Urteil
Auswahlentscheidung - Konkurrentenstreit - dienstliche Beurteilung - Schwerbehinderung - amtsärztliche Untersuchung - Plausibilisierung - Begründung des Gesamturteils - Vergleichbarkeit

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 B 1120/19


Urteil vom:

28.01.2020


Grundlage:

Leitsätze:

1. Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Schwerbehinderung bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten setzt deren Ermittlung voraus. Hierzu ist es, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten bekannt und dessen Angaben zu ihren Auswirkungen bei der Dienstverrichtung plausibel sind, regelmäßig nicht erforderlich, eine (amts-)ärztliche Untersuchung des Antragstellers anzuordnen.

3. Eine dienstliche Beurteilung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 178 Abs. 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wäre.

4. Dem Dienstherrn ist hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein Wertungsspielraum eröffnet.

5. Auch die Rüge eines Konkurrenten kann die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen auslösen.

Rechtsweg:

VG Münster, Beschluss vom 08.08.2019 - 5 L 139/19

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die aktuell auszuschöpfenden drei Beförderungsstellen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei schon deswegen verletzt, weil seine dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende aktuelle dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2018, bekanntgegeben am 25. Januar 2019, für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 rechtswidrig sei. Seine Eigenschaft als ein einer schwerbehinderten Person gleichgestellter Mensch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antragsgegner bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des Antragstellers überhaupt ausgewirkt haben könnte, eine Beeinträchtigung dessen Konzentrationsfähigkeit und Stressresistenz angenommen habe. Es sei weder etwas dafür ersichtlich noch vorgetragen, auf der Grundlage welcher fachlichen medizinischen Kompetenz Regierungsbranddirektor Dr. M. zur Annahme psychischer Beeinträchtigungen beim Antragsteller gelange. Überdies habe der Beurteiler die tatsächlich feststehenden Beeinträchtigungen des Antragstellers überhaupt nicht in den Blick genommen, was sich mit Blick auf die Leistungsmerkmale Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg aber ersichtlich aufdränge. Es sei auch nichts dafür erkennbar, dass sich der Antragsgegner irgendeines medizinischen Sachverstands bedient hätte, um diese Frage bezogen auf die statusamtsbezogenen Anforderungen des konkret vom Antragsteller innegehabten Dienstpostens zu beantworten.

Ungeachtet dessen bestehe ein weiteres Plausibilisierungsdefizit. Die Leistungsmerkmale des Antragstellers seien bereits in der zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gefertigten, mittlerweile überholten Beurteilung vom 6. Juli 2017 bezogen auf Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg jeweils mit drei Punkten bewertet worden, ohne dass der Antragsgegner hierbei die Gleichstellung als Schwerbehinderter berücksichtigt habe. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass diese Leistungsmerkmale auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mit jeweils drei Punkten zu bewerten wären. Dies würde jedoch eine entsprechende Plausibilisierung durch den Antragsgegner voraussetzen, an der es fehle.

Ob dem Auswahlverfahren weitere Mängel anhafteten, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzten, könne dahinstehen, wobei jedenfalls die pauschale Bevorzugung eines Mitbewerbers allein auf der Grundlage eines einzelnen besser bewerteten ungewichteten Leistungsmerkmals Plausibilisierungsbedenken aufweise.

Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Beurteilungsmangels erscheine es ernsthaft möglich, dass der Antragsteller bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens in den Kreis der zu befördernden Beamten eintreten würde.

I. Das gegen die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift durch.

Mit der Beschwerde macht der Antragsgegner erfolgreich geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die Leistungseinschränkungen des Antragstellers, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 hinreichend berücksichtigt worden.

Nach § 13 Abs. 3 LVO NRW ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Auch Nr. 13.1 Satz 1 der zum Beurteilungsstichtag einschlägigen Beurteilungsrichtlinien

- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) - 24 - 1.39.51 - 1/09 - vom 19. November 2010 (MBl. NRW 2010 S. 847), geändert durch Rd.Erl. vom 27. März 2012 (MBl. NRW 2012 S. 498), im Folgenden: BRL -

bestimmt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beamtinnen gemäß § 2 SGB IX (personenbezogene Bezeichnungen im Femininum beziehen sich nach Nr. 1.2 BRL auf beide Geschlechter), dass diese wegen ihrer Behinderung bei der Beurteilung nicht benachteiligt werden dürfen. Nach Nr. 13.1 Satz 2 BRL sind bei der Beurteilung der Leistung dieser Beamtin (gemeint wohl: Beamtinnen) gemäß § 13 Abs. 3 LVO NRW eine etwaige behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderung oder eingeschränkte Einsatzfähigkeiten zu berücksichtigen.

Daneben sieht Nr. 10.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung

- RdErl. d. Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1498, zuletzt geändert durch RdErl. d. Innenministeriums - 21-24.12.01- vom 9. Dezember 2009, MBl. NRW. 2009 S. 598, im Folgenden: RL (heute Nr. 12.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums des Innern - 21-42.12.01 - vom 11. September 2019, MBl. NRW. 2019 S. 418) -,

die nach ihrer Nr. 1.2 Satz 1 für die Dienststellen des Landes gilt, vor, dass im Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes gelten, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen. Nr. 10.2.1 RL (heute Nr. 12.2.1) bestimmt wiederum, dass eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf.

