Urteil
Behinderungsgerechte Beschäftigung - US-Stationierungsstreitkräfte

Gericht:

LAG Rheinland-Pfalz 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 Sa 509/17


Urteil vom:

25.09.2018


Grundlage:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Oktober 2017 - 8 Ca 697/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Z.) als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht zu beschäftigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers.

Der 1971 geborene Kläger, der nicht über eine Berufsausbildung verfügt, ist seit 10. Februar 1996 bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Abteilung "X. ..." (X., vorherige Bezeichnung: Y.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TV AL II Anwendung.

Die Abteilung X. der US-Stationierungsstreitkräfte verleiht aus Möbeln und Einrichtungsgegenständen, insbesondere auch Haushaltsgeräten (einschließlich Waschmaschinen, Kühltruhen, Kühlschränke etc.) bestehende Haushaltsausstattungen an US-Bedienstete, die in deren Wohnungen gebracht und nach der Verweildauer wieder abgeholt werden. Für den Transport und die Verladung der Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände zogen die US-Stationierungsstreitkräfte in der Vergangenheit Drittanbieter heran. Während dieser Zeit war der Kläger als sog. Lademeister tätig, dessen Aufgabe im Wesentlichen in der Überprüfung von verliehenem Mobiliar und Haushaltsgeräten und in der Koordination und Überwachung der Auslieferung und Abholung der Haushaltsausstattungen als Vertreter der Abteilung X. ... bestand. Eigene Tragetätigkeiten hatte der Kläger hierbei jedenfalls bis 2002 (nach seinen Angaben bis 2004) nicht zu verrichten.

Im Jahr 2001 kündigten die US-Stationierungsstreitkräfte sämtliche für die Abteilung X. geschlossenen Dienstverträge mit Drittanbietern. Seither führen sie die Auslieferung und Abholung der Haushaltsausstattungen mit aus mehreren eigenen Mitarbeitern bestehenden Teams aus. Unter dem 18. Juli 2002 wurde für die Tätigkeit als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) eine Stellenbeschreibung erstellt (Bl. 43 ff. d. A.; übersetzte Fassung Bl. 322 ff. d. A.), die neben den zahlreichen bereits zuvor von einem Lademeister zu verrichtenden Aufgaben nunmehr auch eine eigene Transporttätigkeit vorsieht. Wegen der Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04. März 2004 ("Bestätigung einer Personalmaßnahme" (Bl. 41 d. A.)) boten die US-Stationierungsstreitkräfte dem Kläger eine geänderte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß oben genannter Stellenbeschreibung an. Der Kläger unterzeichnete das Dokument nicht, verrichtete jedoch (spätestens) ab diesem Zeitpunkt die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben eines Möbelüberprüfers/ Lademeisters (Fahrers) einschließlich eigener Tragetätigkeiten. Er bezog zuletzt bei einer 38,5-Stunden-Woche bei Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C4A/E eine Bruttomonatsvergütung von 2.954,50 Euro.

Der Kläger leidet an orthopädischen Beeinträchtigungen in Form eines Lumbalsyndroms. Er war ab 2012 wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:

2012: 123 Kalendertage
2013: 101 Kalendertage
2014: 141 Kalendertage
2015: 288 Kalendertage
2016: 274 Kalendertage (bis 30. September 2016)

Mit Bescheid der Agentur für Arbeit vom 13. März 2014 wurde der Kläger mit einem GdB von 40 rückwirkend ab 12. Februar 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Der behandelnde Orthopäde des Klägers Dr. med. W. bescheinigte ihm am 04. Dezember 2014 und 22. Februar 2016 (Bl. 58 und 6 d. A.) auf der Basis einer Tätigkeit als Möbelpacker aufgrund gestiegener Symptomatik der Lumbalsyndrome, auf Dauer nicht mehr in der Lage zu sein, höhere und hohe Gewichtsbelastungen, vor allem auch in Zwangshaltungen zu bewältigen, weshalb aus orthopädischer Sicht auf Dauer Zwangshaltungen vermieden werden sollten und Gewichtsbelastungen über 15 kg hinaus nicht mehr möglich seien. Im Rechtsstreit hat der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 10. Oktober 2017 ein weiteres fachärztliches Attest des Dr. med. W. vorgelegt, welches folgenden Inhalt hat:

"Zur Zeit besteht eine Einschränkung der Hebetätigkeit auf 15 kg. Kurzzeitig sei eine Belastung mit 20 kg möglich, laut Angaben des Patienten. Diese Belastung sollte jedoch nicht auf Dauer erfolgen. Des Weiteren sollten Zwangshaltungen als Dauerbelastung vermieden werden."

Die US-Stationierungsstreitkräfte leiteten bereits im Jahr 2007 ein Betriebliches Eingliederungsmanagement ein. Nach einem letzten Gespräch am 11. September 2012 fand aufgrund aktueller Fehlzeiten des Klägers am 12. September 2013 und am 17. April 2015 jeweils ein weiteres BEM-Gespräch statt.

