Die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist in der Regel nicht geeignet, bei tariflichem Ausschluß der ordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muß der Arbeitgeber vor allem bei älteren Arbeitnehmern prüfen, ob der Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht durch organisatorische Maßnahmen ( Änderung des Arbeitsablaufs, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann.