Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zahlung weiterer 1.814,32
EUR für eine sehbehindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich.
Die Klägerin ist beamtete Lehrkraft u.a. an der Förderschule XXXschule, die in der Trägerschaft des Landkreises Südliche Weinstraße steht. Sie ist auf Grund ihrer Sehbehinderung zu 100% schwerbehindert.
Im Jahr 2004 erhielt die Klägerin nach einer arbeitsmedizinischen Begutachtung einen Betrag in Höhe von 8.350
EUR für die Anschaffung einer sehbehindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (
LSJV) sowie durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Am 10.11.2013 stellte sie einen Antrag bei der ADD auf Übernahme der Kosten für eine sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung. Die Schulleitung der XXXschule bestätigte am 16.11.2013 die Notwendigkeit eines solchen Arbeitsplatzes für die Klägerin; in der Schule seien keine geeigneten Arbeitsplätze vorhanden.
Die ADD leitete daraufhin am 24.2.2014 einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Leistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gemäß
§ 26 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sowie einen Kostenvoranschlag der Firma BAUM Retec
AG vom 24.10.2013 über 8.213,67
EUR an das
LSJV - Integrationsamt -.
Mit Bescheid vom 25.3.2014 gewährte das Integrationsamt der ADD einen Zuschuss für eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß §§ 26
Abs. 1
Nr. 3
SchwbAV;
102 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) in Höhe von 50 Prozent der notwendigen Kosten. Als notwendige Kosten erkannte das Integrationsamt 6.316,60
EUR an. Der Zuschuss orientierte sich an dem Kostenvoranschlag der Firma BAUM Retec
AG und wurde begrenzt auf einen Höchstbetrag von 3.159
EUR. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Kosten für den
PC (Pos. 3 - 6), den Virenscanner (Pos. 9) und den Multifunktionsdrucker (Pos 10), da es sich bei diesen Positionen um eine Standardausstattung eines Arbeitsplatzes handele und diese Ausstattung nicht behinderungsbedingt sei. Der behinderungsbedingte Anteil der Tastatur betrage lediglich 160,00
EUR.
Die Notwendigkeit einer sehbehindertengerechten Arbeitsplatzausstattung wurde durch eine Stellungnahme des Institutes für Lehrergesundheit in Mainz vom 8.4.2014 bestätigt. Am 9.4.2014 erstellte die Firma BAUM Retec
AG einen weiteren Kostenvoranschlag über 8.130,92
EUR.
Nach Prüfung eines Vergleichsangebotes wurden von der ADD aufgrund des Kostenvoranschlages der Firma BAUM Retec
AG und des Bewilligungsbescheides des Integrationsamtes im Fall der Klägerin mit Bescheid vom 6.5.2014 6.316,60
EUR für eine behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes als zuwendungsfähige Kosten anerkannt; diese Kosten würden jeweils in Höhe von 50 Prozent von dem Integrationsamt und der ADD übernommen. Der Beklagte erläuterte den Bescheid in seinen Schreiben vom 18.6.2014 und vom 7.8.2014.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 14.5.2014 erhobene Widerspruch der Klägerin: Die Rechtsgrundlagen der Entscheidung seien in dem Bescheid nicht angeführt worden. Die Fürsorgepflicht des Beklagten gebiete eine weitere Kostenübernahme i.H.v. 1.814,32
EUR.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2014 zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die gesamte Kostenübernahme zur behindertengerechten Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin habe das Integrationsamt am 24.2.2014 der ADD zur behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes der Klägerin aus Mitteln der Ausgleichsabgabe einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten für die im Bescheid vom 25.3.2014 aufgelisteten behinderungsbedingten erforderlichen Anschaffungen in Höhe von 50 %, höchstens jedoch 3.159,00
EUR gewährt. Dabei habe das Integrationsamt notwendige Gesamtkosten i.H.v. 6.316,60
EUR für folgende Anschaffungen anerkannt:
1. Mobiles Bildschirmlesegerät VisioBook 3.250,00
EUR2. Aktivlautsprecher 39,00
EUR3. Zoom Text 10.1 Magnifier/Reader 621,01
EUR4. Sprache Steffi deutsch 120,00
EUR5. Tastatur für Sehbehinderte (behinderungsbedingt) 160,00
EUR6. Monitor TFT 27 186.55
EUR7. Ergotron Schwenkarm 147,06
EUR8. Schwenkarmverlängerung 34,35
EUR9. Auslieferung Anlage 750,00
EURzuzüglich 19 %
MwSt 1.008,53
EURAufgrund dessen sei eine anteilige Kostenübernahme jeweils i.H.v. 50 % (3.159,00
EUR) durch das
LSJV und die ADD erfolgt. Den Differenzbetrag von 1.814,32
EUR habe die Klägerin zu tragen. Diese Kosten seien auch nicht dem Schulträger zuzurechnen. Der Schulträger sei für die Ausstattung der Schulgebäude mit Einrichtungsgegenständen zuständig und habe die allgemeinen Anforderungen an einen Arbeitsplatz
gem. § 74
Abs. 3
i.V.m. § 75
Abs. 2 Schulgesetz (SchuIG) zu berücksichtigen. Die Ausstattung des sehbehindertengerechten Arbeitsplatzes der Klägerin sei aber nicht im Schulgebäude sondern bei ihr zu Hause erfolgt.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (16.8.2014) hat die Klägerin bei dem
VG Trier am 12.9.2014 Klage erhoben, das diese in der Folgezeit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße verwies. Der Beklagte hat einen Antrag der Klägerin auf Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes mit Bescheid vom 25.11.2014 abgelehnt.
