Urteil
Polizeidienstunfähige Polizeibeamte - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Unbeachtlichkeit - Feststellungsinteresse

Gericht:

OVG Berlin-Brandenburg


Aktenzeichen:

OVG 62 PV 7.15 | OVG 62 PV 7/15 | 62 PV 7.15


Urteil vom:

31.10.2015


Grundlage:

  • BBG § 44 Abs. 1 |
  • BPolBG § 4 Abs. 1 |
  • BPersVG § 69 Abs. 1 |
  • BPersVG, § 69 Abs. 2 S. 5 |
  • BPersVG § 73 |
  • BPersVG § 76 Abs. 1 |
  • BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2 |
  • ZPO § 256 Abs. 1

Leitsatz:

1. Die Personalvertretung darf in objektiver Antragshäufung die Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts sowie der Pflicht zur Fortführung des Stufenverfahrens beantragen.

2. Zu den Anforderungen einer Zustimmungsverweigerung unter Hinweis auf angeblich leidensgerechte Polizeidienstposten beim beabsichtigten Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeibeamten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2015 geändert. Es wird festgestellt,

1. dass der Beteiligte zu 1 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch die eingeleiteten Laufbahnwechsel samt Abordnung der Polizeivollzugsbeamten B... und M... und den beabsichtigten Laufbahnwechsel samt Abordnung des Polizeivollzugsbeamten H... verletzt und

2. dass der Beteiligte zu 2 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers in Bezug auf die zu 1 genannten Laufbahnwechsel samt Abordnung verletzt, indem er das Stufenverfahren nicht fortführt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu 1 erließ am 15. Dezember 2010 eine Grundsatzverfügung zur Verwendung von eingeschränkt polizeidienstfähigen Polizeibeamten. Der Antragsteller hatte sich zuvor unter der Voraussetzung bestimmter Änderungen zustimmend geäußert. Der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, jüngere nicht mehr polizeidienstfähige Polizeibeamte einem Laufbahnwechsel zuzuführen und ältere Polizeibeamte auf einem leidensgerechten Polizeidienstposten zu verwenden.

Der Beteiligte zu 1 befasste mit Schreiben vom 23. September 2013 den Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zum Laufbahnwechsel und zur Abordnung. Betroffen waren u.a. Polizeiobermeister B..., geboren am 1963, Polizeihauptmeister H..., geboren am 1962, und Polizeiobermeister M..., geboren am 1964, die alle drei eingeschränkt polizeidienstfähig seien. Der Antragsteller bat um weitere Informationen. Der Beteiligte zu 1 antwortete zuletzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, das beim Beteiligten zu 1 am folgenden Tag einging. Darin erklärte er seine Zustimmung in Bezug auf Polizeibeamte, die mit dem Laufbahnwechsel einverstanden seien. Er verweigerte seine Zustimmung unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG u.a. für die Polizeibeamten ..., ... und .... Sie ... versähen ihren Dienst in einer handicapgerechten Verwendung innerhalb der Bundespolizeidirektion Berlin, die neue PDV 300 beinhalte keine Alterseinschränkung in Bezug auf die Restdienstzeit mehr und die Beamten könnten vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten in einer ZBFD oder im Vorbereitungsstab zur Inbetriebnahme des neuen Flughafens BER auch in den nächsten Jahren sinnvoll unter Beibehaltung ihrer bisherigen Vollzugsdienstposten auf einer anderen Funktion verwendet werden.

Der Beteiligte zu 1 legte den Vorgang dem Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (falsch: "2014") "gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG zur weiteren Entscheidung" vor. Er unterrichtete am 7. Januar 2014 den Antragsteller von der Vorlage. Der Beteiligte zu 2 schrieb unter dem 24. März 2014 dem Beteiligten zu 1, das in Bezug auf die Polizeibeamten ..., ... und ... die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei. Dem Dienstherrn stehe ein Organisationsermessen zu gemäß der Entscheidung BVerwG 2 C 4.04 vom 3. März 2005 ohne Rechtsanspruch des Beamten. Die Versagung könne sich deswegen nicht auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG stützen. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG setze voraus, dass die benachteiligende Auswirkung objektiv ungerechtfertigt sei. Hier sei dem Antragsteller ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass dienstliche Gründe einer Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst entgegenstünden.

