Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2013 - 25 Sa 2304/12, 25 Sa 311/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe keine ausreichenden Indizien für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vorgetragen. Weder bei einer Einzel- noch bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich die vom Kläger behauptete Vermutungswirkung iSd. § 22
AGG.
Zwar sei die Verletzung der Prüf- und Meldepflicht nach § 81
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
SGB IX grundsätzlich als Vermutungstatsache für einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Behinderung geeignet. Jedoch liege im Streitfall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme vor, die Beklagte als Arbeitgeberin sei an einer Bewerbung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert gewesen und habe möglichen Bewerbungen von arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen wollen. Dies zeige sich daran, dass der Kläger, dessen Schwerbehinderung aus dem Bewerbungsschreiben bekannt gewesen sei, mit den Einladungen zu beiden Vorstellungsgesprächen die Möglichkeit erhalten habe, die Beklagte von seiner persönlichen Eignung und Befähigung zu überzeugen. Die Beklagte habe zudem bei den im Internet der Öffentlichkeit zugänglichen Stellenausschreibungen ausdrücklich den Hinweis auf bei gleicher Eignung bevorzugte Einstellung schwerbehinderter Menschen gegeben und die Schwerbehindertenvertretung in den Prozess der Auswahlentscheidungen einbezogen.
Auch der vom Kläger behauptete Ablauf des ersten Bewerbungsgesprächs - der zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden könne -, insbesondere die von der Beklagten bestrittene Frage nach der Art seiner Schwerbehinderung, begründe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Behinderung des Klägers in dem Motivbündel der Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt habe. Diese Frage sei vor dem Hintergrund des bevorstehenden Umzugs in ein Gebäude ohne Fahrstuhl offensichtlich auf die Klärung bezogen gewesen, ob und inwieweit seine körperliche Beeinträchtigung einem etwaigen Einsatz als Communitymanager entgegenstehen könne. Die abschließende Feststellung der Abteilungsleiterin, er brauche dann wohl keinen Aufzug, zeige, dass auch aus Sicht der Beklagten die Gehbehinderung des Klägers seinem Einsatz auf den ausgeschriebenen Stellen nicht entgegenstehe.
B. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
I. Der persönliche Anwendungsbereich des
AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber Beschäftigter (
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) und die Beklagte Arbeitgeberin (§ 6
Abs. 2 Satz 1
AGG) iSd.
AGG (
vgl. ua.
BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 17).
II. Die zweimonatige Geltendmachungs- und die im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch maßgebende dreimonatige Klagefrist (
§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG, § 61b
Abs. 1
ArbGG) sind eingehalten worden.
1. Dahinstehen kann dabei, ob dem Kläger bereits bei seiner eigenen Nachfrage im Dezember 2011 eine "Ablehnung" iSd. § 15
Abs. 4 Satz 2
AGG zugegangen ist.
a) Seinen Vortrag, er habe auf Nachfrage erfahren, eine für ihn negative Entscheidung sei getroffen worden, müsse jedoch noch "durch den Personalrat gehen", haben die Vorinstanzen nicht weiter aufgeklärt oder gewürdigt. Es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger - wie er ausgeführt hat - tatsächlich keine letztliche Absage zugegangen ist.
b) Unterstellt, die Antwort auf seine telefonische Nachfrage in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2011 (also von Montag dem 12. Dezember bis vermutlich Freitag dem 16. Dezember 2011), sei als Ablehnung iSd. § 15
Abs. 4 Satz 2
AGG aufzufassen, so wahrt seine per Telefax und einfacher Post erfolgte schriftliche Geltendmachung vom 10. Januar 2012 die Geltendmachungsfrist des § 15
Abs. 4 Satz 1
AGG. Die am 14. Februar 2012 eingereichte Klage, der Beklagten am 23. Februar 2012 "demnächst" iSd. § 167
ZPO zugegangen, wahrt die Klagefrist des § 61b
Abs. 1
ArbGG.
2. Spätestens das Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2012 als Antwort auf seine Geltendmachung vom 10. Januar 2012 ist als Ablehnung iSd. § 15
Abs. 4 Satz 2
AGG zu verstehen. Jedenfalls die am 14. Februar 2012 eingereichte Klage wahrt sowohl die Geltendmachungsfrist des § 15
Abs. 4 Satz 1
AGG als auch die Klagefrist des § 61b
Abs. 1
ArbGG.
