Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen einer vermeintlichen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch nach
§ 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte ist als hessische Kommune eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der am xx.xx.1963 geborene Kläger ist anerkannt schwerbehindert. Er ist unter anderem ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich Alternative Energien. Mitte 2013 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenausschreibung für die Stelle des Leiters des Sachgebiets Betriebstechnik des von der Beklagten unterhaltenen Komplexes "A". Die Vergütung der Stelle sollte entsprechend der Vergütungsgruppe 11 TVöD (= 2.861,96 Euro brutto monatlich) erfolgen. Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung war wie folgt formuliert: "Wir erwarten:
Dipl.Ing. (
FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/ Sanitär- / Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; langjährige Berufs- und Führungserfahrung; fundierte Kenntnis und sichere Anwendung der einschlägigen Regelwerke, insbes. der BetrSichV, UVV, MLAR, HausPrüfV0, HBO, VOB, VOL; Führungs- und Organisationskompetenz; Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit; soziale Kompetenz; Durchsetzungsvermögen; Verantwortungs- und Einsatzbereitschaft; selbständiges Arbeiten; gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit; gute Kenntnisse der
MS-Office-Programme; Bereitschaft zum gelegentlichen Dienst an Wochenenden und in den Abend- und Nachtstunden; Bereitschaft zur Weiterbildung; interkulturelle Kompetenz. "Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die in Kopie als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu den Akten gereichte Kopie der Ausschreibung (BI. 42 d. Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. August 2014 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten auf die Stelle des Leiters des Sachgebietes "Betriebstechnik" des Komplexes A Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsschreibens des Klägers wird auf das in Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Schreiben (BI. 3 f. d. Akte) Bezug genommen. Dem Bewerbungsschreiben waren eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des Klägers sowie ein insgesamt 5-seitiger tabellarischer Lebenslauf beigefügt. Der Lebenslauf enthielt dem Oberbegriff "Berufserfahrung" auszugsweise folgende Angaben: "10/07-09/12 Projektsachbearbeiter,
Fa. B - Führung der Objekttechniker(...9/04 - 08/09 Stellvertretender Betriebsleiter in Teilzeit,
Fa. C
ca. 4 Mitarbeiter in Deutschland(. )10/99 - 10/00 Obermonteur,
Fa. D - Ausbildung von Auszubildenden(...)08.96 - 10/99 Hausmeister und Technischer Leiter (...) Mitarbeiterführung(...)08/88 - 08/96 Obermonteur,
Fa. E - Ausbildung von Auszubildenden "Wegen des weiteren Inhalts des tabellarischen Lebenslaufes des Klägers wird auf den in Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichten Lebenslauf (BI. 5
ff. d. Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. August 2013 (Anlage 4 zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014; Bl. 49 d. Akte) informierte die Beklagte den Kläger über den Eingang seiner Bewerbung wie folgt:
"Sehr geehrter Herr F ,wir bestätigen den Eingang Ihrer Bewerbung und danken Ihnen für das gezeigte Interesse. Die Prüfung erfordert erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit. Wir bitten Sie daher, das Ergebnis, über das wir Sie in jedem Fall benachrichtigen werden, abzuwarten und sich bis dahin zu gedulden. "Mit Schreiben vom 04. November 2014 (Anlage 4a zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014; Bl. 50 d. Akte) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage seiner Bewerbung. In dem Schreiben führte die Beklagte unter anderem wie folgt aus: "(...) Inzwischen wurde über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle entschieden. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Sie hierbei nicht berücksichtigt werden konnten, da es hinsichtlich der Erfüllung der fachlichen Anforderungen einen besser qualifizierten Bewerber gab, der sehr ausgeprägte Fachkenntnisse sowie langjährige Berufserfahrung in allen genannten Gewerken vorweisen kann und zudem im besonderen Maße über die im Anforderungsprofil geforderte langjährige Führungserfahrung verfügt (...). "Mit Klageschrift vom 13. November 2013, bei Gericht eingegangen am 15. November 2013 und der Beklagten zugestellt am 07. Dezember 2013, begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch. Er ist der Ansicht, bereits im Hinblick auf die unstreitig unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei davon auszugehen, dass die ablehnende Entscheidung seiner Bewerbung zumindest auch wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt, sei. dabei eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 13. November 2013 (BI. 1
ff. d. Akte) sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 08. Dezember 2013 (BI. 19
ff. d. Akte) und vom 22. Januar 2014 (BI. 60
ff. d. Akte) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nach § 15
Abs. 2
AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings 8.585,88 Euro nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der. Kläger sei bei der Auswahlentscheidung für die zu besetzende Stelle nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Sie meint, der Kläger sei für die Besetzung der Stelle vielmehr offensichtlich ungeeignet gewesen, da er nicht das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt habe. Er habe in seiner Bewerbung nämlich nicht die Anforderungsprofile "langjährige Führungserfahrung" und "Führungskompetenz" nachgewiesen. Im Übrigen habe es sich bei der Bewerbung nicht um eine Bewerbung im Rechtssinne gehandelt, da der Kläger keinerlei Nachweise für die angeführten Berufsabschlüsse
bzw. keine Arbeitszeugnisse beigefügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 (BI. 35
ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 10. April 2014 (BI. 66
ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch nach
§ 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 8.585,88 Euro zu.
