1. Arbeitgeber und Betriebsrat können die Erklärungsfrist für den Betriebsrat nach § 99
Abs. 3 Satz 1
BetrVG einvernehmlich verlängern.
2. Der Betriebsrat verstößt nicht gegen das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs 3 Satz 1
BetrVG, wenn er in seinem Verweigerungsschreiben auf Ausführungen in einem früheren Schreiben Bezug nimmt.