III. Das Landesarbeitsgericht hat den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ohne Rechtsfehler verneint. Die weniger günstige Behandlung des Klägers ist nicht wegen seiner Behinderung erfolgt.
1. Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs nach § 15
Abs. 2
AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1 AGG (zur Bezugnahme auf die Voraussetzungen in § 15
Abs. 1 Satz 1
AGG - ohne die des Verschuldens nach § 15
Abs. 1 Satz 2
AGG -
vgl. BAG 16. Februar 2012 -
8 AZR 697/10 - Rn. 30; 17. August 2010 -
9 AZR 839/08 - Rn. 25;
BVerwG 3. März 2011 -
5 C 16.10 - Rn. 14, BVerwGE 139, 135). Nach näherer Maßgabe des
AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1
AGG genannten Grund (hier: wegen einer Behinderung) in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich der Auswahlkriterien und der Einstellungsbedingungen, unabhängig vom Tätigkeitsfeld und von der beruflichen Position unzulässig (
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Eine verbotene (
§ 7 AGG) unmittelbare Benachteiligung liegt nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in
§ 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Bei einer Behinderung iSd. § 1
AGG (zum Begriffsverständnis ausführlich:
BAG 19. Dezember 2013 -
6 AZR 190/12 - Rn. 57
ff. mwN) kommt es auf einen bestimmten
GdB nicht an (
BAG 16. Februar 2012 -
8 AZR 697/10 - Rn. 32 mwN). Voraussetzung ist also nicht, wie beim Kläger jedoch gegeben, eine Schwerbehinderung iSv.
§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX.
2. Der Nachteil des Klägers iSv. § 3
Abs. 1 Satz 1
iVm. § 7
AGG beim Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 2
Abs. 1
Nr. 1
AGG) besteht in der Nichteinstellung.
3. Der Kläger hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer "vergleichbaren Situation" (§ 3
Abs. 1 Satz 1
AGG). Diese Voraussetzung - deren Erfüllung das Landesarbeitsgericht letztlich dahinstehen gelassen hatte - liegt vor.
a) Die Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung iSv. § 3
Abs. 1 Satz 1
AGG setzt voraus, dass die gegeneinander abzuwägenden Situationen vergleichbar sind. Dabei müssen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret erfolgen (zur Auslegung der übereinstimmenden Maßgabe in
Art. 2
Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/
EG ua. EuGH 12. Dezember 2013 - C-267/12 - [Hay] Rn. 32 f. mwN; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41
ff., Slg. 2011, I-3591; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 67
ff., Slg. 2008, I-1757; ebenfalls
BAG 7. Juni 2011 -
1 AZR 34/10 - Rn. 29, BAGE 138, 107). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist fallbezogen im Zusammenhang der jeweils streitgegenständlichen Benachteiligung zu bestimmen: Bezugspunkt kann das Ziel einer eine Ungleichbehandlung festsetzenden Regelung (EuGH 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 45 mwN), einer Leistung (EuGH 12. Dezember 2013 - C-267/12 - [Hay] Rn. 33 mwN) oder einer sonstigen Maßnahme (EuGH 30. September 2010 - C-104/09 - [Roca Álvarez] Rn. 24 f., Slg. 2010, I-8661) sein. In jedem Fall darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte (hier bezogen auf die Richtlinie 2000/78/
EG) nicht durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (Grundsatz der Effektivität) werden (ua. EuGH 16. Januar 2014 - C-429/12 - [Pohl] Rn. 23).
b) Vorliegend ist es nicht erforderlich, die Voraussetzungen der "vergleichbaren Situation" bezogen auf Bewerbungsverfahren und Auswahlentscheidungen im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch nach § 15
Abs. 2 Satz 2
AGG näher zu benennen. Nach Wortlaut, Eigenart und Ziel dieses Entschädigungsanspruchs werden auch Personen erfasst, die "bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden" wären. Für den Fall, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, wird nicht der Anspruch ausgeschlossen, sondern lediglich die Entschädigungshöhe begrenzt (
BAG 17. August 2010 -
9 AZR 839/08 - Rn. 29). Es muss nicht entschieden werden, wie weit oder eng damit die Anforderung einer vergleichbaren Situation im Zusammenhang des § 15
Abs. 2 Satz 2
AGG zu verstehen ist. Selbst bei einem auf Erfüllung einzelner Anforderungen der Stellenausschreibung bezogenem Verständnis der Maßgabe der "vergleichbaren Situation" iSv. § 3
Abs. 1 Satz 1
AGG liegt diese hier vor. Die Beklagte hat den Kläger in die engere Wahl einbezogen und ihn zu beiden Bewerbungsgesprächsrunden eingeladen. Damit ist sie davon ausgegangen, dass er die in den beiden veröffentlichten Stellenausschreibungen formulierten Anforderungen (jedenfalls iSv. § 82 Satz 3
SGB IX) erfüllt.
