A. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß §§ 8
Abs. 2, 64
Abs. 1 und 2 b)
ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520
Abs. 1 und 3
ZPO, § 66
Abs. 1
S. 1 und 2
ArbGG).
B. Die Berufung ist nicht begründet.
I. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ist der zulässige Antrag zu 1) nicht begründet.
1. In der Höhe, in der die Klägerin für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 Arbeitslosengeld bezogen hat, sind ihre Ansprüche
gem. § 115
Abs. 1
SGB X auf den Leistungsträger übergegangen (
vgl. zum Anspruchsübergang
BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 5 AZR 756/13 -, Rn. 8, juris). Entsprechend fehlt für die von der Klägerin verlangte Zahlung an sich die Anspruchsgrundlage.
Soweit die Klägerin auf die zeitliche Begrenzung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld verweist, steht dies - auch abgesehen davon, dass dies angesichts der Begrenzung derselben durch den Eintritt des Regelrentenalters im vorliegenden Fall nur eine begrenzte Rolle spielen dürfte - einem Anspruchsübergang nicht entgegen. Eine u.U. denkbare Zahlung an Dritte - hier den Leistungsträger - wird nicht verlangt.
Allerdings schließt dies Ansprüche nur in Höhe des - feststellbaren - Anspruchsübergangs und nicht darüber hinaus aus.
2. Auch soweit kein Anspruchsübergang vorliegt, bestehen keine Ansprüche der Klägerin.
a) Die Klägerin hat für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung
gem. §§ 615 Satz 1, § 611
Abs. 1
BGB. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt (§ 69
Abs. 2
ArbGG), befand sich das beklagte Land während des streitigen Klagezeitraums nicht im Annahmeverzug.
Die bisher zugewiesene Tätigkeit als Schulhausmeisterin hat die Klägerin nicht angeboten. Das Angebot einer "leidensgerechten" Arbeit setzte das beklagte Land nicht in Annahmeverzug, weil es nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betraf, § 294
BGB. Bestehende Direktionsrechte stehen dem nicht entgegen (
BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 -
5 AZR 162/09 -, BAGE 134, 296-307).
aa) Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, es habe eine Leistungsfähigkeit als Schulhausmeisterin für zwei bis drei Stunden bestanden, kann dies nicht festgestellt werden. Bestehen wie hier in dem Entlassungsbericht nur die anzukreuzenden Alternativen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne "6 Stunden und mehr", "3 bis unter 6 Stunden" und "unter 3 Stunden" ausgeübt werden, ergibt sich aus der Angabe "unter 3 Stunden" keine Feststellung einer bestehenden Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit unter drei Stunden, hierzu wird vielmehr keine Aussage getroffen. Die Klägerin selbst teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12. August 2014 mit, sie sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit als Schulhausmeisterin auszuüben und trägt in der Klageschrift vor, durch den behandelnden Arzt sei festgestellt worden, sie sei "für die Tätigkeit der Hausmeisterin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig". Dies wird durch die vertrauensärztliche Untersuchung vom 24. September 2014 bestätigt, wonach für die arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Unabhängig ist ein etwa angenommenes Angebot einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich bereits nicht hinreichend bestimmt, da keine Stundenzahl angegeben wird, und entspricht im Übrigen nicht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (
vgl. zur nicht bestehenden Verpflichtung, Teilleistungen anzunehmen
BAG, Urteil vom 09. April 2014 -
10 AZR 637/13 -, BAGE 148, 16-25, Rn. 24).
bb) Selbst wenn man abweichend hiervon Annahmeverzugsansprüche für möglich hält, soweit ein geeigneter Arbeitsplatz im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden kann (
vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008 -
5 AZR 16/08 -, Rn. 13, juris;
BAG, Urteil vom 04. Oktober 2005 -
9 AZR 632/04 -, BAGE 116, 121-130, Rn. 11), wäre diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine geeignete Tätigkeit derselben Eingruppierung, was Voraussetzung für eine Zuweisung derselben im Wege des Direktionsrechts wäre.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 bei Arbeitsleistung anfallende Entgelt nach § 241
Abs. 2
BGB i.V.m. § 280
Abs. 1
BGB.
