Urteil
Keine Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes - Kein Schadensersatzanspruch - Ablehnung eines BEM - Benennung von leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten entsprechend dem Restleistungsvermögen

Gericht:

LAG Berlin-Brandenburg 9. Kammer


Aktenzeichen:

9 Sa 1297/15


Urteil vom:

13.11.2015


Grundlage:

  • BGB § 615 S. 1 |
  • BGB § 611 Abs. 1 |
  • BGB § 241 Abs. 2 |
  • BGB § 280 Abs. 1

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2015 - 56 Ca 1190/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgelt für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014, das die Klägerin mit der Begründung verlangt ihr sei kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden.

Die am ..... 1951 geborene Klägerin ist seit 1991 beim beklagten Land, seit Dezember 1999 als Schulhausmeisterin in Vollzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.433,35 Euro beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die für das Land Berlin geltenden Tarifverträge Anwendung.

Ab 14. Dezember 2012 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 bot das beklagte Land der Klägerin unter Schilderung des Verfahrens ein betriebliches Eingliederungsmanagement i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) an. In dem Vordruck für die Rückmeldung sind als mögliche Antworten die Annahme des Angebots sowie als weitere Alternativen: "Ich nehme dieses Angebot zur Zeit nicht an, bitte sprechen Sie mach ab ... erneut an" und: "Ich nehme dieses Angebot nicht an" vorgesehen. Die Klägerin erklärte durch Ankreuzen und zusätzliches Umkreisen dieser Alternative, sie nehme das Angebot nicht an (s. i.E. Bl. 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 erklärte der Klägervertreter: "Nach der gesetzlichen Regelung des § 84 II SGB IX sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (...) waren Sie nach Feststellung der mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit meiner Mandantin zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verpflichtet. Ein BEM wurde Ihrerseits nach Mitteilung meiner Mandantin nicht durchgeführt. Die Verletzung der Pflicht zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements begründet einen Schadensersatzanspruch meiner Mandantin", und machte u.a. einen Schadensersatz "02/13 bis 05/14 (16 Monate à 2.433,25 Euro)" von 38.932,00 Euro geltend. Das beklagte Land verwies mit Schreiben vom 12. Juni 2014 auf das der Klägerin unterbreitete Angebot zu einem BEM und die fehlende Einwilligung der Klägerin.

Am 24. Mai 2013 wurde die Klägerin vertrauensärztlich untersucht. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung bestand weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme bis 15. Juli 2014 wurde in dem Entlassungsbericht festgestellt, für die bisherige Tätigkeit als Schulhausmeisterin bestehe eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden. Die Klägerin sei jedoch sechs Stunden und mehr für eine leichte Tätigkeit in zeitweise stehender, zeitweise gehender und überwiegend sitzender Arbeitshaltung unter Berücksichtigung einer eingeschränkten geistig/psychischen Belastbarkeit - "Zu beachten sind insbesondere Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs- u. Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge" - und Einschränkungen betreffend den Bewegungs- und Haltungsapparat - "Zu beachten sind insbesondere Gebrauchsfähigkeit der Hände, häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gang- und Standsicherheit, Zwangshaltungen"- einsetzbar (s. i.E. Bl. 19 d.A.).

Der Klägervertreter teilte dem beklagten Land unter Übersendung dieses Entlassungsberichtes mit Schreiben vom 12. August 2014 mit:

"Nach den ärztlichen Feststellungen ist meine Mandantin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage die Tätigkeit als Schulhausmeisterin auszuführen.

Ich habe Sie daher aufzufordern eine leidensgerechte Einsatzmöglichkeit für meine Mandantin zu schaffen und meine Mandantin entsprechend zu beschäftigen.

Ich weise darauf hin, dass insoweit auch eine Verpflichtung zur Fortbildung und Umschulung besteht bzw. ein Arbeitsplatz frei zu kündigen ist.

Meine Mandantin bietet hiermit Ihre Arbeitskraft für eine leidensgerechte Beschäftigung unter Berücksichtigung der sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht ergebenden Einschränkungen ausdrücklich an."

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte das beklagte Land dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es bedürfe einer erneuten vertrauensärztlichen Untersuchung. Die vertrauensärztliche Untersuchung am 24. September 2014 ergab nach einer fachärztlichen Zusatzbegutachtung am 24.11.2014 folgendes Ergebnis:

"1. Nach Feststellung eines chronifizierten Krankheitsverlaufes ist bei Frau S. eine Besserung und ein Wiederantritt des Dienstes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, sicher nicht in den nächsten 6 Monaten.