Der Beteiligte zu 1 teilte auf Weisung des Beteiligten zu 2 dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2014 unter Angabe der Gründe mit, dass der Beteiligte zu 2 die Verweigerung für unbeachtlich halte. Die Polizeibeamten ... und ... absolvierten mit Erfolg den theoretischen Teil des Laufbahnwechsellehrgangs 2015 und befinden sich gegenwärtig im sechsmonatigen Praktikum. Der Polizeibeamte ... war erkrankt, wird im Innendienst der Bundespolizeiinspektion S... verwendet und soll nach dem Willen des Beteiligten zu 1 den Laufbahnwechsellehrgang 2016 besuchen.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Potsdam am 17. Dezember 2014 unter Benennung der Beteiligten zu 1 und 2 den Antrag anhängig gemacht festzustellen, dass beide Beteiligten wegen der Personalmaßnahmen zur Durchführung des Laufbahnwechsels seine Mitbestimmungsrechte verletzten, und den zweiten Antrag, beide Beteiligten zu verpflichten, das eingeleitete Stufenverfahren fortzuführen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung des Verwaltungsgerichts am 21. Februar 2015 den zweiten Antrag als Feststellungsantrag gestellt, dass beide Beteiligten durch die Nichtfortführung des Stufenverfahrens die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag die Anträge abgelehnt und dabei im Rubrum des Sitzungsprotokolls und des Beschlusses den Beteiligten zu 2 nicht angeführt.

In der Begründung des Beschlusses heißt es, der Antrag zu 2 sei mangels Feststellungsinteresses und Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es deute nichts darauf hin, dass der Beteiligte (zu 1) oder die vorgesetzte Dienstbehörde einen etwaigen Erfolg des Antragstellers mit seinem Antrag zu 1 ignorieren würde. Die Zustimmungsverweigerung sei indes unbeachtlich. Ein Verweigerungsgrund sei nicht gegeben, denn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen Beamten weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst trotz nachgewiesener Polizeidienstunfähigkeit bestehe gerade nicht. Falle die Frage der Weiterbeschäftigung in das Organisationsermessen des Dienstherrn, kann dessen ordnungsgemäße Betätigung keine Nachteile im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG begründen. Es komme hinzu, dass die drei Beamten jünger als 55 Jahre seien, was nach der im Jahr 2010 mitbestimmt erfolgten Grundsatzeinigung über den Umgang mit polizeidienstunfähigen Vollzugsbeamten gegen einen Verbleib auf Vollzugsdienstposten spreche, und dass sich der Antragsteller in der sehr pauschal gehaltenen Zustimmungsverweigerung mit den Gründen des Beteiligten (zu 1) gar nicht auseinandersetze.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 30. April 2015 zugestellten Beschluss am 29. Mai 2015 Beschwerde eingelegt und diese am 30. Juni 2015 nebst Antragstellung begründet. Der Senat hat den Beteiligten zu 2 von Amts wegen beteiligt.

Der Antragsteller rügt die Auslassung des Beteiligten zu 2 im verwaltungsgerichtlichen Beschluss und wendet sich gegen die Annahme, der Antrag zu 2 sei unzulässig. Das Einigungsverfahren sei eingeleitet, jedoch nicht fortgeführt worden. Umstritten sei die Frage, ob es allein dem Beteiligten zu 2 obliege, hierüber zu befinden. Für den Fall der Nichteinigung sei die Einigungsstelle zuständig. Nur sie stelle fest, ob die Zustimmung zu Unrecht verweigert worden sei. Für die Zustimmungsfiktion komme es nach dem Gesetzestext nicht auf "berechtigte" oder "wirksame Gründe" an. Die gegebene Begründung für die Zustimmungsverweigerung sei ausreichend gewesen.


