Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 27. September 2013 - 4 Ca 104/134 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten für den Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
Seit 1992 ist der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. November 1992 (Bl. 7- 8 d. A.) als Installateur im Arbeitsbereich Wand- und Deckenfertigung tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit, die er bis zum 05. August 2010 für die Beklagte auch tatsächlich ausübte, eine Vergütung in Höhe von 2.700
EUR brutto pro Monat.
Seit dem 06. August 2010 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. November 2011 forderte der Kläger von der Beklagten die Einrichtung eines "behindertengerechten Arbeitsplatzes". Der Kläger war und ist nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt und einem solchen auch nicht gleichgestellt.
Mit der am 05. Juli 2012 eingegangenen Klage beantragte der Klägers zunächst
u. a., die Beklagte zu verurteilen, ihn "wiedereinzustellen und ihm einen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen" (Bl. 1 - 3 d. A.).
Das Verfahren wurde danach zunächst ab dem 16. August 2012 zur Prüfung einer dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Beschäftigung. Diese Bemühungen scheiterten schließlich.
Nach diversen Antragsänderungen hat der Kläger dann von der Beklagten die Zahlung des Entgeltes für die Monate Juli 2012 bis einschließlich April 2013 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe zwar in diesem Zeitraum nicht gearbeitet, die Beklagte jedoch mit dem Klageschriftsatz vom 05. Juli 2012 in Annahmeverzug gesetzt, da er sie aufgefordert habe, ihn leidensgerecht zu beschäftigen. Damit habe er seiner Arbeitskraft tatsächlich angeboten. Die Beklagte hätte ihm daraufhin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen müssen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000,00
EUR brutto abzüglich übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.381,00
EUR netto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nicht in Annahmeverzug geraten zu sein, da der Kläger seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung - unbestritten - nicht habe erbringen können. Angeboten habe er lediglich eine leidensgerechte Tätigkeit, ohne dass im Einzelnen klar gewesen wäre, wie er sich eine solche Tätigkeit vorstelle.
Durch Urteil vom 27. September 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeitskraft in dem streitbefangenen Zeitraum nicht so angeboten, wie sie geschuldet war. Damit habe er die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes komme eine Zahlung nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 130 - 138 d. A.).
Gegen dieses dem Kläger am 14. November 2013 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim erkennenden Gericht am 12. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Januar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Sein oben angeführter Antrag aus der Klageschrift vom 05. Juli 2012 sei jedenfalls ein ausreichendes wörtliches Angebot gewesen, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Ein tatsächliches Angebot sei nicht nötig gewesen. Die Beklagte hätte ihn sowieso nicht arbeiten lassen. Sein ursprünglicher Arbeitsplatz hätte nur geringfügig umorganisiert werden müssen,
u. a. durch den Einsatz von Hebewerkzeugen. Die Möglichkeiten zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes mit Hilfe des Integrationsamtes seien allein an der Haltung der Beklagten gescheitert. Es hätte ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 27. September 2013 - 4 Ca 104/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000,00
EUR brutto abzüglich übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.381,00
EUR netto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe seine Arbeitskraft niemals tatsächlich angeboten. Ein wirksames wörtliches Angebot gäbe es auch nicht, weil der Kläger seine Arbeitsleistung nicht so angeboten habe, wie er sie schuldet. Er habe letztlich um eine Versetzung gebeten. Dies ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers selbst.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die im Termin vom 15. Mai 2014 vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen ebenso wie auf die Niederschrift dieser Verhandlung.
Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor dem Verkündungstermin noch einen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 nebst Anlagen zu den Akten gereicht, auf den ebenfalls ergänzend verwiesen wird (Bl. 203 - 209 d. A.).
Die gemäß den §§ 8
Abs. 2
ArbGG; 511
ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64
Abs. 2
ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66
Abs. 1
ArbGG; 517; 519; 520
ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für den Zeitraum Juli 2012 bis April 2013.
Da der Kläger in diesem Zeitraum nicht für die Beklagte gearbeitet hat, kann er die Vergütung nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistungen verlangen (§ 611
BGB).
Die Beklagte ist auch nicht mit der Annahme der Dienstleistung des Klägers in Verzug gekommen, was zur Folge hätte, dass sie die Vergütung trotz Nichtleistung der Arbeit schuldete (§ 615 Satz 1
BGB in Verbindung mit § 611
Abs. 1
BGB).
Die Voraussetzungen für den Annahmeverzug sind in den §§ 293 - 299
BGB festgelegt. § 294
BGB bestimmt, dass grundsätzlich ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung zu erfolgen hat,
d. h., dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich am Arbeitsplatz einzufinden hat. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen.
Nach § 295 Satz 1
BGB genügt auch ein wörtliches Angebot, wenn der Arbeitgeber vorher erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers unterbleibt. Gemäß § 295 Satz 2
BGB steht dem wörtlichen Angebot die Aufforderung an den Arbeitgeber gleich, die erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall unter Hintanstellung rechtlicher Bedenken zu Gunsten des Klägers annehmen wollte, ein wörtliches Angebot habe hier ausgereicht und die Erklärung des Klägervertreters in seinen diversen Schriftsätzen seine solche Angebote, gehen diese ins Leere, weil die Angebote nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betrafen.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Annahmeverzug des Arbeitgebers voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Dies gilt für ein tatsächliches Angebot genauso wie für ein dies ersetzendes wörtliches Angebot. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages war er bei der Beklagten als Installateur im Arbeitsbereich Wand- und Deckenmontage eingestellt und wurde in diesem Bereich vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2010 zuletzt auch so beschäftigt. Demnach hat die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit zuletzt zugewiesen und damit den Inhalt der Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO näher bestimmt. Gerade diese Tätigkeiten hat der Kläger vor oder während des streitgegenständlichen Zeitraums der Beklagten aber nicht angeboten. Vielmehr hat er mit der Klageschrift vom 05. Juli 2012 ausweislich des oben zitierten Klageantrags gefordert, ihn wieder einzustellen und ihm einen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen. Um was für einen Arbeitsplatz es sich hier handeln sollte, ist der Klagebegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Erkennbar ist jedenfalls aber, dass es sich nicht um die vor der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeübte Tätigkeit handeln sollte. So nimmt die Klagebegründung Bezug auf eine Erklärung des Klägers aus dem Monat März 2011 gegenüber der Beklagten, nach der er als Installateur nicht mehr arbeiten könne. Des Weiteren ist die Rede von einer Eingliederungsvereinbarung der Agentur für Arbeit als Hausmeister. Schließlich ist der Klageschrift als Anlage ein anwaltliches Schreiben vom 04. November 2011 beigefügt, mit dem der Kläger die Einrichtung eines "behindertengerechten Arbeitsplatzes" fordert, obwohl der Kläger unstreitig nicht als schwerbehinderte Mensch anerkannt ist. Auch in den übrigen Schriftsätzen ist lediglich die Rede von einem "leidensgerechten Arbeitsplatz". Ein solches Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes ist aber nicht das Angebot derjenigen Leistung, die die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO dem Kläger zugewiesen hat, sondern vielmehr das Verlangen der Neuausübung des Direktionsrechts. Ein solches Verlangen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung zu setzen (
BAG vom 19. Mai 2010 -
5 AZR 162/09 -, zitiert nach juris; Hessisches
LAG vom 12. Dezember 2011 - 17 Sa 496/11 -, zitiert nach juris;
LAG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2012 -
1 Sa 225e/11 - zitiert nach juris; a.A., allerdings für einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer:
BAG vom 04. Oktober 2005 - 9 AZR 637/04 -, zitiert nach juris).
Daran ändert auch der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers nichts. Noch immer ist dort von einer "geringfügigen" Umorganisation des bisherigen Arbeitsplatzes die Rede,
u. a. durch den Einsatz von Hebewerkzeugen. Noch immer verlangt der Kläger einen "leidensgerechten" Arbeitsplatz und ein "Eingliederungsmanagement". Damit wird deutlich, dass der Kläger gerade nicht an seinen alten Arbeitsplatz zurück will, sondern erwartet, dass die Beklagte ihm einen Arbeitsplatz einrichtet, den er trotz seiner gesundheitlichen Probleme ausfüllen kann. Dieses Begehren setzt die Beklagte nicht in Annahmeverzug.
In Betracht käme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Mai 2010,
a. a. O.) allenfalls ein Schadensersatzanspruch, den das Arbeitsgericht allerdings mit zutreffenden Erwägungen verworfen hat. Die Berufungskammer macht sich die entsprechenden Passagen des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie (Bl. 135-136 d. A.). Mit diesem Anspruch hat sich der Kläger im zweiten Rechtszug auch gar nicht mehr auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass er das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit nicht angreifen will.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2014 enthält keinen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt, der den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung rechtfertigen könnte.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97
Abs. 1
ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72
Abs. 2
ArbGG) ist nicht ersichtlich.