2. Auch bei Bereitstellung von Hilfen und Erleichterungen bei der Arbeit ist nicht mehr mit Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit zu rechnen.

3. Als Schulhausmeisterin ist Frau S. unter 3 Stunden täglich belastbar, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne eine besondere Anforderung an die Konzentration ist Frau S. für 3-6 Stunden täglich einsetzbar.

4. Der Gesundheitszustand von Frau S. erfordert keine Reduzierung der Arbeitszeit.

5. Für die arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben liegt dauernde Arbeitsunfähigkeit vor.

6. Es wird angeraten, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung beim Rententräger zu stellen."

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das beklagte Land dem Klägervertreter das Untersuchungsergebnis mit und empfahl den angeratenen Rentenantrag zu stellen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 verlangte der Klägervertreter für die Klägerin Entgelt für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 zuzüglich der jährlichen Sonderzahlung und erklärte, die Klägerin habe ihre Leistungsbereitschaft und ihren Leistungswillen ausdrücklich mitgeteilt.

Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 20. Januar 2015 eine Zahlung ab und bot an, im Rahmen eines BEM-Verfahrens zu erörtern, welche Tätigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen übertragen werden könne. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2015 ihr Einverständnis erklärte, fand am 16. April 2015 ein BEM-Gespräch statt (Protokoll s. Bl. 47 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 erklärte die Klägerin, sie habe vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zehn Jahre in einer Kita mit Kindern gearbeitet, eine entsprechende Tätigkeit als Kita-Erzieherin sei ihr vollzeitig möglich, diesbezüglicher Bedarf bestehe. Hierauf wies die Klägerin auch im Rahmen des BEM-Gespräches am 16. April 2015 hin.

Mit ihrer dem beklagten Land am 2. Februar 2015 zugestellten Klage verlangt die Klägerin für die Zeit vom 16. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 Entgelt in Höhe von monatlich 2.433,25 Euro zuzüglich einer jährlichen Sonderzahlung von 2.433,25 Euro.

Bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.075,00 Euro monatlich sei nicht anzurechnen. Da die Leistungen zeitlich beschränkt seien, verkürze sich ihr Anspruch durch die fehlenden Zahlungen des Beklagten.

Sie sei nicht gehalten, eine ihrem Leistungsvermögen entsprechende konkrete Beschäftigungsmöglichkeit aufzuzeigen. Das beklagte Land habe keine Bemühungen unternommen, ihr eine leidensgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, sondern von Anfang an, auch im Rahmen von Telefonaten mit ihrem Rechtsanwalt, zunächst auf eine erforderliche vertrauensärztliche Untersuchung und im Übrigen einen Rentenantrag verwiesen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, jede Beschäftigung bis zur vertrauensärztlichen Untersuchung abzulehnen und ihr vorzuhalten, keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit benannt zu haben.

Auch wenn sie im April 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein BEM durchzuführen, bedeute dies nicht, dass der Beklagte auf Dauer von der Verpflichtung zur Durchführung eines solchen entbunden sei. Sie habe durch ihre Bitte um einen leidensgerechten Arbeitsplatz hinreichend die Notwendigkeit eines BEM erkennen lassen.

Aus dem protokollierten Inhalt des BEM-Gesprächs am 16. April 2015 ergäben sich fehlende Bemühungen des Beklagten um eine leidensgerechte Beschäftigung. Dies folge aus der Angabe, ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Bereich des Schul- und Sportamtes könne nicht zur Verfügung gestellt werden, wobei ersichtlich sei keine berlinweite Prüfung erfolgt sei. Der Beklagte sei nicht auf von ihr geäußerte Einsatzwünsche und -möglichkeiten eingegangen, erkennbar bestehe kein Beschäftigungswille. Die Personal- und Schwerbehindertenvertretung habe in diesem Gespräch auf Einsatzmöglichkeiten als Aufsicht in Galerien o.ä. hingewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen 15.816,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 1. Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 zu erteilen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe weder als Annahmeverzugsanspruch, da die Klägerin die ihr übertragene Tätigkeit als Schulhausmeisterin nicht ausüben könne, noch als Schadensersatzanspruch. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, welche Beschäftigung unter Berücksichtigung vorliegender Einschränkungen möglich sei, dem sehr allgemeinen Entlassungsbericht könne dies nicht entnommen werden. Ein BEM sei aufgrund der Ablehnung nicht erneut anzubieten gewesen. Wenn die anwaltlich vertretene Klägerin entgegen vorheriger Angabe ein BEM wünsche, sei dies mitzuteilen. In dem Schreiben vom 23. Mai 2014 liege keine solche Aufforderung.

Soweit die Klägerin sich nunmehr wie auch im Rahmen des BEM-Gesprächs am 16. April 2015 auf eine Beschäftigung als Kita-Erzieherin bzw. -helferin berufe, fehle es ihr als ausgebildeter Reinigungskraft an der erforderlichen Qualifikation. Aus dem Lebenslauf der Klägerin ergebe sich auch keine zehnjährige entsprechende Tätigkeit, sondern lediglich eine Tätigkeit 1971-1974 als Helferin in einem Kindergarten und im Übrigen Reinigungs- und Haus- bzw. Platzwartarbeiten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 17. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Zahlungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin bezogenes Arbeitslosengeld nicht abgezogen habe und insoweit ein Anspruchsübergang vorliege. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Annahmeverzug, weil die Klägerin für die vereinbarte Tätigkeit nicht leistungsfähig sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, weil die Klägerin keine mögliche und zumutbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgezeigt habe. Vor Einverständnis der Klägerin hierzu bestehe keine Verpflichtung zur Durchführung eines BEM; selbst wenn man eine Verpflichtung des beklagten Landes annehme, vor dem 16. April 2015 ein BEM durchzuführen, begründe dies den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht. Der Antrag zu 2) sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen (s. Bl. 54-57 d.A.).

Gegen dieses ihr am 16. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht ohne nähere Begründung von einer Anrechnung bezogenen Arbeitslosengeldes aus. Fehlerhaft nehme das Arbeitsgericht an, sie sei verpflichtet gewesen, konkrete Einsatzmöglichkeiten zu benennen. Hier werde verkannt, dass das beklagte Land jegliche Beschäftigung abgelehnt und auf einer vertrauensärztlichen Untersuchung bestanden habe. Im Übrigen werde eine Arbeitsfähigkeit von unter drei Stunden für die Tätigkeit als Schulhausmeisterin bescheinigt, was nicht angenommen worden sei und Annahmeverzugsansprüche zumindest hinsichtlich einer Arbeitszeit von 2-3 Stunden begründe. Da das beklagte Land jede Beschäftigungsmöglichkeit ablehne, könne es sich nach Treu und Glauben nicht auf fehlende aufgezeigte konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten berufen. Zudem sei das beklagte Land zur Durchführung eines BEM verpflichtet gewesen, dies sowohl aufgrund des Schreibens vom 23. Mai 2014 als auch aufgrund des Schreibens vom 12. August 2014. Es sei vorgetragen worden, es bestünden Einsatzmöglichkeiten als Galerieaufseherin o.ä.; hieraus ergebe sich eine mögliche leidensgerechte Beschäftigung bei Durchführung eines BEM. Zudem bestehe ein erheblicher Bedarf an Kita-Erziehern bzw. -helfern, das beklagte Land sei insoweit verpflichtet, auf die Eigenbetriebe mit entsprechenden Beschäftigungsbedarf einzuwirken. Mit dem Anspruch auf die Sonderzahlung, der nicht an eine tatsächliche Beschäftigung anknüpfe, habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Der Antrag zu 2) sei hinreichend bestimmt, auf eine etwa erforderliche nähere Konkretisierung sei nicht hingewiesen worden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2015 zu Az.: 56 Ca 1190/15 abzuändern und wie folgt zu erkennen:

1. die Beklagte wird verurteilt 15.816,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt der Klägerin eine Lohnabrechnung über den Betrag in Höhe von:

- 1.216,50 EUR brutto für Juli 2014
- 2.433,25 EUR brutto für August 2014
- 2.433,25 EUR brutto für September 2014
- 2.433,25 EUR brutto für Oktober 2014
- 2.433,25 EUR brutto für November 2014
- 2.433,25 EUR brutto für Dezember 2014

zu erteilen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend lehne das Arbeitsgericht Ansprüche aus Annahmeverzug mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ab. Es bestehe keine Verpflichtung, zur Vermeidung von Annahmeverzug eine andere als die vereinbarte Leistung anzunehmen. Dasselbe gelte für die Annahme einer Teilleistung. Nach dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 24. September 2014 bestehe Leistungsfähigkeit auch bei anderen als der geschuldeten Tätigkeit nur für maximal sechs Stunden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht auch Ansprüche auf Schadensersatz abgelehnt. Eine Pflicht zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes setze voraus, dass die Arbeitnehmerin mitteile, wie sie sich die weitere, Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstelle, wofür die Forderung nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht ausreiche. Hinreichend konkretes habe die Klägerin hierzu nicht mitgeteilt, da der Entlassungsbericht der deutschen Rentenversicherung nur sehr allgemeine Angaben enthalte, sei die weitere vertrauensärztliche Untersuchung angezeigt gewesen. Auf eine Tätigkeit als Kita-Erzieherin, später korrigiert in Kita-Helferin, habe sich die Klägerin erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum berufen, unabhängig hiervon liege weder die erforderliche Ausbildung vor noch entspreche diese Tätigkeit den festgestellten Einschränkungen. Ein BEM habe man mangels Einverständnis der Klägerin zunächst nicht durchführen können. Im Übrigen ergäben sich aufgrund des zunächst nicht durchgeführten BEM schon deshalb keine Schadensersatzansprüche, weil kein Vortrag dazu vorliege, dass mit einem solchen ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden worden wäre, aufgrund dessen das nunmehr geforderte Entgelt in Höhe der bisherigen Bezüge zu zahlen gewesen wäre.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Berlin Urteil vom 17.06.2015 - 56 Ca 1190/15

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

B. Die Berufung ist nicht begründet.

I. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ist der zulässige Antrag zu 1) nicht begründet.

1. In der Höhe, in der die Klägerin für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 Arbeitslosengeld bezogen hat, sind ihre Ansprüche gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger übergegangen (vgl. zum Anspruchsübergang BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 5 AZR 756/13 -, Rn. 8, juris). Entsprechend fehlt für die von der Klägerin verlangte Zahlung an sich die Anspruchsgrundlage.

Soweit die Klägerin auf die zeitliche Begrenzung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld verweist, steht dies - auch abgesehen davon, dass dies angesichts der Begrenzung derselben durch den Eintritt des Regelrentenalters im vorliegenden Fall nur eine begrenzte Rolle spielen dürfte - einem Anspruchsübergang nicht entgegen. Eine u.U. denkbare Zahlung an Dritte - hier den Leistungsträger - wird nicht verlangt.

Allerdings schließt dies Ansprüche nur in Höhe des - feststellbaren - Anspruchsübergangs und nicht darüber hinaus aus.

2. Auch soweit kein Anspruchsübergang vorliegt, bestehen keine Ansprüche der Klägerin.

a) Die Klägerin hat für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung gem. §§ 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), befand sich das beklagte Land während des streitigen Klagezeitraums nicht im Annahmeverzug.

Die bisher zugewiesene Tätigkeit als Schulhausmeisterin hat die Klägerin nicht angeboten. Das Angebot einer "leidensgerechten" Arbeit setzte das beklagte Land nicht in Annahmeverzug, weil es nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betraf, § 294 BGB. Bestehende Direktionsrechte stehen dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 -, BAGE 134, 296-307).

aa) Soweit die Klägerin in der Berufung geltend macht, es habe eine Leistungsfähigkeit als Schulhausmeisterin für zwei bis drei Stunden bestanden, kann dies nicht festgestellt werden. Bestehen wie hier in dem Entlassungsbericht nur die anzukreuzenden Alternativen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne "6 Stunden und mehr", "3 bis unter 6 Stunden" und "unter 3 Stunden" ausgeübt werden, ergibt sich aus der Angabe "unter 3 Stunden" keine Feststellung einer bestehenden Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit unter drei Stunden, hierzu wird vielmehr keine Aussage getroffen. Die Klägerin selbst teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12. August 2014 mit, sie sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit als Schulhausmeisterin auszuüben und trägt in der Klageschrift vor, durch den behandelnden Arzt sei festgestellt worden, sie sei "für die Tätigkeit der Hausmeisterin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig". Dies wird durch die vertrauensärztliche Untersuchung vom 24. September 2014 bestätigt, wonach für die arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Unabhängig ist ein etwa angenommenes Angebot einer Arbeitsleistung von weniger als drei Stunden täglich bereits nicht hinreichend bestimmt, da keine Stundenzahl angegeben wird, und entspricht im Übrigen nicht den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (vgl. zur nicht bestehenden Verpflichtung, Teilleistungen anzunehmen BAG, Urteil vom 09. April 2014 - 10 AZR 637/13 -, BAGE 148, 16-25, Rn. 24).