Der Antragsteller beantragt unter Rücknahme seines Antrags im Übrigen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2015 zu ändern und festzustellen,

1. dass der Beteiligte zu 1 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch die eingeleiteten Laufbahnwechsel samt Abordnung der Polizeivollzugsbeamten B... und M... sowie durch den beabsichtigten Laufbahnwechsel samt Abordnung des Polizeivollzugsbeamten H... verletzt und

2. dass der Beteiligte zu 2 die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers in Bezug auf die zu 1 genannten Laufbahnwechsel samt Abordnung verletzt, indem er das Stufenverfahren nicht fortführt.


Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1 wirft die Frage auf, ob wegen des seiner Meinung nach weit fortgeschrittenen Laufbahnwechselverfahrens der drei Beamten für die Beschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend den Antrag zu 2 für unzulässig gehalten und im Übrigen eine Zustimmungsfiktion angenommen. Die Einigungsstelle sei nicht zuständig. Es obliege der Dienststelle zu entscheiden, ob die Verweigerung unbeachtlich sei. Das sei hier der Fall, weil die Begründung offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestand liege. Das ergebe sich aus dem Organisationsermessen des Dienstherrn.

Der Beteiligte zu 2 vermisst eine Begründung der Beschwerde zur Ablehnung des Antrags zu 1. Im Übrigen schließt er sich der Begründung des Beteiligten zu 1 an. Es hätte bereits das Stufenverfahren nicht eingeleitet werden dürfen. Jedenfalls ist es der übergeordneten Dienststelle möglich, das eingeleitete Verfahren abzubrechen. Es sei keineswegs allein die Einigungsstelle dazu befugt. Breche der Dienststellenleiter das Verfahren ab, stehe dem Personalrat die gerichtliche Klärung frei.


II.
Das Verfahren ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eingestellt worden, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.

A.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig mit Gründen - unter Beifügung eines Antrags - versehen, wie es § 89 Abs. 2 ArbGG verlangt. Die Begründung richtet sich ersichtlich auch gegen die Ablehnung des Antrags zu 1. Es ist unschädlich, dass der Antrag zu 1 als solcher (erneut gestellt, aber) in der Begründung nicht angeführt wird. Der Antragsteller benennt den Antrag zu 2 im Abschnitt Nr. 2 des Schriftsatzes gesondert, um sich gegen die Verneinung von dessen Zulässigkeit auszusprechen. Im Hinblick auf die Begründetheit geht der Antragsteller von einem Zusammenhang beider Anträge aus und äußert sich einheitlich zu ihnen in den Abschnitten mit den Nummern 1 und 3 bis 5 des Schriftsatzes.

Die Beschwerde geht mit dem Streitgegenstand nicht über das hinaus, was dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegen hat. Es hat die in der mündlichen Anhörung noch jeweils gegen die Beteiligten zu 1 und 2 gerichteten (so protokollierten und im Beschluss wiedergegebenen) Anträge abgelehnt. Mit der Herausnahme des Beteiligten zu 2 aus dem Rubrum des Sitzungsprotokolls und des Beschlusses ist keine rechtswirksame Reduzierung des in der Disposition des Antragstellers stehenden Streitgegenstands verbunden.

B.
Die Anträge sind zulässig. Beiden konkret gefassten Feststellungsanträgen ist nicht das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 ArbGG) abzusprechen mit dem Argument, bei den drei Beamten sei der Laufbahnwechsel jeweils weit vorangetrieben worden. Das Feststellungsinteresse (oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis) für einen konkreten Antrag ist gegeben, solange es rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - PersV 2012, 142 [142]). Das ist in Bezug auf den Laufbahnwechsel der drei Beamten, bei denen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden, möglich.

