Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Mai 2013 war gegen den Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe zu verhängen. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten bedurfte es keiner Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84
Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX -.
Nach dieser Vorschrift gilt: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des
§ 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht nur Schwerbehinderte, sondern alle Beschäftigte - und damit auch Beamte - erfasst (
vgl. BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 -
2 AZR 716/06 -, DB 2008, 189; HessVGH, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 TG 2730/07 -, juris), das Unterbleiben eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hat jedoch regelmäßig keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
Ziel des § 84
Abs. 2
SGB IX ist es, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeits-
bzw. Dienstverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern, namentlich durch gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten Lösungen zu finden, wie eine (etwaige) Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und welche Leistungen und Hilfen zur Unterstützung des Betroffenen erforderlich sind (
vgl. BT-Drucks.15/1783,
S. 15 f.). Ob für den Bereich des Beamtenrechts Vergleichbares mit Blick auf den Erlass einer krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist für ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Landesdisziplinargesetzes wegen der Wesensverschiedenheit zwischen dem Disziplinarrecht einerseits und der arbeitsrechtlichen Kündigung
bzw. der beamtenrechtlichen Zurruhesetzung andererseits kein Raum.
Das Disziplinarrecht erfüllt als Teil des Beamtenrechts eine Ordnungsfunktion und dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Integrität des Beamtentums. In Erfüllung dieser Aufgabe regelt es die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, auf welche Weise ein solches Dienstvergehen aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist. Zugleich hat das Disziplinarrecht eine Schutzfunktion für den Beamten, dem durch die Ausgestaltung sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein hohes Maß an verfahrensrechtlichen Garantien gewährt wird (
vgl. Gansen, Disziplinarrecht, Teil II.1 Rn. 1). Diese Garantien sind im Landesdisziplinargesetz im Einzelnen geregelt, so dass es eines Rückgriffs auf § 84
Abs. 2
SGB IX schon aus diesem Grund nicht bedarf. Hinzu kommt, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht inne wohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt und selbst gegenüber tarifgebundenen Beschäftigten nicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung angesehen wird (
BAG, a.a.O.). Die dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn obliegende Verpflichtung, der Gefährdung von Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen vorzubeugen (
vgl. § 84
Abs. 1
SGB IX), lässt deshalb unabhängig davon die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als eine nachträgliche Sanktion für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten ohne weiteres zu.
II.
In der Sache steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte ein Dienstvergehen nach § 47
Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamten und Beamtinnen in den Ländern - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) begangen hat. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist eine Dienstpflichtverletzung allerdings nicht deshalb gegeben, weil er einer Aufforderung zum Dienstantritt am 6. August 2012 nicht Folge geleistet hat (1.). Dagegen liegt eine Verletzung von Dienstpflichten in den verspätet und zum Teil weisungswidrig angetretenen ärztlichen Behandlungstherapien und dem zuletzt erfolgten vorzeitigen Abbruch im November 2011 sowie in seiner Weigerung, zu zwei Personalgesprächen am 29. Mai und 15. August 2012 zu erscheinen (2.). Das in diesem Umfang nachgewiesene Dienstvergehen rechtfertigt nicht mehr die Entfernung aus dem Dienst, sondern nur noch eine Kürzung der Dienstbezüge (3.).
1.) Soweit der Beklagte der mit Schreiben vom 24. Juli 2012 erfolgten Weisung des Klägers, sich am 6. August 2012 um 08:00 Uhr zum Dienstantritt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Wittlich zu melden, nicht Folge geleistet hat, ist ihm in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht vorzuwerfen, gegen seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 81
Abs. 1 Landesbeamtengesetz -
LBG -) verstoßen zu haben. Denn nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung, den vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist von einer andauernden Dienstunfähigkeit auszugehen, jedenfalls in der vorgenannten Justizvollzugsanstalt (JVA) Dienst zu verrichten, so dass er der Weisung nicht nachzukommen brauchte. Dies gilt auch für die Verrichtung eines reinen Verwaltungsdienstes innerhalb der Anstalt.
Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters
Dr. H.... vom 9. August 2012 leidet der Beklagte vor allem an einer schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung (F 33.9 G), einer Anpassungsstörung mit emotional-vegetativer Symptomatik (F 43.26), einer Antriebsminderung mit Beeinträchtigung der Berufs- und Alltagskompetenzen (F 48.06), an Angst- und Spannungszuständen (F 41.16), einem Grübelzwang (F 42.26) sowie an einer neuroserelevanten Persönlichkeitsorganisation (F 60.86). Eine von ihm beschriebene und erlebte Mobbingsituation komme vom Schweregrad der Symptomatik einem Wahnsyndrom gleich. Hierdurch ausgelöst sei eine immense Angst mit sichtlicher Verzweiflung und ausgeprägter Todessehnsucht, verstärkt durch eine persönlichkeitsimmanente erhöhte Irritabilität festzustellen. Die hochgradig angstbesetzte Zwangskognitionen mit echter Verzweiflung und immenser krankheitsrelevanter Frustration verhinderten aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr des Patienten in jegliche Tätigkeit als Mitarbeiter einer JVA. Für übrige Tätigkeiten sei er glaubhaft motiviert, schnellstmöglich eine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen und eine dauerhafte Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Damit inhaltlich übereinstimmend geht aus der Stellungnahme der Amtsärztin
Dr. S.... vom 14. August 2012 ebenfalls eindeutig hervor, dass eine (vollständige) Dienstfähigkeit des Beklagten nur für einen Verwaltungsdienst, "der nicht an die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist", besteht. Darüber hinaus schloss sich die Amtsärztin ausdrücklich der Bescheinigung der
Dipl.-Psychologin M.... vom 1. August 2012 "vollinhaltlich" an. Diese hatte eine Umsetzung des Beklagten in den allgemeinen Verwaltungsdienst außerhalb des Justizvollzuges befürwortet und dabei deutlich gemacht, dass der Dienst bei einer anderen Behörde verrichtet werden soll.
Im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigte die Amtsärztin ihre bisherigen Feststellungen. Auf Vorhalt des Gerichts, wonach in der JVA Wittlich ein eigener, vom Justizvollzugsdienst getrennter Verwaltungsbereich bestehe, erläuterte Frau
Dr. S...., es gehe im Fall des Beklagten nicht nur darum, dass er mit Gefangenen, sondern auch mit den Kolleginnen und Kollegen des Vollzugsbereichs in Berührung komme. Gesundheitlich unbedenklich sei sein Einsatz im Verwaltungstrakt der JVA Wittlich dann, wenn er nicht in Verbindung mit Bediensteten des Justizvollzugs trete. So sei es für ihn unzumutbar, wenn er etwa Beschwerden von Justizvollzugsbeamten aufnehmen müsse. Die Ursache hierfür sei nicht in einer Phobie,
z.B. hinsichtlich der Örtlichkeiten, Uniformen und bestimmten Personen, sondern in den Folgen seiner "Behandlung" durch Kolleginnen und Kollegen zu suchen. Letztlich gehe es insoweit um Aggressionen, innere Unruhe und den befürchteten Verlust der Impulskontrolle. Eine nochmalige teilstationäre oder stationäre Behandlung des Beklagten halte sie nicht für erfolgversprechend.
Damit hat die Amtsärztin - ebenso wie vorher bereits die Fachärzte
Dr. H.... und M.... - nachvollziehbar erklärt
bzw. klargestellt, dass sich eine Dienstunfähigkeit nicht allein auf Tätigkeiten beschränkt, in denen der Beklagte "gewaltgeladenen Aggressionen" durch Gefangene ausgesetzt ist. Vielmehr lassen ihre Ausführungen zweifelsfrei erkennen, dass er gesundheitlich auch nicht in der Lage ist, Dienst im Verwaltungsbereich der JVA Wittlich zu verrichten. Insofern ist in Rechnung zu stellen, dass der Beklagte trotz der räumlichen Trennung zwischen Vollzugs- und Verwaltungseinrichtungen auf dem Gelände der Anstalt zwangsläufig ständig mit Vollzugsbeamten in einen näheren Kontakt treten wird. Gerade dies hält die Amtsärztin jedoch in Übereinstimmung mit den vorgenannten Fachärzten ebenfalls für unzumutbar. Ein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf kann dem Beklagten daher schon objektiv nicht gemacht werden.
Darüber hinaus ist unter den gegebenen Umständen aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte schuldhaft dem Dienst fern geblieben ist. Angesichts der Äußerungen der Amtsärztin
Dr. S.... anlässlich seiner Untersuchung vom 21. Juni 2012, er solle nicht mehr in den Justizvollzugsdienst geschickt werden, sowie den Stellungnahmen der Fachärzte M.... und
Dr. H.... vom 1. und 9. August 2012, die sich im Nachhinein als zutreffend erwiesen haben, kann ihm jedenfalls ein subjektiv vorwerfbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden.
