Orientierungssatz:
1. Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellung eines Arbeitnehmers ist entgegen der Rechtsprechung des BAG (2 AZR 101/83 von 01.08.1985 = EzA § 123 BGB Nr 26 Ä2 nicht uneingeschränkt erlaubt. Die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung rechtfertigt jedenfalls dann keine außerordentliche Kündigung, wenn die Schwerbehinderung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt.
Fundstelle:
Bibliothek BAG (T)
NZA 1995, 943-945 (ST1)