Urteil
Erlass einer einstweiligen Verfügung - Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung - Umsetzung in ein Projekt-Team - Unterrichtungspflicht

Gericht:

ArbG Berlin 58. Kammer


Aktenzeichen:

58 BVGa 2319/19


Urteil vom:

07.03.2019


Grundlage:

Tenor:

I. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, die Vollziehung der Entscheidung über die Zuweisung der Mitarbeiterinnen des Beteiligten zu 2. Frau B. W., Frau A. R. und Frau K. V. zum Projektteam "Familien-BG" ab dem 14.03.2019 bis zur Beteiligung der Antragstellerin auszusetzen und die Beteiligung der Antragstellerin innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.

II. Dem Beteiligten zu 2. wird für jede Zuwiderhandlung gegen seine aus dem Antrag zu 1. folgende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht.

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters Berlin Mitte, Beteiligter zu 2) ist das nämliche Jobcenter.

Bei diesem existiert eine Projektgruppe "Familien-BG" (BG steht dabei für Bedarfsgemeinschaft), die sich im Rahmen eines gesamtheitlichen Ansatzes um betroffene Familien mit dem Ziel kümmert, mindestens ein Elternteil wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln. Mit einer Mail vom 19. Dezember 2018, die an sämtliche Beschäftigten des Jobcenters gerichtet war, teilte der Beteiligte zu 2) mit, es sei beabsichtigt, diese Projektgruppe personell zu verstärken, wofür interessierte Integrationsfachkräfte gesucht würden. Wegen des näheren Inhalts dieser Interessenabfrage wird auf die Anlage 1 (Blatt 44/45 der Akte) Bezug genommen. Als Frist zur Bekundung eines etwaigen Interesses war dort der 11. Januar 2019 genannt. Mit Mail vom 1. Februar 2019 wandte sich die Antragstellerin an den Beteiligten zu 2) und stellte unter Hinweis auf § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) folgende Fragen:

"1. Wie viele Kolleginnen und Kollegen haben ihr Interesse an einer Tätigkeit im Projektteam der "Familien-BG" bekundet?
2. Wie viele schwerbehinderte/gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen waren unter den Interessenten?
3. Erfolgte eine Vorauswahl?
4. Wie viele schwerbehinderte/gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen wurden zu einem Gespräch eingeladen?"

Mit einer Mail vom 8. Februar 2019 antwortete der Beteiligte zu 2) auf die Fragen zu 2. und 4. der Gestalt, es hätten sich insgesamt vier näher bezeichnete schwerbehinderte Interessenten gemeldet, von denen drei eingeladen worden seien. Von den Eingeladenen wiederum habe einer seine Interessenbekundung zurückgezogen. Mit einer Mail vom selben Tage hakte die Antragstellerin nach und wies auf die noch unbeantworteten Fragen hin. Ferner erkundigte sie sich, warum Herr P., einer der Interessierten, nicht zu einem der "Kennenlerngespräche" eingeladen worden sei und welchem Zweck diese dienten. Am selben Tag führte der Beteiligte zu 2) mit den verbleibenden Interessenten "Kennenlerngespräche" durch. Dabei wurden die schwerbehinderten und gleichgestellten Interessierten gefragt, ob sie die Anwesenheit der Antragstellerin bei dem Gespräch wünschten, was die schwerbehinderte Interessentin Frau V. bejahte. Als daraufhin die Antragstellerin zusammen mit Frau V. zum Gespräch erschien, teilte der Geschäftsführer des Beteiligten zu 2) ihr mit, es handele sich lediglich um ein "Kennenlerngespräch", bei dem Unterstützung nicht erforderlich sei, woraufhin Frau V. auf die Teilnahme der Antragstellerin bei dem Gespräch verzichtete. In weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten teilte der Beteiligte zu 2) der Antragstellerin mit einer Mail vom 21. Februar 2019 mit, es sollten ab dem 14. März 2019 die Mitarbeiterinnen W., R. und V. mit der Mitarbeit in der Projektgruppe betraut werden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX sei einschlägig. Allein wegen der Interessenbekundung durch vier schwerbehinderte Menschen seien deren Interessen jedenfalls berührt. Weder sei sie im Vorfeld der getroffenen Auswahlentscheidung vollständig unterrichtet noch angehört worden. Auch bei den vom Beteiligten zu 2) so bezeichneten "Kennenlerngesprächen" handele es sich der Sache nach um Vorstellungsgespräche im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX, weshalb Herr P. ebenfalls hätte eingeladen werden müssen. Ihm fehle auch nicht die erforderliche Qualifikation, was die Antragstellerin näher ausführt.

Im Hinblick auf den mitgeteilten Stichtag 14. März 2019, zu dem die Entscheidung vollzogen werden solle, fehle es auch nicht an einen Verfügungsgrund.

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Vollziehung der Entscheidung über die Zuweisung dessen Mitarbeiterinnen Frau B. W., Frau A. R. und Frau K. V. zum Projektteam "Familien-BG" ab dem 14.03.2019 bis zu ihrer Beteiligung auszusetzen und ihre Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;

2. dem Beteiligten zu 2) für jede Zuwiderhandlung gegen seine aus dem Antrag zu 1. folgende Verpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX beteiligungspflichtige Angelegenheit liege nicht vor. Hinsichtlich der Interessenten stelle sich die Zuordnung zur Projektgruppe "Familien-BG" als bloße Umsetzung dar. Weder seien freie Stellen im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX zu besetzen oder neue Arbeitsplätze geschaffen worden, noch gehe individualrechtlich etwa eine Veränderung der Eingruppierung mit der Zuordnung zur Projektgruppe einher. Ein Kennenlernen sei kein Vorstellungsgespräch. Eine bloße Interessenbekundung stelle sich nicht als förmliches Stellenbesetzungsverfahren dar. Bereits aus diesem Grund habe Herr P. nicht eingeladen werden müssen, da § 165 Satz 3 SGB IX nicht einschlägig sei. Ferner fehle ihm die erforderliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 beziehungsweise TG 4, was der Beteiligte zu 2) näher ausführt.

Schließlich tritt der Beteiligte zu 2) einer Eilbedürftigkeit unter Hinweis darauf entgegen, die fragliche Zuordnung zur Projektgruppe könne individualrechtlich jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, sei sie doch nicht mit einer Zuweisung neuer Aufgaben verbunden.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung

Entscheidungsgründe:

II. Die Anträge haben vollumfänglich Erfolg.

1. Der zulässige Antrag zu 1. ist begründet.

a) Es liegt zunächst ein Verfügungsanspruch vor.

Die Antragstellerin hat gemäß § 178 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IX gegen den Beteiligten zu 2) einen Anspruch darauf, die Zuordnung der drei in Aussicht genommenen Interessentinnen zur Projektgruppe auszusetzen und binnen sieben Tagen ihre eigene Beteiligung nachzuholen.

Es liegt eine Angelegenheit, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt, im Sinne dieser Norm vor.

Mit dieser Formulierung begründet die Vorschrift eine informationelle Allzuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung, die der in Absatz 1 Satz 1 der Norm zugewiesenen umfassenden Aufgabenstellung korrespondiert. Das Verb "berühren" lässt dabei auch einen weniger engen Bezug als etwa bei der Formulierung "betreffen" ausreichen, nämlich einen nur mittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung. Danach sind Angelegenheiten, die ohne Differenzierung nach dem Merkmal Behinderung Beschäftigte betreffen, auch dann unterrichtungspflichtig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegt oder sich eine Maßnahme auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen besonders auswirken kann (Dau/Düwel/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019, § 178 SGB IX, Randziffer 35 f.).

Vorliegend mag zwar die Ausgangs-E-Mail vom 19. Dezember 2018 noch keine Angelegenheit mit einer derartigen Berührung gewesen sein, da sie sich gleichermaßen an sämtliche Beschäftigten des Beteiligten zu 2) richtete. Spätestens jedoch in dem Moment, in dem sich auch Interessenten aus der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten für das Projektteam gemeldet hatten, war eine derartige Berührung deren Angelegenheiten jedenfalls als einzelne schwerbehinderte Menschen hergestellt. Dies zeigt sich exemplarisch etwa an dem Umstand, dass Herr P. als schwerbehinderter Mensch nicht zu einem "Kennenlerngespräch" eingeladen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Angelegenheit im Sinne dieser Norm um die Besetzung einer freien Stelle im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX handelt und ob Herr P. für die fragliche Stelle offensichtlich fachlich nicht geeignet war. Weiter ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den durchgeführten so bezeichneten "Kennenlerngesprächen" der Sache nach um Vorstellungsgespräche handelte. Denn die Angelegenheit im Sinne des Satzes 1 dieser Norm ist, wie gezeigt, ein niederschwellig angesetzter umfassender Begriff, der nahezu eine Allzuständigkeit begründet.

Seinen sich aus § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX ergebenden Pflichten ist der Beteiligte zu 2) nicht nachgekommen. So ist die Antragstellerin bereits nicht umfassend unterrichtet worden. Etwa ist der Fragenkatalog vom 1. Februar 2019 nur in zwei von vier Punkten beantwortet worden. Eine Anhörung, wie sie die Norm weiter vor einer beabsichtigten Entscheidung vorschreibt, ist ebenfalls nicht durchgeführt worden. Eine solche hätte jedoch vor der mit Mail vom 21. Februar 2019 kommunizierten bereits getroffenen Entscheidung, welche drei Personen der Projektgruppe zugeordnet werden sollen, mit der Antragstellerin erfolgen müssen.

Schließlich steht dem Anspruch auf Nachholung der Beteiligung bei gleichzeitiger Aussetzung der Durchführung beziehungsweise Vollziehung der Entscheidung vorliegend auch nicht deren bereits erfolgte Umsetzung entgegen. Vielmehr soll ausweislich der Mail vom 21. Februar 2019 erst zum 14. März 2019 die Zuordnung der drei genannten Mitarbeiterinnen zu der Projektgruppe erfolgen.

b) Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben.

Die Sache ist deshalb eilbedürftig, weil ohne die zu erlassende Entscheidung des Gerichts die Vollziehung der getroffenen Zuordnungsentscheidung bereits binnen einer Woche ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Antragstellerin droht. Der Argumentation des Beteiligten zu 2) im Anhörungstermin am 7. März 2019, einer Dringlichkeit stehe entgegen, dass die sich lediglich als Umsetzung darstellenden Maßnahmen jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnten, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Denn damit stellt der Beteiligte zu 2) auf die individualrechtliche Art und Weise der Vollziehung der Entscheidung ab, während es vorliegend um die Frage der sich gegebenenfalls als unwiederbringlich darstellenden Verletzung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin, also die kollektivrechtliche Ebene geht.


2. Auch der zulässige Antrag zu 2. erweist sich als begründet.

Das gemäß § 890 Absatz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) anzudrohende Ordnungsgeld, das gemäß § 890 Absatz 1 Satz 2 ZPO den genannten Betrag nicht überschreiten darf, bezieht sich auf die unter I. titulierte Unterlassungspflicht in Gestalt des Aussetzens der Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Die weiter unter I. titulierte Handlungspflicht in Form der Nachholung der Beteiligung der Antragstellerin unterliegt hingegen als nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 Absatz 2 ZPO keiner Androhung hinsichtlich des Zwangsmittels.

Referenznummer:

R/R8402


Informationsstand: 01.04.2020