4. Der Kläger ist nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.
a) Nach § 22 Halbs. 1
AGG iVm.
Art. 10
Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/
EG genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien (Richtlinie 2000/78/
EG: Tatsachen) vorträgt, die ihre - hier unmittelbare - Benachteiligung wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes vermuten lassen (ua.
BAG 26. September 2013 -
8 AZR 650/12 - Rn. 26; gleichbedeutend ua. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 37). Im Hinblick auf diesen Kausalzusammenhang (
BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 25 mwN) sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (
vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.;
BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 33, BAGE 142, 158; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 44).
b) Innerhalb der damit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts kommt es nach der Rechtsprechung des Senats auf Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts zum "Bestandteil eines Motivbündels" an. Die Beweiswürdigung ist nach § 286
Abs. 1 Satz 1
ZPO unter Zugrundelegung des Beweismaßes des § 22
AGG vorzunehmen.
aa) Für die Vermutungswirkung des § 22 Halbs. 1
AGG ist es ausreichend, dass ein in § 1
AGG genannter Grund (oder mehrere) ein "Bestandteil eines Motivbündels" ist (sind), das die Entscheidung beeinflusst hat.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die in
Art. 3
Abs. 2 und
Abs. 3
GG genannten "Merkmale" (ua. Geschlecht, Rasse, Behinderung) -
bzw. in der Begrifflichkeit von § 1
AGG "Gründe" - nicht als Anknüpfungspunkt für eine (benachteiligende) rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (
BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 85, 191). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende "Grund" das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; eine bloße Mitursächlichkeit genügt (
BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 25).
So darf bei einer Entscheidung über eine Stellenbesetzung kein in § 1
AGG genannter Grund zu Lasten des Bewerbers/der Bewerberin berücksichtigt werden. Eine unzulässige Berücksichtigung wäre bereits dann gegeben, wenn in dem Motivbündel, das die Entscheidung des (potentiellen) Arbeitgebers beeinflusst hat, ein in § 1
AGG genannter Grund als negatives oder (sein Fehlen) als positives Kriterium enthalten ist (
vgl. zu
Art. 3
Abs. 2,
Art. 3
Abs. 3
GG bzw. dem früheren § 611a
Abs. 1
BGB:
BVerfG 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 - zu II 1 a der Gründe, BVerfGK 9, 218; 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - zu C I 2 d der Gründe, BVerfGE 89, 276;
BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, BAGE 142, 158; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 31; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 265;
BGH 23. April 2012 - II ZR 163/10 - Rn. 37, BGHZ 193, 110).
(2) Der von Verfassungs wegen zu beachtende Maßstab zum "Bestandteil eines Motivbündels" ist auch unionsrechtskonform.
(a) Nach den betroffenen Richtlinien des Unionsrechts (25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43/
EG, 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/
EG, 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54/
EG;
vgl. auch
Art. 19
Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/
EG) steht es den Mitgliedstaaten frei, abweichend von den jeweiligen Richtlinienvorgaben für die klagende Partei günstigere (Beweislast-)Vorschriften (wozu auch eine günstigere Auslegung von § 22
AGG gehört) einzuführen oder beizubehalten. Zudem ist teilweise eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus ausdrücklich untersagt (25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43/
EG, 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/
EG). Weiterhin sind die Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zu bewerten (15. Erwägungsgrund der Richtlinien 2000/43/
EG und 2000/78/
EG sowie 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54/
EG; EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 37; 21. Juli 2011 - C-104/10 - [Kelly] Rn. 31, Slg. 2011, I-6813).
