Direktions- & Weisungsrecht

Hier finden Sie Entscheidungen, bei denen um das Direktions- und Weisungsrecht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gestritten wurde.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei der Ausübung ihres Direktionsrechts bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung auf Behinderungen der Beschäftigten Rücksicht nehmen (§ 106 Satz 3 GewO).

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind auf der Grundlage des Arbeitsvertrages dazu berechtigt, ihren Beschäftigten Anweisungen zu erteilen beziehungsweise die erwarteten Arbeitsleistungen konkret zu definieren. Dieses Direktions- oder Weisungsrecht ergibt sich aus § 106 GewO sowie § 315 BGB. Das Direktionsrecht gestattet dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin, im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer näher zu definieren. Dies bezieht sich insbesondere auf Art der Tätigkeit, den Ort der Tätigkeit, die Arbeitszeit und das Verhalten der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen. Bei den Grenzen des Direktionsrechtes spielt die Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeiten eine große Rolle. Die ist der Fall, wenn die Ausführung einer Anweisung dem Beschäftigten bzw. der Beschäftigten nach Billigkeitsgrundsätzen nicht zugemutet werden kann. Demnach dürfen die schützenswerten Interessen eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin nicht hinter den Interessen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zurückstehen.

Urteile (96)

  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2
  • Aktuelle Seite: 1 1
  • 2