Zurruhesetzungsverfahren

Entscheidungen, in denen Beamte und Beamtinnen ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit anfechten.

Auch im öffentlichen Dienst hat die Dienstbehörde die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung, unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Dieser Verfahrensverstoß begründet gemäß § 46 LVwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.

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