Die Klägerin trägt ergänzend vor: Die Ausstattung für einen sehbehindertengerechten Arbeitsplatz müsse - wie im Jahr 2004 - auch die Kosten für den
PC und den Drucker umfassen. Sie benötige diese Ausstattung unabdingbar für ihre tägliche Arbeit. Richtig sei zwar, dass der Schulträger für die Ausstattung der Schulgebäude mit entsprechenden PCs zuständig sei. Das bedeute, dass den Lehrern im Bereich der Schule grundsätzlich auch PCs zur Verfügung stünden, um ihren ungebundenen Tätigkeiten nachzugehen, was die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Erstellung von Zeugnissen, Gutachten oder Ähnlichem anbelange. An einem Rechner, der sich im Bereich der Schule befinde, lasse sich aber die Ausstattung, die die Klägerin benötige, nicht anbringen. Die entsprechenden Computer könnten nicht nutzerentsprechend jeweils umgebaut und verändert werden. Insofern benötige die Klägerin einen Computer zur ausschließlichen Nutzung. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Haushalt zwar über einen Computer verfüge. Dieser werde aber von ihrem Mann verwandt. Zudem müsste sie jedes Mal die Peripheriegeräte, die sie zum Bedienen des Computers benötige, anschließen und installieren. Insofern unterscheide sich auch die Nutzung eines häuslichen Computers von der, die bei Kollegen möglich sei. Aus diesem Grund sei die Klägerin der Auffassung, dass die ihr entstandenen Kosten in vollem Umfang seitens des Dienstherren
bzw. des Integrationsamtes zu tragen seien. Die Situation im Hinblick auf die Vorbereitung des Unterrichts in der ungebundenen Arbeitszeit sei eine andere, als diejenige ihrer Kollegen und Kolleginnen. Während diese
z.B. Arbeitsblätter auch per Hand erstellen könnten, sei die Klägerin ausschließlich mit dem
PC in der Lage, entsprechende Arbeiten zu verrichten. Während die Kolleginnen und Kollegen auch für sonstige Arbeiten, die ausschließlich am
PC zu verrichten seien, beispielsweise die Erstellung von Gutachten und Ähnlichem, die in der Schule vorhandenen PCs nutzen könnten, besitze die Klägerin die entsprechende Möglichkeit nicht. Ein sehbehindertengerechter Arbeitsplatz stehe in der Schule nicht zur Verfügung. Auch insofern wäre die Einrichtung eines individuellen Arbeitsplatzes für die Klägerin erforderlich. Die Verlegung des Arbeitsplatzes an die Schule, also die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit
PC, Drucker und sehbehindertengerechter Ausstattung, mache wenig Sinn, da die Klägerin darauf angewiesen sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand betrage rund 60 Minuten. Die zur Vorbereitung erforderlichen privaten Materialien wie Bücher und Ähnliches müsste die Klägerin dann auch mit in die Schule bringen, was außerordentlich beschwerlich wäre. Ihr Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass es öffentliche Verkehrsmittel gäbe, mit denen sie die Möglichkeit habe, ihren Arbeitsplatz in der Schule zu erreichen. Sie sei seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 an zwei Schulen dienstlich eingesetzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 6.5.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2014, zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.814,32
EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Im Jahr 2004 sei nur der behinderungsspezifische Aufwand anerkannt worden. Ob eine Absprache zwischen den Beteiligten darüber erfolgt sei, wo die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes im Falle der Klägerin erfolgen solle, sei nicht bekannt. Der Einwand, dass die sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung der Klägerin nicht an einem Rechner in der Schule angebracht werden könne, sei dennoch unerheblich. Die gebundene Arbeitszeit, d.h. die Unterrichts-/Präsenzzeit in der Schule, könne ihrer Natur nach nur in der Schule erbracht werden. Die ungebundene Arbeitszeit könne, müsse aber nicht, in der Schule erbracht werden. Wenn die Klägerin in der Schule arbeiten wolle, sei es gemäß §§ 74
