Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.04.2014 - 5 Ca 232/13 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 07.10.2014 - 6 Ca 18/14 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - zunächst in getrennten Rechtsstreiten - über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum 01. August 2013 bis 22. August 2014.
Der zu 50% schwerbehinderte Kläger war seit 01.11.1993 bei der Beklagten als Vertriebsingenieur, zuerst im Außendienst und seit 01.03.2012 im Innendienst beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden die Tarifverträge der Niedersächsischen Metall- und Elektroindustrie, u.a. der Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe (
EG) 12 Stufe C ERA-TV. Die Auszahlung der Vergütung erfolgte jeweils am letzten Tag des laufenden Monats.
Mit Schreiben vom 07.01.2013 (Bl. 127 d.A.) erklärte die Beklagte eine "Suspendierung/Freistellung" gegenüber dem Kläger. Sie stützt diese auf ihrer Auffassung nach vorliegende schwerwiegende, sie - nach Zustimmung des Integrationsamtes - zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Pflichtverletzungen des Klägers, insbesondere einen versuchten Arbeitszeitbetrug.
Der Kläger hat - unstreitig - für den 24.09.2012 einen fehlerhaften Arbeitszeitnachweis ausgestellt. Er hat anstatt des tatsächlichen Arbeitsbeginns um 09.00 Uhr für jenen Tag in die hierfür vorgesehene Spalte einer Excel-Tabelle "08.15 Uhr" eingetragen. Der von der Beklagten anschließend bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt/Integrationsamt gestellte, auch auf weitere Pflichtverletzungen gestützte Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung hatte ebenso wie im Anschluss gestellte weitere Anträge auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren keinen Erfolg. Die hierauf vor dem Verwaltungsgericht Halle erhobene Verpflichtungsklage hat dieses mit Urteil vom 26.06.2014 abgewiesen.
Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem von dem Kläger in einem Parallelrechtsstreit (
ArbG Dessau-Roßlau 8 Ca 202/13) erwirkten Urteil hat die Beklagte den Kläger seit dem 25.08.2014 zunächst wieder beschäftigt.
Vor Ausspruch der Suspendierung befand sich der Kläger zunächst vom 27.09. bis 12.10.2012 in Urlaub. Anschließend war er bis 09.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.01.2013 leitete er der Beklagten per E-Mail ein Attest des ihn behandelnden Facharztes
Dr. T vom selben Tage zu (Bl. 128 d.A.), in dem dieser dem Kläger das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit attestierte. Diese Aussage wiederholte
Dr. T in einem weiteren Attest vom 08.01.2013 (Bl. 129 d.A.) sowie vom 25.07.2013 (Bl. 130 d.A.) und bestätigte mit Attest vom 13.01.2014 (Bl. 131 d.A.) die weiterhin bestehende Arbeitsfähigkeit des Klägers. Darüber hinaus existiert ein Attest des
Dr. T vom 23.04.2013 (Bl. 102 d.A.), in dem es heißt:
"... Es ist aus fachärztlicher Sicht zu bestätigen, dass es bei Herrn C im Rahmen seiner Grunderkrankung unter Belastung zu cognitiver Ermüdung kommen kann und in diesem Zusammenhang auch Handlungsfehler vorkommen können. ..."
Bei der Grunderkrankung des Klägers handelt es sich um eine Depression. Das Attest wurde von ihm im Rahmen des Verfahrens vor dem Integrationsamt eingereicht.
Die Beklagte nahm dieses Attest zum Anlass, mit Beginn des Monats Juni 2013 die Vergütungszahlungen an den Kläger einzustellen. Nach ihrer Auffassung sei aus dieser ärztlichen Bescheinigung zu entnehmen, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Beklagte hat daher die Auffassung vertreten, sie schulde dem Kläger ungeachtet des Inhalts des Schreibens vom 07.01.2013 jedenfalls seit Juni 2013 keine Vergütung (mehr).
Der Kläger hat hingegen die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet ihm auch für den Zeitraum 01. August 2013 bis 22. August 2014 Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aufgrund der fortgesetzten Suspendierung zu gewähren, wobei sich der Kläger auf die der Höhe nach unstreitige monatliche Vergütung das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld I anrechnen lässt.
Der Kläger hat in den Rechtsstreiten 5 Ca 232/13 und 6 Ca 18/14
ArbG Dessau-Roßlau folgende Anträge gestellt.
Rechtsstreit 5 Ca 232/13:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nachfolgende Beträge zu zahlen:
1. 9.848,10 Euro brutto Verzugslohn für Monat August und September 2013 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 3.763,20 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung,
2. 4.924,05 Euro brutto für Monat Oktober 2013 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.881,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung,
3. 4.924,05 Euro brutto für Monat November 2013 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.881,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung,
4. 4.924,05 Euro brutto für Monat Dezember 2013 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.881,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung,
5. 4.924,05 Euro brutto für Monat Januar 2014 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.881,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung,
6. 4.924,05 Euro brutto für Monat Februar 2014 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 1.881,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den sich ergebenden Differenzbetrag ab Klagezustellung.
