesetzungen.
Anspruchsinhaber der Informationsansprüche nach § 81 und § 82
SGB IX ist die Agentur für Arbeit. Wenn diese über das bei dem Antragsgegner praktizierte Verfahren informiert worden ist, und keinen Anlass zur Beanstandung sieht, sondern im Gegenteil mitteilt, dass sie selbst in gleichgelagerten Fällen ebenso verfährt, heißt dies, dass die Agentur für Arbeit bei internen Stellenbesetzungen vom Bestehen eines Informationsanspruchs nach § 81 oder § 82
SGB IX nicht ausgeht.
Dann aber ist keine Antragsbefugnis für den Antragsteller als außenstehenden Dritten gegeben, die Erfüllung eines vermeintlichen Informationsrechts geltend zu machen, dass der Anspruchsinhaber - die Agentur für Arbeit - selbst nicht für gegeben hält.
Unabhängig von der generellen Zweifelhaftigkeit, ob aus der Überwachungspflicht nach § 95
SGB IX das Recht folgen könnte, Informationsrechte geltend machen zu können, die Dritten - hier der Bundesagentur für Arbeit - zustehen (s. hierzu auch die nachvollziehbaren Argumente in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.02.2008 - 2 BVGa 7/08) ist jedenfalls im vorliegenden Fall festzuhalten, dass eine Antragsbefugnis schon daran scheitert, dass der eigentliche Anspruchsinhaber, nämlich die Agentur für Arbeit, von einem Bestehen eines Informationsanspruchs nicht ausgeht und diesen auch nicht geltend machen will.
b) Darüber hinaus ist nach Überzeugung der Kammer auch in der Sache bei internen Stellenbesetzungen kein Informationsrecht nach § 81 oder § 82
SGB IX gegeben. Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass bei vorgegebener interner Stellenbesetzung schon vom Wortlaut her kein freier oder frei werdender und neu zu besetzender oder neuer Arbeitsplatz im Sinne der §§ 81
Abs. 1, 81
S. 1
SGB IX vorliegt. Denn wenn sich der Arbeitgeber aus haushaltsrechtlichen Gründen entschließen muss, eine Stelle nur intern zu besetzen, liegt kein freier, frei werdender, neu zu besetzender oder neuer Arbeitsplatz vor. Es handelt sich bei der Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes auch nicht um eine Einstellung. Denn bei einer internen Besetzung wird ein Arbeitsplatz nicht durch eine Einstellung besetzt, sondern durch eine Umsetzung,
ggf. Versetzung und/oder Beförderung. Dass zwischen Einstellung einerseits und Versetzung/Umsetzung sowie Um- und Höhergruppierung andererseits zu unterscheiden ist, belegt bereits die Vorschrift des
§ 99 BetrVG. Eine Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen internen Umsetzungs-, Versetzungs- oder Beförderungsvorgang kann daher nicht mit einem Einstellungsvorgang gleichgesetzt werden.
Zu beachten ist zudem die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. In dessen Entscheidungskompetenz liegt es, zu entscheiden, ob eine Stelle nur intern im Wege der Umsetzung, Versetzung und/oder Höhergruppierung besetzt werden soll, oder ob durch eine Neueinstellung der Personalbestand gegenüber der internen Besetzung um eine Stelle vergrößert wird. Im Bereich öffentlicher Arbeitgeber ist ein dem
Art. 33
Abs. 2
GG entsprechendes Auswahlverfahren nur dann durchzuführen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die zu besetzende Stelle unbeschränkt ausgeschrieben hat (s.
BAG, Urt. v. 23.01.2007 - 9 AZR 492/06).
Auch der Sinn und Zweck der Informationspflichten in §§ 81, 82
SGB IX gebietet es, eine Informationspflicht an die Agentur für Arbeit nur anzunehmen, wenn eine externe Stellenbesetzung möglich ist. Wie das Landesarbeitsgericht Saarland (
LAG Saarland, Beschluss v. 13.02.2008 -
1 TaBV 15/07) ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Informationspflicht nur Sinn macht, wenn frei werdende und neu zu besetzende Stellen oder neue Arbeitsplätze auch tatsächlich mit Externen besetzt werden können. Würde eine Informationspflicht auch bei internen Stellenbesetzungen angenommen, würde dies bedeuten, dass die Agentur für Arbeit diese Informationen an stellensuchende schwerbehinderten Menschen weiterleiten würde, diese sich bewerben würden und daraufhin vom Arbeitgeber die Mitteilung erhalten müssten, dass ihre Bewerbung wegen der Vorgabe wegen der z. B: haushaltsrechtlichen Vorgabe, keine externe Stellenbesetzung vornehmen zu dürfen, ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte. Die Informationsweitergabe würde daher zu Bewerbungen führen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt wären. In einem solchen Fall kann nicht von einer Informations- und Meldepflicht ausgegangen werden (siehe auch Fabricius in Juris-PK
SGB IX § 82
SGB IX Rn. 16).
Soweit, wie der Antragsteller im einzelnen hat ausführen lassen, in der Literatur auch die gegenteilige Position vertreten wird, vermag sich die Kammer dieser Position nicht anzuschließen, zumal keine argumentativ überzeugende Antwort darauf vertreten wird, welchen Zweck die Meldepflicht und die dadurch ausgelösten Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben sollen, wenn im Vorhinein feststeht, dass diese wegen der Beschränkung auf interne Bewerber erfolglos bleiben werden.
3. Nach allem konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben und musste abgewiesen werden.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich schon wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles bei der Antragsbefugnis um eine Einzelfallentscheidung handelte.