Dem vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein fachärztliches Gutachten zu der Behauptung einzuholen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in einem Gebäude einer Justizvollzugsanstalt tätig zu sein, brauchte nach allem nicht entsprochen zu werden. Der ihm insoweit allein zur Last gelegte Vorwurf, dem Dienst in der JVA Wittlich unerlaubt fern geblieben zu sein, ließ sich anhand der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen hinreichend klären, sodass es einer weiteren Beweiserhebung nicht bedurfte.
2.) Ein schweres Dienstvergehen liegt demgegenüber darin, dass der Beklagte sowohl der Aufforderung des Klägers, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist, als auch die zweimalige Vorladung zu einem Personalgespräch außer Acht gelassen hat. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgestellt:
"Unabhängig davon, dass die Gehorsamspflicht (§ 35
S. 2 BeamtStG) des Beamten auch bei vermeintlich rechtswidrigen Anordnungen besteht, erfolgte die Weisung vom 21. April 2011 in Anbetracht der bereits seit November 2010 andauernden dienstunfähigen Erkrankung und der Empfehlung der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle in jedem Fall zu Recht, so dass der Beklagte der Anordnung unverzüglich hätte nachkommen müssen. Zwar hat der Beklagte zunächst eine ambulante
bzw. teilstationäre Therapie angetreten - eine weisungsgemäße Unterrichtung des Dienstherrn hierüber unterließ er pflichtwidrig -, jedoch entsprach diese Therapie einerseits nicht der von Seiten des Dienstherrn angeordneten. Die Weisung des Dienstherrn vom 21. April 2011 war hinsichtlich der geforderten "stationären Therapie" unmissverständlich formuliert und es hätte - selbst bei einer gegenteiligen Beratung durch die Tagesklinik in Idar-Oberstein - zur Aufnahme einer ambulanten oder teilstationären Therapie jedenfalls einer Rücksprache des Beamten mit dem Dienstherrn bedurft, da allein dessen Weisung für ihn verbindlich ist. Andererseits kann der Antritt der ambulanten Therapie den verspäteten Beginn der geforderten Heilmaßnahme auch deswegen nicht entkräften, da er diese unstreitig ohnehin bereits am zweiten Tag wieder abgebrochen hat. Insofern verfangen auch die Ausführungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Trier-Saarburg vom 17. April 2012 zur Eindeutigkeit der fachmedizinischen Empfehlung vom 11. April 2011 und 15. März 2012 nicht - worauf der Beklagte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung zum berechtigten Abbruch der teilstationären Therapie erneut beruft - da es jedenfalls bei den gegebenen Umständen beim Vorwurf des verzögerten Beginns der Heilbehandlung verbleibt.
Durch den Abbruch der am 21. November 2011 begonnenen Therapie nach nur einer Woche und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit hat der Beklagte sich schließlich der dienstlichen Anordnung endgültig verweigert.
Insgesamt hat der Beamte mit dem gezeigten Verhalten nicht nur seiner Pflicht, dienstliche Weisungen unverzüglich zu befolgen, zuwider gehandelt (§ 35 Satz 2 BeamtStG), sondern auch gegen seine aus der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz folgende Gesunderhaltungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Die Folgepflicht des Beamten gilt grundsätzlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Weisung. Dem Beamten steht diesbezüglich lediglich ein Recht auf Remonstration zu. Bleibt sodann die dienstliche Anordnung aufrechterhalten, ist der Beamte verpflichtet, die Weisung zu befolgen (§ 36
Abs. 2 BeamtStG). Wäre es in das Belieben eines jedem Beamten gestellt, über die Recht- und Zweckmäßigkeit einer erfolgten Anordnung nach eigenem Gutdünken zu befinden, wäre die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht mehr gewährleistet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Weisung - wie hier nach den Empfehlungen des Amtsarztes - auf die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerichtet ist.