(b) Die Rechtsprechung zum "Bestandteil eines Motivbündels" ist für die klagende Partei mindestens gleich im Schutzniveau wie die genannten Vorgaben des Unionsrechts. Demgegenüber enthält das Unionsrecht kaum nähere Vorgaben zum "wie" der vorzunehmenden Gesamtwürdigung. In älterer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde für den Kausalzusammenhang auf einen "wesentlichen Grund" (EuGH 5. Mai 1994 - C-421/92 - [Habermann-Beltermann] Rn. 14, Slg. 1994, I-1657; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 10 und 17, Slg. 1990, I-3941) abgestellt. Zudem kommt es auf ein "stichhaltiges Indiz" (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] - Rn. 51) an.
bb) Nach dem 15. Erwägungsgrund der hier maßgebenden Richtlinie 2000/78/
EG sind bei der Beurteilung von Tatbeständen, die ua. auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten maßgebend. Die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel ist nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 79, 82, Slg. 2011, I-6919;
vgl. auch EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 42 mwN). Maßgebend für die Beweiswürdigung ist daher die freie Überzeugung des Tatsachengerichts gemäß § 286
Abs. 1 Satz 1
ZPO unter Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßes des § 22
AGG. Es reicht aus, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Benachteiligung wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes vermuten lässt (
vgl. ua.
BAG 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 63; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 19). Dabei haben die Gerichte darüber zu wachen, dass im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, die Verwirklichung des mit der Richtlinie 2000/78/
EG verfolgten Ziels nicht beeinträchtigt wird (EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42).
c) Besteht eine Benachteiligungsvermutung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (ua. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32, Slg. 2008, I-5187;
BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 27). Auch dafür gilt § 286
Abs. 1 Satz 1
ZPO, allerdings mit dem Beweismaß des sog. Vollbeweises.
Die dafür von Verfassungs wegen zu beachtende Rechtsprechung zum "Motivbündel" (
vgl. oben Rn. 34 f.) ist für die klagende Partei nicht ungünstiger als die des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den einschlägigen Richtlinien. Nach Letzterer kann der (potentielle) Arbeitgeber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung den Anschein einer Diskriminierung grundsätzlich mit einem Bündel übereinstimmender Indizien widerlegen (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 58). Gemäß der Rechtsprechung zum "Motivbündel" sind Tatsachen und Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als ua. die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben (grundlegend zu
Art. 3
Abs. 2
GG und dem früheren § 611a
Abs. 1
BGB bereits:
BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - zu C I 2 e der Gründe, BVerfGE 89, 276). In dem Motivbündel des (potentiellen) Arbeitgebers darf der betreffende Grund - hier die Behinderung - weder als negatives noch - die fehlende Behinderung - als positives Kriterium enthalten gewesen sein (
BAG 24. Januar 2013 -
8 AZR 188/12 - Rn. 41; 16. Februar 2012 -
8 AZR 697/10 - Rn. 58).
d) Die nach § 286
Abs. 1 Satz 1
ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend diesem gesetzlichen Gebot mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (
vgl. ua.
BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37; 26. September 2013 -
8 AZR 650/12 - Rn. 28).
e) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand. Die Würdigung, dass der Kläger die ihm obliegende erste Stufe der Darlegungs- und Beweislastverteilung des § 22
AGG nicht erfüllt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht nicht bereits allein wegen der Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten des
SGB IX eine Benachteiligung wegen des in § 1
AGG genannten Grundes der Behinderung vermutet hat.
(1) Grundsätzlich kann aus der Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen des
SGB IX die Vermutungswirkung des § 22 Halbs. 1
AGG abgeleitet werden (ua.
BAG 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 29; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 37
ff., BAGE 144, 275; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 45; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 35). Diese Pflichtverletzung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein und sogar möglichen Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen von arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen (
BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 47; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 22, BAGE 119, 262).
(2) Allerdings sind entgegen der Auffassung des Klägers bei der Klärung der Frage, ob (genügend) Indizien vorliegen, um eine Benachteiligung iSd.
AGG vermuten zu lassen, alle und nicht nur einzelne Umstände zu berücksichtigen. Für eine Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten des
SGB IX gilt diesbezüglich keine Ausnahme im Sinne eines "Automatismus". Das schließt nicht aus, dass bei anders gelagerten Gesamtumständen deren Würdigung dazu führen kann, dass allein eine solche Verletzung der Verfahrens- und Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen des
SGB IX zu einem Entschädigungsanspruch iSv. § 15
Abs. 2
AGG führen kann.
bb) Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe die Beweislastregelung des § 22
AGG nicht richtig angewandt, weil es eine "Kompensation"
bzw. "positive Überlagerung" des Pflichtverstoßes (Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen des
SGB IX) angenommen habe. Die erforderliche und vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts darf nicht mit einer - nicht möglichen - nachträglichen "Heilung" oder "Beseitigung" eines Verstoßes beispielsweise gegen § 82 Satz 2
SGB IX (
vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 53 zu einer "Nacheinladung" nach bereits zuvor erfolgter Absage) verwechselt werden.
cc) Ebenfalls hält die weitere Würdigung des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auch in der Gesamtbetrachtung aller Umstände - der Verletzung der Verfahrens- und Förderpflichten des
SGB IX und des zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellten Gesprächsverlaufs im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug der Abteilung Gründungsservice in Obergeschosse eines Gebäudes ohne Fahrstuhl - konnte es die erste Stufe der Darlegungs- und Beweislastverteilung des § 22
AGG als nicht erfüllt ansehen.
(1) Das trifft für die Würdigung zu, dass aus der erfolgten Verletzung der Verfahrens- und Förderpflichten des
SGB IX in diesem Fall unter Einbeziehung aller Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, die Beklagte wolle Bewerbungen von arbeitssuchenden (schwer)behinderten Menschen aus dem Wege gehen.
(a) Aus dem Text der Stellenanzeigen, der Einladung des nach den selbst eingereichten Bewerbungsunterlagen offensichtlich behinderten Klägers für beide Bewerbungsrunden und der Einbindung der Schwerbehindertenvertretung durfte das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres den Schluss ziehen, dass eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung nicht ausreichend dargelegt ist.
(b) Soweit der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht sei unzutreffend von einer "Einbeziehung" der Schwerbehindertenvertretung in den Prozess der Auswahlentscheidungen ausgegangen, während die Beklagte selbst nur eine Auswahlentscheidung "im Beisein" der Schwerbehindertenvertretung vorgetragen habe, ergibt sich nichts anderes. Das Landesarbeitsgericht hat zur "Einbeziehung" der Schwerbehindertenvertretung in den Prozess der Auswahlentscheidungen zwar verschiedene Begriffe benutzt ("im Beisein", "anwesend war" und "mit einbezogen"), diese jedoch erkennbar gleichbedeutend verstanden und verwendet: Es ging immer um den Gegensatz zu "nicht erst ... nachträglich".
(2) Auch das Gespräch zum Umzug in ein Gebäude ohne Fahrstuhl einschließlich des zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellten Gesprächsverlaufs mit Nachfragen zu seiner Gehbehinderung zwang nicht zu einer anderen Bewertung.
(a) In der Bewerbungssituation nachzufragen, welche Einschränkungen sich aus einer in den Bewerbungsunterlagen angegebenen Behinderung ergeben, ist unter der Voraussetzung unbedenklich, dass damit die Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" (
Art. 5 der Richtlinie 2000/78/
EG iVm.
Art. 27
Abs. 1 Satz 2 Buchst. i,
Art. 2 Unterabs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [UN-Behindertenrechtskonvention -
UN-
BRK]; zur mangelnden ausdrücklichen Umsetzung im
AGG, zur Einbeziehung in § 8
Abs. 1
AGG und in der unionsrechtskonformen Auslegung von § 241
Abs. 2
BGB vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 42; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53) zum Tragen kommt. Eine solche, besonderen Umständen geschuldete Nachfrage im Bewerbungsgespräch bezogen auf eine vom Bewerber selbst angeführte Schwerbehinderung ist nicht zu verwechseln mit der "Frage nach der (Schwer)behinderung" (dazu
BAG 16. Februar 2012 -
6 AZR 553/10 - Rn. 11
ff., BAGE 141, 1) oder der Anerkennung als Schwerbehinderte(r) (dazu
BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10 - Rn. 17).
(aa) Die Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" ist im Zusammenhang der Richtlinie 2000/78/
EG auf die Beseitigung der verschiedenen Barrieren gerichtet, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern. Diese Verpflichtung wird dadurch begrenzt, dass keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung des (potentiellen) Arbeitgebers verlangt wird (
vgl. EuGH 11. April 2013 -
C-335/11 und C-337/11 - [HK Danmark, auch genannt "Ring, Skouboe Werge"] Rn. 49
ff., 66, 68; 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 50, Slg. 2006, I-6467;
BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 50
ff.). Dabei können im Rahmen des
AGG auch Verpflichtungen aus § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 und
Nr. 5
SGB IX (zu einer Frage im Bewerbungsgespräch bezogen darauf
vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 54, BAGE 144, 275) und zur Gleichstellung und Barrierefreiheit nach dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz -
BGG) von Bedeutung sein.