Dazu wie folgt:
1) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klageantrag auch hinreichend bestimmt
i. S. v. § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Festsetzung der Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt hat. Der Kläger macht mit dem Klageantrag einen immateriellen Entschädigungsanspruch nach § 15
Abs. 2
AGG geltend. Dabei steht hinsichtlich der Höhe einer etwaigen dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. In diesen Fällen ist auch ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, soweit die klägerische Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung der Entschädigung heranziehen soll, benennt und darüber hinaus auch die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (
BAG, Urteil vom 22. Januar 2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945
ff.;
BAG, Urteil vom 16. September 2008, 8 AZR 791/07, AP
SGB IX, § 81
Nr. 15). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung ermöglicht und Angaben zur Größenordnung der begehrten Entschädigung (drei Bruttomonatsgehälter hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle, mithin 8.585,88 Euro) gemacht.
2) Die Klage ist auch begründet.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger als Bewerber "Beschäftigter" nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 AGG ist und mithin unter den persönlichen Anwendungsbereich des
AGG fällt. Auch die Beklagte ist als "Arbeitgeber" passivlegitimiert. Denn nach § 6
Abs. 2 Satz 1
AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer "Personen nach Absatz 1" des § 6
AGG "beschäftigt". Arbeitgeber ist mithin auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (
vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2012, 8 AZR 188/11, Juris). Des Weiteren ist der sachliche Anwendungsbereich des
AGG eröffnet. Gem.
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG erfasst das
AGG auch Benachteiligungen bzgl. der Bedingungen einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für den Zugang unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus hat der Kläger den Entschädigungsanspruch durch die beim Arbeitsgericht am 15. November 2013 eingegangene Klageschrift auch innerhalb der 2-monatigen Ausschlussfrist des § 15
Abs. 4
AGG bzw. der 3-monatige Klageerhebungsfrist des § 61 b
ArbGG geltend gemacht.
b) Gem. § 15
Abs. 2
AGG können Beschäftigte, die vom Arbeitgeber wegen eines in
§ 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden sind, unabhängig vom Eintritt eines etwaigen Vermögensschadens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Eine Benachteiligung liegt
gem. § 3
Abs. 1
AGG vor, wenn einem Arbeitnehmer wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Gem.
§ 22 AGG ist es für die gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15
Abs. 2
AGG zunächst ausreichend, dass der Arbeitnehmer zunächst lediglich Indiztatsachen darlegt (und gegebenenfalls auch unter Beweis stellt), die eine Benachteiligung wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes vermuten lassen.
c) Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen des Bewerbungsverfahrens in unzulässiger Weise als schwerbehinderter Mensch diskriminiert. Zumindest lassen die unstreitigen Umstände des Bewerbungsverfahrens ein entsprechendes diskriminierendes Motiv der Beklagten nach § 22
AGG vermuten. Denn die Beklagte hat den schwerbehinderten Kläger entgegen der ihr als öffentlicher Arbeitgeber nach
§ 82 Satz 2 SGB IX obliegenden Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dadurch hat der Kläger eine weniger günstige Behandlung erfahren als die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen weiteren Bewerber. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung, liegt nämlich bereits dann vor, wenn der Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen und vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird. Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (
vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 -
8 AZR 563/12, Juris;
BAG, Urteil vom 23. August 2012, 8 AZR 285/11, AP
Nr. 9 zu
§ 3 AGG).
