Urteil
Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes als Schwerbehinderter bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung

Gericht:

ArbG Iserlohn


Aktenzeichen:

4 Ca 2001/09


Urteil vom:

26.11.2009


Leitsätze:

1. Keine Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes als Schwerbehinderter bei wahrheitswidriger Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung.

2. Unzulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung.

Rechtsweg:

LAG Hamm Urteil vom 30.06.2010 - 2 Sa 49/10
BAG Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 26.05.2009 nicht aufgelöst wurde.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 6.900,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.

Der am 08.07.1956 geborene Kläger ist verheiratet und italienischer Staatsangehöriger. Seit dem 01.11.2007 ist er aufgrund eines bis zum 30.10.2009 befristeten Arbeitsvertrages bei der Firma ... tätig. Der Kläger ist zu 60% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.300,00 Euro.

Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Firma ... das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens legte der Beklagte den Arbeitnehmern der späteren Insolvenzschuldnerin einen Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der vorliegenden Daten vor (wegen der Einzelheiten des Fragebogens wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26.06.2009 verwiesen). In diesem Fragebogen beantwortete der Kläger die Frage nach der Schwerbehinderung mit "Nein".

Am 20.05.2009 schlossen der Beklagte und der im Betrieb gewählte Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, da von 112 Arbeitnehmern 12 gekündigt werden sollten. Auf der Namensliste ist der Kläger aufgeführt (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.08.2009 verwiesen).

Mit Schreiben vom 26.05.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.2009.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 09.06.2009 bei Gericht eingegangenen Klage unter Berufung auf seine Schwerbehinderung.

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates.


Er beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2009 aufgelöst wird, sondern über den 30.06.2009 hinaus ungekündigt fortbesteht.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dem Kläger sei es verwehrt, sich auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter zu berufen, da er den Fragebogen wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Der Beklagte behauptet, der Betriebsrat sei in mehreren Gesprächen über die Hintergründe der Kündigungen informiert worden (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2009 verwiesen).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Die Kündigung des Beklagten vom 26.05.2009 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Die an diesem Tag ausgesprochene Kündigung ist gemäß §§ 134 BGB, 85 SGB IX unwirksam, da sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde.

Der Kläger hat den Beklagten innerhalb von drei Wochen (vgl. BAG vom 12.01.2006 - 2 AZR 539/05 - ) nach Zugang der Kündigung von seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit informiert. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, der Kläger dürfe sich aufgrund der Falschbeantwortung des Fragebogens nach Treu und Glauben, § 242 BGB nicht auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter berufen.

1.

Aus § 81 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 1, 2, 7 AGG ergibt sich, dass die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bei Vertragsanbahnung grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Erfurter Kommentar - Schlachter, 9. Aufl., § 2 AGG Randr. 4; Erfurter Kommentar - Preis, aaO, § 611 BGB Randnr. 274; Arbeitsgericht Berlin vom 07.10.2008 - 8 Ca 12611/08 -). Gefragt werden darf allenfalls nach Merkmalen, die zur Erfüllung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Auf eine unzulässige Frage darf der Bewerber die Unwahrheit sagen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. LAG Hamm vom 19.10.2006 - 15 Sa 740/06 -).

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer gemäß § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet, wenn der Arbeitgeber in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Voraussetzung ist ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung der Frage. Dieses Interesse muss gerade im Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis vorliegen. Da sich die Auskunft nur auf das Bestehen oder den Umfang von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis beziehen kann, muss ein Zusammenhang mit der Erfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung, mit dessen sonstiger Pflichtenbindung oder mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers bestehen. Ein bloß allgemeiner Zweckzusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis reicht hier nicht aus. Die Auskunftsverpflichtung muss der Bedeutung des Auskunftsinteresses entsprechen. Greift die Frage in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ein, so muss dieser Eingriff einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Stand halten. Ein unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung muss in jedem Fall gewahrt bleiben (vgl. BAG vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - ; vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 -).

2.

Bei Anlegung dieser Grundsätze brauchte der Kläger die Frage nach der Schwerbehinderung in dem ihm vorgelegten Fragebogen nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Frage greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und betrifft eines der Diskriminierungsmerkmale der §§ 1, 2 AGG. Die Frage steht in keinem Zusammenhang mit der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung, die er seit der Aufnahme der Tätigkeit am 01.11.2007 beanstandungsfrei erbrachte. Ein besonderes berechtigtes Interesse des Beklagten an der zutreffenden Beantwortung der Klage war für den Kläger nicht erkennbar. Der Fragebogen ist in der Überschrift ganz allgemein enthalten und enthält keinen Hinweis darauf, dass er im Zusammenhang mit einer besonderen Pflichtenbindung des Beklagten steht. Denkbar wäre insoweit z.B. die Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestand kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der zutreffenden Beantwortung der Frage nach einer festgestellten Schwerbehinderung des Klägers. Insoweit ist der Sachverhalt der Situation im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens vergleichbar. Aus den oben unter 1) dargestellten Überlegungen heraus war der Kläger daher berechtigt, die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig zu beantworten.


II.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG in Höhe des 3-fachen Bruttomonatsentgeltes festgesetzt.

Referenznummer:

R/R5259


Informationsstand: 29.10.2012