bb) Selbst wenn man abweichend hiervon Annahmeverzugsansprüche für möglich hält, soweit ein geeigneter Arbeitsplatz im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008 - 5 AZR 16/08 -, Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 04. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 -, BAGE 116, 121-130, Rn. 11), wäre diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine geeignete Tätigkeit derselben Eingruppierung, was Voraussetzung für eine Zuweisung derselben im Wege des Direktionsrechts wäre.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 bei Arbeitsleistung anfallende Entgelt nach § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

Gemäß der bereits vom Arbeitsgericht zutreffend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist gem. § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet, weshalb die Vertragspartner zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein können. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch nach Vertragsanpassung als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 -, BAGE 134, 296-307 m.w.N.).

D.h. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist eine Mitteilung der Arbeitnehmerin, wie sie sich ihre weitere Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt, erst hierdurch wird eine Verpflichtung zur weiteren Ausübung des Direktionsrechts bzw. eines Angebots der Vertragsänderung ausgelöst.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber ein gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorgesehenes BEM nicht durchgeführt hat oder ob in diesem Fall im Hinblick auf die begrenzte Kenntnis der Beschäftigten von möglichen Arbeitsplätzen und dem Zweck dieses Verfahrens, solche zu finden, die Mitteilung betreffend vorliegender Einschränkungen und die Anzeige der Arbeitsbereitschaft ausreicht und es der Arbeitgeberseite obliegt, darzulegen, dass auch bei Durchführung dieses Verfahrens keine geeignete Beschäftigung hätte gefunden werden können.

Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das beklagte Land nicht pflichtwidrig die Durchführung eines BEM unterlassen hat. Zwar sieht § 84 Abs. 2 SGB IX ein arbeitgeberseitiges Angebot eines BEM bei - hier vorliegender - längerer Erkrankung vor. Die Durchführung eines solchen setzt jedoch zwingend das Einverständnis der Betroffenen voraus (BAG, Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 -, Rn. 24, juris), wobei es Betroffenen freisteht, dies abzulehnen.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die unter Angabe des Zieles und des Umgang mit Daten angebotene Durchführung eines BEM mit Schreiben vom 4. April 2013 abgelehnt. Jedenfalls dann, wenn die Betroffene erklärt, sie wolle kein BEM und auch keine - angebotene - spätere Nachfrage, besteht bei fortdauernden Erkrankung keine arbeitgeberseitige Verpflichtung, ein BEM in bestimmten Zeiträumen erneut anzubieten. Eine solche Verpflichtung entsteht bei einer nicht gewünschten späteren Nachfrage erst wieder, wenn die Betroffene erklärt, sie sei nunmehr mit der Durchführung eines BEM einverstanden. Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. In dem Schreiben des Klägervertreters vom 23. Mai 2014 ist keine solche enthalten. Geltend gemacht wird ein Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung, ein BEM sei pflichtwidrig nicht durchgeführt worden. Dies anwaltliche Schreiben beinhaltet keine Erklärung, es werde jetzt die Durchführung eines BEM gewünscht. Gefordert wird ausdrücklich eine Zahlung. Jedenfalls im anwaltlichen Sprachgebrauch wird zwischen Schadensersatzansprüchen und etwa geforderten künftigen Handlungen unterschieden.

Für ein weiterhin fehlendes Einverständnis spricht im Übrigen auch das weitere Verhalten der Klägerin. Auch auf die Antwort des beklagten Landes am 16. Juni 2014 mit Hinweis auf die erklärte Nichtannahme des Angebots eines BEM durch die Klägerin erfolgte keine zeitnahe Klarstellung, ein solches solle durchgeführt werden. D.h. es war der Klägerin aufgrund dieser Erklärung des Beklagten bereits vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, für den die Klägerin Zahlung verlangt, bekannt, dass der Beklagte mangels Einverständnis von ihrer Seite kein BEM durchführt. Die Klägerin hat dies nicht zum Anlass für eine Mitteilung genommen, sie sei jetzt mit einem solchen einverstanden.

bb) Die Klägerin hat vor bzw. in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 nicht erklärt, wie sie sich eine die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Die Übersendung des Entlassungsberichtes nebst Geltendmachung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes reicht hierfür nicht aus. Welche Tätigkeiten hier in Betracht kommen könnten, bleibt offen, aus der Beschreibung vorhandener Einschränkungen ergibt sich nicht, welche beim beklagten Land anfallenden Arbeiten möglich wären.

(1) Da erst die Mitteilung, wie sich die Betroffene die Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt, arbeitgeberseitige Handlungspflichten und bei Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst, kann ein ersatzfähiger Schaden erst betreffend Entgeltansprüche ab dem Zeitpunkt einer Erklärung - nach angemessener Umsetzungsfrist - entstehen. Auf nachträgliche Erklärungen kommt es insoweit nicht an.

(2) Unabhängig hiervon wird auch nachträglich keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit geltend gemacht. Für die von der Klägerin vorgeschlagene Tätigkeit als Kita-Erzieherin fehlt die erforderliche Ausbildung, auf welche Arbeit die Klägerin mit dem Angebot einer Arbeit als "Kita-Helferin" Bezug nimmt, bleibt offen. Das beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kinderbetreuung um einen Ausbildungsberufe handelt. Unabhängig hiervon ist diese Arbeit mit den im Entlassungsbericht aufgeführten Einschränkungen nicht vereinbar. Wenn nur eingeschränkt "Verantwortung für Personen" übernommen werden kann, steht dies einer Arbeit in der Kinderbetreuung entgegen. Zudem stellt eine solche Arbeit erhebliche Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und geht jedenfalls im Kleinkindbereich, auf den die Klägerin mit ihrem Vorschlag einer Tätigkeit in einer "Kita" Bezug nimmt, mit häufigem Bücken einher.

Bezüglich der später im Rahmen des BEM angeführten Tätigkeit als Aufsicht in Museen hat die Klägerin nicht erklärt, ob sie mit einer solchen - gegenüber der bisherigen Tätigkeit niedriger eingruppierten - Tätigkeit einverstanden wäre. Unabhängig hiervon bestehen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit einer solchen Tätigkeit mit den festgestellten Einschränkungen betreffend Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie Publikumsverkehr.

cc) Die Berufung des beklagten Landes auf hier nicht vorliegende Anspruchsvoraussetzungen - die erforderliche Mitteilung, wie sich eine Arbeitnehmerin die weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt - ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Soweit die Klägerin hier geltend macht, selbst im Falle einer solchen Erklärung wäre keine entsprechende Beschäftigung erfolgt, weil das beklagte Land ersichtlich von vornherein eine Verrentung angestrebt habe, verkennt die Klägerin die Grundlage des Anspruchs. Der Schadensersatzanspruch beruht gerade darauf, dass einem konkreten arbeitnehmerseitigen Verlangen einer anderweitigen Tätigkeit bei möglicher und zumutbarer Zuweisung einer solchen nicht entsprochen und beispielsweise stattdessen nur auf einen möglichen Rentenbezug verwiesen wird. Da hierin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegt, ergeben sich Schadensersatzansprüche.

Umgekehrt fehlt es auch dann, wenn der Arbeitgeber von vornherein einen Rentenantrag anrät und anstrebt, an einem Schaden, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geleistet werden kann und es keine andere mögliche und zumutbare Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber gibt. Allein eine Arbeitsfähigkeit - hier wohl für den Zeitraum von bis zu sechs Stunden täglich - für eine andere als die vereinbarte Arbeit begründet für sich noch keinen Schadensersatzanspruch.

c) Ein in dem Zahlungsantrag - im Rahmen der geforderten Abrechnungen nicht berücksichtigter - Anspruch auf eine Sonderzuwendung kann rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Eine Anspruchsgrundlage für die wohl geforderte Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Monatsentgelts ist nicht erkennbar.

II.
Der Antrag zu 2) ist in der nunmehr gestellten Fassung zwar hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber nicht begründet. Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Referenznummer:

R/R7220


Informationsstand: 07.04.2017