Nach alledem sind behinderungsbedingte Einschränkungen - soweit sie sich dort auswirken - jedenfalls bei den Beurteilungsmerkmalen zu berücksichtigen, die die Quantität der Arbeitsleistung erfassen. Allerdings sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein eigenständiges Leistungsmerkmal hierzu - etwa "Leistungsumfang" oder "Arbeitsmenge" - nicht vor. Nach Nr. 6.2 BRL sind die dienstlichen Leistungen nach den Leistungsmerkmalen Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg, Soziale Kompetenz und ggfs. Führungsverhalten zu bewerten. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung kann sich aufgrund ihres Bezugs zum Leistungsumfang nur bei der Bewertung der drei erstgenannten Merkmale auswirken und ist demnach ggfs. dort zu berücksichtigen.

Dabei geht es nicht um eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden;

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - die Pflicht zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung

- im Weiteren wird auch der Fall der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hierunter gefasst -
muss mit anderen Worten nicht zwangsläufig zur Vergabe günstigerer Einzelnoten bzw. zu einem besseren Gesamturteil führen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, IÖD 2015, 158 = juris Rn. 26; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt Stand März 2019, B VII 1, Rn. 420 m.w.N.

Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung des Beurteilers mit der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des zu Beurteilenden überhaupt ausgewirkt hat. Dies setzt naturgemäß voraus, dass sich der Beurteiler über die beim zu Beurteilenden vorliegenden Leistungseinschränkungen hinreichende Kenntnisse verschafft. Hierfür kommt, wenn die Einschränkungen nicht auf der Hand liegen, nach Auffassung des Senats zuvörderst und zunächst eine Nachfrage beim Betroffenen selbst bzw. bei der Schwerbehindertenvertretung in Betracht.

Vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, NordÖR 2003, 462 = juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 32.

Dem entspricht es, dass gemäß Nr. 13.3 Satz 1 BRL im Beurteilungsgespräch zwischen den Beteiligten festgestellt werden soll, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat.

Sodann muss der Dienstherr auf der Grundlage der festgestellten behinderungsbedingten Auswirkungen in einem nächsten Schritt entscheiden, ob diese die Vergabe einer gehobenen Benotung bei den Einzelmerkmalen und damit unter Umständen auch ein besseres Gesamturteil erfordern.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 26 ff.

Ausgehend davon hat der Antragsgegner die Leistungseinschränkungen hinreichend ermittelt (1.) und bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers hinreichend berücksichtigt (2.).

1. Der Antragsgegner hat die Leistungseinschränkungen des Antragstellers hinreichend ermittelt.

a. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass der Erstbeurteiler, Regierungsbranddirektor Dr. M., mit ihm am 4. Juli 2018 das in Nr. 13.3 Satz 1 BRL vorgesehene Gespräch geführt hat, in dem seine behinderungsbedingten Einschränkungen angesprochen worden sind. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vom 10. Juli 2018 hat der Antragsteller darin angegeben, dass er unter erheblichen Bewegungseinschränkungen und häufigen Schmerzen im rechten Arm, Kraftlosigkeit in der rechten Hand und Schmerzen im rechten Kniegelenk leide. Dem Vermerk vom 29. August 2019 zufolge hat der Antragsteller in dem geführten Gespräch darüber hinaus geäußert, durch Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und verminderte Konzentrationsfähigkeit in seinen Leistungen gemindert zu sein. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nicht widersprochen. Soweit er moniert, es habe sich um ein "äußerst oberflächliches" Gespräch gehandelt, ist weder vorgetragen noch sonst nachvollziehbar, dass in Bezug auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Dienstverrichtung weitere Ausführungen erforderlich gewesen wären, und aufgrund welcher Zusammenhänge es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine Angaben zu ergänzen. Der Antragsteller hat auch im gerichtlichen Verfahren nichts dafür vorgebracht, dass seine Behinderung Leistungsminderungen zur Folge hätte, die dem Antragsgegner aufgrund defizitärer Ermittlungen verborgen geblieben sind.

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner nicht gehalten, zur Ermittlung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers darüber hinaus dessen (amts-)ärztliche Untersuchung zu veranlassen und deren Erkenntnisse zugrunde zu legen.

Jedenfalls dann, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten bekannt und dessen Angaben zu ihren Auswirkungen bei der Dienstverrichtung plausibel sind, ist es regelmäßig nicht erforderlich, hierzu eine (amts-)ärztliche Untersuchung anzuordnen. Damit würden die diesbezüglichen Ermittlungspflichten des Dienstherrn ohne Not überspannt. Der Betroffene selbst, der seine dienstliche Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen sowie seine eigene Befindlichkeit genau kennt, wird regelmäßig am verlässlichsten angeben können, inwieweit die behinderungsbehinderten Einschränkungen ihm bei der Dienstverrichtung Schwierigkeiten bereiten und zu Leistungsminderungen führen. Nur im Ausnahmefall, wenn der Beamte etwa gänzlich unplausible Angaben macht, stünde der durch die (amts-)ärztliche Untersuchung entstehende zusätzliche Aufwand - einschließlich der erheblichen Verfahrensverzögerung, die damit unter Umständen verbunden wäre - in einem angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden zusätzlichen Erkenntnisgewinn.

