A
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache teilweise erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 21. November 2017 mit am 13. Dezember 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64
Abs. 6
ArbGG iVm. § 519
ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Februar 2018 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64
Abs. 6
ArbGG iVm. § 520
ZPO).
II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die mit dem Hauptantrag verfolgte Beschäftigung als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg Gewicht nicht verlangen kann. Soweit er zuletzt hilfsweise (wieder) seine Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) jedoch unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg begehrt, ist seine Berufung erfolgreich. Die erstinstanzliche Entscheidung war unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abzuändern und wurde der Klarstellung halber im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang neu gefasst.
1. Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag zulässig.
1.1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß
Art. 56
Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (BGBl. II 1961,
S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger ist ziviler Bediensteter bei den US-Stationierungsstreitkräften. Die Klage richtet sich gemäß
Art. 56
Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt (
vgl. BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris).
1.2. Die Klageanträge genügen dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO. ).
a) Es ist nicht zweifelhaft, wer Adressat des Beschäftigungsbegehrens des Klägers sein soll. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitskräfte bleibt der Entsendestaat (
BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 22, zitiert nach juris). Dem hat der Kläger in seinen Anträgen Rechnung getragen, indem er mit seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage Beschäftigung in seiner Beschäftigungsdienststelle (Y. Z.) im Lager
bzw. als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) verlangt. Die Formulierung, die Beklagte solle den Kläger beschäftigen, ist vor diesem Hintergrund unschädlich (
vgl. BAG 10. Mai 2005 -
9 AZR 230/04 - Rn. 29, zitiert nach juris).
b) Soweit der Kläger seine Beschäftigung als Lagerarbeiter
bzw. hilfsweise Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg begehrt und damit jeweils mehrere Einsatzmöglichkeiten denkbar sind, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Kläger trägt hiermit der materiellen Rechtslage Rechnung, da er nach
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat und bei Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes Gefahr liefe, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte (
vgl. noch zu:
BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 34, aaO).
2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, jedoch im Hilfsantrag in der Sache erfolgreich. Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger kann nicht nach §§ 611 a
BGB,
164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX verlangen, in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Y.) als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg Gewicht beschäftigt zu werden. Dagegen hat er einen Anspruch auf Beschäftigung als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg.
2.1. Nach § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.
a) Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 164
ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruches. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. So kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht. Nach § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 5
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen zudem Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (
vgl. noch zu § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX:
BAG 14. März 2006 -
9 AZR 411/05 - Rn. 18 mwN; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 36, aaO, mwN).
Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 164
Abs. 4 Satz 3
SGB IX. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (
vgl. noch zu
§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX:
BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 19 mwN; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 37, aaO, mwN).
b) Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Ansprüche nach § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll (
vgl. noch zu § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX:
BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - Rn. 40, aaO, mwN, zitiert nach juris). Steht fest, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nur nach einer Umgestaltung oder besonderer Ausstattung seines Arbeitsplatzes erfüllen kann, hat er zumindest nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen hierzu notwendig sind. Ansonsten zeigt er nicht schlüssig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten auf (
vgl. noch zu § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX:
BAG 04. Oktober 2005 -
9 AZR 632/04 - Rn. 28, zitiert nach juris). Ist der Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 167
SGB IX nicht nachgekommen, fehlt es also an Maßnahmen der Prävention und/oder der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, wird die Darlegungslast des Arbeitnehmers erleichtert (
vgl. noch zu § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX, § 84
SGB IX:
BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 29 f., aaO, mwN; Fabricius in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 164
SGB IX, Rn. 69). Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, wie er einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz habe ausstatten sollen (
vgl. noch zu
§ 84 SGB IX:
BAG 27. Juli 2011 -
7 AZR 402/10 - Rn. 59, zitiert nach juris).
2.2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch gemäß §§ 611 a
BGB, 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX, als Lagerarbeiter unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg Gewicht beschäftigt zu werden.
a) Der Kläger kann die zuletzt zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften vereinbarte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 einschließlich eigener Tragetätigkeiten mit unbeschränktem Gewicht aufgrund seiner Behinderung nicht mehr verrichten.
aa) Nachdem der Kläger, für dessen Arbeitsverhältnis keine der Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen konnte, ursprünglich bei den US-Stationierungsstreitkräften als Lademeister ohne eigene Tragetätigkeiten tätig war, hat seine Arbeitgeberin ihm nach Kündigung der Verträge mit den Drittanbietern im Bereich X. unstreitig mit Schreiben vom 04. März 2004 eine geänderte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der diesbezüglich erstellten neuen Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 angeboten. Der Kläger, der das Dokument nicht unterzeichnet hat, verrichtete jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben eines Möbelüberprüfers/ Lademeisters (Fahrers) einschließlich eigener Tragetätigkeiten. Auf den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten bereits in erster Instanz gemäß Schriftsatz vom 11. Januar 2017, dem der Kläger ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, wird Bezug genommen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger das Angebot der geänderten Beschäftigung durch die US-Stationierungsstreitkräfte jedenfalls konkludent angenommen hat und zur Verrichtung der Aufgaben eines Möbelprüfers/ Lademeisters (Fahrers) wie in der Stellenbeschreibung festgehalten und insbesondere einschließlich eigener Tragetätigkeiten verpflichtet war. Der Einhaltung der Schriftform nach § 4
Nr. 1 b TV-AL II bedurfte es in Ermangelung einer Nebenabrede nicht (
vgl. BAG 27. Juni 2002 - 6 AZR 449/01 - Rn. 77;
vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 4
BAT: 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).
bb) Der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann aufgrund seiner der Behinderung - von den Parteien stillschweigend und damit auch von der Berufungskammer angenommen - zugrunde liegenden orthopädischen Symptomatik nicht mehr uneingeschränkt als Möbelprüfer/ Lademeister (Fahrer) tätig werden. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung, die zum Arbeitsvertragsinhalt geworden ist, besteht an diesem Arbeitsplatz grundsätzlich auch die Verpflichtung, Einrichtungsgegenstände und Geräte mit hohem Gewicht von mehr als 34
kg zu heben. Hierzu ist der Kläger, dessen Hebe- und Tragebelastung angesichts diverser ärztlicher Atteste einschließlich der arbeitgeberseits veranlassten arbeitsmedizinischen Untersuchung durch den BAD vom 22. März 2017 unstreitig bei 15
kg liegt, nicht mehr in der Lage.
b) Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass ihm die mit dem Hauptantrag begehrte Beschäftigung als Lagerarbeiter in seiner Beschäftigungsdienststelle (Y. Z.) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg Gewicht möglich ist. Hierzu wäre er nach den unter A II 2.1. b dargestellten Regeln der Darlegungs- und Beweislast zu § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX verpflichtet gewesen, nachdem er auf entsprechenden Vortrag der Beklagten zu dessen Durchführung das Vorliegen eines regelkonformen betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger verlangten Beschäftigung im Lager mit einem Tragegewicht von weniger als 15
kg unter Vorlage der einschlägigen Stellenbeschreibung vom 24. März 2015 (Bl. 96 d. A., Übersetzung Bl. 326
ff. d. A.) im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit zu mehr als 50 % der Arbeitszeit in der Warenannahme, Ausgabe, Abholung, Einlagerung, Transport, Aufbau und Demontage, sowie Auslieferung von Mobiliar und Haushaltsgeräten gemäß festgelegter Lagersysteme besteht und hierbei ausgiebige körperliche Aktivität und körperliche Arbeit wie häufiges und schweres Heben, Drücken oder Ziehen von benötigten Objekten über 23
kg nötig ist. Sie hat weiter dargelegt, dass täglich zwischen 400 und 600 Möbelstücke Elektrogeräte zurückkommen, von denen nur sehr wenige - die höchstens eine halbe Stunde Arbeit machenden Kleinelektroteile - weniger als 15
kg wiegen, während täglich 40 bis 60 Faltkleiderschränke à 70
kg auf Paletten zu setzen seien. Dem ist der Kläger, der lediglich pauschal bestritten hat, dass der Anteil der Lagerungs- und Transporttätigkeiten eines Lagerarbeiters 50 % betrage, nicht in ausreichendem Maß entgegen getreten. Auch hat er nicht dargelegt, mit welchen Hilfsmitteln die Arbeit so umgestaltet werden könnte, dass die Tätigkeit ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich wäre. Soweit er zuletzt einen elektronischen Treppensteiger zum Lastentransport angeführt hat, kann dieser - ebenso wenig wie Sackkarren - bei der Verbringung von Gegenständen in Regale erleichternd eingesetzt werden. Der Einsatz von Gabelstaplern kommt bei Möbeln, die nicht auf Paletten gelagert werden, nicht in Betracht. Inwieweit die bloße Befassung lediglich mit Kleinelektroteilen entgegen den Ausführungen der Beklagten den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung wie die des Klägers ausfüllen könnte, hat er nicht dargetan. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend gemacht hat, im Lager seien keine schweren körperlichen Tätigkeiten gefordert, was sich am Einsatz der Zeugen P., R. und N. mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeige, vermochte allein dieser allgemein gehaltene Vortrag ohne nähere Darlegung des konkreten Einsatzes der genannten Mitarbeiter und ihrer Erkrankungen seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob der Kläger, bei dessen Einsatz ausweislich der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 22. März 2017 ständige Drehbewegungen im Bereich des Oberkörpers vermieden werden sollen und bei dem eine Probearbeit als Fachlagerist im ... U. (U.), bei der zumindest solche Bewegungen erforderlich waren, aus streitigen Gründen gescheitert ist, vor diesem Hintergrund bereits nicht im Lager eingesetzt werden kann, wie das Arbeitsgericht meint, kann dahinstehen.
2.3. Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag im zuletzt (wieder) zur Entscheidung gestellten Umfang erfolgreich. Der Kläger kann gemäß §§ 611 a
BGB, 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 1
SGB IX verlangen, in seiner Beschäftigungsdienststelle (X. Z.) als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) unter Freistellung von jeglichen Hebetätigkeiten mit mehr als 15
kg Gewicht beschäftigt zu werden.
a) Dem Hilfsantrag, den der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren wieder - wie bereits vorübergehend in der ersten Instanz im Kammertermin vom 29. November 2016 (Bl. 76 d. A.) - auf eine Beschränkung der Gewichtsbelastung der begehrten Tätigkeit auf 15
kg gerichtet hat, stehen die Vorschriften über eine Klageänderung nach §§ 533, 263, 264
ZPO selbst dann nicht entgegen, wenn man von einer solchen ausgehen wollte. Die Voraussetzungen des § 533
Abs. 1
Nr. 1
ZPO sind erfüllt. Zum einen hätte die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, zum anderen wäre von Sachdienlichkeit auszugehen, da die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt und ein zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (
vgl. BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39, zitiert nach juris). Der Kläger stützt seinen Antrag auch im geänderten Umfang auf Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529
ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533
Nr. 2
ZPO).
b) Aufgrund seiner Behinderung kann der Kläger aus den unter A II 2.2. a genannten Gründen seiner Beschäftigung als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) gemäß der Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 einschließlich eigener Tragetätigkeiten mit unbeschränktem Gewicht nicht mehr nachgehen.
c) Gemessen an den unter A II 2.1. b dargestellten Grundsätzen hat der Kläger ausreichend zur Möglichkeit seiner behinderungsgerechten Beschäftigung als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) vorgetragen. Die Beklagte ist der ihr obliegenden Darlegungslast zur Unzumutbarkeit einer derartigen Beschäftigung demgegenüber nicht nachgekommen.
aa) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat aufgezeigt, welche Umorganisationen erforderlich wären, um ihm eine behinderungsgerechte Tätigkeit als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) mit einer Tragetätigkeit von bis zu 15
kg zu ermöglichen, ohne dass die Beklagte dem ausreichend entgegen getreten wäre.
Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, dass er - insoweit unstreitig - nicht als (geringer vergüteter) Möbelpacker bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt ist, sondern seine wesentliche Aufgabe als Möbelüberprüfer/Lademeister (Fahrer) nach der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 in Überprüfungs-, Überwachungs- und Koordinationsaufgaben im Sinne eines Kundenservices und nicht in Tragetätigkeiten bestehe, sondern er beim Tragen von Möbeln nur unterstützend tätig sein müsse. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass der - geringe - Anteil seiner Tragetätigkeiten mit dem Transport von Gegenständen mit einem Gewicht von unter 15
kg gefüllt werden könne. Zum von der Beklagten angeführten Erfordernis eines zuweilen nötigen Transporteinsatzes von drei Mitarbeitern gleichzeitig, den der Kläger zuletzt bestritten hat, hat er darauf verwiesen, dass bis zum Jahr 2014 stets drei bis fünf Mitarbeiter pro Einsatz disponiert worden seien, was es ermöglichen würde, ihn von dieser Arbeit auszunehmen, abgesehen davon , dass sich das Gewicht bei Beteiligung mehrerer Kollegen so verteile, dass eine Gesundheitsgefahr nach seiner Auffassung für ihn nicht bestehe.
Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zur Möglichkeit einer derartigen Umorganisation nicht ausreichend entgegengetreten. Nach Auffassung der Berufungskammer lässt sich - auch wenn dort nicht ausdrücklich Zeitanteile aufgeführt sind - der von der Beklagten als maßgeblich vorgelegten Stellenbeschreibung vom 18. Juli 2002 entnehmen, dass die Hauptaufgabe des Klägers als Möbelüberprüfer/ Ladenmeister (Fahrer) nicht im Heben von Möbeln und Haushaltsgeräten besteht, sondern in Überprüfungs- , Überwachungs-, Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben. Von den nahezu eine Seite ausmachenden fünf näher dargelegten Unterpunkten zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Möbelüberprüfers/ Lademeisters (Fahrers) beinhalten drei Unterpunkte keinerlei Angaben zu Tragetätigkeiten. Lediglich unter Punkt 4 ("Tätigkeiten als Lademeister") findet sich neben einer Vielzahl von Überwachungs- und Prüfungsaufgaben die knappe Formulierung "transportiert". Aus welchen Gründen die danach nur unterstützende Tragetätigkeit des Klägers nicht mit Gegenständen von unter 15
kg ausgefüllt werden kann, die auch nach den von der Beklagten vorgelegten Gesamtbestandslisten (Bl. 310
ff. d. A.) zahlreich vorhanden sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit sie geltend gemacht hat, dass auf den vorgelegten Listen eine Vielzahl von schwereren Möbelstücken und Haushaltsgeräten enthalten sind und dass die Abteilung X. der US-Stationierungsstreitkräfte in der Regel vollständige Einrichtungslandschaften zu bewegen habe, bedeutet dies nicht, dass eine Umverteilung von Mobiliar und Haushaltsgeräten dahingehend nicht grundsätzlich möglich wäre, dass die Teamkollegen des Klägers die schweren Gegenstände tragen und der Kläger neben seiner Hauptbeschäftigung an Überwachungs- und Prüfungsaufgaben lediglich ergänzend mit leichten Transporten unter 15
kg betraut wird. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, warum eine Umorganisation des Betriebs dahingehend nicht möglich ist, dass zumindest teilweise Vierer-Teams disponiert werden, in denen der Kläger eingesetzt werden kann, um einem der Hauptargumente der Beklagten Rechnung zu tragen und einen gleichzeitigen Einsatz von drei Trägern mit einer Belastung von mehr als 15
kg beim Transport umfangreicher Möbelstücke sicherzustellen. Nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass dies in der Vergangenheit bis 2014 der Fall war, vermochte die Berufungskammer - ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit einer derartigen Maßnahme - jedenfalls nicht von ihrer Unmöglichkeit auszugehen, auch wenn in der Abteilung X. nach unterstellt zutreffendem Vortrag der Beklagten derzeit nur noch Dreier-Teams eingesetzt werden.
Danach geht die Berufungskammer von der Möglichkeit einer behinderungsgerechten Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers aus, der zur Wahrnehmung dieser Arbeit gesundheitlich in der Lage wäre, wenn seine persönliche Belastungsgrenze eingehalten wird, so dass auch die in den Attesten des
Dr. med. W. ausgeschlossenen Zwangshaltungen bei hoher und höherer Gewichtsbelastung nicht eintreten und der Kläger - wie vom BAD im Gutachten vom 22. März 2017 empfohlen - im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eingesetzt werden kann, ohne dass ständiges Bücken, Überkopfarbeiten und ständige Drehbewegungen wie im Lager erforderlich wären. Soweit das Arbeitsgericht - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zum eine Beschäftigung im Lager betreffenden Hauptantrag - angeführt hat, einer Tätigkeit als Lademeister mit Verwaltungstätigkeit stünden Konzentrations- und Rechenprobleme des Klägers entgegen, erschließt sich nicht, worauf es diese Annahme stützt. Ausweislich des Gutachtens des BAD vom 22. März 2017 konnte beim Kläger keine Lese- oder Rechtschreibschwäche festgestellt werden. Selbst wenn der Kläger Schwierigkeiten beim Addieren haben und Konzentrationsdefizite bestehen sollten, ist nicht ersichtlich, dass dies einer Tätigkeit als Lademeister entgegenstehen würde, die der Kläger unstreitig bis 2002 verrichtet hat, ohne dass Beanstandungen vorgetragen oder ansonsten erkennbar wären. Auch die Beklagte hat sich hierauf nicht berufen, sondern lediglich - vom Kläger bestritten - vorgetragen, der Kläger habe deshalb Schwierigkeiten bei der Erprobung als Fachlagerist im ... U. (U.) gehabt.
bb) Die Beklagte hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Klägers zu den geänderten Bedingungen ergeben soll. Sie hat nicht dargelegt, warum es ihr unzumutbar sein soll, den Kläger vertragsgemäß als Möbelüberprüfer/ Lademeister (Fahrer) im Schwerpunkt ohne Tragetätigkeiten einzusetzen und ihn nur ergänzend zu Tragetätigkeiten heranzuziehen, die ein Gewicht von 15
kg nicht überschreiten. Dies gilt umso mehr, als im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt wurde, dass bei durchschnittlich sechs Einsätzen am Tag nicht immer komplette Hausstände zu bewegen sind. Weshalb vor diesem Hintergrund eine Disposition des Klägers dergestalt, dass auf seine gesundheitliche Einschränkung bei seiner Einsatzzuteilung Rücksicht genommen wird, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus sonstigen betrieblichen Gründen ausgeschlossen wäre, war nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte wirtschaftliche oder organisatorische Gründe dargetan, die gegen die Zumutbarkeit einer - zumindest in Bezug auf den Kläger teilweisen - Rückkehr vom derzeit bestehenden Drei-Mann-Team-System zu einer Teamstärke von mehr als drei Mitarbeitern sprechen. Es kann daher dahinstehen, ob dem beklagtenseitigen Vortrag ausreichend zu entnehmen ist, wie sich die von ihr behaupteten bei
ca. sechs Einsätzen am Tag 3 bis 5-fach vorkommenden Situationen konkret gestalten sollen, in denen - mindestens 18 Mal und höchstens 30 Mal täglich - derart umfangreiche Möbelstücke durch die nach dem Vortrag der Beklagten nahezu ausschließlich engen Treppenhäuser getragen werden müssen, so dass es zwingend eines Einsatzes von drei Mitarbeitern bedarf.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91
Abs. 1, 92
Abs. 1
ZPO.
Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72
Abs. 2
ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.