II. Die Anträge haben vollumfänglich Erfolg.
1. Der zulässige Antrag zu 1. ist begründet.
a) Es liegt zunächst ein Verfügungsanspruch vor.
Die Antragstellerin hat gemäß
§ 178 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IX gegen den Beteiligten zu 2) einen Anspruch darauf, die Zuordnung der drei in Aussicht genommenen Interessentinnen zur Projektgruppe auszusetzen und binnen sieben Tagen ihre eigene Beteiligung nachzuholen.
Es liegt eine Angelegenheit, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt, im Sinne dieser Norm vor.
Mit dieser Formulierung begründet die Vorschrift eine informationelle Allzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung, die der in Absatz 1 Satz 1 der Norm zugewiesenen umfassenden Aufgabenstellung korrespondiert. Das Verb "berühren" lässt dabei auch einen weniger engen Bezug als etwa bei der Formulierung "betreffen" ausreichen, nämlich einen nur mittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung. Danach sind Angelegenheiten, die ohne Differenzierung nach dem Merkmal Behinderung Beschäftigte betreffen, auch dann unterrichtungspflichtig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegt oder sich eine Maßnahme auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen besonders auswirken kann (Dau/Düwel/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019, § 178
SGB IX, Randziffer 35 f.).
Vorliegend mag zwar die Ausgangs-E-Mail vom 19. Dezember 2018 noch keine Angelegenheit mit einer derartigen Berührung gewesen sein, da sie sich gleichermaßen an sämtliche Beschäftigten des Beteiligten zu 2) richtete. Spätestens jedoch in dem Moment, in dem sich auch Interessenten aus der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten für das Projektteam gemeldet hatten, war eine derartige Berührung deren Angelegenheiten jedenfalls als einzelne schwerbehinderte Menschen hergestellt. Dies zeigt sich exemplarisch etwa an dem Umstand, dass Herr P. als schwerbehinderter Mensch nicht zu einem "Kennenlerngespräch" eingeladen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Angelegenheit im Sinne dieser Norm um die Besetzung einer freien Stelle im Sinne von
§ 165 Satz 3 SGB IX handelt und ob Herr P. für die fragliche Stelle offensichtlich fachlich nicht geeignet war. Weiter ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den durchgeführten so bezeichneten "Kennenlerngesprächen" der Sache nach um Vorstellungsgespräche handelte. Denn die Angelegenheit im Sinne des Satzes 1 dieser Norm ist, wie gezeigt, ein niederschwellig angesetzter umfassender Begriff, der nahezu eine Allzuständigkeit begründet.
Seinen sich aus § 178 Absatz 2 Satz 1
SGB IX ergebenden Pflichten ist der Beteiligte zu 2) nicht nachgekommen. So ist die Antragstellerin bereits nicht umfassend unterrichtet worden. Etwa ist der Fragenkatalog vom 1. Februar 2019 nur in zwei von vier Punkten beantwortet worden. Eine Anhörung, wie sie die Norm weiter vor einer beabsichtigten Entscheidung vorschreibt, ist ebenfalls nicht durchgeführt worden. Eine solche hätte jedoch vor der mit Mail vom 21. Februar 2019 kommunizierten bereits getroffenen Entscheidung, welche drei Personen der Projektgruppe zugeordnet werden sollen, mit der Antragstellerin erfolgen müssen.
Schließlich steht dem Anspruch auf Nachholung der Beteiligung bei gleichzeitiger Aussetzung der Durchführung beziehungsweise Vollziehung der Entscheidung vorliegend auch nicht deren bereits erfolgte Umsetzung entgegen. Vielmehr soll ausweislich der Mail vom 21. Februar 2019 erst zum 14. März 2019 die Zuordnung der drei genannten Mitarbeiterinnen zu der Projektgruppe erfolgen.
b) Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.
Die Sache ist deshalb eilbedürftig, weil ohne die zu erlassende Entscheidung des Gerichts die Vollziehung der getroffenen Zuordnungsentscheidung bereits binnen einer Woche ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Antragstellerin droht. Der Argumentation des Beteiligten zu 2) im Anhörungstermin am 7. März 2019, einer Dringlichkeit stehe entgegen, dass die sich lediglich als Umsetzung darstellenden Maßnahmen jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnten, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Denn damit stellt der Beteiligte zu 2) auf die individualrechtliche Art und Weise der Vollziehung der Entscheidung ab, während es vorliegend um die Frage der sich gegebenenfalls als unwiederbringlich darstellenden Verletzung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin, also die kollektivrechtliche Ebene geht.
2. Auch der zulässige Antrag zu 2. erweist sich als begründet.
Das gemäß § 890 Absatz 2
ZPO (Zivilprozessordnung) anzudrohende Ordnungsgeld, das gemäß § 890 Absatz 1 Satz 2
ZPO den genannten Betrag nicht überschreiten darf, bezieht sich auf die unter I. titulierte Unterlassungspflicht in Gestalt des Aussetzens der Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Die weiter unter I. titulierte Handlungspflicht in Form der Nachholung der Beteiligung der Antragstellerin unterliegt hingegen als nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 Absatz 2
ZPO keiner Androhung hinsichtlich des Zwangsmittels.