Im Streitfall war danach eine weitere (amts-)ärztliche Untersuchung entbehrlich. Die Krankheitsdiagnosen, die der Gleichstellung des Antragstellers zugrunde lagen, sind bekannt. Dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit C. vom 20. August 2014, der dem Antragsgegner seit dem 22. August 2014 vorliegt, ist zu entnehmen, dass der Gleichstellung folgende Beeinträchtigungen zugrunde liegen:

1. Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk;

2. Funktionseinschränkung rechtes Knie, Gleitwegarthrose beiderseits, Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk;

3. Wirbelsäulensyndrom, Osteoporose.

Es ist ohne Weiteres plausibel, wenn der Antragsteller hierzu angegeben hat, er leide unter erheblichen Bewegungseinschränkungen und häufigen Schmerzen im rechten Arm, Kraftlosigkeit in der rechten Hand und Schmerzen im rechten Kniegelenk mit der Folge, dass er insgesamt weniger machen könne und längere und vermehrte Pausen brauche. Dass der Antragsteller diese Angaben gemacht hat, ist den Vermerken vom 10. Juli 2018 sowie vom 29. August 2019 zu entnehmen; er hat diese Darstellung nicht in Abrede gestellt und ihr erst recht keine abweichenden Angaben entgegengesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die ermittelten Leistungseinschränkungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt.

a. Die Berücksichtigung dieser Leistungsminderungen ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil der dienstlichen Beurteilung selbst - von der Angabe "schwerbehindert - ja" im Beurteilungsformular abgesehen - keine weiteren Angaben zu Art und Umfang der schwerbehinderungsbedingten Einschränkungen sowie zu ihrem Einfluss auf die vorgenommenen Bewertungen zu entnehmen sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Einschränkungen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung der dienstlichen Leistungen in der dienstlichen Beurteilung selbst im Einzelnen zu dokumentieren.

Eine solche Verpflichtung des Dienstherrn ergibt sich nicht aus den Beurteilungsrichtlinien. Nr. 13.3 Satz 2 BRL bestimmt vielmehr, dass das Ergebnis des gemäß Nr. 13.3 Satz 1 BRL über die behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit und ihren Einfluss auf die Arbeitsleistung zu führenden Gesprächs auf Wunsch der Beamtin in der Beurteilung zu dokumentieren ist. Die Vorschrift verlangt die Dokumentation also nicht generell, sondern überlässt die diesbezügliche Entscheidung dem Beamten. Der Antragsteller hat einen solchen Wunsch nicht geäußert. Insoweit beruft er sich vergeblich darauf, ihm sei der Inhalt der Nr. 13.3 Satz 2 BRL "nicht übermittelt" worden. Es kann von ihm erwartet werden, sich die erforderlichen Rechtskenntnisse zu beschaffen. Hinzu tritt, dass er nunmehr schon seit Jahren in Angelegenheiten seiner dienstlichen Beurteilung und (angestrebten) Beförderung anwaltlich vertreten wird, wobei schon im vorausgegangenen Eilverfahren die Frage der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung inmitten stand.

Im Übrigen entspräche eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Leistungsbewertung stets in der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen aufzuführen, auch nicht dem Schutzgedanken des Schwerbehindertenrechts. Angesichts des sensiblen Charakters dieser Daten kann es sowohl dem Willen als auch dem Interesse des Beamten entsprechen, Einzelheiten der Folgen seiner Behinderung und ihrer Berücksichtigung (die möglicherweise "eigentlich" schlechtere Leistungen ausweist) nicht in der Beurteilung aufgeführt zu sehen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Beurteilungswahrheit;

so aber Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., Rn. 419 a;

denn die Beurteilung erfolgt nach der wahren Einschätzung des Beurteilers unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Bewertung der Leistungen Schwerbehinderter, wobei der Umstand der Schwerbehinderung aus dem Beurteilungsformular zu ersehen ist.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Vergleich vom 23. März 2018 im Verfahren 4 L 94/18 keine Dokumentationspflicht. Denn dort ist nur die Rede von einer "eventuell einschlägigen Begründungspflicht"; eine Verpflichtung zur Dokumentation der näheren Einzelheiten der Berücksichtigung der Schwerbehinderung in der dienstlichen Beurteilung war aber - wie oben ausgeführt - nicht gegeben.

b. Ausgehend davon konnte der Antragsgegner nachträglich erläutern, dass und wie die quantitativen Leistungsdefizite des Antragstellers in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist mit der Beschwerde geschehen.

Für den Erstbeurteiler RBD Dr. M. ist (erst) mit der Beschwerde eine Erklärung vom 29. August 2019 vorgelegt worden, wonach er die Eigenschaft des Antragstellers als einer schwerbehinderten Person gleichgestellter Mensch berücksichtigt habe. Er habe am 4. Juli 2018 mit dem Antragsteller ein ausführliches Gespräch geführt, in dem dieser dargelegt habe, dass ein Dienstunfall bei der Feuerwehr der Stadt G. bei ihm zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und häufigen Schmerzen im rechten Arm und Kraftlosigkeit in der rechten Hand geführt habe. Daneben leide er unter Schmerzen im rechten Kniegelenk. Er, Dr. M., habe im Vermerk vom 10. Juli 2018 dargelegt, daraus den Schluss gezogen zu haben, dass die Konzentrationsfähigkeit und infolge dessen die Stressresistenz des Antragstellers durch die häufigen Schmerzen beeinträchtigt sein könnten, und deshalb das Kriterium Soziale Kompetenz bei der Neufassung der Beurteilung mit 3 statt nur 2 Punkten bewertet. Ihm sei aber bereits bei der ersten Beurteilung bewusst gewesen, dass sich der Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 3 LVO NRW primär auf die quantitativen Leistungsminderungen beziehe. Daher habe er die ihm bereits bekannten behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen und die daraus resultierenden quantitativen Leistungsminderungen sowohl bei der ersten Beurteilung als auch bei der Neubeurteilung sehr wohl in den Blick genommen und im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg ausgleichend berücksichtigt. Der Antragsteller habe in dem geführten Gespräch geäußert, durch Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und verminderte Konzentrationsfähigkeit in seinen Leistungen gemindert zu sein. Da er, Dr. M., die quantitativen Leistungsminderungen bereits zuvor berücksichtigt habe, habe aus seiner Sicht kein Grund für eine (weitere) ausgleichende Besserbenotung der Merkmale mit Quantitätsbezug vorgelegen. Daher habe er aufgrund der von ihm definitiv wahrgenommenen psychischen Belastbarkeitseinschränkungen die Bewertung des Merkmals Soziale Kompetenz angehoben.

