Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Anfechtungserklärung der Beklagten mit Ablauf des 31.05.2000 geendet, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
I.
Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt, davon ausgegangen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2000 zum 31.05.2000 ausgesprochene Kündigung gemäß § 15
SchwbG unwirksam ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch zu Recht nicht.
II.
Das Arbeitsverhältnis wurde aber durch die für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2000 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam zum Ablauf des 31.0.5.2000 beendet.
1. Das Arbeitsgericht hat gemäß § 133
BGB zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.07.2000 nicht nur die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung angekündigt, sondern bereits erklärt hat. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Zusammenhang der insoweitigen Ausführungen der Beklagten, insbesondere der genauen Angabe des Anfechtungsgrundes und der Kundgabe ihres Willens, den Arbeitsvertrag wegen der arglistigen Täuschung des Klägers nicht gelten zu lassen. Der Kläger konnte daher über den Inhalt der Erklärung als bereits ausgesprochene Anfechtungserklärung nicht im Zweifel sein und war dies auch nicht, wie das Arbeitsgericht zutreffend aus dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 08.09.2000 geschlussfolgert hat. Dass die Beklagte die Anfechtung ersichtlich lediglich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erklärt hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. Zwar ist die Anfechtungserklärung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Zulässig ist aber eine Eventualanfechtung unter einer Rechtsbedingung im Prozess sowie unter Bedingungen, die auf ein dem Erklärungsempfänger beim Zugang der Anfechtungserklärung bekanntes Ereignis abstellen (
vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, 58. Aufl., § 142
Rdnr. 2; Einführung vor § 158
Rdnr. 13 mit Nachweisen), wie dies im Streitfall beides gegeben ist.
2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 123
Abs. 1
BGB erfüllt.
a) Der Tatbestand der arglistigen Täuschung nach § 123
BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Allerdings stellt nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei den Einstellungsverhandlungen bereits eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123
BGB dar. Wird der Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung verpflichtet, falls die gestellte Frage zulässig ist. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen wird insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat, was bezüglich der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, zu bejahen ist (
vgl. zuletzt
BAG AP
Nr. 59 zu § 123
BGB mit Nachweisen).
Der Kläger hat demnach dadurch, dass er die im Personalbogen enthaltene Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft mit "nein" beantwortet und die hieran anschließenden Fragen nach der anerkennenden Stelle und den Grad der Erwerbsminderung unbeantwortet gelassen hat, eine zulässige Frage falsch beantwortet und vorgespiegelt, kein anerkannter Schwerbehinderter zu sein. Damit liegt zunächst einmal objektiv eine rechtswidrige Täuschungshandlung vor.
b) Die rechtserhebliche Einlassung des Klägers, er habe gleichwohl durch die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung im Personalbogen weder eine Täuschungshandlung gegenüber dem Erklärungsgegner begangen noch in diesem einen Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen, weil er vor Ausfüllung des Personalbogens dem Fuhrparkleiter als dem rechtsgeschäftlichen Vertreter der Beklagten im Sinne von §§ 164
Abs. 1, 166
Abs. 1
BGB im Rahmen des unmittelbar zuvor geführten Vorstellungsgesprächs seine Schwerbehinderteneigenschaft mitgeteilt gehabt habe und von diesem außerdem während der Ausfüllung des Personalbogens gebeten worden sei, die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft mit "nein" zu beantworten, sieht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt an (§ 286
ZPO).
Der Fuhrparkleiter F. hat bei seiner Einvernahme als Zeuge das Vorbringen des Klägers nicht bestätigt, sondern in Übereinstimmung mit dem dahingehenden Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er entsprechend seiner ständigen Übung dem Kläger im Anschluss an eine kurze Begrüßung den Personalbogen zum Ausfüllen übergeben und auf der Grundlage des vom Kläger handschriftlich ausgefüllten Personalbogens sodann das eigentliche Vorstellungsgespräch mit diesem geführt habe. Zwar hat der als weiterer Zeuge vernommene Bruder des Klägers im Gegensatz hierzu bekundet, dass der Kläger den Personalbogen erst im Anschluss an das Vorstellungsgespräch ausgefüllt und dem Fuhrparkleiter übergeben habe, ohne dass es hierbei noch einmal zu einem Gespräch zwischen dem Fuhrparkleiter und dem Kläger gekommen sei. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Bekundung des Zeugen D., dass auch bei seiner etwa ein Vierteljahr zuvor erfolgten eigenen Einstellung zunächst das Vorstellungsgespräch geführt und er erst im Anschluss hieran zur Ausfüllung des Personalbogens - ebenfalls am Pult im Vorraum zum Büro des Fuhrparkleiters - aufgefordert worden sei, ist das erkennende Gericht aber von der Richtigkeit des vom Zeugen F. geschilderten Ablaufs überzeugt. Denn da der Fuhrparkleiter über keinerlei Bewerbungsunterlagen des Klägers verfügte, ist es naheliegend, dass sich dieser wenigstens anhand eines vom Kläger zuvor ausgefüllten Personalbogens eine sachliche Grundlage für das von ihm zu führende Vorstellungsgespräch verschaffen wollte und auch verschafft hat. Entscheidend für die Überzeugungsbildung ist jedoch der Umstand, dass der Zeuge F. ausweislich des von ihm im Original vorgelegten Personalbogens die darin vom Kläger handschriftlich gemachten Angaben um eigene handschriftliche Zusätze ergänzt hat, die lediglich auf entsprechende dahingehende Erklärungen des Klägers zurückgeführt werden können.
Hieraus folgt zwingend, dass der Fuhrparkleiter die vom Kläger im Personalbogen gemachten Angaben nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zum Anlass für ergänzende Fragen genommen haben, dieser den vom Kläger ausgefüllten Personalbogen also in dessen Anwesenheit durchgegangen sein muss, was nur am Sonnabend, den 29.08.1998, geschehen sein kann. Denn die vom Zeugen F. eingetragene Ergänzung "Autotransporter" zur Angabe des Klägers " Fahrpraxis mit Lkw Jahre 1" und die vom Zeugen F. hinzugefügten Zeitangaben "1992 bis 1996" und "1997" zu den vom Kläger unter der Rubrik "Bisherige Tätigkeiten" angeführten Tätigkeiten als Kraftfahrer bei den Firmen D. und
S. sind auch bereits in dem von der Sekretärin des Zeugen F. anhand des handschriftlich ausgefüllten Personalbogens am 31.08.1998 maschinenschriftlich erstellten, vom Kläger ebenfalls unterschriebenen Personalbogen (Blatt 34 bis 37 der Akten I. Instanz) enthalten, ohne dass es zwischenzeitlich zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Fuhrparkleiter und dem Kläger gekommen war, auf das die ergänzenden Eintragungen hätten zurückgeführt werden können. Auch haben weder der Kläger behauptet noch der Zeuge D. bekundet, dass sich der Fuhrparkleiter während des Vorstellungsgesprächs Notizen gemacht habe, auf deren Grundlage dieser ohne weitere Nachfrage beim Kläger nach Abgabe des Personalbogens durch diesen die von ihm stammenden handschriftlichen Zusätze nachträglich hätte eintragen können. Da ferner weder der Kläger behauptet noch der Zeuge D. bekundet haben, dass der Zeuge F. bei der nach ihrer Darstellung den Vorgang abschließenden Entgegennahme des vom Kläger ausgefüllten Personalbogens diesen zum Anlass für ergänzende Fragen genommen hat oder solche zuvor, also während der Zeit des Ausfüllens des Personalbogens durch den Kläger, an diesen gerichtet hat, steht daher mit einer Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass das eigentliche Vorstellungsgespräch anhand des zuvor vom Kläger ausgefüllten Personalbogens geführt wurde, wie dies der Zeuge F., gegen dessen Glaubwürdigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestanden, bekundet hat.
Hat der Kläger somit zur Überzeugung des Gerichts den Personalbogen bereits vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch ausgefüllt und dem Fuhrparkleiter übergeben, so ist dessen Vorbringen aber auch im Übrigen, und zwar auch insoweit, als es ebenfalls von dem Zeugen D. bestätigt wurde, bereits aus diesem Grunde jegliche tatsächliche Grundlage entzogen. Denn der vom Kläger bezüglich seiner Schwerbehinderteneigenschaft und ihrer verneinenden Angabe im Personalbogen geschilderte, vom Zeugen D. der Sache nach teilweise bestätigte Geschehensablauf setzt zumindest in Bezug auf die unrichtige Angabe im Personalbogen voraus, dass dieser nicht bereits vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch vom Kläger ausgefüllt worden war, wie dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststeht. Aber auch unabhängig hiervon ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wenig glaubhaft. Zwar ist die behauptete Frage, "Herr F., macht es etwas, dass ich schwerbehindert bin ?", anders als die vom Zeugen D. bekundete Äußerung des Klägers, "Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass ich schwerbehindert bin", durchaus lebensnah. Gleiches gilt auch für die behauptete Antwort des Fuhrparkleiters, "Herr D, das ist mir egal, Hauptsache Sie machen Ihre Arbeit gut", wenn auch dessen mit einer umfassenden Personalverantwortung verbundenen Position eher einer Reaktion entsprochen hätte, wie sie dieser nach der Bekundung des Zeugen D. an den Tag gelegt hat, nach der sich der Fuhrparkleiter der Sache nach nach der Art der Behinderungen des Klägers erkundigt hat. Völlig unverständlich bleibt nach dem Vorbringen des Klägers jedoch, aus welchem Grunde er trotz der von ihm behaupteten Reaktion des Fuhrparkleiters anschließend im Personalbogen die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft mit "nein" beantwortet hat. Denn die vom Kläger hierzu angeführte, vom Zeugen D. möglicherweise infolge kurzfristiger Abwesenheit nicht wahrgenommene Aufforderung des Fuhrparkleiters, "Herr D, die Frage nach Ihrer anerkannten Schwerbehinderung bitte mit nein beantworten, dies ist für die Firma besser", ist hinsichtlich der hiernach vom Fuhrparkleiter für seine Aufforderung angeführten Begründung nicht nachvollziehbar. Eine dahingehende Aufforderung hätte nur dann Sinn gemacht, wenn der Fuhrparkleiter hätte darum besorgt sein müssen, dass die Beklagte von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nichts erfährt. Im Hinblick auf dessen insoweitige Eigenverantwortlichkeit sind dafür aber Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Außerdem hätte sich dieser dann eher dahingehend geäußert, dass es besser sei, wenn die Firma hiervon - nämlich von der Schwerbehinderung des Klägers - nichts erfährt.
c) Steht somit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger zu Beginn des Vorstellungsgesprächs durch die Übergabe des insoweit unzutreffend ausgefüllten Personalbogens die Beklagte dadurch getäuscht hat, dass er ihr vorgespiegelt hat, nicht schwerbehindert zu sein, und den dadurch bei dieser hervorgerufenen Irrtum nicht nachträglich vor Abschluss des Arbeitsvertrages durch entsprechende Aufklärung beseitigt hat, wofür im Übrigen den Kläger die Darlegungs- und Beweislast getroffen hätte (
vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O, § 123
Rdnr. 30), der er nicht zu genügen vermocht hat, so liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der arglistigen Täuschung vor. Denn der Kläger hat gewusst, dass er anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 ist, so dass er die Beklagte bewusst irregeführt hat. Diese bewusst unwahre Aussage lässt auch den Vorsatz erkennen, auf den Erklärungswillen der Beklagten Einfluss zu nehmen. Der Kläger musste auf Grund der Aufnahme der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft in den Personalbogen erkennen, dass in der Schwerbehinderteneigenschaft ein entscheidender Umstand lag, von dem seine Einstellung abhängen konnte, zumal der Personalbogen ausdrücklich den nicht zu übersehenden Hinweis enthält, dass die gemachten Angaben vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen sowie unrichtige Angaben rechtliche Konsequenzen auslösen können. Das ihm dies bewusst war, folgt auch aus seiner eigenen Einlassung.
d) Schließlich war die Täuschungshandlung auch kausal für die Willenserklärung der Beklagten. Es genügt für die Kausalität, dass die Täuschung für den Willensentschluss mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei dem Abschluss eines Vertrags einen Einfluss auf die Entscheidung haben kann (
BAG AP Nrn. 38, 40, 46 zu § 123
BGB). Im Streitfall hat die Beklagte durch die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu erkennen gegeben, dass diese Tatsache für sie von erheblicher Bedeutung war. Dies liegt insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit des Klägers als Autotransporter-Fahrer im Fernverkehr, bei der es sich nach der Bekundung des Zeugen F. um einen "harten Job" handelt, auf der Hand. Dementsprechend hat sich der Fuhrparkleiter nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen während des Vorstellungsgesprächs auch nach dem Gesundheitszustand des Klägers erkundigt. Bei dieser Sachlage besteht aber kein Zweifel daran, dass die Täuschung des Klägers, er sei kein anerkannter Schwerbehinderter, einen Umstand bildete, der nach der Lebenserfahrung die Beklagte zum Abschluss des Arbeitsvertrages bewogen hat. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.10.2000 darauf hingewiesen hat, dass sie die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz hätte einsparen können, wenn sie die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers gekannt hätte. Denn dieser Hinweis erfolgte als Entgegnung auf die klägerische Behauptung, sie habe von Anfang an Kenntnis von seiner Schwerbehinderteneigenschaft gehabt sowie zwecks Darlegung der Unsinnigkeit der vom Kläger behaupteten Äußerung ihres Fuhrparkleiters, die Verneinung der Frage nach der Schwerbehinderung im Personalbogen sei für die Firma "besser". Dieses Vorbringen der Beklagten lässt daher nicht den Schluss zu, die Beklagte hätte den Kläger auch in Kenntnis seiner Schwerbehinderung eingestellt.
3. Die Jahresfrist zur Anfechtung aus § 124
BGB ist gewahrt. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägern hat keine Umstände dargelegt und bewiesen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte nicht erstmals durch seine ihr am 09.06.2000 zugestellte Klageschrift von seiner Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis erlangt hat.
4. Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Beklagte verstieß schließlich auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB). Zwar ist die Anfechtung nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (
vgl. BAG AP Nrn. 50, 46, 40 zu § 123
BGB mit Nachweisen). Abgesehen davon, dass die Beschäftigungszeit des Klägers nicht einmal 2 Jahre betragen hat, kann aber jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Kläger nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten eine erhebliche Schadensbilanz aufwies, der Kläger seiner Tätigkeit bei der Beklagten also nicht im erforderlichen Maße gewachsen war, im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage der Beklagten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt war.
5. Da die Anfechtung des Arbeitsvertrages somit berechtigt war, endete das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf des 31.05.2000. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis auf Grund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung außer Funktion gesetzt worden, so dass die Anfechtung gemäß § 142
BGB auf diesen Zeitpunkt zurückwirkte (
vgl. dazu
BAG AP
Nr. 49 zu § 123
BGB).
III.
Auf die Berufung der Beklagten war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1
ZPO.
V.
Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72
Abs. 2
ArbGG nicht veranlasst.