(bb) Bei der Beurteilung einer solchen Nachfrage im Zusammenhang mit einer Behinderung ist sicherzustellen, dass die Verwirklichung des mit der Richtlinie 2000/78/
EG verfolgten Ziels nicht beeinträchtigt wird (insoweit übertragbar ua. EuGH 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 40). Die Frage muss deshalb einen objektiven - und wünschenswerterweise zu Beginn der Nachfrage darzulegenden - Anlass haben. Beispielsweise kann es um die Klärung gehen, ob ergänzende Maßnahmen der Herstellung von Barrierefreiheit dienen können, um die tatsächliche Arbeitsaufnahme zu ermöglichen, etwa der Einbau von weiteren Handläufen im Treppenhaus oder die Bereitstellung eines ebenerdigen Arbeitsraums außerhalb der Abteilung. Dabei ist es von der Würdigung der Umstände im Einzelfall abhängig, ob eine Frage im Hinblick auf einen Bedarf an Hilfsmitteln oder baulichen Maßnahmen ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung darstellt (
vgl. zu einer vergleichbaren Frage im Zusammenhang von § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 5
SGB IX ebenso
BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 54, BAGE 144, 275).
(cc) Der Entschädigungsanspruch nach § 15
Abs. 2
AGG setzt kein Verschulden oder gar eine Benachteiligungsabsicht voraus (ua.
BAG 22. August 2013 - 8 AZR 563/12 - Rn. 37 mwN). Deshalb kann bereits ein lediglich "unglücklicher" Gesprächsverlauf einen Anspruch auf Entschädigung begründen.
(b) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in der Nachfrage zu der Gehbehinderung des Klägers - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - kein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung gesehen hat. Dabei hat das Gericht den gesamten Vortrag des Klägers berücksichtigt und umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt.
(aa) Zwar entspricht die vom Landesarbeitsgericht der Beklagten unterstellte "Fragerichtung" (ob und inwieweit die körperliche Beeinträchtigung einem etwaigen Einsatz als Communitymanager entgegenstehe) nicht den oben genannten Vorgaben von
Art. 5 der Richtlinie 2000/78/
EG iVm.
Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i, Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK und auch nicht den ähnlich gelagerten Vorgaben von § 81
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 und
Nr. 5
SGB IX. Danach steht "ermöglichen" im Fokus, nicht "entgegenstehen". Es ist gleichwohl nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung des gesamten vom Kläger geschilderten Gesprächsverlaufs kein Indiz gesehen hat, das eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten lässt. Es hat dabei besonders bedacht, dass am Schluss des Gesprächs eine abschließende Feststellung der Abteilungsleiterin erfolgt sein soll, dass der Kläger "trotz seiner Gehbehinderung wohl keinen Aufzug benötige", um in die im Obergeschoss gelegenen Büroräume zu gelangen. Das Landesarbeitsgericht hat dies dahin gehend gewertet, dass "auch aus Sicht der Beklagten die Gehbehinderung des Klägers seinem Einsatz auf den ausgeschriebenen Stellen nicht entgegenstand". Diese Bewertung ist vertretbar und somit im Rahmen von § 286
Abs. 1 Satz 1
ZPO nicht zu beanstanden.
(bb) Soweit der Kläger meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (
Art. 103
Abs. 1
GG) sei verletzt (
vgl. zu den Anforderungen der Darlegung:
BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 26), weil das Landesarbeitsgericht seinen Sachvortrag zu Nachfragen zu seiner Schwerbehinderung übergangen habe, ist dies unbegründet. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass sich seine Rügen nicht gegen tatbestandliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, sondern gegen den Weg richten, auf dem dieses seine Überzeugung gewonnen hat. Der Kläger übersieht bereits, dass das Landesarbeitsgericht ihm gestellte Fragen des zu seinen Gunsten unterstellten Gesprächsverlaufs nicht übergangen hat. So ist die Frage "was haben Sie genau?" in der Frage "nach der Art seiner Schwerbehinderung" enthalten. Auch die Nachfrage, wie er die Stufen "gepackt" habe, hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich wiedergegeben, nur mit dem Wort "bewältigt". Tatsächlich setzt der Kläger lediglich seine eigene Würdigung der Situation an die Stelle derer des Landesarbeitsgerichts, ohne Verstöße gegen Erfahrungs- und/oder Denkgesetze oder eine Widersprüchlichkeit der Würdigung darzulegen. Das reicht nicht aus (
vgl. auch
BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 31; 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 104, 358).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO.