Urteil
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Gericht:

LAG Frankfurt 10. Kammer


Aktenzeichen:

10/2 Sa 1070/75


Urteil vom:

09.02.1977


Grundlage:

  • BGB § 620 |
  • BGB § 626 |
  • SchwbG § 12 Fassung 1974-04-29 |
  • BGB § 119 |
  • SchwbG § 14 Fassung 1974-04-29 |
  • SchwbG § 1 Fassung 1974-04-29 |
  • BGB § 615 |
  • SchwbG § 3 Fassung 1974-04-29 |
  • SchwbG § 13 Fassung 1974-04-29

Leitsatz:

1. Die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (SchwbG § 1) ist gemäß SchwbG § 12 auch dann erforderlich, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber erst nach der Kündigung bekannt wird. In derartigen Ausnahmefällen kann beim Arbeitgeber über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus, oder bei einer außerordentlichen Kündigung, der Annahmeverzug (BGB § 615) fehlen, wenn dieser seine Kündigung vor Feststellung der Erwerbsminderung um mindestens 50% (SchwbG § 3) zunächst für wirksam halten konnte. Der Annahmeverzug kann dann sogar solange fehlen, bis die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilt hat und daraufhin eine wirksame Kündigung ausgesprochen wird.

Referenznummer:

KARE144710223


Informationsstand: 01.03.1993