Urteil
Dienstliche Beurteilung - Schwerbehinderung (GdB 50) - Fragepflicht des Beurteilers nach Auswirkung der Schwerbehinderung (hier: verneint)

Gericht:

VGH Bayern 3. Senat


Aktenzeichen:

3 ZB 10.603


Urteil vom:

26.06.2012


Grundlage:

  • VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 |
  • BG BY Art. 118 vom 31.03.2009

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung der periodischen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2006, des Einwendungsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 20. März 2007 und des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2006 neu zu beurteilen.

Die Beurteilung des Klägers vom 1. Juni 2006 weist im Hinblick auf den mit Bescheid des Versorgungsamts ... vom 18. Oktober 2004 festgestellten Grad der Behinderung von 50 keine Rechtsmängel auf. Nach den Fürsorgerichtlinien 2005 (Richtlinien) des Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2005 (FMBl. 2005, 193) sind Schwerbehinderte im Sinne dieser Richtlinie Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (vgl. Ziffer II.2.1 d. Richtlinien, § 2 Abs. 2 SGB IX). Eine solche Schwerbehinderung wurde während des hier streitbefangenen Beurteilungszeitraums beim Kläger festgestellt. Der unterhalb dieser Grenze liegende, früher bereits festgestellte Grad der Behinderung von 30 ist daher insoweit nicht relevant.

Nach Ziffer I.3 der Richtlinien besteht eine Verpflichtung zur Offenlegung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Der Freistaat Bayern kann seiner erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber Schwerbehinderten nur dann Rechnung tragen, wenn der Schwerbehinderte seine Schwerbehinderung feststellen lässt und diese den personalverwaltenden Stellen offenlegt. Die Offenlegung ist im Falle des Klägers durch Vorlage des Bescheids des Versorgungsamts erfolgt. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über eine grundsätzliche Offenlegung einer Schwerbehinderung nach den Richtlinien bei dem Beamten liegt, ist jedoch dementsprechend davon auszugehen, dass es auch im Entscheidungsbereich des Beamten liegt, inwieweit er seine Vorgesetzten über Art und Umfang seiner Schwerbehinderung informiert. Eine Verpflichtung des Vorgesetzten, sich bei dem Beamten im Hinblick auf eine anstehende Beurteilung nach Einzelheiten seiner Behinderung zu erkundigen, lässt sich den Fürsorgerichtlinien nicht entnehmen. Der Beamte hat die Möglichkeit, im Wege der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Informationen über Wesen und Ausmaß seiner Behinderung in das Beurteilungsverfahren einzubringen. Nach Ziffer IX.5.1 der Fürsorgerichtlinien ist der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit eingeräumt, Beurteilende über Wesen und Ausmaß der Behinderung zu unterrichten und auf Auswirkungen hinzuweisen, die aus ihrer Sicht die Behinderung auf die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen hat.

Dem entsprechend ist die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung über das Anstehen der dienstlichen Beurteilung und über das dem Beurteilenden bekannte Ausmaß der Behinderung zu informieren, wobei der schwerbehinderte Beamte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach entsprechender Information die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung ablehnen kann (Ziffer IX.5.2 d. Richtlinien). Ausweislich der Beurteilung vom 1. Juni 2006 (S. 3) wurde hier die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des Klägers beteiligt. Diese hat jedoch - wie der Stellungnahme der PD München - Verkehr vom 13. Dezember 2006 (Bl. 21 d. Behördenakts) zu entnehmen ist, keine Einwendungen erhoben. Die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung wurde bei der Bewertung der Einzelmerkmale und im Gesamturteil ausweislich der Beurteilung berücksichtigt und somit Ziffer IX.3 Satz 1 der Richtlinien entsprochen, da im Hinblick auf die durchgeführte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung davon auszugehen ist, dass die Behinderung, falls sie sich auf das Leistungsbild auswirkte, zutreffend ihren Niederschlag in der Beurteilung gefunden hat.

Wenn sich Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung "wesentlich" verschlechtert haben, so ist nach Ziffer IX.3 Satz 2 der Richtlinien zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfähigkeit gegebenenfalls auf die Behinderung zurückzuführen ist. Eine solche wesentliche Verschlechterung liegt trotz der Differenz von drei Punkten zur Beurteilung von 2002, bei der der Kläger 11 Punkte erhalten hatte, nicht vor, weil weitere Voraussetzung einer wesentlichen Verschlechterung ist, dass diese nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs "z.B. nach einer Beförderung" zurückzuführen ist (vgl. Ziffer 2.3 d. Bekanntmachung d. StMI über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 12.4.1999, AllMBl 1999, S. 456). Beim Kläger hatte sich durch die Beförderung während des Beurteilungszeitraums der Bewertungsmaßstab geändert. Eine wesentliche Verschlechterung i.S.v. Ziffer IX.3 der Fürsorgerichtlinien i.V.m. Ziffer 2.3 der IMBek. vom 12. April 1999 lag daher nicht vor, so dass ein Vermerk, ob die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfähigkeit gegebenenfalls auf die Schwerbehinderung zurückzuführen war, nicht anzubringen war.

Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger weder in seinen Einwendungen ("Widerspruch") vom 7. November 2006, noch in seiner Widerspruchsbegründung vom 24. Juli 2007 dargelegt hat, welche Art die Behinderung war, auf der nach seiner Auffassung das Absinken seiner Leistungsfähigkeit beruht haben soll.

Abgesehen davon hatte der unmittelbare Vorgesetzte, POR St., nachdem er von dritter Seite erfahren hatte, dass der Kläger gesagt habe, dass es bei ihm zu plötzlichen Ohnmachten kommen könne, im Mai 2004 eine amtsärztliche Begutachtung veranlasst. Diese war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger uneingeschränkt dienstfähig sei. Dennoch wurde der Kläger - ausweislich der Aussage des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung - nur im Innendienst eingesetzt.

Das Erstgericht hat auch nicht seine Bewertung an die Stelle der Wertung des Beurteilers gesetzt, wenn es (S. 8 d. Urteils) ausgeführt hat, dass nicht die Schwerbehinderung für die gezeigten Leistungen ursächlich gewesen sei. Das Erstgericht hat sich hierzu ausdrücklich auf die eingeholten Stellungnahmen gestützt (PD München-Verkehr vom 30.12.2006, S. 21; VPI-Verkehrsanzeigen vom 6.12.2006, letzter Absatz, S. 23, jeweils d. Behördenakts). Dies wurde durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, den Zeugen St., in der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt mit der Erläuterung, dass sich nach seinem Eindruck der Kläger "mehr als Verwalter verstanden und weniger eigene Aufklärung betrieben hat ... dass der Kläger die ihm zugetragenen Vorgänge abgeheftet und einfach an die Staatsanwaltschaft weiter geschickt hat, ohne dabei eigene Tätigkeit einzubringen". Inwieweit die so geschilderte Arbeitsweise angesichts der - in der mündlichen Verhandlung erstmals - konkret benannten Rückenprobleme und Schwerhörigkeit des Klägers in einem anderen Lichte zu beurteilen wäre, erschließt sich dem Senat nicht. Ergänzend ist auf die Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten, des Zeugen St., in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, dass der Kläger jegliche Nachfrage bezüglich seines Gesundheitszustands verweigert habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Fragestellung im Zusammenhang mit der Beurteilungserstellung oder in einem anderen Zusammenhang erfolgt ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil der Beurteiler von einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage, nämlich den Erkenntnissen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten St. ausgegangen ist. Der Kläger ist der Auffassung, dass, wenn er - wie von dem Zeugen St. dargestellt - Vorgänge nur abgeheftet und ohne eigene Ermittlungstätigkeit an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätte, es zu Beanstandungen seitens der Staatsanwaltschaft gekommen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr sei der Kläger lobend erwähnt worden, daraus ergebe sich, dass er ordnungsgemäß gearbeitet habe. Ferner habe der Zeuge keine Kenntnisse über Einsätze des Klägers außerhalb der Dienststelle; er sei davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht freiwillig für solche Einsätze gemeldet habe.

Der Beklagte hat demgegenüber hinsichtlich der an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Vorgänge - unwidersprochen - vorgetragen, dass unzulängliche Arbeiten auf Grund von Auslaufkontrollen die Staatsanwaltschaft nicht erreicht hätten. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger (und nicht die Arbeitsgruppe) in einem Einzelfall von der Staatsanwaltschaft lobend erwähnt wurde, folgt daraus nicht die Unrichtigkeit der Bewertung des unmittelbaren Vorgesetzten (und darauf gestützt des Beurteilers), da die Bewertung einer anderen Behörde in einem Einzelfall nicht geeignet ist, die gesamten übrigen und sich auf den weitaus überwiegenden Beurteilungszeitraum beziehenden Erkenntnisse, in dem der Kläger nicht dieser speziellen Arbeitsgruppe angehörte, in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt, falls es zutrifft, dass sich der Kläger von sich aus zu einem Einsatz (Videoeinsatz auf dem Oktoberfest) außerhalb der Dienststelle gemeldet hat.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Referenznummer:

R/R5426


Informationsstand: 25.01.2013