Urteil
Leitsatz:
1. Wird der Bewerber bei der Einstellung nach der Art der Behinderung und dem Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit gefragt, so reicht es aus, daß er seine Schwerbehinderung offenlegt. Für die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach den Ursachen der Schwerbehinderung besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
EzA § 123 BGB Nr 34, Teske, Wolfgang (Anmerkung)
Themen:
- Arbeitsplatzsuche / Bewerbung |
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot |
- Bewerbungsverfahren / Personalauswahl |
- Neueinstellung / Stellenbesetzung
Schlagworte:
- Anfechtung |
- Arbeitgeber |
- Arbeitsgerichtsbarkeit |
- Arbeitsplatz |
- Auskunftspflicht |
- Bewerbung |
- Bewerbungsgespräch |
- Bewerbungsverfahren |
- Fragerecht |
- Minderung der Erwerbsfähigkeit |
- Neueinstellung |
- Schwerbehinderteneigenschaft |
- Schwerbehinderung |
- Stellenbesetzung |
- Urteil |
- Vertragsanfechtung
Referenznummer:
KARE346610733
Informationsstand: 01.01.1990