Nachdem die US-Stationierungsstreitkräfte den Kläger zuletzt unter Verweis auf eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit mehrere Monate tatsächlich nicht beschäftigt hatten, hat der Kläger am 07. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vorliegende Klage auf behinderungsgerechte Beschäftigung erhoben, mit der er zunächst lediglich seine Beschäftigung als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht verlangt hat.

Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz wurde dem Kläger mit seinem Einverständnis zur Erprobung ab 16. Januar 2017 eine Tätigkeit als Fachlagerist im ... U. (U.) übertragen, wo er insbesondere unter ständigem Bücken und Drehbewegungen aus auf Paletten angelieferten Kartons einzelne Pakete mit Schrauben und sonstigen Werkzeugteilen herausheben, in die Regale sortieren und Einlagerungsscheine unter Angabe von Lagernummern ausfüllen musste. Für die Dauer der Erprobung war der Kläger nicht verpflichtet, Gewichte über 15 kg zu heben. Der Kläger hat die Tätigkeit nach dem 28. Februar 2017 nicht mehr wahrgenommen. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien umstritten.

Am 21. März 2017 fand eine arbeitsmedizinische Untersuchung des BAD durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. T. statt, hinsichtlich deren Ergebnis auf das Gutachten vom 22. März 2017 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen wird.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Annahme der US-Stationierungsstreitkräfte sei er nicht vollständig arbeitsunfähig, sondern könne mit Ausnahme der gewichtsmäßigen Einschränkung auf 15 kg alle anfallenden Arbeiten weiterhin verrichten. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter obliege ihm nur zum deutlich kleineren Teil aller Arbeitsvorgänge das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, von denen die Beklagte ihn als einem behindertem Menschen Gleichgestellten freizustellen oder mit technischen Hilfsmitteln auszustatten habe. Es gebe in seiner Abteilung etliche Arbeitnehmer, die nicht mit der Auslieferung und Rückholung von Möbeln und Geräten betraut seien, sondern nur im Lager eingesetzt würden. Eine solche Lagertätigkeit, bei der die Aufgabenverteilung an seiner körperlichen/ gesundheitlichen Beeinträchtigung (kein Heben und Tragen von mehr als 15 kg) ausgerichtet werde, sei in erster Linie sein Ziel und für die Beklagte unproblematisch einzuteilen. Es werde bestritten, dass 50 Prozent der Aufgaben eines Lagerarbeiters darin bestünden, Einrichtungsgegenstände entgegen zu nehmen, zu transportieren oder zu lagern. Auch werde bestritten, dass es nicht möglich oder unzumutbar sei, die Arbeitsabläufe an seiner Arbeitsstelle so abzuändern, dass er dort arbeiten könne. Nachdem er bis 2002 ausschließlich ohne jegliche eigene Tragetätigkeit beschäftigt worden sei, sei die Arbeitgeberin nicht berechtigt gewesen, ihn ab 2002 durch Änderung der Stellenbeschreibung einseitig zu seinem Nachteil zum Teil des Ladeteams zu machen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Probearbeit im U. ... (U.) an einer fehlenden Einarbeitung und daran gescheitert, dass nach der dritten oder vierten Woche ohne korrekte und umfassende Einarbeitung der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben angehoben worden sei; was die Dokumentationen angehe, habe er weder eine Rechts- und Linksschwäche, noch Konzentrationsprobleme. Aus Sicht des Arbeitsmediziners könne er Tätigkeiten als Hausmeister verrichten, im Fahrdienst und als Kurierfahrer arbeiten. Es sei vollkommen unverständlich, warum er nicht auf eine der freien Stellen als "Escort" eingesetzt werde.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in seiner Beschäftigungsdienststelle (Y. Z.) als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebe-Tätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht zu beschäftigen,

2. hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebe-Tätigkeiten zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei zur Ausübung seiner ihm durch die Vertragsänderung im Jahr 2004 angebotenen Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002, die er seit über zwölf Jahren ausübe und daher zumindest konkludent angenommen habe, seit längerem nicht mehr in der Lage. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in den geforderten Zwangshaltungen arbeiten und die Haushaltsgeräte von erheblichem Gewicht bis zu 34 kg nicht heben und tragen. Eine leidensgerechte Beschäftigung sei der Arbeitgeberin nicht zuzumuten. Das Heben und Tragen von Gegenständen sei unverzichtbar, nachdem es im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs im Team dreier Personen bedürfe, um den unterschiedlichen, zum Teil unvorhersehbaren Belastungen eines jeweiligen Einsatzes, bei dem ganz überwiegend ganze "Einrichtungslandschaften" geliefert und abgeholt werden müssten, gerecht zu werden, da zum Teil der Einsatz aller drei Mitarbeiter an einem Gegenstand erforderlich sei. Auch seien Gewichtsbelastungen durch schnelles Auffangen oder Abstützen eines zu kippen oder fallen drohenden Gegenstandes, dies alles in Zwangshaltungen, nicht auszuschließen. Die Möglichkeit, des Zurücklassens des jeweiligen Gegenstandes für nachfolgende weitere Einsätze stelle - zumindest im Wiederholungsfall - einen finanziellen, nicht hinnehmbaren Nachteil für die US-Stationierungsstreitkräfte dar. Technische Hilfsmittel, die den Kläger entlasten könnten, gebe es nicht. Der vom Kläger nun verlangte Einsatz im Lager sei eine völlig neue Position mit einem Bezahlgrad von nur A 1-3. Auch im Lager sei der Einsatz von Hilfsmitteln zumindest für das Heben und Tragen der Gegenstände auf entsprechende Paletten oder sonstige Hebevorrichtungen unverzichtbar. Etwa 50 % der Tätigkeit eines Lageristen bestehe aus dem Tragen und Heben von schweren Gegenständen. Dementsprechend erfordere die Stelle ausweislich der entsprechenden Stellenbeschreibung für Lagerarbeiter vom 24. März 2015 (Bl. 96 d. A., Übersetzung Bl. 326 ff. d. A.) auch das Drücken, Ziehen und Bewegen von sperrigen und schweren Objekten mit einem Gewicht von mehr als 23 kg. Im Lager der Abteilung X. arbeiteten 23 Mitarbeiter, die Gegenstände mit Gewichten bis zu 23 kg alleine und Gegenstände über 23 kg gemeinsam mit anderen Kollegen heben müssten. Täglich müssten etwa 40 bis 60 Faltkleiderschränke (à 70 kg) auf Paletten gesetzt werden und zwischen 400 und 600 Möbelstücke und Elektrogeräte kämen zurück, von denen nur sehr wenige weniger als 15 kg wögen, etwa die Kleinelektroteile (zB Mikrowellengeräte oder kleine Lampen), mit denen der Kläger vermutlich weniger als eine halbe Stunde am Tag beschäftigt sei. Aufgrund der Vielzahl der Hebesituationen während der Arbeit und der fehlenden Möglichkeit, Arbeitsabläufe derart zu planen, dass für einen Mitarbeiter das Heben von mehr als 15 kg insgesamt nicht erforderlich ist, wäre ein Einsatz auch lediglich vereinzelt unter Mithilfe von Kollegen, nicht jedoch bis zum Erreichen des Rentenalters zumutbar. Das sei auch den Kollegen nicht zuzumuten, die hierdurch bedingt ihre eigene Tätigkeit nicht ununterbrochen ausüben könnten. Die vom Kläger ab 16. Januar 2017 durchgeführte Probearbeit, bei der der Kläger sich - auch mit der PC-Arbeit - sehr schwer getan, sich nicht im Warenlager zurecht gefunden und einfache Arbeiten nicht habe verrichten können, sei gescheitert, weil der Kläger mitgeteilt habe, die Arbeit liege ihm nicht und er sehe sich unter großem Leistungsdruck, habe schlaflose Nächte und bekomme zudem ständig Rückenbeschwerden. Stellen als Hausmeister oder im Fahrdienst seien nicht frei und könnten auch nicht geschaffen werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2017 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, als Lagerarbeiter mit weniger als 15 kg Hebetätigkeit beschäftigt zu werden. Es sei zwischenzeitlich unstreitig, dass der Kläger den Transport von Möbeln in Dreierteams auch nicht mit Hilfsmitteln bewältigen könne. Die Arbeitgeberin sei zur Zuweisung von Tätigkeiten im Lager mit weniger als 15 kg oder zuletzt vereinzelt 20 kg nicht verpflichtet, da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten nicht nur das Gewicht als solches, sondern auch Bewegungen, wie sie im Lager anfielen, beträfen. Im Lager seien überwiegend Möbel und größere Einrichtungsgegenstände gelagert, von denen nur ein geringer Teil unter 15 kg wiege. Bei leichteren Sachen komme es aber zu häufigeren Bewegungen, was der Kläger ebenfalls nicht leisten könne. Er habe nicht erklärt, wie die Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters gefüllt werden könne. Einem Einsatz als Lademeister mit Verwaltungstätigkeiten stünden seine Konzentrationsprobleme und die Probleme mit dem Rechnen entgegen, unabhängig davon, dass der Kläger, der offenbar an tonischem Stottern leide, auch Kommunikationsprobleme habe. Falls er mehr Verwaltungstätigkeiten ausüben wollte, habe dies zwangsläufig mit Zahlen zu tun, was er nicht könne. Für den Hilfsantrag gelte das Genannte noch verschärft, weil der Kläger von jeglicher Hebetätigkeit entbunden werden solle, wofür es keine medizinischen Gründe gebe und ein Arbeitsplatz ohne jegliche Hebetätigkeit sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das am 21. November 2017 zugestellte Urteil mit am 13. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschrift und seiner Schriftsätze vom 18. Juni 2018 und 10. September 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 205 ff. d. A. ff., Bl. 264 ff. d. A., Bl. 331 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend,

