I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64
Abs. 1, 2
ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch
gem. §§ 64
Abs. 6, 66
Abs. 1
ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, ihn in der Zukunft aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner Tätigkeit als Kraftfahrer so einzusetzen, dass er nicht mehr als 7
kg heben muss, noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6.470,28
EUR zuzüglich Zinsen. Folglich hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug voll umfänglich zu Recht abgewiesen. Nichts anderes gilt für die im Berufungsverfahren zuletzt modifiziert beantragte Verurteilung der Beklagten, ihn in Zukunft aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer so einzusetzen, dass er nicht mehr als 15
kg Gewicht heben muss und hinsichtlich der auf 12.221,64
EUR erhöhten Zahlungsklage. Folglich erweist sich die Berufung als unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beschäftigung, wie er sie in beiden Rechtszügen mit seinem Klageantrag, den er zuletzt, wie dargelegt, geringfügig geändert hat,
gem. § 164 Abs. 4 SGB IX gefordert hat.
Nach Maßgabe dieser Vorschrift hat der eingestellte schwerbehinderte Arbeitnehmer, der seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht mehr erfüllen kann, einen unmittelbaren zivilrechtlich einklagbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, so beschäftigt zu werden, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln kann (
BAG 10.05.2005 EzA § 81
SGB IX Nr. 7; 14.03.2006 EzA § 81
SGB IX Nr. 11; 13.06.2006 EzA § 81
SGB IX Nr. 13;
vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 186
ff.). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er nach ärztlicher Empfehlung stundenweise seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen will. Anspruchsvoraussetzung ist dann allerdings die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan über die aus ärztlicher Sicht zulässige Arbeit enthält. Die ärztliche Bescheinigung muss außerdem eine Prognose darüber enthalten, ob und ab wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Denn ansonsten kann der Arbeitgeber nicht entscheiden, ob ihm eine Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist und er deshalb berechtigt ist, die Mitwirkung an der Wiedereingliederung abzulehnen (
BAG 13.06.2006 EzA § 81
SGB IX Nr. 13).
Aufgrund der aus der Schwerbehinderung resultierenden gesteigerten Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, zuvor die dem schwerbehinderten Menschen verbliebenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und damit seine behindertengerechten Einsatzmöglichkeiten feststellen zu lassen, es sei denn, es bestehen insoweit keinerlei Unklarheiten (
LAG Schleswig-Holstein 08.06.2005 NZA-RR 2005, 510). Der Arbeitgeber muss insgesamt versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung
ggf. auch durch Umorganisation zu erfüllen. Insoweit kann der Arbeitgeber
u. U. auch verpflichtet sein, durch Umorganisation einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu schaffen, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann (
BAG 29.11.1997 EzA § 1 KschG Krankheit
Nr. 42;
LAG Schleswig-Holstein 08.06.2005 NZA-RR 2005, 510). Der gesetzliche Beschäftigungsanspruch umfasst auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht aufgrund des Weisungsrechts zuweisen kann; einer vorherigen Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es dann nicht (
BAG 10.05.2005 EzA § 81
SGB IX Nr. 7);
bzw. der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung (
BAG 14.03.2006 EzA § 81
SGB IX Nr. 11). Andererseits gewährt § 164
Abs. 4
SGB IX behinderten Menschen weder einen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz noch ein Recht darauf (
LAG Düsseldorf 25.01.2008 EzA § 81
SGB IX Nr. 8), nach ihren Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden. Der Beschäftigungsanspruch steht zudem unter dem Vorbehalt der betrieblichen Möglichkeiten (
LAG Schleswig-Holstein 07.06.2005 LAGE § 81
SGB IX Nr. 4). Dabei obliegt es dem Arbeitgeber, durch seine arbeitstechnische Vorgaben und seiner Personalplanung zu bestimmen, wie viele Arbeitnehmer mit der Verrichtung einer bestimmten Aufgabe betraut werden (
LAG Rhld.-Pf. 09.02.2004, LAGE § 81
SGB IX Nr. 2). Der Arbeitgeber ist ebenso wenig verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, noch einen Arbeitsplatz "frei" zu kündigen (
BAG 22.11.2005 NZA 2006, 389;
LAG Rhld.-Pf. 09.02.2004 a.a.O.;
LAG Schleswig-Holstein 07.06.2005 a.a.O.). Andererseits kann ein Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 164
Abs. 4
S. 1
Nr. 1
SGB IX dann bestehen, wenn er zwar nicht alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten ausüben kann, dem Arbeitgeber die anderweitige Verteilung der anfallenden Arbeit aber zumutbar ist. Die Entscheidung des Arbeitgebers, alle an einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten müssten vom Arbeitnehmer erbracht werden können, ist keine schützenswerte Organisationsentscheidung, die den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entfallen lässt (
LAG Schleswig-Holstein 19.06.2012 LAGE § 81
SGB IX Nr. 11).
Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung gegen den Arbeitgeber geltend, so hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
Insoweit genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und förderlich sind, die daraus abgeleitete Rechtsfolge zu tragen (
BGH NJW 2012, 1647). Bei schlüssiger Klagebegründung ist die Angabe näherer Einzelheiten, die Zeit, Ort und Umstände bestimmte Ereignisse betreffen, nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind, wenn der Vortrag in Folge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (
BGH Versicherungsrecht 1999, 1279). In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach dem Vorbringen des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Eine Partei ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Hat eine Partei die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch unzureichend vorgetragen, kann sie diese jederzeit in den Prozess einführen. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei und findet andererseits eine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht (
vgl. Prütting/Gehrlein, Hrsg.
ZPO, 9. Aufl., 2017, Geisler, § 253
Rdnr. 47
ff. m.w.N.).
Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen; dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll. Welche Einzelheiten vom Arbeitgeber insoweit vorzutragen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Streitfalles unter Berücksichtigung der Darlegungen des klagenden Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber einen umfassenden Überblick über die betrieblich eingerichteten Arbeitsplätze und die dort zu erfüllenden Anforderungen hat, muss er sich substantiiert mit den Vorstellungen des Arbeitnehmers über weitere Einsatzmöglichkeiten auseinander setzen (
BAG 14.03.2006 EzA § 81
SGB IX Nr. 11).
Der schwerbehinderte Mensch, der eine leidensgerechte Beschäftigung einklagt, muss nach
LAG Rhdl.-Pf. (22.01.2004 -
6 Sa 1207/03, EzA - SD 14/2004
S. 14 LS) detailliert darlegen, welche leidensgerechte Tätigkeit er noch ausüben und welchen konkreten Arbeitsplatz er ausfüllen kann. Dabei muss er seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen darlegen und diese in Bezug zu dem konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatz bringen. Er muss also, obwohl den Arbeitgeber im Rahmen des § 164
Abs. 4
SGB IX eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich der leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten trifft, die begehrte leidensgerechte Beschäftigung nach Art und Umfang konkretisieren,
z. B. durch Nennung der Berufsbezeichnung oder durch Umschreibung der Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des
BAG (10.05.2005 EzA § 81
SGB IX Nr. 7) ist davon auszugehen, dass es für eine schlüssige Anspruchsbegründung genügt, wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem in Folge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen.
Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im erstinstanzlichen Rechtszug mit folgender Begründung verneint:
"Es kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit insgesamt um eine leidensgerechte Tätigkeit handelt. Zwar mag der Kläger gesundheitlich in der Lage sein, Gewichte bis zu 7
kg zu heben, auch wenn dies an keiner Stelle so ausdrücklich ärztlich bestätigt wird. Jedoch wird eine Tätigkeit als Kraftfahrer gerade im Gutachten der Agentur für Arbeit ausgeschlossen. Der entscheidende Satz insoweit ist im Tatbestand wiedergegeben. Dass dieser dahingehend einschränkend verstanden werden müsste, dass - wie der Kläger im Schriftsatz vom 19.01.2017 auf Seite 3 meint -, eine Anpassung der Routen (inwiefern?), der Einsatz von Hilfspersonen oder eines Ladekranes zu anderen Ergebnissen führen könnte, kann nicht angenommen werden. Dies hat die Beklagte aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Gutachters zu Recht anders eingeschätzt. Insoweit ist zu verweisen auf die Angaben unter II. 6., mit denen das negative Leistungsbild ergänzend beschrieben wird. Es sollen Belastungen der Arm und Armvorhaltetätigkeiten vermieden werden, häufige Rotation der Halswirbelsäule sowie überwiegendes Sitzen. Die Tätigkeit als Kraftfahrer ist aber eine überwiegend sitzende. Durch das Beobachten des Verkehrs und die Notwendigkeit des Rangierens sind aber auch häufigere Rotationen der Halswirbelsäule nötig. Überdies erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr Konzentration, Aufmerksamkeit und auch Anpassungsfähigkeit. Auch dies gehört zu den Belastungen, die ausweislich des Gutachtens nicht realisierbar sind. Von daher kann der Kläger unabhängig von den Belastungen, die sich aus dem Be- und Entladen des Autos ergeben, als Kraftfahrer nicht eingesetzt werden.
