I.
Am 30.05.2017 schrieb der Antragsgegner im Mitarbeiterportal des Landes Hessen die Stelle einer Leiterin/ eines Leiters der Nebenstelle der Hessischen B. (A 14 HBesG) aus. Hierauf bewarben sich die Antragstellerin, der Beigeladene und fünf weitere Bewerber.
Am 27.06.2017 fand ein Auswahlgespräch mit der Antragstellerin in der Nebenstelle der Hessischen B. statt.
Die Antragstellerin ist Amtsrätin (A 12 HBesG) bei dem Hessischen P.. Ihre aktuelle Regelbeurteilung, die für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2016 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil "Engagement und Leistung übertreffen erheblich die Anforderungen".
Der Beigeladene ist Amtmann (A 11 HBesG) in der Nebenstelle der Hessischen B.. Er ist schwerbehindert mit einem
GdB von 50. Seine letzte dienstliche Regelbeurteilung, die für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.03.2014 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil "die Leistungen und Befähigungen übertreffen erheblich die Anforderungen". Die Beurteilung ist nicht von einem Zweitbeurteiler gezeichnet. In der Bestätigungsbeurteilung, die für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2016 erstellt wurde, wird die Beurteilung unter Zuerkennung des bisherigen Gesamturteils fortgeführt. Diese Beurteilung ist von einem Erst- und Zweitbeurteiler gezeichnet worden.
Mit Auswahlvermerk vom 19.07.2017 wurde der Beigeladene für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk Bezug genommen.
Die Schwerbehindertenvertretung erteilte der Personalmaßnahme am 24.07.2017 ihre Zustimmung. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte stimmte der Maßnahme am 25.07.2017 zu.
Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte die Hessische B. der Antragstellerin mit, dass ein anderer Bewerber für die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens ausgewählt worden sei.
Mit E-Mail vom 31.07.2017 an die Hessische B. bat die Antragstellerin, die Kriterien der Auswahlentscheidung offen zu legen.
Unter dem 13.09.2017 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 27.07.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten am 28.09.2017 Klage (3 K 5205/17.WI) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Bewerbung der Antragstellerin um die streitgegenständliche Stelle neu zu entscheiden.
Am selben Tag hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle. Dies habe auch der Antragsgegner so gesehen, weil die Antragstellerin sonst nicht zu einem Gespräch eingeladen worden wäre. Sie sei aber nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden.
Das Bewerbungsverfahren sei nicht rechtmäßig durchgeführt worden.
Entgegen der gesetzlichen Vorgaben in §§ 77
Abs. 1b HPVG, 76
Abs. 1
S. 2 BPersVG, 17 HBG, 27
BGleiG hätten an dem Gespräch am 27.06.2017, das als Vorstellungsgespräch zu werten sei, weder ein Personalratsmitglied noch die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen. Dass einem Mann der Vorzug gegeben worden sei, stelle eine Diskriminierung im Sinne der
§§ 1,
7 AGG dar.
Darüber hinaus sei das Auswahlverfahren auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil mit der Antragstellerin, anders als mit dem Beigeladenen, ein Auswahlgespräch geführt worden sei, dessen Inhalt und Ergebnis nicht in der Verfahrensakte dokumentiert worden sei. Ob eine Berücksichtigung des Auswahlgesprächs zulässig gewesen und von fehlerfreien Feststellungen ausgegangen worden sei, lasse sich mangels Dokumentation des Auswahlgesprächs unter Verstoß gegen
Art. 19
Abs. 4
GG nicht feststellen.
Das Schreiben des Antragsgegners vom 27.07.2017 halte den rechtlichen Anforderungen nicht stand. Der Name des ausgewählten Bewerbers sei nicht angegeben worden. Aus dem Schreiben ergebe sich keine greifbare Begründung, weshalb die Bewerbung der Antragstellerin abschlägig beschieden worden sei. Die Auswahlkriterien seien nicht offen gelegt worden.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene deutlich besser als die Antragstellerin beurteilt worden sei. Da der Beigeladene sich in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als die Antragstellerin befunden habe, müsste seine Beurteilung deutlich besser als die der Antragstellerin sein, um überhaupt als im Wesentlichen gleich mit der Antragstellerin eingestuft werden zu können. Dies sei nicht der Fall.
Die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, da diese nicht von einem Zweitbeurteiler unterschrieben worden sei.
Der Auswahlvermerk setze sich nicht neutral mit dem Anforderungsprofil auseinander. Der Antragsgegner hätte gegenüberstellen müssen, inwiefern die Bewerber die in der Ausschreibung geforderten Einzelmerkmale erfüllen. Dies sei aber nicht erfolgt. Es sei nicht zulässig gewesen, auf die berufliche Erfahrung des Beigeladenen abzustellen, da es nach dem Anforderungsprofil hierauf nicht angekommen sei. Darüber hinaus lege der Antragsgegner auch nicht dar, weshalb die Antragstellerin weniger Erfahrung als der Beigeladene haben soll.
Die Antragstellerin habe einen Beurteilungsvorsprung, da sie Angehörige der Besoldungsgruppe A 12 HBesG sei. Darüber hinaus greife vorliegend der Frauenförderplan.
Die in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen enthaltenen Feststellungen und Bewertungen seien nicht hinreichend differenziert. Weiterhin sei die Herleitung des jeweiligen Gesamturteils nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Beurteilungen enthielten zu den einzelnen Merkmalen lediglich stichwortartige Ausführungen, die weniger tatsächliche Feststellungen, als vielmehr Bewertungen darstellten. Da die verwendeten Begriffe und Formulierungen keinem festgelegten Bewertungsschema zugeordnet seien, lasse sich ihnen auch keine eindeutige Bewertung entnehmen.
Darüber hinaus hätte das Gesamturteil einer besonderen Begründung bedurft, das sich aus der Gewichtung und Würdigung der Einzelmerkmale herleite. Da die Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen nicht im Fließtext, sondern lediglich stichwortartig erfolgt seien, sei allenfalls von einer Bewertung der Einzelmerkmale, aber nicht von einer aussagekräftigen Darstellung eines Leistungs- und Befähigungsbildes auszugehen.
Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Abfall des Gesamturteils von "übertrifft die Anforderungen erheblich, mit Tendenz in Spitzenbereich" zu "übertrifft erheblich die Anforderungen" nicht begründet worden sei.
Die herangezogenen Beurteilungen enthielten nicht - wie von
Art. 33
Abs. 2
GG gefordert - eine an den Anforderungen des angestrebten (und nicht nur des ausgeübten) Amtes ausgerichtete Eignungsprognose. Aus dem Umstand, dass ein Bewerber in seinem ausgeübten Amt eine bestimmte Leistungsbewertung erhalten habe, lasse sich nicht zwingend schließen, dass er in dem angestrebten Amt die gleiche Leistungsqualität erbringen werde.
Die Eignungsprognose sei durch eine unzuständige Stelle vorgenommen worden. Da § 40
Abs. 2
S. 2 HLVO die Zuständigkeit für die Eignungsprognose dem Beurteiler zuweise, könne die Prognose nicht durch die auswählende Stelle vorgenommen werden, wie dies hier erfolgt sei. Die Eignungsprognose sei vorliegend auch nicht ausreichend begründet worden. Es liege ein Verstoß gegen
Art. 19
Abs. 4
GG vor, weil eine Überprüfbarkeit wegen fehlender Nachvollziehbarkeit nicht möglich sei.
Ein Begründungsmangel liege insbesondere deshalb vor, weil die Antragstellerin und der Beigeladene in ihren dienstlichen Beurteilungen formal dasselbe Gesamturteil erhalten hätten, aber kein sachlicher und durchgreifender Grund dafür genannt werde, warum die Gesamturteile in ihrer Eignungsprognose voneinander abwichen.
Der Antragsgegner habe dienstpostenbezogene Auswahlerwägungen angestellt. Insbesondere die Ausführungen im Auswahlvermerk, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil erfülle, zeige, dass sich die Erwägungen maßgeblich an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens und nicht abstrakt an denen des zu vergebenden Amtes orientiert hätten. Darüber hinaus seien in der Verfahrensakte nicht die Gründe für die in der Ausschreibung genannten Anforderungsmerkmale dokumentiert.
Der Eignungsvergleich lasse unberücksichtigt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen ein höherwertiges Statusamt ausübe und ihr formal gleiches Gesamturteil in einem höherwertigen Statusamt erworben habe. Der Antragsgegner hätte daher allein auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber von der besseren Eignung der Antragstellerin ausgehen müssen.
Der Antragsgegner hätte bei dem Beigeladenen nicht dessen Tätigkeit im örtlichen Personalrat der Hessischen B. und im Gesamtpersonalrat der Hessischen B. berücksichtigen dürfen, da es sich hierbei nicht um eine dienstliche Tätigkeit, sondern lediglich um eine Funktion handele.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 Satz 1
VwGO zu untersagen, die Stelle XXX, Leiterin/ Leiter der Nebenstelle der Hessischen B. mit einem Mitbewerber zu besetzen und diesen zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen wurde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Auswahlverfahren weise keine rechtlichen Mängel auf.
Die Antragstellerin behaupte sinnwidrig, nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden zu sein, obwohl sich aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Abläufen zweifellos ergebe, dass die Antragstellerin in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei.
Die Gremien des Antragsgegners seien im Rahmen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Beteiligung des Personalrats sei nicht erforderlich gewesen. § 77 HPVG sei nicht anwendbar, da diese Vorschrift gemäß § 79
Nr. 1c HPVG auf "sonstige Dienststellenleiter" nicht anzuwenden sei. Unabhängig davon sei der Personalrat im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit am 20.07.2017 zu der beabsichtigten Personalmaßnahme angehört worden und habe keinen Erörterungsbedarf gesehen. Die stellvertretende Frauenbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Diese habe der Auswahlentscheidung zugestimmt. § 17 HGlG sehe nicht vor, dass die Frauenbeauftragte an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen müsse. Die angebliche Benachteiligung gemäß
§ 7 AGG sei schlichtweg behauptet. Dass die Auswahl auf einen männlichen Mitbewerber gefallen sei, sei der Tatsache geschuldet, dass dieser aufgrund seiner besseren Eignung und Befähigung für die Besetzung der Stelle in Frage gekommen sei. Sachfremde Erwägungen hätten bei der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt.
Die Antragstellerin gehe bei dem Vergleich ihrer Beurteilung und derjenigen des Beigeladenen irrig von einer verbindlichen Regelabsenkung aus, die aber in den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Hessischen Ministeriums XXX nicht existiere. Ebenso wenig gebe es den von der Antragstellerin behaupteten "Beurteilungsvorsprung". Eine Regelabsenkung werde daher nicht praktiziert. Die gleichlautende Beurteilung der Antragstellerin, die ein höheres Statusamt innehabe, sei nicht besser zu bewerten gewesen als diejenige des Beigeladenen.
Die Beurteilung des Beigeladenen sei rechtmäßig, da sowohl der Erstbeurteiler am 12.08.2016 als auch der Zweitbeurteiler am 24.08.2016 ihr Votum abgegeben hätten und damit ordnungsgemäß am Beurteilungsverfahren beteiligt gewesen seien.
Einwendungen gegen ihre Beurteilung hätte die Antragstellerin gegenüber ihrer personalführenden Dienststelle vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Der Antragsgegner habe zu Recht die Kriterien eines dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Die Auswahlentscheidung entspreche den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Es sei ein Vermerk über das Auswahlgespräch gefertigt worden. Eine Protokollierung der Auswahlgespräche werde von der Rechtsprechung nicht gefordert.
Das Gericht hat den ausgewählten Bewerber mit Beschluss vom 20.10.2017 zu dem Verfahren beigeladen. Dieser hat sich in der Sache nicht geäußert.
Gegenstand des Verfahrens waren der Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 5205/17.WI sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner Personalakte der Antragstellerin, 1 Ordner Personalakte des Beigeladenen, 1 Ordner Verwaltungsvorgang).
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist. Da die Mitteilung vom 27.07.2017 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Erhebung des Widerspruchs gemäß §§ 70
Abs. 2, 58
Abs. 2
VwGO binnen eines Jahres zulässig (
vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Das prozessuale Recht der Antragstellerin ist auch nicht verwirkt, weil diese mit der E-Mail vom 31.07.2017 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Auswahlentscheidung nicht einverstanden ist.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123
Abs.1
S. 1
VwGO zur Seite.
Art. 33
Abs. 2
GG sowie
Art. 134 HV gewähren jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für die dieser Ernennung vorgelagerten Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt wird und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen wird (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2
VR 1.13 -, juris). Diese Vorwirkung besteht im vorliegenden Fall. Der von dem Antragsgegner ausgeschriebene und nach A 14 HBesG bewertete Dienstposten stellt für die Antragstellerin, die ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 HBesG innehat, und den Beigeladenen, der ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft für die Antragstellerin und den Beigeladenen - nach einer erfolgten Beförderung nach A 13 HBesG beziehungsweise nach A 12 HBesG und A 13 HBesG und dem erfolgreichen Durchlaufen des Amtes - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine (weitere) Beförderung nach A 14 HBesG (§ 21
Abs. 1 HBG). Diese Vorwirkung begründet für die unterlegene Antragstellerin einen Anordnungsgrund.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123
Abs. 1
S. 1
VwGO glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens den in
Art. 33
Abs. 2
GG niedergelegten Leistungsgrundsatz zulasten der Antragstellerin verletzt.