Die Auswirkungen der Schwerbehinderung des Antragstellers auf dessen quantitatives Leistungsvermögen habe er, Dr. M., im Beurteilungszeitraum selbst beobachten und feststellen können. Stabsübungen unter Beteiligung des Antragstellers seien nicht in dem sonst üblichen Tempo gelaufen; er habe weniger rückwärtige Aufgaben erhalten und bewältigt als die nicht beeinträchtigten Kollegen; die Übungen unter seiner Mitwirkung seien im Vergleich zu denen mit nicht eingeschränkten Kollegen eindeutig schleppender verlaufen; seine Bearbeitungszeiten seien einfach länger gewesen. Ohne den von ihm, dem Beurteiler, einbezogenen Ausgleich für die quantitativen Leistungseinschränkungen würde er die quantitätsbezogenen Leistungsmerkmale Arbeitsweise, Arbeitserfolg und Arbeitseinsatz maximal mit eher 2 Punkten bewerten.

Diese Angaben erachtet der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen im abschließenden Teil der Erklärung, mit denen der Erstbeurteiler anschaulich schildert, dass und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderung im Dienstbetrieb zeigen. Sie entsprechen der Angabe des Antragstellers selbst, er könne insgesamt weniger machen und brauche mehr und längere Pausen; bei ihm dauerten Dienstverrichtungen einfach länger. Der Antragsteller hat auch mit seiner Erwiderung nicht in Abrede gestellt, dass seine Behinderung die genannten Auswirkungen hat; im Übrigen würde sich, sofern er das bestreiten wollte, die Frage aufdrängen, welche behinderungsbedingten Leistungsminderungen er statt dessen berücksichtigt sehen wollte. Er verweist - offenbar, um zu belegen, dass seine Leistungen (ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung) besser als mit zwei Punkten zu bewerten seien - in diesem Zusammenhang statt dessen auf "Feedbackbögen" eines Gruppenführerlehrgangs. Abgesehen davon, dass die Einschätzung anderer Personen ebenso wie die Selbsteinschätzung des Antragstellers insoweit schon grundsätzlich ohne Belang ist,

OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, juris Rn. 4,

hat dieser Lehrgang bereits 2006 und damit deutlich außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden. Die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers weisen im Übrigen demgegenüber Leistungsschwächen aus und sprechen insoweit für die Plausibilität der Darstellung des Beurteilers. Darin sind die Merkmale Arbeitsgüte und/oder Soziale Kompetenz jeweils mit 2 Punkten bewertet.

Die Glaubhaftigkeit der Angaben in der Stellungnahme des Beurteilers stellt es nicht durchgreifend in Frage, dass in der später aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2017 die Merkmale Arbeitsweise, Arbeitserfolg und Arbeitseinsatz mit jeweils 3 Punkten bewertet waren, in der Rubrik "Schwerbehindert" jedoch "nein" angegeben war. Der Antragsgegner hat schon im Streitverfahren um die vorausgegangene Auswahlentscheidung geltend gemacht, die Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen seinerzeit berücksichtigt zu haben. Hierzu hat er auf die E-Mail vom 27. April 2017 verwiesen, mit der er die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, Frau L., über die zu beurteilenden Schwerbehinderten und Gleichgestellten informiert habe, sowie auf den Vermerk vom 27. April 2017, in dem unter anderem die Vergleichsgruppen der Laufbahngruppe 2.1 festgelegt worden seien und der Antragsteller mit der Bemerkung "gleichgestellt" aufgeführt sei. Dass im Beurteilungsformular die Rubrik "Schwerbehindert" mit "nein" angekreuzt gewesen sei, sei ein Versehen gewesen. Angesichts der genannten E-Mail und des Vermerks, die zutreffend wiedergegeben sind, ist die Behauptung nachvollziehbar, die Gleichstellung des Antragstellers sei schon seinerzeit tatsächlich berücksichtigt worden. Dem entspricht die Stellungnahme des Dr. M.. Dieser weist auch zutreffend darauf hin, das Ausfüllen der Rubrik "Schwerbehindert" erfolge durch die Personalstelle, nicht ihn als den Beurteiler; dass dies richtig ist, ergibt sich schon aus dem Beurteilungsformular selbst, in dem es heißt: "Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!".

c. Es kann auf sich beruhen, ob der Antragsgegner zu Unrecht die Bewertung des Leistungsmerkmals Soziale Kompetenz von 2 auf 3 Punkte angehoben hat. Dies führt jedenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Wie dargestellt, sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vor, dass lediglich die Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Quantität der Arbeitsleistung, nicht aber auf ihre Qualität zu berücksichtigen sind; das entspricht der hierzu vorliegenden Rechtsprechung.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86 = juris Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 1 A 94/16 -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.

Eine insoweit zu günstig ausgefallene Bewertung verletzte jedoch den Antragsteller nicht in seinen Rechten; darüber hinaus wäre es ausgeschlossen, dass er bei Vermeidung eines insoweit gegebenen Rechtsfehlers einem Mitbewerber vorzuziehen wäre.

II. Der erstinstanzliche Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Auswahlentscheidung leidet nicht an anderen, vom Verwaltungsgericht nicht untersuchten Rechtsfehlern.

1. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungsverfahren war ausreichend.

a. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht, die Schwerbehindertenvertretung zur zu erstellenden Beurteilung anzuhören und ihr diese mitzuteilen. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Norm trifft also unterschiedliche Regelungen für die Unterrichtungs- und die Anhörungspflicht. Der Unterrichtungsanspruch ist weit gefasst und erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die spezifische Belange schwerbehinderter Menschen betreffen. Dagegen bezieht sich die Anhörungspflicht nicht auf sämtliche, schwerbehinderte Menschen betreffende Angelegenheiten, sondern nur auf diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers.

BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 7 ABR 80/16 -, NZA 2019, 854 = juris Rn. 21; Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rn. 16.1.

Die dienstliche Beurteilung und die darin enthaltene Aussage über die Eignung eines Beamten stellen nach der vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Entscheidungen im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar, bei denen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wären, denn in ihnen liegt keine Regelung mit unmittelbaren Rechtswirkungen.

BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990 - 2 B 106.90 -, ZBR 1991, 145 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 ZB 15.2148 -, NVwZ-RR 2016, 511 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1482/09 -, DÖD 2010, 141 = juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 TG 455/94 -, IÖD 1994, 242 = juris Rn. 3 m. w. N.; Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, a. a. O. Rn. 21.

b. Ob sich aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die bevorstehende dienstliche Beurteilung eines Schwerbehinderten ergibt, kann auf sich beruhen, da eine solche Unterrichtungspflicht hier (jedenfalls) aus Nr. 10.2.2 RL und Nr. 13.2 BRL folgt (1). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen (2).

(1) Nr. 10.2.2 RL (jetzt 12.2.2) bestimmt, dass die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mitteilt und ihr ein vorbereitendes Gespräch mit der Beurteilerin beziehungsweise dem Beurteiler ermöglicht, sofern der schwerbehinderte Mensch einem solchen Gespräch zustimmt. Findet ein Beurteilungsgespräch statt, so soll die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden.

Nr. 13.2 BRL sieht ebenfalls vor, dass die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Beamtin rechtzeitig mitteilt. Nach Nr. 13.3 Satz 3 BRL kann ferner die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der Beamtin zum Beurteilungsgespräch hinzugezogen werden. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist zu dokumentieren.

(2) Diesen Anforderungen ist genügt. Nr. 10.2.2 RL ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Mitteilung über die bevorstehende Beurteilung dazu dient, der Schwerbehindertenvertretung ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beurteiler zu ermöglichen, sofern der schwerbehinderte Mensch dem zustimmt, was mithin eine Abstimmung mit dem Schwerbehinderten voraussetzt. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner der Schwerbehindertenvertretung eröffnet, indem er sie mit E-Mail vom 15. Juni 2018 darauf hingewiesen hat, dass für den Antragsteller eine neue dienstliche Beurteilung zu fertigen sei und der Erstbeurteiler mit diesem einen Termin für das Beurteilungsgespräche vereinbaren werde. Angesichts dessen ist es nicht verständlich, aber auch unerheblich, wenn - so dessen Vortrag - die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten, Frau L., dem Antragsteller mitgeteilt hat, keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Beurteilung zu haben. Die Schwerbehindertenvertretung hätte sich nach Erhalt der E-Mail an den Antragsteller wenden können, um mit diesem abzuklären, ob sie mit dem Beurteiler ein vorbereitendes Gespräch führen soll; der Antragsteller seinerseits hätte an die Schwerbehindertenvertretung mit dem Wunsch herantreten können, sie zum Beurteilungsgespräch hinzuziehen. Wenn die Schwerbehindertenvertretung und/oder der Beamte selbst diese Möglichkeiten der Information und Einflussnahme nicht nutzen, folgt daraus kein dem Dienstherrn anzulastendes Versäumnis.

2. Zum Erfolg des Antrags führt es ferner nicht, dass der Antragsgegner das Gesamturteil der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht näher begründet hat.

a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Pflicht zur Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 14. Dezember 2018 nicht verletzt.

(1) Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln.

Vgl. BVerwG, etwa Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 12.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat,

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 C 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 42, vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, etwa Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris Rn.107, und Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18 -, juris Rn.7,

müssen dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren oder - wie hier - allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellt werden, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 C 10.17 -, a. a. O. Rn. 42 f.

Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 42, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 32.

Dabei sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null - geradezu aufdrängt, oder, wenn der Dienstherr abstrakt-generell vorgegeben hat, mit welchem Gewicht die Einzelmerkmale in das Gesamturteil einfließen.

BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 45.

(2) Im Streitfall liegt eine genügende Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung nicht vor. Die der Beurteilung angefügte Begründung paraphrasiert lediglich knapp die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und die Entscheidung über die Beförderungseignung, macht aber insbesondere die Gewichtung der Einzelbewertungen nicht erkennbar.

Eine Begründung des Gesamturteils war hier jedoch nach den oben dargestellten Maßgaben entbehrlich, weil sich die vergebene Note im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängte. Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ist gemäß Nr. 6.3.2 BRL die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden und in Punkten festzusetzen. Daneben ist nach Nr. 7 BRL die Befähigung des Beamten nach Ausprägungsgraden zu bewerten. Nach Nr. 8 BRL besteht die Gesamtbewertung aus der Gesamtnote sowie einer Entscheidung über die Zuerkennung und den Grad der Beförderungseignung. Diese Entscheidung ist aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und im Hinblick auf die Anforderungen des nächsthöheren Amtes zu treffen.

