Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung

Entscheidungen zur Pflicht der Betriebe zur leidensgerechten Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 164 Absatz 3, 4 und 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll einsetzen und entwickeln können. Dieser Anspruch umfasst die behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeit.

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