Abs. 3
S. 1 Hs. 1, 75
Abs. 2
Nr. 3 SchuIG Aufgabe des Schulträgers, ein technisch kompatibles Gerät für die Klägerin bereitzustellen. Dieser Arbeitsplatz stünde dann aber allen Lehrkräften zur Verfügung. Die Probleme mit dem heimischen Privat-
PC könnten gelöst werden, indem der Ehemann der Klägerin seinen Computer zur Verfügung stelle und ihr bei der Installation der erforderlichen sehbehindertengerechten Ausstattung behilflich sei, damit die Klägerin ihre Unterrichtsmaterialien zusammenstellen könne. Sei dies nicht umsetzbar, so habe der Ehemann der Klägerin zu ermöglichen, einen eigenen Computer von ihrem Einkommen anzuschaffen. Die Klägerin habe somit die Möglichkeit Arbeitsblätter im Rahmen der Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause zu erstellen und in der Schule ausdrucken. Es bestehe daher kein Erfordernis seitens der Klägerin auf eine händische Erstellung von Arbeitsblättern auszuweichen
bzw. zur Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit einen Drucker als Hilfsmittel zu finanzieren. Die Anschaffung der ergänzenden Betriebsmittel, die für behinderte und nicht behinderte Lehrkräfte zur Ausstattung eines häuslichen Arbeitsplatzes erforderlich seien, falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, da sie nicht zum Zwecke des behinderungsbedingten Nachteilsausgleiches erfolge. Mit dem Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung in Höhe von 1.814,32
EUR nebst Zinsen versuche die Klägerin Kosten zu regulieren, die auch bei einer nicht behinderten Lehrkraft anfielen, wenn diese sich zu einer Arbeit von zu Hause aus im Rahmen der ungebundenen Arbeitszeit entscheide. Eine Kostenübernahme für eine normale
IT-Standardausstattung im häuslichen Bereich würde deshalb zu einer Privilegierung und nicht zu einem Nachteilsausgleich der Klägerin gegenüber nicht behinderten Kolleginnen und Kollegen führen. Der Einwand, dass der erforderliche Zeitaufwand der Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln an die Schule anzureisen etwa 50 Minuten betrage, sei gleichsam unzutreffend wie unerheblich. Selbst wenn sich die öffentliche Verkehrsmittelanbindung als unzureichend
bzw. der Zeitaufwand als unzumutbar darstellen würde, sei es die Angelegenheit der Klägerin ihren Wohnsitz so zu wählen, dass eine bessere Verkehrsmittelanbindung gegeben sei. Dieses Problem betreffe auch nicht behinderte Lehrkräfte.
Der Beklagte hat auf eine am 1.9.2015 zugegangene gerichtliche Anfrage zur Bereitschaft des Beklagten, der Klägerin im Schulgebäude einen permanenten behindertengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen nicht geantwortet. Er hat hinsichtlich seiner diesbezüglichen Bereitschaft auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Erklärung abgegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat über den Bescheid vom 6.5.2014 hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.814,32
EUR nebst der beantragten Zinsen (§ 113
Abs. 1 und
Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Die Klage ist zulässig, obwohl die Klageschrift erst nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 74
Abs. 1
VwGO bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße eingegangen ist. Denn durch die innerhalb dieser Frist bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Trier erhobene Klage gilt die Klagefrist als gewahrt (Kopp/Schenke,
VwGO-Kommentar, § 74
VwGO, Rn 8). Dies gilt selbst dann, wenn die Klage schuldhaft bei dem unzuständigen Gericht erhoben wurde (
OVG RP, Beschluss vom 11.5.1995 - 10 A 11400/95).
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Nach
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit (...) unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Gemäß § 81
Abs. 3 Satz 1 Nummer 5
SGB IX besteht ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Diese Vorschriften sind gemäß
§ 128 Abs. 1 SGB IX auf die Klägerin als Beamtin anwendbar. Auch ist sie unstreitig ein schwerbehinderter Mensch und unterfällt damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 81
SGB IX. Demnach hat die Klägerin grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch gegen den Beklagten auf eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung. Dieser Arbeitsplatz muss der schwerbehinderten Lehrkraft zur Verfügung stehen, ohne dass hierzu unzumutbare Umbauarbeiten o.ä. vorzunehmen sind. Am Arbeitsplatz muss die Klägerin in die Lage versetzt werden, trotz ihrer Sehbehinderung, wie eine nichtbehinderte Lehrkraft, ihre obligatorischen dienstlichen Verrichtungen erledigen zu können. Den sachlichen Bedarf für eine entsprechende Ausstattung hat das Institut für Lehrergesundheit bei der Johannes Gutenberg-Universität grundsätzlich bestätigt.
Zwar ist dieser Anspruch von dem Dienstherrn zuvörderst am Arbeitsplatz zu erfüllen.
Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Anschaffung eines
PC, eines Druckers, eines Virenschutzprogramms und (anteilig) einer Tastatur für den Einsatz im heimischen Bereich betreffen aber - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht ihren Arbeitsplatz im Rechtssinne. Arbeitsplatz ist im Regelfall bei Beamten die Dienststelle, in der die Beamtin ihre primäre Dienstpflicht, hier ihre Unterrichtspflicht im Rahmen der "gebundenen" Arbeitszeit, zu erbringen hat. Dienststelle ist regelmäßig am Sitz der Behörde, hier also das Dienstgebäude der Förderschule XXXschule in Bad Bergzabern und der zweiten Schule, in der die Klägerin nunmehr ebenfalls unterrichtet (zur Behördeneigenschaft einer Schule: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 4 Rn 4;
OVG RP, Urteil vom 19.8.1994 - 2 A 12853/93). Das hat zur Folge, dass der Beklagte regelmäßig nicht verpflichtet ist, als Dienstherr einer Lehrkraft eine schwerbehindertengerechte
PC-Ausstattung im heimischen Bereich zu gewährleisten. Dort ist eine Lehrkraft zwar berechtigt,
z.B. ihren Unterricht vorzubereiten oder andere Angelegenheiten abzuwickeln, die mit ihren dienstlichen Pflichten im Rahmen der "ungebundenen" Arbeitszeit korrespondieren. Insoweit hat eine Lehrkraft also die Wahl, ob sie diese Arbeiten in der Schule oder zu Hause erledigt (
BVerwG, Urteil vom 31.1.2008 - 2 C 23/06). Allein der Umstand, dass die Klägerin - wie alle Lehrkräfte - berechtigt ist, im häuslichen Bereich Dienstaufgaben wahrzunehmen, macht diesen im Rechtssinne aber nicht allgemein zu ihrem Arbeitsplatz,
bzw. zu ihrer Dienststätte. Auch im Bereich des Dienstunfallrechts wird insoweit zwischen dem Schulgebäude mit seinen Dienstzimmern einerseits und dem heimischen Arbeitszimmer einer Lehrkraft unterschieden und nur bei Vorliegen näher konkretisierter Voraussetzungen in dienstunfallrechtlicher Hinsicht die Dienstverrichtung im häuslichen Bereich derjenigen im schulischen Bereich gleichgestellt, was aber keine allgemeine Gleichstellung von häuslichem Arbeitszimmer und Dienstzimmer bedeutet (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2008, a.a.O.). Auch die Entscheidung des
OVG RP vom 19.8.1995 (a.a.O.) kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass das häusliche Arbeitszimmer als Dienststelle/Arbeitsplatz angesehen werden kann. Denn in dieser Entscheidung wurde lediglich aus Gründen der Unfallfürsorge darauf abgestellt, inwieweit eine Lehrkraft im dienstunfallrechtlichen Sinne dienstlich tätig war. Selbst also, wenn eine Lehrkraft im heimischen Bereich dienstliche Tätigkeiten wahrnimmt, mag dies zwar u.U. Ansprüche auf Unfallfürsorge, nicht aber auf Ansprüche hinsichtlich der Ausstattung dieses Arbeitsplatzes begründen. Der im heimischen Bereich erforderliche technische Aufwand ist daher regelmäßig kein am Arbeitsplatz anfallender Aufwand, weil er außerhalb der Dienststelle anfällt. Die dort getätigten Aufwendungen, die
z.B. im Zusammenhang mit der Ausstattung eines privaten Arbeitszimmers verbunden sind, kann eine Lehrkraft gegebenenfalls steuerlich geltend machen.
Weiter sei darauf verwiesen, dass die Klägerin kein Wahlrecht auf Bezuschussung einer schwerbehindertengerechten Ausstattung im schulischen oder im heimischen Bereich hat. Dem steht der Wortlaut des § 81
SGB IX entgegen, der auf die Ausstattung des Arbeitsplatzes abstellt und der im Beamtenverhältnis die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisiert. Hinzukommt, dass die Klägerin auch nicht für zwei Arbeitsplätze, ihren schulischen und ihren heimischen Arbeitsplatz, einen Kostenübernahmeanspruch hat. Denn der Beklagte hat mit Bescheid vom 25.11.2014 ausdrücklich einen Antrag auf Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes der Klägerin (nach Aktenlage bestandskräftig) abgelehnt. Dort hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend angemerkt, dass Sinn und Zweck des § 81
SGB IX ist, Benachteiligungen behinderter Lehrkräfte gegenüber Nichtbehinderten auszugleichen. Da auch nichtbehinderte Beamte keinen Anspruch auf die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes hätten, liege in der Verweigerung der Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes gegenüber der Klägerin keine Benachteiligung eines behinderten Menschen.
Im vorliegenden Fall besteht allerdings ausnahmsweise ein Anspruch auf Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für die Klägerin - unter Einbeziehung der im vorliegenden Verfahren mittelbar streitbefangenen Ausstattungsgegenstände - im heimischen Bereich der Klägerin. Denn die dienstbezogenen Arbeiten außerhalb der reinen Unterrichtstätigkeit müssen von der Klägerin allein aus dienstlichen und vom Beklagten zu vertretenden Gründen, im häuslichen Bereich erbracht werden, so dass - anders als üblicherweise im schulischen Bereich - dort die Voraussetzungen eines Arbeitsplatzes im Rechtssinne vorliegen.
Der Beklagte hat der Klägerin im vorliegenden Verfahren keine adäquate behindertengerechte Ausstattung in der Schule zur Verfügung gestellt und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu - trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung durch das Gericht - keine Erklärung abgegeben. Demnach ist der gesetzliche Anspruch der Klägerin auf Einrichtung eines vollständig behindertengerechten Arbeitsplatzes vom Beklagten im heimischen Bereich zu erfüllen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass bereits im Jahr 2004 eine entsprechende Ausstattung für die Klägerin im heimischen Bereich bezuschusst wurde, ohne dass der Beklagte ihr einen geeigneten Arbeitsplatz in der Schule angeboten hatte. In ihrem Antrag vom 10.11.2013 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten wiederum eine sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung unter Hinweis auf § 81
SGB IX geltend. Eine Beschränkung dieses Antrags dahingehend, dass die Ausstattung ausschließlich im heimischen Bereich beantragt werde, enthielt das Antragsschreiben nicht. Der Beklagte war daher gehalten, die Frage zu prüfen, inwieweit der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend in der Schule oder ausnahmsweise zu Hause die Einrichtung eines adäquaten Arbeitsplatzes für die Klägerin erfolgt. Dies gilt umso mehr, als die Schulleitung der xxxschule am 16.11.2013 darauf hinwies, dass die Klägerin zwingend einen eigenen Computerarbeitsplatz benötige; die in der Schule vorhandenen Arbeitsplätze könnten von der Klägerin nicht genutzt werden, da sie nicht auf ihre Behinderung abgestimmt seien. Dass der Beklagte in der Folgezeit nicht ernsthaft in Erwägung zog, der Klägerin in der Schule einen behindertengerechten Computerarbeitsplatz einzurichten, erhellt sich aus dem vorgelegten Inhalt der Verwaltungsakte. Zudem hat der Beklagte im nachfolgenden Schriftwechsel, auch im laufenden Klageverfahren, gegenüber der Klägerin wiederholt die eigene Rechtspflicht zur behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Schule verneint und die Rechtsauffassung vertreten, dass nicht der Beklagte sondern der Landkreis Südliche Weinstraße als Schulträger gemäß den §§ 74
Abs. 3
S. 1 Hs. 1, 75
Abs. 2
Nr. 3 SchuIG verpflichtet sei, in der Schule für eine schwerbehindertengerechte Ausstattung zu sorgen. Diese Auffassung trifft freilich mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 81