das Arbeitsgericht gehe schon zu Unrecht davon aus, dass unstreitig sei, dass er gesundheitsbedingt nicht mehr zu den Transporteinsätzen im Dreier-Team in der Lage sei; die Arbeit sei schlicht so umzuorganisieren, dass er nicht schwerer als 15 kg und vereinzelt 20 kg heben müsse, zumal die Teams bis 2014 aus fünf Personen bestanden hätten. Die Tätigkeit sei auch nicht mit ständigem Bücken/ über Kopf arbeiten und Drehbewegungen verbunden, was das Gericht ohne eigene Sachkunde fälschlich angenommen habe, weshalb er sämtliche Tätigkeiten verrichten könne (SVG). Im Übrigen sei es unzutreffend, dass in seiner Dienststelle derartige Arbeitsplätze nicht vorhanden seien, auch sei es nicht seine Sache darzulegen und zu beweisen, welche Arbeitsplätze er übernehmen könne, sondern die Beklagte müsse darlegen, wie sie die Arbeit organisiere und warum seine leidensgerechte Beschäftigung nicht möglich sei. Es sei unproblematisch möglich, für den lagerinternen Transport von Möbeln und Geräten mit mehr als 15 kg technische Hilfsmittel zu benutzen. Auch gehe das Arbeitsgericht fälschlich davon aus, dass er wegen Konzentrations-/ Rechen-/ und Kommunikationsproblemen nicht als Lademeister mit Verwaltungstätigkeit eingesetzt werden könne, da er auch bei Zugrundelegung des arbeitsmedizinischen Gutachtens der BAD keine Lese-Rechtschreibschwäche habe und nicht geklärt sei, ob und welche Konzentrationsdefizite überhaupt vorlägen. Dass mehr Verwaltungstätigkeiten zwangsläufig mit Zahlen zu tun hätten und für ihn nicht in Frage kämen, sei unzutreffend und lege das Gericht ohne eigene Sachkenntnis fest. Es sei unzutreffend, dass er Möbelpacker sei, er sei als sog. Möbelüberprüfer/ Lademeister beschäftigt, dessen Hauptaufgabe der Kundenservice sei und der nur unterstützend bei Transport und Verladung von Möbeln eingesetzt werde. Reine Möbelpacker würden zu einer weitaus geringeren Entgeltgruppe vergütet. Er könne im Rahmen seiner bisherigen Beschäftigung leidensgerecht eingesetzt werden, wenn der Arbeitsplatz mit den erforderlichen Arbeitshilfen, zB mit elektrischen Treppensteigern zum Lastentransport mit Kosten von ca. 280,00 bis 300,00 Euro ausgerüstet werde, mit denen es möglich sei, Einrichtungsgegenstände und alle Geräte von bis zu 34 kg in die Wohnungen zu transportieren. Die elektronischen Sackkarren seien für das Lager bereits angeschafft. In den Drei-Mann-Teams seien zwei Mitarbeiter hauptsächlich und allein für das Tragen schwerer Gegenstände verantwortlich; durch den Einsatz der Hilfsmittel könne er unterstützend tätig sein. Allein schon die Örtlichkeiten sähen nicht vor, dass drei Mitarbeiter gleichzeitig schwere Gegenstände tragen könnten; selbst wenn dies der Fall sei, sei die auf ihn entfallende Last geringer und übersteige das zulässige Maß nicht. Im Übrigen würden je nach Auftragsgröße auch Vierer-Teams eingesetzt. Die US-Stationierungsstreitkräfte verfügten auch über einen LKW zum Transport von Kleingeräten bis zu 15 kg zur Erfüllung besonderer Aufträge; bis zu ihrer Versetzungen seien die Mitarbeiter S. und R. dort leidensgerecht vollbeschäftigt worden. Auch könne man ihn im Lager einsetzen. Dort seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten gefordert, was sich daran zeige, dass der Zeuge P. bei bestehendem Gehirntumor mit Konzentrationsproblemen und Kreuzschmerzen dort eingesetzt werde, der Zeuge R. mit Problemen in Schulter, Kreuz und Kniegelenk und der Zeuge N. mit Beeinträchtigungen in Kreuz, Arm und Schulter.

Der Kläger beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. Oktober 2017 (8 Ca 697/16) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Z.) als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht tatsächlich zu beschäftigen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02. Mai 2018 und ihres Schriftsatzes vom 15. August 2018 (Bl. 237 ff. d. A. und Bl. 307 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird und trägt zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor,