Die Pflicht zur Gesunderhaltung des Beamten ist Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Ist ein Beamter, egal ob verschuldet oder - wie meist - unverschuldet, krank geworden, hat er die Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Hierzu gehört auch, dass der Beamte eine ärztlicherseits als angezeigt eingestufte Therapie antreten muss, was auch eine längerfristige stationäre Unterbringung mit den damit verbundenen Einschränkungen einschließt. Daraus folgt zugleich, dass eine schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch eine derartige Therapie wiederherzustellen, ein Dienstvergehen darstellt, welches in der Regel schwer wiegt, weil die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auf in körperlicher und geistiger Hinsicht hinreichend einsetzbare Beamte unabdingbar angewiesen ist (
vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, zu § 13, Randnr. 45 b).
Ein vorsätzlicher Abbruch einer bereits begonnenen Therapie stellt ebenso einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung dar, insbesondere dann, wenn - wie hier - eine Entlassung in die weitere Dienstunfähigkeit erfolgt.
Angesichts der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 1. Juli 2011 war dem Beklagten vorliegend deutlich vor Augen geführt, dass er aufgrund seiner Gesunderhaltungspflicht dringend zur Mitwirkung in Gestalt der Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen des Dienstherrn verpflichtet war, so dass er den Pflichtenverstoß vorsätzlich begangen hat.
(....)
Einen weiteren gravierenden Pflichtenverstoß (§ 35 Satz 2 BeamtStG) hat der Beklagte dadurch begangen, dass er nachfolgend der Aufforderung vom 16. Mai 2012, am 29. Mai 2012 zu einem Personalgespräch zu erscheinen, unter Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" nicht nachgekommen ist.
Aufgrund dieser unmissverständlichen Anordnung war der Beklagte zum persönlichen Erscheinen zum Personalgespräch unabhängig von seiner privatärztlicherseits erfolgten Krankschreibung verpflichtet. Denn die Gespräche waren - wie ihm bekannt - wegen seiner bereits seit Monaten ununterbrochen andauernden Fehlzeiten dringend erforderlich, um über seine weitere dienstliche Verwendung entscheiden zu können. Dieser Notwendigkeit hat sich der Beklagte trotz schuldhaftem Abbruch der Therapie und dem weiteren Bemühen des Dienstherrn, ihn wieder zum Dienst zu motivieren, bewusst verschlossen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat der Beklagte um ein erneutes Gespräch mit dem Amtsarzt bei der ZMU in Mainz. Dem kam der Dienstherr nach, indem eine Untersuchung des Beklagten angeordnet wurde. Als auch diese erneut eine möglichst rasche Einleitung einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik befürwortete und durch das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 17. April 2012 bestätigt worden war, dass es sich bei der Fachklinik Münchwies, Neunkirchen, um eine geeignete psychosomatische Fachklinik handle, die zur adäquaten Behandlung des Störungsbildes des Beklagten geeignet sei, hat sich der Dienstherr dazu entschlossen, den Beklagten zunächst zu einem Personalgespräch am 29. Mai 2012 einzubestellen. Dies war angesichts des Abbruchs der Therapie und der nunmehr erforderlichen Suche nach einem angemessenen Therapieplatz auch geboten. Damit war Gegenstand der rechtmäßigen Anordnung mithin keine Dienstverrichtung des Beklagten, sondern lediglich eine Erörterung seiner gesundheitlichen Situation, der erforderlichen Therapiemaßnahme sowie der beruflichen Situation, weshalb die Anordnung schon deshalb nicht im Widerspruch zu der ihm privatärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit stand (
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2012, 3 A 11286/11.
OVG).
Vor dem dargestellten Hintergrund handelte der Beklagte auch hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes vorsätzlich, zumal zudem nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm jeweils trotz Krankheit möglich gewesen ist, den Amtsarzt aufzusuchen, er jedoch nicht in der Lage gewesen sein will, sich einem Gespräch mit der Behördenleitung zu stellen. Gleichzeitig hat der Beklagte mit diesem Verhalten, weitergehende Bemühungen des Klägers, die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu fördern, unterbunden, so dass ihm diesbezüglich neben dem bloßen Weisungsverstoß auch ein weiterer Verstoß gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung vorzuwerfen ist (§§ 35 Satz 2 und 34 Satz 1 BeamtStG)."
