Orientierungssatz:
1. § 16g Abs 1 BVG verlangt im Gegensatz zu § 3 Abs 1 LFZG, der sich auf die ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit beschränkt, sowohl die Offenbarung der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsstörung als auch die ins einzelne gehende Aufklärung der Krankheitsentwicklung; das hat soweit zu gehen, wie ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Schädigung iS der §§ 80 bis 81a SVG in Frage kommt. Es sind dies dieselben Voraussetzungen, die den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Der Anspruch erfordert zusätzlich den Antrag des Beschädigten auf Versorgung (§ 1 Abs 1 BVG, § 80 SVG). Dieser ist die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit staatlicher Ermittlungen innerhalb des Bereichs der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre des einzelnen. Darin hat das BVG das gesamte soziale Entschädigungsrecht geprägt. Jeder Erstattungsanspruch Dritter wegen einer Verpflichtung des Staates zur Versorgung ist deshalb von dem antragsbedingten Entstehen des Rechts auf Versorgung abhängig (§ 40 SGB 1).
2. Sind die Voraussetzungen bereits für einen Teil der Leistung nachgewiesen, kann die Sozialleistung nicht ganz, sondern nur hinsichtlich des nicht geklärten Teils nach § 66 Abs 1 SGB 1 versagt oder entzogen werden ( vgl BSG vom 10.7.1986 11a RLw 3/85 = SozR 5870 § 7 Nr 2).