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten befand sich der Kläger im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im Vergleich zu den zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern auch in einer vergleichbaren Situation
i. S. v. § 3
Abs. 1
AGG. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass das Vorliegen einer vergleichbaren Situation voraussetzt, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist (
BAG, Urteil vom 16. Februar 2012, 8 AZR 687/10, AP
Nr. 4 zu § 22
AGG). Soweit die Beklagte vorliegend jedoch die objektive Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle als Leiter des Sachgebiets Betriebstechnik des Komplexes "A" in Abrede gestellt hat, weil dieser keine "langjährige Führungserfahrung" und "Führungskompetenz" nachgewiesen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Stellenausschreibung der Beklagten enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Anforderungskriterien ohne dass bei jedem Kriterium deutlich wird, was als zwingende Anforderung und was lediglich als wünschenswerte Anforderung verstanden wird.). Gerade bei den Kriterien "Führungskompetenz" und "Führungserfahrung" handelt es sich um solche, die regelmäßig nicht durch Vorlage förmlicher Abschlüsse
bzw. Zertifikate nachgewiesen werden können. Auch ist weder aus der Stellenausschreibung noch aus dem Prozessvortrag der Beklagten letztendlich erkennbar, was die Beklagte unter diesen Begrifflichkeiten konkret versteht und was sie von den Bewerbern zum Nachweis der erwarteten Kompetenzen konkret erwartet hat. Unabhängig davon hat der Kläger in seinem Lebenslauf aufgeführt, dass er in unterschiedlichen Funktionen als Vorgesetzter Mitarbeiter und Auszubildende geführt hat. Im Übrigen ist gerade das Kriterium "Führungskompetenz" abhängig von der Persönlichkeitsstruktur eines Menschen, für deren Bewertung gerade auch der Eindruck des Bewerbers im persönlichen Gespräch maßgeblich sein dürfte.
e) Der weiteren Einlassung der Beklagten, der Kläger habe seiner Bewerbung keinerlei Nachweise für die angeführten Berufsabschlüsse
bzw. keine Arbeitszeugnisse beigefügt, mithin habe es sich nicht um eine Bewerbung im Rechtssinne gehandelt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das an die Beklagte gerichtete Bewerbungsanschreiben vom 14. August 2014 tadellos formuliert hat. Auch der dem Bewerbungsanschreiben beigefügte tabellarische Lebenslauf ist sehr umfassend und sorgfältig ausgearbeitet worden und gibt einen umfassenden Überblick über seinen beruflichen Werdegang. Für eine nicht ernsthaft gemeinte Bewerbung des Klägers gibt es allein vor diesem Hintergrund mithin keinerlei Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist die Einlassung der Beklagten letztendlich auch durch ihr eigenes Verhalten gegenüber dem Kläger im vorhergehenden Bewerbungsverfahren widerlegt. Die Beklagte hat nämlich die Bewerbung des Klägers offensichtlich durchaus als ernsthafte Bewerbung "im Rechtssinne" aufgefasst und entsprechend behandelt. Sie hat den Kläger mit Schreiben vom 22. August 2013 über den Eingang seiner Bewerbung unterrichtet. Sie hat in dem Schreiben nicht ausgeführt, dass sie die Bewerbung wegen des fehlenden Nachweises von Berufsabschlüssen
bzw. fehlender Arbeitszeugnisse nicht weiter /berücksichtigt hat. Sie hat den Kläger noch nicht einmal aufgefordert, Nachweise von Berufsabschlüssen
bzw. Arbeitszeugnissen, nachzureichen. Schließlich hat die Beklagte im Schreiben vom 04. November 2013 die abschlägige Bescheidung der Bewerbung des Klägers auch nicht mit fehlenden
bzw. unvollständigen Bewerbungsunterlagen, sondern mit besser qualifizierten Bewerbern begründet.
(f) Als angemessene Entschädigung für die unzulässige Diskriminierung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren ist ein Betrag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung ist die Art und Schwere der Benachteiligung, deren Dauer und ihrer Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss geeignet sein, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen (
LAG Hessen, Urteil vom 28. September 2009,
19/3 Sa 1636/08, Juris). Vorliegend rechtfertigt sich die Festsetzung einer Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern vor allem aufgrund des Umstandes, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist und der Kläger dauerhaft die Chance der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bezüglich der ausgeschriebenen Stelle verloren hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr Fehlverhalten bisher weder eingestanden noch sich beim Kläger wegen der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entschuldigt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits waren
gem. § 46
Abs. 2 Satz 1
ArbGG i. V. m. § 91
Abs. 1
ZPO der Beklagten als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der nach § 61
Abs. 1
ArbGG im Urteilstenor festzusetzende Wert des Streitgegenstandes war in Höhe der vom Kläger begehrten Entschädigung zu bewerten.