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Pflichten der Betriebe nach § 164 Absatz 1 SGB IX

Entscheidungen, in denen um die Pflichten der Betriebe nach § 164 Absatz 1 SGB IX gestritten wurde. 

Nach § 164 Absatz 1 SGB IX sind die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Unmittelbar nach Eingang muss die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (z. B. Betriebs- und Personalrat) über alle Bewerbungen von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen unterrichtet werden. Wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt, muss die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt werden. Für Betriebe, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, gelten strengere Regelungen (z. B. Anhörung des Bewerbers, Unterrichtung der SBV und des Bewerbers über die Entscheidung und Darlegung der Gründe).

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