Leitsatz:
1. Kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle dem schwerbehinderten Arbeitnehmer fristlos durch Einschreiben, das nach erfolglosem Zustellversuch bei der Postanstalt niedergelegt, nach Ablauf der siebentägigen Lagerfrist an den Arbeitgeber zurückgesandt und erst dann dem Arbeitnehmer zugestellt wird, dann kann es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich darauf zu berufen, die Kündigung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 18 Abs 6 SchwbG erklärt worden, wenn ihm der Benachrichtigungsschein über die Niederlegung des Einschreibebriefs bei der Postanstalt (hier: durch Einwurf in den Hausbriefkasten) im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer weiß, daß bei der Hauptfürsorgestelle ein Zustimmungsverfahren anhängig ist, den Benachrichtigungsschein tatsächlich erhält oder die Unkenntnis von dessen Zugang zu vertreten hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß er in dem Zeitraum, in dem er mit einer Kündigung rechnen muß, seine Post sorgfältig durchzusehen hat.
2.
a. In einem solchen Fall trifft den Kündigenden zunächst die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den Einwand begründen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den verspäteten Zugang der Kündigung.
b. Steht der Zugang des Benachrichtigungsscheins an den Arbeitnehmer fest, so reicht es nicht mehr aus, wenn dieser pauschal bestreitet, von dem Benachrichtigungsschein tatsächlich Kenntnis erlangt zu haben. Er muß vielmehr konkrete Umstände vortragen, aus denen sich ergibt, daß er von dem Benachrichtigungsschein ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Nürnberg 1984-05-21 4 Sa 14/84
vorgehend ArbG Nürnberg 1983-12-23 12 Ca 4665/83