Darüber hinaus hat aber der Kläger sich auch nicht hinreichend mit den Einwänden der Beklagten, mit denen diese Unzumutbarkeit nach
§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX geltend gemacht hat, auseinandergesetzt. Der Kläger kann insoweit nicht darauf verweisen, keine hinreichenden Kenntnisse zu besitzen und auf das noch ausstehende Tätigwerden des Integrationsamtes nach
§ 50 Abs. 5 SGB IX angewiesen zu sein. Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fahrer mit der Auslieferung von Waren beschäftigt gewesen. Er hat von daher Kenntnisse der Routenplanung, der Gewichte und der Verpackungen. Er konnte sich nicht darauf beschränken, die Angaben der Beklagten insoweit einfach zu bestreiten."
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und nimmt darauf
gem. § 69
Abs. 2
ArbGG ausdrücklich Bezug.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.
Das Klagevorbringen des Klägers ist auch im Berufungsverfahren unschlüssig i.
S. der zuvor (
S. 13) dargestellten Anforderungen. Denn er hat keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die einen Wiedereingliederungsplan enthält und ebenso wenig Angaben über eine Prognose, ob und wann mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Soweit der Kläger des Weiteren ausführt, der Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.03.2016 durch das Arbeitsgericht könne nicht gefolgt werden, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Kläger hat keinerlei nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sich sein Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der gutachterlichen Stellungnahme und der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht verbessert hat. Weder lässt sein Vorbringen erkennen, welchen Behandlungen er sich unterzogen hat, noch welche Beschwerden im Einzelnen vielleicht ohne besondere ärztliche Behandlungen abgeheilt oder doch hinsichtlich ihrer Einschränkungswirkung sich zurückgebildet haben, noch lässt sein Vorbringen überhaupt erkennen, woraus die von ihm konkret geschuldete und über Jahre hinweg geleistete Arbeitstätigkeit im Hinblick auf Einzeltätigkeiten überhaupt bestand und welche Teiltätigkeiten davon aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen von ihm nicht mehr, nur noch eingeschränkt oder uneingeschränkt ausgeführt werden können. Erst anhand eines entsprechend substantiierten und schlüssigen tatsächlichen Vorbringens wäre die Beklagte überhaupt zu einem substantiierten Bestreiten in der Lage gewesen, um sodann der ihr obliegenden Überprüfungsverpflichtung nachkommen zu können. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr (Bl. 174 d. A.) ein fachärztliches orthopädisch-unfallchirurgisches Attest vom 20.03.2017 vorgelegt, wonach Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule vollschichtig aus orthopädischer Sicht möglich sind. Danach sollte die Möglichkeit bestehen, das Arbeitstempo selbst zu bestimmen, sowie kein regelmäßiges Heben schwerer Lasten über 15 Kilogramm ausgeführt wird. Außerdem sollte keine Ausführung regelmäßiger Überkopf-Tätigkeiten erfolgen. Insoweit fehlt es schon an jeglichem tatsächlichen Vorbringen des Klägers dazu, inwieweit im Einzelnen hinsichtlich der Einzeltätigkeiten und insbesondere im Hinblick auf welche Zeitanteile und die natürliche Abwicklung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit nunmehr noch Einschränkungen bestehen, oder aber nicht (mehr). Warum sich die Belastungsgrenze zudem von sieben auf 15 Kilogramm verändert hat, lässt sich seinem Vorbringen ebenso wenig entnehmen. Für die Kammer ist im Hinblick auf die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers mit Einzeltätigkeiten im Hinblick auf Ein- und Ausladen sowie gegebenenfalls der Mitwirkung beim Abliefern von transportierten Gegenständen nicht nachvollziehbar, inwieweit die vom Kläger geforderte Tätigkeit den in diesem Attest beschriebenen Einschränkungen genügen könnte. Noch weniger nachvollziehbar ist für die Kammer, wie sich die tatsächliche Arbeitstätigkeit mit Hilfe eines Beifahrers im Rahmen der betrieblichen Geschehensabläufe bei der Beklagten gestalten können sollte. Einzelheiten dazu lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Warum die Beteiligung des Integrationsamtes insoweit zu einer veränderten Beurteilung führen könnte, erschließt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht. Gleiches gilt für den Einsatz von Hebehilfen. Die Behauptung, der gesundheitliche Zustand des Klägers habe sich inzwischen wesentlich gebessert, ist gleichermaßen unsubstantiiert, sodass nach Auffassung der Kammer die durchgreifenden Bedenken gegen den Einsatz des Klägers als Berufskraftfahrer nach Maßgabe der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 10.03.2016, die der Kläger selbst veranlasst hat, keineswegs ausgeräumt sind. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dort von einer psychischen Minderbelastbarkeit die Rede ist, ferner davon, dass stark stressbeladene Tätigkeiten ebenso vermieden werden sollten, wie hoch konzentrative Arbeiten mit Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten. Genau dies beschreibt aber die Anforderungen, die an die Teilnahme eines Berufskraftfahrers am Straßenverkehr zu stellen sind.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren der ihm obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Begründetheit seines Klagebegehrens nicht nachgekommen ist.
Der Kläger hat folglich auch nicht gemäß § 280
Abs. 1
BGB i. V. m. § 81
Abs. 4 Satz 1
SGB IX einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz, weil die Beklagte ihm nicht den von ihm verlangten Arbeitsplatz zugewiesen hat.
Kann der schwerbehinderte Mensch aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so lässt sich aus § 164
SGB IX zwar kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung herleiten; auch aus Annahmeverzug bestehen keine Ansprüche, wenn er seine Arbeit - wie vorliegend - ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann, es sei denn - bei teilweisem Unvermögen - dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, den er ausfüllen kann (§ 106 GewO;
BAG 04.10.2005 NZA § 81
SGB IX Nr. 9). Denn die vom Arbeitgeber nach § 296
Abs. 1
BGB vorzunehmende Handlung besteht nur darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Deshalb ist der Arbeitgeber zur Vermeidung von Annahmeverzugsansprüchen weder zu Vertragsänderungen noch zum Einsatz technischer Arbeitshilfen verpflichtet (
BAG 04.10.2005
a. a. O.).
Allerdings kann eine schuldhafte Verletzung der Pflicht des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Menschen nach Maßgabe des § 164
Abs. 4
SGB IX zu fördern, zu Schadensersatzansprüchen aus PFV (§§ 280
ff., 241
Abs. 2
BGB) sowie aus § 823
Abs. 2
BGB i. V. m. § 164
Abs. 4
SGB IX als Schutzgesetz führen. Diese sind auf Ersatz der entgangenen Vergütung gerichtet (
BAG 04.10.2005
a. a. O.).
Der Arbeitnehmer hat insoweit nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die primäre Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen des Schadensersatzanspruchs. Dabei genügt es in der Regel nicht, dass er pauschal behauptet, der Arbeitgeber könne durch Umorganisation und Einsatz technischer Mittel die Voraussetzungen für seine Beschäftigung schaffen (
BAG 04.10.2005
a. a. O.; DLW Dörner
a. a. O. Rn. 191).
Vorliegend kann entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Beschäftigung des Inhalts, wie vom Kläger geltend gemacht, überhaupt bestand. Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bestehen folglich nicht. Davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 125 d. A.) zutreffend ausgegangen. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts; es enthält insoweit keinerlei weitere, über die bereits beschiedenen Ausführungen hinausgehende Tatsachen, die Berücksichtigung finden könnten. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1
ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der Kriterien des § 72
ArbGG keine Veranlassung gegeben.