Gesetz
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG

Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit

BFSG § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkte oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/82 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

Stand:

28.06.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RBFSG05a