Bewerber um einen höherwertigen Beförderungsdienstposten haben gemäß
Art. 33
Abs. 2
GG und
Art. 134 HV einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (Grundsatz der Bestenauslese). Die Bewerberauswahl hat, wenn sie dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werden soll, ausschließlich anhand der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Begriffe eröffnen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 B 1419/16 -, juris
Rdnr. 9).
Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Liegen mehrere Bewerbungen für die infrage stehende Stelle vor, sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris
Rdnr. 29 f.). Wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind, kann der Dienstherr diesen Vorrang entfallen lassen, indem er schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festlegt, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen. Es ist zulässig, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes dann in einem gestuften Auswahlverfahren befindet. In einer ersten Auswahl können Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Gründen der Eignung für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2
VR 2.05 -, juris). Grundsätzlich gilt das auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben des Anforderungsprofils nicht erfüllen (
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 - 2
VR 4.11 - und vom 20.06.2013 - 2
VR 1.12 -, jeweils juris).
Hat der Dienstherr - wie in der Stellenausschreibung vom 30.05.2017 - die Funktionsstelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und mit einem Anforderungsprofil versehen, kommt diesem für das Auswahlverfahren besondere Bedeutung zu. Durch die Festlegung eines Anforderungsprofils einer Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, weil er andernfalls in Widerspruch zu den selbst gesteckten Zielen bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr die Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle (
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 K 3.00 -, juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Zulässigkeit des Anforderungsprofils kann offen bleiben, da der Antragsgegner vorliegend angenommen hat, dass sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene das in der Stellenausschreibung umschriebene Anforderungsprofil der zu besetzenden Funktionsstelle erfüllen. Ausgehend davon, dass beide Bewerber das Anforderungsprofil der Stelle erfüllen, ist zur Ermittlung des für die Besetzung der Stelle am besten geeigneten Bewerbers zunächst auf die über sie erstellten dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Vorrangig maßgeblich ist das Gesamturteil. Ein Vergleich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen hat nicht stattgefunden. Stattdessen ist die Auswahlentscheidung lediglich auf der Grundlage dienstpostenbezogener Erwägungen erfolgt.
Dieser Fehler ist auch für das Auswahlergebnis ursächlich geworden.
Ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist auch nicht ohne Weiteres möglich, weil die Antragstellerin mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 HBesG und der Beigeladene mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG unterschiedliche Statusämter innehaben und die dienstlichen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern stammen, da die Antragstellerin im Hessischen P. und der Beigeladene bei der Hessischen B. beschäftigt ist, und auf unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen. Diesbezüglich ergibt sich die Notwendigkeit einer Vergleichbarmachung.
Liegen der Auswahlbehörde nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei formal gleichlautendem Gesamturteil die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit einem höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind und an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (
vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2018 - 1 B 2345/17 -, juris;
OVG Bremen, Urteil vom 20.03.2019 - 2 B 294/18 -, juris).
Es kann nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer Vergleichbarmachung der Beurteilungen beziehungsweise unter Berücksichtigung des höherwertigen Statusamtes der Antragstellerin, das dazu führt, dass an ihre Leistungen höhere Anforderungen gestellt werden, ausgewählt worden wäre. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich für den Fall, dass dem Beigeladenen die streitgegenständliche Stelle kommissarisch übertragen worden sein sollte, das Problem eines Ausblendens eines etwaigen Bewährungsvorsprungs stellt.
Auf die übrigen Rügen der Antragstellerin muss bei dieser Konstellation nicht mehr eingegangen werden.
Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154
Abs. 1
VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162
Abs. 3
VwGO), da dieser mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154
Abs. 3
VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63
Abs. 2, 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 6 Satz 4, Satz 1
Nr. 1 GKG, beträgt also die Hälfte der Summe der der Antragstellerin für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist von dem im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 HBesG, da derzeit nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Amtes nur eine Beförderung nach A 13 HBesG und nicht nach A 14 HBesG im Wege der Sprungbeförderung möglich ist. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 10.04.2019 ergibt sich für das Kalenderjahr 2017 ein Betrag von 61.987,44
EUR. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (
vgl. Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -, juris) ein Viertel anzusetzen.