Gemäß der bereits vom Arbeitsgericht zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
gem. § 241
Abs. 2
BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet, weshalb die Vertragspartner zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein können. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen
bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch nach Vertragsanpassung als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (
BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 -
5 AZR 162/09 -, BAGE 134, 296-307
m.w.N.).
D.h. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist eine Mitteilung der Arbeitnehmerin, wie sie sich ihre weitere Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt, erst hierdurch wird eine Verpflichtung zur weiteren Ausübung des Direktionsrechts
bzw. eines Angebots der Vertragsänderung ausgelöst.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber ein gemäß
§ 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorgesehenes BEM nicht durchgeführt hat oder ob in diesem Fall im Hinblick auf die begrenzte Kenntnis der Beschäftigten von möglichen Arbeitsplätzen und dem Zweck dieses Verfahrens, solche zu finden, die Mitteilung betreffend vorliegender Einschränkungen und die Anzeige der Arbeitsbereitschaft ausreicht und es der Arbeitgeberseite obliegt, darzulegen, dass auch bei Durchführung dieses Verfahrens keine geeignete Beschäftigung hätte gefunden werden können.
Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das beklagte Land nicht pflichtwidrig die Durchführung eines BEM unterlassen hat. Zwar sieht § 84
Abs. 2
SGB IX ein arbeitgeberseitiges Angebot eines BEM bei - hier vorliegender - längerer Erkrankung vor. Die Durchführung eines solchen setzt jedoch zwingend das Einverständnis der Betroffenen voraus (
BAG, Urteil vom 24. März 2011 -
2 AZR 170/10 -, Rn. 24, juris), wobei es Betroffenen freisteht, dies abzulehnen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die unter Angabe des Zieles und des Umgang mit Daten angebotene Durchführung eines BEM mit Schreiben vom 4. April 2013 abgelehnt. Jedenfalls dann, wenn die Betroffene erklärt, sie wolle kein BEM und auch keine - angebotene - spätere Nachfrage, besteht bei fortdauernden Erkrankung keine arbeitgeberseitige Verpflichtung, ein BEM in bestimmten Zeiträumen erneut anzubieten. Eine solche Verpflichtung entsteht bei einer nicht gewünschten späteren Nachfrage erst wieder, wenn die Betroffene erklärt, sie sei nunmehr mit der Durchführung eines BEM einverstanden. Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. In dem Schreiben des Klägervertreters vom 23. Mai 2014 ist keine solche enthalten. Geltend gemacht wird ein Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung, ein BEM sei pflichtwidrig nicht durchgeführt worden. Dies anwaltliche Schreiben beinhaltet keine Erklärung, es werde jetzt die Durchführung eines BEM gewünscht. Gefordert wird ausdrücklich eine Zahlung. Jedenfalls im anwaltlichen Sprachgebrauch wird zwischen Schadensersatzansprüchen und etwa geforderten künftigen Handlungen unterschieden.
Für ein weiterhin fehlendes Einverständnis spricht im Übrigen auch das weitere Verhalten der Klägerin. Auch auf die Antwort des beklagten Landes am 16. Juni 2014 mit Hinweis auf die erklärte Nichtannahme des Angebots eines BEM durch die Klägerin erfolgte keine zeitnahe Klarstellung, ein solches solle durchgeführt werden. D.h. es war der Klägerin aufgrund dieser Erklärung des Beklagten bereits vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, für den die Klägerin Zahlung verlangt, bekannt, dass der Beklagte mangels Einverständnis von ihrer Seite kein BEM durchführt. Die Klägerin hat dies nicht zum Anlass für eine Mitteilung genommen, sie sei jetzt mit einem solchen einverstanden.
bb) Die Klägerin hat vor
bzw. in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 nicht erklärt, wie sie sich eine die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Die Übersendung des Entlassungsberichtes nebst Geltendmachung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes reicht hierfür nicht aus. Welche Tätigkeiten hier in Betracht kommen könnten, bleibt offen, aus der Beschreibung vorhandener Einschränkungen ergibt sich nicht, welche beim beklagten Land anfallenden Arbeiten möglich wären.