SGB IX im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zu. Für diese Auffassung spricht nur vermeintlich das Urteil des
BGH vom 7.5.1973 (Az.: III ZR 47/71). Denn der
BGH (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung lediglich in haftungsrechtlicher Hinsicht die Dienstherreneigenschaft einer Kommune als Schulträger bejaht. Der Dienstherreneigenschaft des Schulträgers im Übrigen steht aber entgegen, dass ansonsten Ansprüche aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nur gegen den originären Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger bestehen (VGH Bayern, Beschluss vom 1.7.1997 - 3 B 95.2452, wonach Dienstherr eines Landesbeamten das Land ist). Zudem hat der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 8.5.1984 - 4 S 2792/83) überzeugend dargelegt, dass der kommunale Schulträger gegenüber einem Lehrer nicht ersatzberechtigter Dienstherr ist; diese Auffassung hat das
BVerwG (Urteil vom 13.6.1985 - 2 C 42/84) aus revisionsrechtlichen Gründen nicht beanstandet. Zudem verpflichtet - wie dargelegt - § 81
SGB IX ausdrücklich den Arbeitgeber - hier wegen § 128
Abs. 1
SGB IX den Dienstherrn - gegenüber der Beamtin.
Verweigert der Beklagte demnach - wie im vorliegenden Fall - eine behindertengerechte Ausstattung am Arbeitsplatz der behinderten Lehrkraft unter Hinweis auf die vermeintliche Verpflichtung des Schulträgers, prüft die sachliche Zuschussfähigkeit der Ausstattung in der Folgezeit (wie im Jahr 2004) allein mit Blick auf eine entsprechende Ausstattung im heimischen Bereich, und verweist über die Schulleitung schon im Jahr 2013 darauf, dass eine behindertengerechte Ausstattung in der Schule nicht besteht, so konkretisiert sich der gesetzliche Anspruch der Klägerin im vorliegenden Fall auf eine behindertengerechte Ausstattung ausnahmsweise im heimischen Bereich. Daher kann die Klägerin auch nicht auf die Zumutbarkeit von Anfahrtszeiten zwischen 50 bis 60 Minuten zur Schule oder gar auf einen Wohnsitzwechsel verwiesen werden, solange der Beklagte seiner gesetzlichen Pflicht zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes im Schulgebäude nicht nachkommt. Auch die nur teilweise Zurverfügungstellung der erforderlichen Gerätschaften zu Hause, mit dem Hinweis auf die Nutzbarkeit der restlichen Ausstattung im Schulgebäude - etwa des Druckers - ist mit Blick auf die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin nicht praktikabel.
Durch die Versagung einer vollständigen Aufwandserstattung wird die Klägerin durch den Beklagten gegenüber nichtbehinderten Lehrkräften schlechter gestellt. Wohl können allgemeine Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft und zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nicht mit Mitteln aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe gefördert werden (
VG Ansbach, Urteil vom 19.11.2009 -
AN 14 K 09.00320). Daher hat grundsätzlich auch eine behinderte Lehrkraft - genauso wenig wie nichtbehinderte Lehrer - bei entsprechender Zurverfügungstellung von geeigneten Arbeitsplätzen im schulischen Bereich, insbesondere eines behindertengerecht ausgestatteten
PC, keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine
EDV-Ausstattung im häuslichen Bereich. Dies setzt freilich im Falle einer schwerbehinderten Lehrkraft voraus, dass ihr Dienstherr im Schulgebäude einen behindertengerechten Arbeitsplatz - entsprechend seiner Verpflichtung nach § 81
SGB IX - zur Verfügung stellt, um der behinderten Lehrkraft eine adäquate Diensterbringung zu ermöglichen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht hinsichtlich von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291 Satz 1, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 11/99).
Nicht vollends nachvollziehbar bleibt letztlich, weshalb der Beklagte hier keine einverständliche Lösung mit der Klägerin angestrebt hat. Denn in Anbetracht der gesetzlichen Anspruchsposition der Klägerin muss der Beklagte der Klägerin auf jeden Fall zumindest einen behindertengerecht ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. An der Kostenhöhe hinsichtlich der
IT-Ausstattung änderte sich für den Beklagten, auch im Falle der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht im schulischen Bereich, nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167
VwGO, 708
ff. Zivilprozessordnung.