ein mobiler Einsatz des Klägers bei den LKW-Touren sei - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - nicht mehr möglich. Es komme täglich bei durchschnittlich sechs Einsätzen pro Dreier-Team - bei denen nicht jedes Mal ein kompletter Hausstand umgezogen werde - zu drei bis fünf Situationen, in denen das gesamte Drei-Mann-Team einen einzelnen sehr schweren oder sperrigen Gegenstand heben oder tragen müsse; geeignete Hilfsmittel, die den Kläger entlasten könnten, gebe es für die mobile Tätigkeit nicht. Der Kläger habe erstinstanzlich auch nicht in Abrede gestellt, zu einer Tätigkeit im Dreier-Team nicht mehr in der Lage zu sein. Insgesamt seien in etwa 400 im Einzelnen genannte unterschiedliche staatseigene Einrichtungsgegenstände täglich zu transportieren und zu demontieren (vgl. Bl. 310 ff. d. A.), die weit überwiegend die zulässige Gewichtsgrenze des Klägers überschritten. Ein dauerhafter Verzicht auf ein intaktes Drei-Mann-Team, in das die Auslieferungsbelegschaft ausnahmslos eingeteilt sei, sei im Sinne eines reibungslosen Betriebsablaufs unzumutbar. Bei einem vom Kläger begehrten Einsatz im Lager komme es zu einer Vielzahl von Hebetätigkeiten über 15 kg (weit mehr als 50 % der Tätigkeit). Ein Einsatz von Hilfsmitteln (Gabelstapler und sonstige technische Gerätschaften) sei zwar möglich, bewahre die Lagerarbeiter aber nicht davor, die Möbel auf die entsprechenden Vorrichtungen zu heben/tragen. Bei einer Begehung im April 2016 durch die Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit sei festgestellt worden, dass Hilfsmittel, die auch diese Arbeiten vermeiden können, nicht vorhanden seien. Zudem unterliege die Position einem völlig anderen Bezahlgrad (A 1 - 3) und führe zu einer Vermögenseinbuße von mehr als 1.000,00 Euro brutto, bei der nicht ersichtlich sei, dass der Kläger, der die Probearbeit als Fachlagerist nicht dauerhaft habe ausüben können und wollen, hierzu bereit sei. Der Kläger könne sich nicht darauf zurückziehen, schlicht zu behaupten, es müsse möglich sein, den Betrieb entsprechend umzuorganisieren, sondern müsse die konkrete Umorganisation darlegen. Dass er Rechenprobleme habe, ergebe sich aus dem BAD-Gutachten, die Kommunikationsprobleme seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht für die Kammer ersichtlich geworden, weshalb das Arbeitsgericht zu Recht angenommen habe, der Kläger sei zu den von ihm erstrebten Verwaltungstätigkeiten in Form der Fertigung von Ladepapieren, Möbelverzeichnissen etc, nicht in der Lage. Die vom Kläger zuletzt angeführten elektrischen Treppensteiger seien nicht geeignet, schwere, zumeist großflächige Möbelstücke in engen Treppenhäusern zu transportieren, das sei vielmehr wegen möglicher Stürze gefährlich. Die vorhandenen Treppensteiger seien bislang lediglich in fünf Treppenhäusern in acht Jahren einsetzbar gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Rechtsweg:

ArbG Kaiserslautern, Urteil vom 10.10.2017 - 8 Ca 697/16

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Entscheidungsgründe:

A

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache teilweise erfolgreich.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. November 2017 mit am 13. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Februar 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die mit dem Hauptantrag verfolgte Beschäftigung als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht nicht verlangen kann. Soweit er zuletzt hilfsweise (wieder) seine Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) jedoch unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg begehrt, ist seine Berufung erfolgreich. Die erstinstanzliche Entscheidung war unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abzuändern und wurde der Klarstellung halber im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang neu gefasst.

1. Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag zulässig.

1.1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (BGBl. II 1961, S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger ist ziviler Bediensteter bei den US-Stationierungsstreitkräften. Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt (vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris).

1.2. Die Klageanträge genügen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. ).

a) Es ist nicht zweifelhaft, wer Adressat des Beschäftigungsbegehrens des Klägers sein soll. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitskräfte bleibt der Entsendestaat (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 22, zitiert nach juris). Dem hat der Kläger in seinen Anträgen Rechnung getragen, indem er mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage Beschäftigung in seiner Beschäftigungsdienststelle (Y. Z.) im Lager bzw. als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) verlangt. Die Formulierung, die Beklagte solle den Kläger beschäftigen, ist vor diesem Hintergrund unschädlich (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 29, zitiert nach juris).

b) Soweit der Kläger seine Beschäftigung als Lagerarbeiter bzw. hilfsweise Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg begehrt und damit jeweils mehrere Einsatzmöglichkeiten denkbar sind, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Kläger trägt hiermit der materiellen Rechtslage Rechnung, da er nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat und bei Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes Gefahr liefe, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte (vgl. noch zu: BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 34, aaO).

2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, jedoch im Hilfsantrag in der Sache erfolgreich. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger kann nicht nach §§ 611 a BGB, 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verlangen, in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Y.) als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht beschäftigt zu werden. Dagegen hat er einen Anspruch auf Beschäftigung als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg.

2.1. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

a) Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 164 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen zudem Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (vgl. noch zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX: BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 18 mwN; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 36, aaO, mwN).

Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (vgl. noch zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX: BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 37, aaO, mwN).

b) Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Ansprüche nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll (vgl. noch zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX: BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 40, aaO, mwN, zitiert nach juris). Steht fest, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nur nach einer Umgestaltung oder besonderer Ausstattung seines Arbeitsplatzes erfüllen kann, hat er zumindest nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen hierzu notwendig sind. Ansonsten zeigt er nicht schlüssig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten auf (vgl. noch zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX: BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 28, zitiert nach juris). Ist der Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 167 SGB IX nicht nachgekommen, fehlt es also an Maßnahmen der Prävention und/oder der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, wird die Darlegungslast des Arbeitnehmers erleichtert (vgl. noch zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 84 SGB IX: BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 29 f., aaO, mwN; Fabricius in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 164 SGB IX, Rn. 69). Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, wie er einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz habe ausstatten sollen (vgl. noch zu § 84 SGB IX: BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 59, zitiert nach juris).

2.2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch gemäß §§ 611 a BGB, 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht beschäftigt zu werden.

a) Der Kläger kann die zuletzt zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften vereinbarte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 einschließlich eigener Tragetätigkeiten mit unbeschränktem Gewicht aufgrund seiner Behinderung nicht mehr verrichten.

aa) Nachdem der Kläger, für dessen Arbeitsverhältnis keine der Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen konnte, ursprünglich bei den US-Stationierungsstreitkräften als Lademeister ohne eigene Tragetätigkeiten tätig war, hat seine Arbeitgeberin ihm nach Kündigung der Verträge mit den Drittanbietern im Bereich X. unstreitig mit Schreiben vom 04. März 2004 eine geänderte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der diesbezüglich erstellten neuen Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 angeboten. Der Kläger, der das Dokument nicht unterzeichnet hat, verrichtete jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben eines Möbelüberprüfers/ Lademeisters (Fahrers) einschließlich eigener Tragetätigkeiten. Auf den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten bereits in erster Instanz gemäß Schriftsatz vom 11. Januar 2017, dem der Kläger ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, wird Bezug genommen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger das Angebot der geänderten Beschäftigung durch die US-Stationierungsstreitkräfte jedenfalls konkludent angenommen hat und zur Verrichtung der Aufgaben eines Möbelprüfers/ Lademeisters (Fahrers) wie in der Stellenbeschreibung festgehalten und insbesondere einschließlich eigener Tragetätigkeiten verpflichtet war. Der Einhaltung der Schriftform nach § 4 Nr. 1 b TV-AL II bedurfte es in Ermangelung einer Nebenabrede nicht (vgl. BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - Rn. 77; vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 4 BAT: 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

bb) Der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann aufgrund seiner der Behinderung - von den Parteien stillschweigend und damit auch von der Berufungskammer angenommen - zugrunde liegenden orthopädischen Symptomatik nicht mehr uneingeschränkt als Möbelprüfer/ Lademeister (Fahrer) tätig werden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung, die zum Arbeitsvertragsinhalt geworden ist, besteht an diesem Arbeitsplatz grundsätzlich auch die Verpflichtung, Einrichtungsgegenstände und Geräte mit hohem Gewicht von mehr als 34 kg zu heben. Hierzu ist der Kläger, dessen Hebe- und Tragebelastung angesichts diverser ärztlicher Atteste einschließlich der arbeitgeberseits veranlassten arbeitsmedizinischen Untersuchung durch den BAD vom 22. März 2017 unstreitig bei 15 kg liegt, nicht mehr in der Lage.

b) Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass ihm die mit dem Hauptantrag begehrte Beschäftigung als Lagerarbeiter in seiner Beschäftigungsdienststelle (Y. Z.) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht möglich ist. Hierzu wäre er nach den unter A II 2.1. b dargestellten Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verpflichtet gewesen, nachdem er auf entsprechenden Vortrag der Beklagten zu dessen Durchführung das Vorliegen eines regelkonformen betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger verlangten Beschäftigung im Lager mit einem Tragegewicht von weniger als 15 kg unter Vorlage der einschlägigen Stellenbeschreibung vom 24. März 2015 (Bl. 96 d. A., Übersetzung Bl. 326 ff. d. A.) im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit zu mehr als 50 % der Arbeitszeit in der Warenannahme, Ausgabe, Abholung, Einlagerung, Transport, Aufbau und Demontage, sowie Auslieferung von Mobiliar und Haushaltsgeräten gemäß festgelegter Lagersysteme besteht und hierbei ausgiebige körperliche Aktivität und körperliche Arbeit wie häufiges und schweres Heben, Drücken oder Ziehen von benötigten Objekten über 23 kg nötig ist. Sie hat weiter dargelegt, dass täglich zwischen 400 und 600 Möbelstücke Elektrogeräte zurückkommen, von denen nur sehr wenige - die höchstens eine halbe Stunde Arbeit machenden Kleinelektroteile - weniger als 15 kg wiegen, während täglich 40 bis 60 Faltkleiderschränke à 70 kg auf Paletten zu setzen seien. Dem ist der Kläger, der lediglich pauschal bestritten hat, dass der Anteil der Lagerungs- und Transporttätigkeiten eines Lagerarbeiters 50 % betrage, nicht in ausreichendem Maß entgegen getreten. Auch hat er nicht dargelegt, mit welchen Hilfsmitteln die Arbeit so umgestaltet werden könnte, dass die Tätigkeit ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich wäre. Soweit er zuletzt einen elektronischen Treppensteiger zum Lastentransport angeführt hat, kann dieser - ebenso wenig wie Sackkarren - bei der Verbringung von Gegenständen in Regale erleichternd eingesetzt werden. Der Einsatz von Gabelstaplern kommt bei Möbeln, die nicht auf Paletten gelagert werden, nicht in Betracht. Inwieweit die bloße Befassung lediglich mit Kleinelektroteilen entgegen den Ausführungen der Beklagten den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung wie die des Klägers ausfüllen könnte, hat er nicht dargetan. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend gemacht hat, im Lager seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten gefordert, was sich am Einsatz der Zeugen P., R. und N. mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeige, vermochte allein dieser allgemein gehaltene Vortrag ohne nähere Darlegung des konkreten Einsatzes der genannten Mitarbeiter und ihrer Erkrankungen seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob der Kläger, bei dessen Einsatz ausweislich der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 22. März 2017 ständige Drehbewegungen im Bereich des Oberkörpers vermieden werden sollen und bei dem eine Probearbeit als Fachlagerist im ... U. (U.), bei der zumindest solche Bewegungen erforderlich waren, aus streitigen Gründen gescheitert ist, vor diesem Hintergrund bereits nicht im Lager eingesetzt werden kann, wie das Arbeitsgericht meint, kann dahinstehen.

2.3. Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag im zuletzt (wieder) zur Entscheidung gestellten Umfang erfolgreich. Der Kläger kann gemäß §§ 611 a BGB, 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verlangen, in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Z.) als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15 kg Gewicht beschäftigt zu werden.

a) Dem Hilfsantrag, den der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren wieder - wie bereits vorübergehend in der ersten Instanz im Kammertermin vom 29. November 2016 (Bl. 76 d. A.) - auf eine Beschränkung der Gewichtsbelastung der begehrten Tätigkeit auf 15 kg gerichtet hat, stehen die Vorschriften über eine Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO selbst dann nicht entgegen, wenn man von einer solchen ausgehen wollte. Die Voraussetzungen des § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Zum einen hätte die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, zum anderen wäre von Sachdienlichkeit auszugehen, da die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt und ein zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39, zitiert nach juris). Der Kläger stützt seinen Antrag auch im geänderten Umfang auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

b) Aufgrund seiner Behinderung kann der Kläger aus den unter A II 2.2. a genannten Gründen seiner Beschäftigung als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 einschließlich eigener Tragetätigkeiten mit unbeschränktem Gewicht nicht mehr nachgehen.

c) Gemessen an den unter A II 2.1. b dargestellten Grundsätzen hat der Kläger ausreichend zur Möglichkeit seiner behinderungsgerechten Beschäftigung als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) vorgetragen. Die Beklagte ist der ihr obliegenden Darlegungslast zur Unzumutbarkeit einer derartigen Beschäftigung demgegenüber nicht nachgekommen.

aa) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat aufgezeigt, welche Umorganisationen erforderlich wären, um ihm eine behinderungsgerechte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) mit einer Tragetätigkeit von bis zu 15 kg zu ermöglichen, ohne dass die Beklagte dem ausreichend entgegen getreten wäre.

Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, dass er - insoweit unstreitig - nicht als (geringer vergüteter) Möbelpacker bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt ist, sondern seine wesentliche Aufgabe als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) nach der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 in Überprüfungs-, Überwachungs- und Koordinationsaufgaben im Sinne eines Kundenservices und nicht in Tragetätigkeiten bestehe, sondern er beim Tragen von Möbeln nur unterstützend tätig sein müsse. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass der - geringe - Anteil seiner Tragetätigkeiten mit dem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von unter 15 kg gefüllt werden könne. Zum von der Beklagten angeführten Erfordernis eines zuweilen nötigen Transporteinsatzes von drei Mitarbeitern gleichzeitig, den der Kläger zuletzt bestritten hat, hat er darauf verwiesen, dass bis zum Jahr 2014 stets drei bis fünf Mitarbeiter pro Einsatz disponiert worden seien, was es ermöglichen würde, ihn von dieser Arbeit auszunehmen, abgesehen davon , dass sich das Gewicht bei Beteiligung mehrerer Kollegen so verteile, dass eine Gesundheitsgefahr nach seiner Auffassung für ihn nicht bestehe.

Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zur Möglichkeit einer derartigen Umorganisation nicht ausreichend entgegengetreten. Nach Auffassung der Berufungskammer lässt sich - auch wenn dort nicht ausdrücklich Zeitanteile aufgeführt sind - der von der Beklagten als maßgeblich vorgelegten Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 entnehmen, dass die Hauptaufgabe des Klägers als Möbelüberprüfer/ Ladenmeister (Fahrer) nicht im Heben von Möbeln und Haushaltsgeräten besteht, sondern in Überprüfungs- , Überwachungs-, Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben. Von den nahezu eine Seite ausmachenden fünf näher dargelegten Unterpunkten zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Möbelüberprüfers/ Lademeisters (Fahrers) beinhalten drei Unterpunkte keinerlei Angaben zu Tragetätigkeiten. Lediglich unter Punkt 4 ("Tätigkeiten als Lademeister") findet sich neben einer Vielzahl von Überwachungs- und Prüfungsaufgaben die knappe Formulierung "transportiert". Aus welchen Gründen die danach nur unterstützende Tragetätigkeit des Klägers nicht mit Gegenständen von unter 15 kg ausgefüllt werden kann, die auch nach den von der Beklagten vorgelegten Gesamtbestandslisten (Bl. 310 ff. d. A.) zahlreich vorhanden sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie geltend gemacht hat, dass auf den vorgelegten Listen eine Vielzahl von schwereren Möbelstücken und Haushaltsgeräten enthalten sind und dass die Abteilung X. der US-Stationierungsstreitkräfte in der Regel vollständige Einrichtungslandschaften zu bewegen habe, bedeutet dies nicht, dass eine Umverteilung von Mobiliar und Haushaltsgeräten dahingehend nicht grundsätzlich möglich wäre, dass die Teamkollegen des Klägers die schweren Gegenstände tragen und der Kläger neben seiner Hauptbeschäftigung an Überwachungs- und Prüfungsaufgaben lediglich ergänzend mit leichten Transporten unter 15 kg betraut wird. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, warum eine Umorganisation des Betriebs dahingehend nicht möglich ist, dass zumindest teilweise Vierer-Teams disponiert werden, in denen der Kläger eingesetzt werden kann, um einem der Hauptargumente der Beklagten Rechnung zu tragen und einen gleichzeitigen Einsatz von drei Trägern mit einer Belastung von mehr als 15 kg beim Transport umfangreicher Möbelstücke sicherzustellen. Nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass dies in der Vergangenheit bis 2014 der Fall war, vermochte die Berufungskammer - ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit einer derartigen Maßnahme - jedenfalls nicht von ihrer Unmöglichkeit auszugehen, auch wenn in der Abteilung X. nach unterstellt zutreffendem Vortrag der Beklagten derzeit nur noch Dreier-Teams eingesetzt werden.

Danach geht die Berufungskammer von der Möglichkeit einer behinderungsgerechten Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers aus, der zur Wahrnehmung dieser Arbeit gesundheitlich in der Lage wäre, wenn seine persönliche Belastungsgrenze eingehalten wird, so dass auch die in den Attesten des Dr. med. W. ausgeschlossenen Zwangshaltungen bei hoher und höherer Gewichtsbelastung nicht eintreten und der Kläger - wie vom BAD im Gutachten vom 22. März 2017 empfohlen - im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eingesetzt werden kann, ohne dass ständiges Bücken, Überkopfarbeiten und ständige Drehbewegungen wie im Lager erforderlich wären. Soweit das Arbeitsgericht - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zum eine Beschäftigung im Lager betreffenden Hauptantrag - angeführt hat, einer Tätigkeit als Lademeister mit Verwaltungstätigkeit stünden Konzentrations- und Rechenprobleme des Klägers entgegen, erschließt sich nicht, worauf es diese Annahme stützt. Ausweislich des Gutachtens des BAD vom 22. März 2017 konnte beim Kläger keine Lese- oder Rechtschreibschwäche festgestellt werden. Selbst wenn der Kläger Schwierigkeiten beim Addieren haben und Konzentrationsdefizite bestehen sollten, ist nicht ersichtlich, dass dies einer Tätigkeit als Lademeister entgegenstehen würde, die der Kläger unstreitig bis 2002 verrichtet hat, ohne dass Beanstandungen vorgetragen oder ansonsten erkennbar wären. Auch die Beklagte hat sich hierauf nicht berufen, sondern lediglich - vom Kläger bestritten - vorgetragen, der Kläger habe deshalb Schwierigkeiten bei der Erprobung als Fachlagerist im ... U. (U.) gehabt.

bb) Die Beklagte hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Klägers zu den geänderten Bedingungen ergeben soll. Sie hat nicht dargelegt, warum es ihr unzumutbar sein soll, den Kläger vertragsgemäß als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) im Schwerpunkt ohne Tragetätigkeiten einzusetzen und ihn nur ergänzend zu Tragetätigkeiten heranzuziehen, die ein Gewicht von 15 kg nicht überschreiten. Dies gilt umso mehr, als im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt wurde, dass bei durchschnittlich sechs Einsätzen am Tag nicht immer komplette Hausstände zu bewegen sind. Weshalb vor diesem Hintergrund eine Disposition des Klägers dergestalt, dass auf seine gesundheitliche Einschränkung bei seiner Einsatzzuteilung Rücksicht genommen wird, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus sonstigen betrieblichen Gründen ausgeschlossen wäre, war nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte wirtschaftliche oder organisatorische Gründe dargetan, die gegen die Zumutbarkeit einer - zumindest in Bezug auf den Kläger teilweisen - Rückkehr vom derzeit bestehenden Drei-Mann-Team-System zu einer Teamstärke von mehr als drei Mitarbeitern sprechen. Es kann daher dahinstehen, ob dem beklagtenseitigen Vortrag ausreichend zu entnehmen ist, wie sich die von ihr behaupteten bei ca. sechs Einsätzen am Tag 3 bis 5-fach vorkommenden Situationen konkret gestalten sollen, in denen - mindestens 18 Mal und höchstens 30 Mal täglich - derart umfangreiche Möbelstücke durch die nach dem Vortrag der Beklagten nahezu ausschließlich engen Treppenhäuser getragen werden müssen, so dass es zwingend eines Einsatzes von drei Mitarbeitern bedarf.


B

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

Referenznummer:

R/R8087


Informationsstand: 12.04.2019