Urteil
Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

1 ABR 48/03


Urteil vom:

16.11.2004


1. Arbeitgeber und Betriebsrat können die Erklärungsfrist für den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich verlängern.

2. Der Betriebsrat verstößt nicht gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs 3 Satz 1 BetrVG, wenn er in seinem Verweigerungsschreiben auf Ausführungen in einem früheren Schreiben Bezug nimmt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

1. Arbeitgeber und Betriebsrat können die Erklärungsfrist für den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich verlängern.

2. Der Betriebsrat verstößt nicht gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs 3 Satz 1 BetrVG, wenn er in seinem Verweigerungsschreiben auf Ausführungen in einem früheren Schreiben Bezug nimmt.

Referenznummer:

R/R2170


Informationsstand: 13.03.2006