Nichts anderes gilt im Hinblick auf das fehlende Erscheinen des Beklagten zu dem für den 15. August 2012 anberaumten Gespräch. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen der Vorinstanz Bezug (§ 21 LDG
i.V.m. § 11). Der Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Sein Einwand, die ärztlichen Untersuchungen hätten seine Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst ergeben, sodass es keiner weiteren psychologischen, psychosomatischen oder sonstigen Behandlung bedurft hätte, ist unerheblich. Über Art und Ausmaß seiner Erkrankung sowie etwaige in Frage kommenden Therapien lagen für den Kläger nämlich zunächst keine Erkenntnisse vor. Eine fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Beklagten und dessen Mitwirkung in der vom Kläger geforderten Weise waren deshalb geboten.
3.) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle Umstände des Einzelfalls, die be- und entlastenden Gesichtspunkte sowie die Persönlichkeit des Beamten zu bewerten und zu würdigen. Auch können die Motive des Fehlverhaltens eine Rolle spielen sowie die Prognose auf sein zukünftiges Verhalten. Es sind aber auch Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens in die Würdigung einzubeziehen. Dieses dient der Wahrung der Integrität und dem Ansehen der Beamtenschaft sowie dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung.
Die Gesamtwürdigung ergibt hier, dass die Verhängung einer Gehaltskürzung als Pflichtenermahnung noch ausreicht, aber auch erforderlich ist, um die Dienstverfehlung des Beklagten zu ahnden. Die Kürzung der Dienstbezüge ist nach § 3
Abs. 1
Nr. 3 LDG die drittschwerste Maßnahme. Sie besteht in der anteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und ist auf längstens drei Jahre begrenzt (§ 6
Abs. 1 Satz 1 LDG). Die vorliegend festgesetzte Kürzung bewegt sich im oberen Bereich des nach der vorgenannten Vorschrift maßgebenden Rahmens.
Ausschlaggebend für die konkrete Festsetzung ist zunächst der Umstand, dass ein erheblicher Vorwurf weggefallen und den vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen daher insgesamt ein geringeres Gewicht beizumessen ist, so dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Gravierend ins Gewicht fällt jedoch die fortgesetzte Weigerung des Beklagten, eine ärztlicherseits für notwendig erachtete stationäre Behandlung anzutreten sowie diese ohne nachvollziehbaren Grund eigenmächtig abzubrechen. Die Klärung des Gesundheitszustandes ist, wie angesprochen, für eine funktionsfähige Verwaltung und damit für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung von zentraler Bedeutung. Der Dienstherr, dem grundsätzlich der Nachweis der Dienstfähigkeit obliegt, ist dabei zwingend auf die Mitwirkung des Beamten angewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Beamte insbesondere auf die Vorschläge der ihn untersuchenden Amtsärzte und des Dienstvorgesetzten wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er meint, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Er darf sich nicht von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern muss - im Fall der Zumutbarkeit - den Rat der Fachärzte und die Hinweise der Dienstvorgesetzten befolgen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich der Beklagte schon nach der Begutachtung vom 11. April 2011 durch die ZMU trotz Aufforderungen und Fristsetzungen, die mit dem eindeutigen Hinweis auf seine Gesunderhaltungspflicht verbunden waren, beharrlich nicht bei seinem Dienstherrn gemeldet und eine dann doch erfolgte Behandlungsbemühung bereits nach zwei Tagen beendet hat. Selbst die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 1. Juli 2011 als dringend erforderliche Maßnahme, um die Motivation zur Behandlung zu schaffen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, beeindruckte ihn nicht. Sein Vortrag, er habe erst abklären müssen, ob er für eine Untersuchung Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen könne, und Wartezeiten in Kauf nehmen müsse, erscheint demgegenüber vorgeschoben. Derartige Umstände rechtfertigen vor allem nicht seinen eigenmächtigen Behandlungsabbruch, ohne sich vorher mit seinen Dienstvorgesetzten ins Benehmen zu setzen. Erschwerend hinzukommt, dass er sich darüber hinaus zweimal einem persönlichen Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten verweigert hat, obwohl ihm ein Erscheinen trotz seines Gesundheitszustandes ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch kann den Beklagten nicht entlasten, dass er immerhin zu den amtsärztlichen Untersuchungsterminen erschienen ist, da dies seine fehlende Bereitschaft an geeigneten stationären Maßnahmen zur Abklärung seines Gesundheitszustandes nicht entschuldigt. Unter Berücksichtigung der festgestellten Dienstpflichtverletzungen ist daher eine deutliche disziplinarische Reaktion angezeigt, damit sich der Beklagte seiner beamtenrechtlichen Pflichten bewusst wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 100
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LDG und entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens
bzw. Unterliegens.