Im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 14. Dezember 2018 liegt zunächst eine Ermessensreduzierung auf Null vor, soweit es um die Ermittlung der (Leistungs-)Gesamtnote geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Begründung der Gesamtbewertung nicht zur Änderung der Einzelbewertungen führen würde. Denn das Gesamturteil ist aus den Einzelbewertungen zu entwickeln, nicht umgekehrt; das Begründungserfordernis dient nicht dazu, die Einzelbewertungen einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 - 6 B 1414/19 -, juris Rn. 10 f., und vom 4. Juli 2019 - 6 B 767/19 -, juris Rn. 9 ff.

Da der Antragsteller in sämtlichen vier Leistungsmerkmalen mit 3 Punkten bewertet ist, drängte sich - wie näherer Erläuterung nicht bedarf - bei jedweder Gewichtung der Einzelmerkmale eine Leistungsbeurteilung mit 3 Punkten auf.

Auch hinsichtlich der Zuerkennung der Beförderungseignung ist das Ermessen auf Null reduziert. Bei einer Leistungsbeurteilung mit der Gesamtnote "3 Punkte" enthalten die Beurteilungsrichtlinien abstrakte Vorgaben zur Vergabe des Urteils hinsichtlich der Beförderungseignung. Danach bestehen in diesem Fall drei Möglichkeiten der Entscheidung über die Beförderungseignung: Sie kann nach Nr. 8.3 BRL mit dem Grad "gut geeignet" oder "geeignet", nach Nr. 8.4 BRL allerdings auch nicht zuerkannt werden. Auf die Beförderungseignung von "gut geeignet" kann gemäß Nr. 8.2 BRL auch noch bei einer Leistungsgesamtnote von 4 Punkten erkannt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass dem Antragsteller die (in seinem Fall höchstmögliche) Beförderungseignung "gut geeignet" zuerkannt werden könnte. Denn ihm ist in keinem Leistungsmerkmal eine in den Bereich von 4 Punkten hineinreichende Bewertung und zusätzlich in der Befähigungsbeurteilung überwiegend lediglich der (zweitniedrigste) Grad "B" erteilt worden.

b. Ob die Gesamtnote und das Urteil zur Beförderungseignung in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen hinreichend begründet sind, kann dahinstehen. Da diese in den Leistungsmerkmalen sämtlich 3 oder 4 Punkte erhalten haben, wäre eine schlechtere Gesamtnote zur Leistungsbewertung als mit 3 Punkten - wie erhalten - nicht plausibel begründbar. In gleicher Weise wäre bei diesen teils schon in den Bereich der nächsten Notenstufe hineinreichenden Leistungsbewertungen und Befähigungsbewertungen mit den Ausprägungsgraden B und C eine Verneinung der Beförderungseignung nicht plausibel. Daher könnte die Vermeidung eines hier liegenden Rechtsfehlers nicht zur Konsequenz haben, dass die Auswahl des Antragstellers möglich erschiene.

3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es ferner keinen Rechtsbedenken, dass der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3. nicht als im Wesentlichen gleich erachtet hat.

Dem Dienstherrn ist hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Bewerber nach ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen werden, ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Wertungsspielraum eröffnet, in den zahlreiche Gesichtspunkte einfließen. Eine absolut eindeutige Erfassung und Bewertung im Sinne nur eines richtigen Ergebnisses des der Auswahlentscheidung vorgeschalteten Qualifikationsvergleichs ist im Allgemeinen nicht möglich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 -, und vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 50; Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 -, NordÖR 2018, 113 = juris Rn. 70.

Diesen Wertungsspielraum hat der Antragsgegner nicht deshalb in unplausibler Weise ausgefüllt, weil er einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 3. unterscheiden sich (nur) in einem Leistungsmerkmal (Arbeitserfolg), das bei ersterem mit 3, bei letzterem mit 4 Punkten beurteilt ist. Der Antragsgegner mag - was hier unentschieden bleiben kann - zwar berechtigt gewesen sein, den sich hieraus ergebenden Vorsprung außer Acht zu lassen; er war jedoch aus Rechtsgründen dazu nicht verpflichtet. Er durfte die Leistungsdifferenz vor allem mit Rücksicht darauf für ausschlaggebend halten, dass überhaupt nur vier Leistungsmerkmale - also eine vergleichsweise sehr geringe Zahl - zur Bewertung anstanden (Nr. 6.2 BRL), so dass jedem Merkmal für die Gesamtbewertung ein relativ hohes Gewicht zukommt. Daran ändert es nicht grundlegend etwas, dass es sich bei dem Merkmal Arbeitserfolg um eines von zwei "ungewichteten" Leistungsmerkmalen handelt. Welche Gewichtung der Antragsgegner dabei vorgenommen hat, ist dem diesbezüglichen Vermerk über die Regelbeurteilung der Beamten der Laufbahngruppe 2.1, Einstiegsamt am Institut der Feuerwehr zum Stichtag 1. April 2017 vom 27. April 2017 nicht zu entnehmen; da aber eine Gewichtung des Merkmals Arbeitsweise (insbesondere gegenüber dem Merkmal Arbeitserfolg) mit einem höheren Faktor als 2 kaum plausibel wäre, ist das dem letzterem Merkmal zukommende Gewicht nicht als so geringfügig zu bewerten, dass ein sich hier ergebender Vorsprung aus Rechtsgründen vernachlässigt werden müsste.

4. Überdies waren - anders, als der Antragsteller meint - die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar.

Insoweit besteht kein Rechtssatz, dass dienstliche Beurteilungen hinsichtlich Beurteilungszeitraum und -stichtag stets und "absolut" gleich sein müssen, um als Grundlage für einen Leistungsvergleich im Auswahlverfahren dienen zu können. Die "höchstmögliche" Vergleichbarkeit ist ein Optimierungsziel, das immer nur soweit wie möglich angestrebt werden kann.

BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, IÖD 2019, 230 = juris Rn. 58.

Sieht ein Beurteilungssystem - wie hier - neben periodisch zu erstellenden Regelbeurteilungen (Nr. 3 BRL) auch Nachbeurteilungen (Nr. 4.4 i.V.m. 3.3 ff. BRL) und Beurteilungen aus besonderem Anlass (Nr. 4.3 BRL) vor, ist bereits im System der Beurteilungsvorschriften angelegt, dass es zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Beginns der jeweiligen Beurteilungszeiträume kommen kann. Dies ist in einem Konkurrentenstreit hinzunehmen, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist.

BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 59; Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 59/14 u.a. -, juris Rn. 46 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, RiA 2012, 126 = juris Rn. 5 und 8.

Dabei ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Denn für die Auswahlentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind demgegenüber regelmäßig von geringerem Gewicht.

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 6 B 1769/18 -, juris Rn. 13 f m. w. N., und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, a. a. O. Rn. 5 und 8; Lorse in: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, A. X. Rn. 109.

Davon ausgehend ist die hinreichende Vergleichbarkeit der hier zugrunde gelegten Beurteilungen zu bejahen. Die von ihnen erfassten Beurteilungszeiträume sind allerdings nicht vollständig identisch: Die Beurteilung des Antragstellers vom 14. Dezember 2018 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017, die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 6. Juli 2017 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2017, die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 6. Juli 2017 auf den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. März 2017 und diejenige des Beigeladenen zu 3. vom 6. Juli 2017 auf den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2017. Diese Differenzen sind hinzunehmen.

a. Sämtliche Beurteilungen umfassen zunächst einen Zeitraum von 13 Monaten oder mehr. Dies ist nach Nr. 3.3. BRL und nach der diesbezüglichen Rechtsprechung ausreichend lang, um eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Leistungsbildes zu ermöglichen.

Dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 B 832/14 -, juris Rn. 6; Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 -, a. a. O. Rn. 73.

b. An der Vergleichbarkeit mangelt es nicht aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume der Beurteilungen.

Die von den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 2. erfassten Zeiträume differieren ohnehin nur um einen Monat zu Beginn. Dieser Unterschied ist so geringfügig, dass ihre Vergleichbarkeit ersichtlich unbeeinträchtigt ist. Der Umstand, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen des Beigeladenen zu 1. bzw. des Beigeladenen zu 3. lediglich Beurteilungszeiträume von 15 bzw. 13 Monaten erfassen, beruht darauf, dass beiden zuvor Nachbeurteilungen gemäß Nr. 4.4. i.V.m. 3.3. BRL erteilt worden waren. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. tritt hinzu, dass sich in seinem Fall nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 42 eine Neubeurteilung "unabweisbar aufgedrängt" haben dürfte. Die Beurteilungszeiträume sämtlicher zugrunde gelegter Beurteilungen enden aber zum exakt gleichen Zeitpunkt. Dies genügt für die hinreichende Vergleichbarkeit.

5. Schließlich ist die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 3. vom 6. Juli 2017 nicht unplausibel.

a. Der Antragsteller ist allerdings - entgegen der erstinstanzlich hierzu vertretenen Auffassung des Antragsgegners - berechtigt, diesen Einwand zu erheben. Ein Bewerber kann anerkanntermaßen sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise bei seiner Beurteilung benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen; denn beides ist in gleicher Weise geeignet, den Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Bewerberauswahl zu beeinträchtigen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1112/17 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang Rn. 105. f.

b. Der Antragsgegner hat die Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3. hinreichend plausibilisiert.

Die Einzelbewertungen in Ankreuzbeurteilungen bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin ggfs. zu plausibilisieren. Soweit der Beamte sich gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus; nichts anderes kann bei einer entsprechenden, zulässigerweise erhobenen Rüge eines Konkurrenten gelten. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war.

OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, a. a. O. Rn. 32.

Dies zugrunde gelegt war im Streitfall die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 3. - auf die entsprechende Beanstandung des Antragstellers hin - plausibilisierungsbedürftig (1). Eine nachvollziehbare Erläuterung hat der Antragsgegner mit der Beschwerde gegeben (2).

(1) Plausibilisierungsbedürftig ist namentlich der (moderate) Leistungssprung des Beigeladenen zu 3. im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitserfolg.

Der Beigeladene zu 3. ist in seiner noch im Amt der Besoldungsgruppe A 10 erteilten dienstlichen Beurteilung vom 26. Februar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 29. Februar 2016 mit 3 Punkten im Gesamturteil und jeweils 3 Punkten in den Einzelmerkmalen bewertet worden. In der dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2017, die nach der Beförderung des Beigeladenen zu 3. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erstellt worden ist, lautet das Gesamturteil ebenfalls auf 3 Punkte und die Bewertung der Einzelmerkmale überwiegend auf 3 Punkte, im Einzelmerkmal Arbeitserfolg aber auf 4 Punkte. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der formal gleichen Beurteilung im höheren Statusamt im Regelfall größeres Gewicht zukommt, das sich allerdings nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken lässt. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 6 B 1422/18 -, juris Rn. 28, und vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, ZBR 2009, 269 = juris Rn. 4.

