I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
Die Zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weisung der Beklagten vom 28.09.2015, wonach die Klägerin fortan ihre Tätigkeit in der Geschäftsstelle
bzw. Außenstelle
S. des Jobcenters L. zu erbringen hat, ist wirksam.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69
Abs. 2
ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
1.
Die Umsetzung der Klägerin vom Jobcenter L., Zweigstelle L., zur Zweigstelle
S. des Jobcenters L. ist vom Weisungsrecht der Beklagten nach § 106 GewO gedeckt. Insbesondere stehen der betreffenden Weisung - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften entgegen.
Die Einstellungszusage vom 09.07.2007, wonach die Beschäftigung der Klägerin in L. erfolgen sollte, begründet keinen Anspruch der Klägerin, ausschließlich dort eingesetzt zu werden. Die betreffende Zusage enthält erkennbar insoweit lediglich die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, die Klägerin zunächst dort einzusetzen. Eine vertraglich bindende Zusicherung, die Klägerin ausschließlich und dauerhaft an diesem Ort zu beschäftigen, lässt sich dem betreffenden Schreiben nicht entnehmen. Maßgeblich für den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten sind vielmehr die im Arbeitsvertrag vom 25.05.2009 getroffenen Regelungen, insbesondere die in § 2 dieses Arbeitsvertrages ausdrücklich in Bezug genommenen Bestimmungen es TV-
BA.
Nach § 4
Abs. 1 TV-
BA können Beschäftigte aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Da sich die Weisung der Beklagten vom 28.09.2015 zwar auf die Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Geschäftsstelle
bzw. Zweigstelle der Dienststelle der Klägerin, jedoch nicht auf die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle bezieht, handelt es sich vorliegend nach § 4
Abs. 1 Satz 2 TV-
BA um eine Umsetzung im Sinne des Tarifvertrages.
Die Umsetzung der Klägerin erfolgte auch aus dienstlichen Gründen
i. S. v. § 4
Abs. 1 Satz 1 TV-
BA. Ein "dienstlicher Grund" ist gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eine Änderung des Einsatzes des Angestellten erfordert. Ein solcher Grund kann seine Ursache jedoch gerade auch in der Person des Angestellten haben (
BAG v. 30.10.1985 - 7 AZR 216/83 - AP
Nr. 1 zu § 12
BAT m. w. N.). Grund für die Umsetzung der Klägerin war unstreitig der Umstand, dass sie unter einer Allergie leidet und deshalb - ebenfalls unstreitig - nicht in Räumen beschäftigt werden kann, die mit Teppichboden ausgelegt sind. Die streitbefangene Umsetzung trägt diesem Umstand Rechnung und beruht daher auf einem dienstlichen Grund.
Die Vorschrift des § 4
Abs. 3 TV-
BA steht der Umsetzung nicht entgegen. Die betreffende Tarifnorm verlangt für die Wirksamkeit der Zuweisung von Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44 b
SGB II nicht das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses im Einzelfall, sondern unterstellt das Vorliegen eines solchen Interesses generell.
Der Zuweisung einer Tätigkeit in der Zweigstelle
S. des Jobcenters L. steht auch nicht gemäß § 44 g
Abs. 1
SGB II das Fehlen einer Zustimmung der Geschäftsführung des Jobcenters entgegen. Einer solchen Zustimmung bedurfte es vorliegend nach § 44 g
Abs. 2
SGB II nämlich nicht, da der Klägerin bereits zuvor eine Tätigkeit im Jobcenter L. zugewiesen worden war.
Entgegen der Ansicht der Klägerin tangiert auch die Vorschrift des § 44 g
Abs. 5
SGB II nicht die Wirksamkeit der streitbefangenen Umsetzung. Die betreffende gesetzliche Vorschrift normiert keine Voraussetzungen für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung, sondern vielmehr ausschließlich die Voraussetzungen für eine Beendigung dieser Zuweisung.
2.
Die Umsetzung der Klägerin nach
S. entsprach auch billigem Ermessen
i. S. v. § 106 Satz 1 GewO.
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dies verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (
BAG v. 21.07.2009 - 9 AZR 404/08 - NZA 2009, 1369).
Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nach
S. umzusetzen, wird diesen Erfordernissen gerecht.
Die Entscheidung, die Klägerin nach
S. umzusetzen, war erkennbar von dem berechtigten und auch dem Interesse der Klägerin entsprechenden Motiv getragen, der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehende Allergie wäre eine Weiterbeschäftigung in einem der Büroräume des Jobcenters in L., die unstreitig sämtlich mit Teppichboden ausgelegt sind, der Gesundheit der Klägerin zweifellos abträglich. Der Büroraum in
S., wo die Klägerin fortan ihre Tätigkeit verrichten soll, ist nicht mit Teppichboden versehen und auch ansonsten leidensgerecht. Wie in der mündlichen Berufungsverhandlung zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, sind die Türen des Raumes, in dem die Klägerin arbeiten soll, verschließbar und das dort befindliche Doppelfenster kann einseitig vollständig geöffnet werden.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte sei gehalten, sie weiterhin im Erdgeschoss des Gebäudes der Agentur für Arbeit in L. zu beschäftigen. Zwar ist dort kein Teppichboden ausgelegt. Der der Klägerin dort vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz ist jedoch fußläufig 3 Minuten vom Jobcenter entfernt, wo das Team, welchem die Klägerin zugeordnet war, untergebracht ist. Es entspricht dem nachvollziehbaren und auch durchaus berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten, eine räumliche Trennung einzelner Mitarbeiter eines Teams voneinander zu vermeiden, da dies der notwendigen Kommunikation der Mitarbeiter untereinander zweifellos nicht dienlich ist. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe für die Zeit der Renovierung der Agentur für Arbeit in L. Ausweichräume angemietet, in welchen sie beschäftigt werden könne. Auch dort wäre die notwendige Teamnähe nicht hergestellt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe zwischenzeitlich 5 - 6 neue Arbeitskräfte eingestellt, die in der Eingangszone des Jobcenters in L. eingesetzt seien, so lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, ob es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die ihr übertragen werden könnten
bzw. die sie ausführen könnte. Darüber hinaus haben die Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass auch im Eingangsbereich des Jobcenters Teppichboden, wenn auch nicht großflächig, verlegt sei. Es erscheint von daher zweifelhaft, ob ein Einsatz der Klägerin im Eingangsbereich des Jobcenters ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen entspricht.
Das berechtigte Bedürfnis der Klägerin, als alleinerziehende Mutter ihren am 29.01.2011 geborenen Sohn nachmittags möglichst frühzeitig vom Kindergarten abzuholen und persönlich zu betreuen, überwiegt nicht das Interesse der Beklagten an der Durchführung der streitbefangenen Umsetzung. Zwar leidet das Kind nach dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung vom 02.10.2015 an einer "emotionalen Störung mit Trennungsangst," sodass "belastende Situationen - insbesondere ohne Begleitung der Mutter - traumatisierend wirken können" und die "erreichten Fortschritte in Richtung seelische Stabilisierung gefährden können." Dem betreffenden Attest ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Sohn zwingend spätestens ab 14.00 Uhr in die Obhut der Klägerin zu nehmen ist. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ein längeres Verbleiben nachmittags im Kindergarten für den Sohn der Klägerin eine "belastende Situation" im Sinne der ärztlichen Bescheinigung darstellt. Überdies wird die Klägerin durch die Notwendigkeit, ihren Arbeitsplatz in
S. zu erreichen, nicht in einem übermäßigen zusätzlichen zeitlichen Umfang an der persönlichen Betreuung ihres Kindes gehindert. Die unter Hinweis auf eine Fahrplanauskunft (Bl. 267 d. A.) aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Fahrzeit von ihrem Wohnort nach
S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln belaufe sich auf 50 Minuten, ist nicht generell zutreffend. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Fahrplanauskunft (Bl. 164 d. A.) existieren wesentlich kürzere Fahrverbindungen. Demnach könnte die Klägerin etwa bei einer Abfahrt um 7.08 Uhr morgens den Arbeitsort
S. bereits nach 33 Minuten erreichen. Berücksichtigt man zudem, dass die Klägerin - unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages - von ihrer Wohnadresse zu ihrem vorhergehenden Arbeitsplatz in L. eine Fahrtzeit von 25 Minuten benötigt, so wird deutlich, dass die Umsetzung nach
S. insoweit nicht mit einer erheblichen zeitlichen Mehrbelastung verbunden ist. In Ansehung dieses Umstandes und der vertraglichen Arbeitszeit der Klägerin von 30, 5 Stunden wöchentlich (verteilt auf 5 Tage à 6 Stunden und einen Tag à 6,5 Stunden) ist nicht erkennbar, dass der Klägerin durch die streitbefangene Maßnahme die persönliche Betreuung ihres Kindes in einem erheblichen zusätzlichen Umfang unmöglich gemacht wird,
bzw. dass sie dadurch gezwungen ist, die Nachmittagsbetreuung des Kindergartens in einem erheblichen zusätzlichen Umfang in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt überwiegt damit das Interesse der Beklagten, die Klägerin nach
S. umzusetzen deutlich gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitsortes in L..
III.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97
Abs. 1
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a
ArbGG), wird hingewiesen.