Rechtsstreit 6 Ca 18/14:
an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:
1. 4.920,00
EUR brutto abzüglich 1.881,60
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.04.2014,
2. 4.920,00
EUR brutto abzüglich 1.881,60
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.05.2014,
3. 5.019,00
EUR brutto abzüglich 1.881,60
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.06.2014,
4. 4.038,28
EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2014,
5. 5.019,00
EUR brutto abzüglich 1.181,60
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 01.07.2014,
6. 5.019,00
EUR brutto abzüglich 1.181,60
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 01.08.2014,
7. 3.823,24
EUR brutto abzüglich 945,36
EUR auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 01.09.2014.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitsfähig gewesen. Die gegenteilige Aussagen enthaltenden ärztlichen Atteste des
Dr. T seien als Gefälligkeitsatteste einzustufen. Ein solcher Charakter ergebe sich insbesondere aus dem inhaltlich im Widerspruch zu den Attesten vom 08.01., 25.07.2013 und 13.01.2014 stehenden Attest vom 23.04.2013, welches der Rechtfertigung des Klägers im Verfahren vor dem Integrationsamt dienen sollte, sowie seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Halle, sein Grundleiden führe zu einer Konzentrationsschwäche. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf eine von ihr eingeholte betriebsärztliche Stellungnahme vom 26.03.2014 (Bl. 96 d.A. 6 Ca 18/14).
Der Kläger hat hierzu entgegnet, seit 10.01.2013 sei er wieder in vollem Umfang arbeitsfähig gewesen, wie sich aus den Attesten des ihn behandelnden Facharztes entnehmen lasse. Hierbei handele es sich keineswegs um Gefälligkeitsatteste. Auch das Attest vom 23.04.2013 enthalte keine gegenteilige Aussage. Die Aussage des ihn behandelnden Arztes beziehe sich auf die Situation im September 2012.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2014 (5 Ca 232/13) sowie mit Urteil vom 07.10.2014 (6 Ca 18/14) die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht jeweils ausgeführt, dem Kläger stehe für die streitgegenständlichen Monate die geltend gemachte Arbeitsvergütung zu. Eine in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Ihr Vorbringen sei nicht geeignet, den Beweiswert der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste, die eine Arbeitsfähigkeit bescheinigen, in Zweifel zu ziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 306 - 322 d.A. 5 Ca 232/13 sowie auf Bl 101 - 111 d.A. 6 Ca 18/14 verwiesen.
Gegen das ihr am 26.05.2014 zugestellte Urteil vom 10.04.2014 hat die Beklagte am 16.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 28.07.2014 begründet. Weiter hat sie gegen die Entscheidung vom 07.10.2014, ihr zugestellt am 07.11.2014 am 05.12.2014 Berufung eingelegt und jene am 22.12.2014 begründet.
Das Berufungsgericht hat die vorgenannten Rechtsstreite durch Beschluss vom 02.10.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach Anhörung der Parteien verbunden.
Mit ihren Rechtsmitteln verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge unter Vertiefung ihres Sachvortrages weiter. Sie verweist ergänzend auf ein weiteres Attest vom 30.08.2012 (Bl. 398 d.A.) des
Dr. T betr. "Mobbing" und rügt die von dem Arbeitsgericht im Urteil vom 07.10.2014 vorgenommene Zinsberechnung als fehlerhaft. Das Arbeitsgericht hätte Zinsen nur auf den Differenzbetrag zwischen Nettovergütung und erhaltenem Arbeitslosengeld zuerkennen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.04.2014 und 07.10.2014 abzuändern und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und verweist hinsichtlich seiner Erklärung vor dem Verwaltungsgericht Halle darauf, dass sich diese auf die Situation im September 2012 bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. Es handelt sich jeweils um das gemäß §§ 8
Abs. 2, 64
ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beklagte hat die Fristen des § 66
Abs. 1
ArbGG gewahrt.
B. Die Berufungen der Beklagten sind nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht für den Zeitraum 01. August 2013 bis 22. August 2014 ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nebst Zinsen zu.
Der Anspruch folgt aus § 615
BGB, wonach der Arbeitgeber auch dann die vereinbarte Vergütung zu leisten hat, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat, sich der Arbeitgeber jedoch
gem. §§ 293 ff
BGB insoweit in Annahmeverzug befand. Hingegen besteht für den Kläger aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Suspendierung kein von den Voraussetzungen des Annahmeverzuges unabhängiger Vergütungsanspruch eigener
Art. Die Begründung eines solchen ist regelmäßig mit einer angeordneten Freistellung nicht verbunden. Hierfür bedarf es eindeutiger Erklärungen des Arbeitgebers (
BAG 29.09.2004 - 5 AZR 99/04).
1. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr in dem Schreiben vom 07.01.2013 angeordneten Freistellung des Klägers in Annahmeverzug, ohne dass es eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebotes des Klägers (§§ 294 f
BGB) hinsichtlich seiner Arbeitsleistung bedurft hat (
BAG 23.02.2008 - 5 AZR 309/07).
2. Die Wirkungen des Annahmeverzuges sind nicht gemäß § 297
BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung liegt kein Annahmeverzug vor, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf seine vertragliche Arbeitsleistung nicht leistungsfähig oder -willig war.
Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht zur Leistung bereit ist. Dies ergibt sich aus der Fassung des § 297
BGB. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache. Dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht zur Beweislastumkehr, sondern zur Modifizierung der Darlegungslast. Wendet der Arbeitgeber fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Nichtaufnahme der Arbeit nach erfolgreichem Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen oder sind sie unstreitig, ist es Sache des Arbeitnehmers, diese Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er dazu nichts vor, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunwillig gewesen, gemäß § 138
Abs. 3
ZPO als zugestanden (
BAG 17.08.2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 17).
Die Beklagte hat nach dem sich bietenden Sachverhalt keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die auf eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum schließen lassen. Der von ihr insoweit angezogenen ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes
Dr. T vom 23.04.2013, wonach es aufgrund des Grundleidens des Klägers zu kognitiver Ermüdung kommen kann, kommt ein solcher Indizcharakter nicht zu. Die Aussage in dieser Bescheinigung bezieht sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf den dem Kläger zur Last gelegten Arbeitszeitbetrug am 24.09.2012, also auf einen Zeitpunkt, der rund 11 Monate vor dem hier maßgeblichen Zeitraum liegt. Weiter enthält dieses Attest auch nicht die Aussage, dass bei dem Kläger permanent kognitive Störungen auftreten, sondern verweist auf eine insoweit bestehende Möglichkeit ("können"). Die dem am 24.09.2012 fehlerhaft erstellten Arbeitszeitnachweis zeitlich nachfolgenden Atteste vom 08.01.2013, 25.07.2013 und vom 13.01.2014 bestätigen demgegenüber durchgehend eine Arbeitsfähigkeit des Klägers. Ärztlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers kommt regelmäßig ein hoher Beweiswert zu (
BAG 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 25 und
BAG 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35 betr. den Beweiswert von ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen). Berücksichtigt man weiter, dass auch die Bundesagentur für Arbeit - die Zahlung von Arbeitslosengeld I setzt Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraus (
§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) - zumindest von einer generell bestehenden Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, so reicht die "punktuelle" ärztliche Bescheinigung vom 23.04.2013 nicht aus, eine (auch noch) im Zeitraum 01. August 2013 bis 22. August 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu indizieren.
Die von der Beklagten eingeholte betriebsärztliche Stellungnahme vom 26.03.2014 führt zu keiner abweichenden Bewertung des Sachverhalts. Diese enthält keine eigene Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers, sondern interpretiert lediglich die vorgelegten Atteste. Gleiches gilt für das Attest des
Dr. T vom 30.08.2012. Die dortige Aussage bezieht sich auf den Gesundheitszustand des Klägers im August 2012 und ist mithin nicht geeignet, die von dem behandelnden Arzt attestierte Arbeitsfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum ab August 2013 in Zweifel zu ziehen. So verhält es sich auch mit den Aussagen des Klägers über seinen Gesundheitszustand im Termin vor dem Verwaltungsgericht Halle. Auch diese bezogen sich - dem dortigen Streitgegenstand entsprechend - auf den Zeitraum September 2012.
3. Die Höhe des Vergütungsanspruchs sowie der Umfang der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche (§ 115
SGB X) ist zwischen den Parteien nicht streitig.
4. Die Zinsforderung folgt aus § 291
BGB (5 Ca 232/13)
bzw. (6 Ca 18/14) aus §§ 288
Abs. 1, 286
Abs. 2
Nr. 1
BGB. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers erfolgte die Vergütungszahlung jeweils am letzten Tag des laufenden Monats. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Urteil vom 07.10.2014 dem Kläger Zinsen auf den von der Beklagten geschuldeten Bruttobetrag abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes zugesprochen, da der Zinsanspruch auf den Bruttobetrag und nicht auf den zur Auszahlung gelangenden Nettobetrag gerichtet ist (
BAG 07.03.2001 - GS 1/00).
II.
Nach alledem konnten die Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1
ZPO.
D. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72
Abs. 2
ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Auf § 72a
ArbGG wird hingewiesen.