Der Beigeladene zu 3. hat angesichts dieser Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilungen in der nur 13 Monate nach seiner Beförderung ins Amt der Besoldungsgruppe A 11 erteilten Beurteilung einen Leistungssprung gemacht, und zwar namentlich in der Bewertung des Merkmals Arbeitserfolg. Eine Erläuterung der Bewertung hat der Antragsteller veranlasst, indem er mit Schriftsatz vom 30. April 2019 moniert hat, die Beurteilung des Beigeladenen zu 3. vom 6. Juli 2017 sei in sich unplausibel; es sei "mindestens äußerst erklärungsbedürftig", dass dieser zwar in der Befähigungsbeurteilung (nur) gleichgeblieben sei, sich in der Leistungsbeurteilung trotz höheren Amtes und höherer Anforderungen aber gesteigert habe.

Dass dem Beigeladenen zu 3. in drei Leistungsmerkmalen Bewertungen von 3 Punkten erteilt sind, erscheint ungeachtet des formal gestiegenen Gewichts dieser Bewertungen nicht näher begründungsbedürftig. Denn es entspricht der verbreiteten Praxis nordrhein-westfälischer Behörden, bei denen - wie hier nach Nr. 6.3.1 BRL - 3 Punkte die Basisbewertung "entspricht voll den Anforderungen" darstellt, trotz des Statusamtsbezugs in der ersten Beurteilung nach einer Beförderung die Bewertungen regelmäßig auch bei gleichbleibenden Leistungen nicht in den Bereich von 2 Punkten (oder gar nur einem Punkt) abzusenken, weil mit diesen Punktwerten bereits defizitäre, erheblich zu beanstandende Leistungen versehen werden. Angesichts dessen war insbesondere der (moderate) Leistungssprung im Merkmal Arbeitserfolg erläuterungsbedürftig.

(2) Diese Plausibilisierung ist erfolgt. Der Beurteiler T. hat in der Stellungnahme vom 21. August 2019 unter anderem ausgeführt, er habe den Beigeladenen zu 3. nach seiner Rückkehr an das Institut der Feuerwehr aus I. als Dozent im Amt der Besoldungsgruppe A 10 beurteilt. Aufgrund des damaligen sehr kurzen Beurteilungszeitraums sei seine positive Leistungsentwicklung allenfalls schon in Ansätzen erkennbar gewesen. Der herausragende Erfolg seiner Arbeit sei dann im Rahmen seiner weiteren Tätigkeit als Dozent - dann schon im Amt A 11 - spürbar und deutlich geworden. Er habe schon nach 12 Monaten im anspruchsvollen hauptamtlichen Zugführerlehrgang als vollwertiger Dozent eingesetzt werden können und seine Fachkenntnisse bei der Neukonzeptionierung des ehrenamtlichen Zugführerlehrgangs eingebracht. Insbesondere im Themengebiet der rechtlichen Fragestellungen habe er sehr konstruktiv unterstützen können. Wäre der Beigeladene zu 3. im Amt der Besoldungsgruppe 10 verblieben, hätte er - der Beurteiler - seine Arbeit im Leistungsmerkmal Arbeitserfolg mit 5 Punkten und die übrigen Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung mit 4 Punkten beurteilt. Das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung hätte 4 Punkte gelautet. Der Arbeitserfolg des Beigeladenen zu 3. hebe sich im Vergleich zu den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe klar und eindeutig vom Durchschnitt ab. Diese Plausibilisierung der Bewertung, der der Antragsteller nichts mehr entgegengesetzt hat, reicht aus.


III. Es kann nach allem auf sich beruhen, ob der Antrag auch deshalb keinen Erfolg hat, weil es aufgrund des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens ausgeschlossen ist, dass er für die begehrte Beförderung ausgewählt wird.

1. Der Senat ist allerdings - anders, als der Antragsteller geltend macht - nicht gehindert, das nach dem Auswahlverfahren eingeleitete Disziplinarverfahren im Rahmen der Frage zu berücksichtigen, ob die Aussichten des Antragstellers, bei einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind. Denn ist eine Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur in Betracht, wenn die Auswahl des Antragstellers in einem den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint. Dies setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2019 - 6 B 675/19 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.

Der Umstand, dass nur die im Auswahlvermerk niedergelegten Gründe die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen können,

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 3 m. w. N.,

und der Dienstherr hierzu keine Erwägungen nachschieben kann, bedeutet nicht, dass es dem Gericht verwehrt ist, der potentiellen Kausalität etwaiger Rechtsfehler nachzugehen. Hierbei können auch Umstände berücksichtigt werden, die sich erst nach der Auswahlentscheidung ergeben haben.

2. Nach dem oben Ausgeführten kann es offen bleiben, ob der Antragsteller derzeit aus Rechtsgründen von einer Beförderung ausgeschlossen ist. Im Grundsatz liegt es im Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten für die Dauer eines Disziplinarverfahrens von Beförderungen auszunehmen. Der Ausschluss eines Beamten vom weiteren Auswahlverfahren wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens ist regelmäßig durch den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn gedeckt, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 B 1087/19 -, juris Rn. 32 m. w. N.

Wenn auch eine entsprechende Entscheidung danach nicht zu beanstanden ist, ist der Dienstherr im Regelfall - von besonders gewichtigen disziplinarischen Vorwürfen abgesehen - aber aus Rechtsgründen nicht gezwungen, den Bewerber vom weiteren Verfahren auszuschließen.

Ein Beförderungshindernis ergibt sich derzeit jedenfalls nicht aus § 6 Abs. 2 oder aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 LDG NRW. Nach den genannten Vorschriften stehen der Verweis oder eine Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen. Dem Antragsteller ist - soweit bekannt - derzeit weder ein Verweis erteilt noch eine Geldbuße auferlegt. Sollte dies aber geschehen, setzte seine Auswahl nach den genannten Vorschriften voraus, dass er sich bewährt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 A 1135/17 -, juris Rn. 37.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Referenznummer:

R/R9043


Informationsstand: 07.04.2020