(1) Da erst die Mitteilung, wie sich die Betroffene die Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt, arbeitgeberseitige Handlungspflichten und bei Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst, kann ein ersatzfähiger Schaden erst betreffend Entgeltansprüche ab dem Zeitpunkt einer Erklärung - nach angemessener Umsetzungsfrist - entstehen. Auf nachträgliche Erklärungen kommt es insoweit nicht an.
(2) Unabhängig hiervon wird auch nachträglich keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit geltend gemacht. Für die von der Klägerin vorgeschlagene Tätigkeit als Kita-Erzieherin fehlt die erforderliche Ausbildung, auf welche Arbeit die Klägerin mit dem Angebot einer Arbeit als "Kita-Helferin" Bezug nimmt, bleibt offen. Das beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kinderbetreuung um einen Ausbildungsberufe handelt. Unabhängig hiervon ist diese Arbeit mit den im Entlassungsbericht aufgeführten Einschränkungen nicht vereinbar. Wenn nur eingeschränkt "Verantwortung für Personen" übernommen werden kann, steht dies einer Arbeit in der Kinderbetreuung entgegen. Zudem stellt eine solche Arbeit erhebliche Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und geht jedenfalls im Kleinkindbereich, auf den die Klägerin mit ihrem Vorschlag einer Tätigkeit in einer "Kita" Bezug nimmt, mit häufigem Bücken einher.
Bezüglich der später im Rahmen des BEM angeführten Tätigkeit als Aufsicht in Museen hat die Klägerin nicht erklärt, ob sie mit einer solchen - gegenüber der bisherigen Tätigkeit niedriger eingruppierten - Tätigkeit einverstanden wäre. Unabhängig hiervon bestehen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit einer solchen Tätigkeit mit den festgestellten Einschränkungen betreffend Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie Publikumsverkehr.
cc) Die Berufung des beklagten Landes auf hier nicht vorliegende Anspruchsvoraussetzungen - die erforderliche Mitteilung, wie sich eine Arbeitnehmerin die weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt - ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Soweit die Klägerin hier geltend macht, selbst im Falle einer solchen Erklärung wäre keine entsprechende Beschäftigung erfolgt, weil das beklagte Land ersichtlich von vornherein eine Verrentung angestrebt habe, verkennt die Klägerin die Grundlage des Anspruchs. Der Schadensersatzanspruch beruht gerade darauf, dass einem konkreten arbeitnehmerseitigen Verlangen einer anderweitigen Tätigkeit bei möglicher und zumutbarer Zuweisung einer solchen nicht entsprochen und beispielsweise stattdessen nur auf einen möglichen Rentenbezug verwiesen wird. Da hierin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegt, ergeben sich Schadensersatzansprüche.
Umgekehrt fehlt es auch dann, wenn der Arbeitgeber von vornherein einen Rentenantrag anrät und anstrebt, an einem Schaden, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geleistet werden kann und es keine andere mögliche und zumutbare Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber gibt. Allein eine Arbeitsfähigkeit - hier wohl für den Zeitraum von bis zu sechs Stunden täglich - für eine andere als die vereinbarte Arbeit begründet für sich noch keinen Schadensersatzanspruch.
c) Ein in dem Zahlungsantrag - im Rahmen der geforderten Abrechnungen nicht berücksichtigter - Anspruch auf eine Sonderzuwendung kann rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Eine Anspruchsgrundlage für die wohl geforderte Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Monatsentgelts ist nicht erkennbar.
II.
Der Antrag zu 2) ist in der nunmehr gestellten Fassung zwar hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber nicht begründet. Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO.
D.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
gem. § 72
Abs. 2
ArbGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.