Für den Antrag zu 2 fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis) im Hinblick auf den Antrag zu 1, wie das Verwaltungsgericht meint. Nach allgemeinen Prozessgrundsätzen ist ein Antragsteller gehalten, einen seinem Begehren adäquaten Antrag zu formulieren. Beschränkt er sich auf einen Antrag, mit dem im Erfolgsfall ein Teil des Begehrens verwirklicht würde, könnte die Notwendigkeit bestehen, das Gericht erneut wegen des weiteren Teils anzurufen, weil sich die andere Seite insoweit weiterhin widersetzt. Nach diesem Grundsatz wäre im vorliegenden Fall eher die Zulässigkeit des Antrags zu 1 fraglich, weil damit eine Vorfrage des Antrags zu 2 behandelt wird. Es ist indes in der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Personalvertretung einen Antrag, der die von der Dienststellenleitung bestrittene Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zum Gegenstand hat, in zulässiger objektiver Antragshäufung mit einem Antrag verbinden darf, der die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens betrifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - juris Rn. 15). Es spricht schließlich nicht gegen den Antrag zu 2, dass der Antragsteller insoweit keinen Leistungsantrag, sondern einen Feststellungsantrag stellt. Das trägt dem objektiven Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens Rechnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 - juris Rn. 25).

C.
Die Anträge sind begründet.

Zum Antrag zu 1: Der Beteiligte zu 1 verletzt die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, indem er den Laufbahnwechsel der Polizeibeamten ... und ... einleitete und diese dazu abordnete und dasselbe mit dem Polizeibeamten ... ohne Weiteres vorhat. Nach § 69 Abs. 1 BPersVG kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Laufbahnwechsel ist gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig, die Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Dabei verweist der Laufbahnwechsel auf den Vorgang und dessen mögliches Ergebnis. Zum Vorgang kann die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gehören (§ 44 Abs. 5 BBG), das Ergebnis ist durch die Übertragung eines anderen Amtes in einer anderen Laufbahn gekennzeichnet (§ 44 Abs. 2 BBG). Die Mitbestimmungspflicht wird bereits durch die beabsichtigte Einleitung der Qualifizierungsmaßnahmen ausgelöst. In ihr ist eine Vorentscheidung für die spätere Übertragung zu sehen (vgl. dazu Baden, in: Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, 8. Auflage 2013, § 76 Rn. 24a, 25; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Auflage 2012, § 76 Rn. 20, 21).

Die beabsichtigte Maßnahme ist nicht bereits aufgrund der Grundsatzverfügung vom 15. Dezember 2010 mitbestimmt, wie das Verwaltungsgericht andeutet. Das Bundespersonalvertretungsgesetz hält Dienstvereinbarungen für zulässig, soweit sie in demselben Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Wenn eine Dienstvereinbarung einen bestimmten Mitbestimmungstatbestand abschließend regelt, findet eine Mitbestimmung im nachfolgenden Einzelfall nicht mehr statt (Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 3.13 - juris Rn. 16). Der hier einschlägige § 76 Abs. 1 BPersVG lässt allerdings im Unterschied beispielsweise zu § 76 Abs. 3 BPersVG, wie dessen einleitende Worte zeigen, den Abschluss von Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit einem Laufbahnwechsel oder einer Abordnung nicht zu. Davon abgesehen wahrt die vom Beteiligten zu 1 erlassene Grundsatzverfügung nicht die in § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG verlangte Form; der Beteiligte zu 1 zielte denn auch mit der Befassung des Antragstellers von vornherein nicht auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Einseitige Verfügungen der Dienststellenleitung nehmen eine Mitbestimmung nicht vorweg.

Der Antragsteller hat in den drei Einzelfällen seine Zustimmung jeweils in der geltenden Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Angesichts der vom Antragsteller erbetenen und vom Beteiligten zu 1 zuletzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erbrachten Informationen zur Mitbestimmungsvorlage wurde die Frist von zehn Arbeitstagen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG) erst mit Eingang dieses Schreibens ausgelöst und durch das am 6. Dezember 2013 dem Beteiligten zu 1 zugegangene Verweigerungsschreiben des Antragstellers gewahrt.

Die schriftliche Angabe der Gründe erlaubt es dem Beteiligten zu 1 nicht, die Begründung des Antragstellers für unbeachtlich zu halten und anzunehmen, die Maßnahme gelte als gebilligt (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Das wäre nur möglich, wenn die schriftliche Begründung offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes liegt. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG muss es das Vorbringen des Personalrats mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren fortzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19; Beschluss des Senats vom 6. März 2015 - OVG 62 PV 12.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). Ob darüber hinaus die Ansicht des Antragstellers überzeugt, ist nicht vom Gericht, sondern im weiteren Mitbestimmungsverfahren zu würdigen.

Nach diesen Maßstäben ist die für die drei Polizeibeamten abgegebene Begründung des Antragstellers beachtlich. Der Antragsteller hat schriftlich hinreichend dargetan, es bestehe die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die Maßnahme die betroffenen Beschäftigten benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Der Antragsteller macht geltend, die drei für eine andere Laufbahn vorgesehenen Polizeibeamten seien im Unterschied zu anderen polizeidienstunfähigen Polizeibeamten nicht mit dem Laufbahnwechsel einverstanden, und verweist auf bestimmte, seiner Ansicht nach bestehende und leidensgerechte Dienstposten (vgl. § 4 Abs. 1 BPolBG), auf denen die drei Polizeibeamten verwendet werden könnten. Der Vortrag steht ersichtlich in Beziehung zu den berührten Mitbestimmungstatbeständen.

Die Rechtsauffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts, die Weiterverwendung von Polizisten auf einem leidensgerechten Polizeidienstposten stehe im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und entziehe sich der Mitbestimmung zumindest deshalb, weil das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, überzeugt nicht. Das von ihnen angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 - (ZBR 2005, 308 f.) betraf die Ansprüche, die ein polizeidienstunfähiger Polizeibeamter gegenüber seinem Dienstherrn hat, und konnte so verstanden werden, dass der Dienstherr zu einer derartigen Verwendung ermächtigt, aber nicht verpflichtet werde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 326/10 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2006 - OVG 4 S 12.06 - unveröffentlicht). Mag ein betroffener Polizeibeamter gegen eine solche organisatorische Entscheidung nur eingeschränkt Rechtsschutz erhalten, besagt das noch nichts über die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Personalvertretung. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei Maßnahmen wie einer Versetzung auch rein tatsächliche Belastungen (und nicht nur Rechtsnachteile) für eine Benachteiligung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ausreichen können (BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 PB 9.15 - juris Rn. 10 und vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 36; Kröll, in: Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, 8. Auflage 2013, § 77 Rn. 39; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 77 [Stand: März 2013] Rn. 109). Warum das für die Mitbestimmung bei einem Laufbahnwechsel und einer Abordnung anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers wäre auch dann beachtlich, wenn sich die Beteiligten zu Unrecht auf ein organisatorisches Ermessen berufen, stattdessen die Möglichkeit der Verwendung eines polizeidienstunfähigen Polizeibeamten auf einem leidensgerechten Polizeidienstposten dem Dienstherrn weitgehende Rechtspflichten auferlegt. Es lässt sich die Ansicht vertreten, dass die dem Dienstherrn gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG obliegende Pflicht, bei allgemein dienstunfähigen Beamten nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (erstmals erkannt im Urteil des BVerwG vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 19 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.), die Suche nach einem leidensgerechten Polizeidienstposten im Sinne des § 4 Abs. 1 BPolBG für polizeidienstunfähige Bundespolizeibeamte einschließt (so Plog/Wiedow, BBG, § 44 [Stand: August 2015] Rn. 81a unter Berufung auf den zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangenen Beschluss des BVerwG vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 - siehe juris Rn. 10 f.). Sollte diese Rechtspflicht bestehen, wäre der Hinweis des Antragstellers in seiner Zustimmungsverweigerung auf vorhandene leidensgerechte Polizeidienstposten die Geltendmachung eines rügefähigen Rechtsfehlers.

Auch der Antrag zu 2 ist begründet. Da der Antragsteller einen Feststellungsantrag und nicht einen Leistungsantrag stellt, braucht nicht die Frage beantwortet zu werden, ob nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ein Recht der Personalvertretung besteht, die Dienststellenleitung zu einem Verhalten verpflichten zu lassen (vgl. letztens OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - OVG 60 PV 4.15 - juris Rn. 25 zum Berliner Personalvertretungsgesetz). Der Beteiligte zu 2 verletzt das Recht des Antragstellers, indem er das Stufenverfahren in Bezug auf die Polizeibeamten ..., ... und ... nicht fortführt. Steht - wie oben dargelegt - die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers fest, weil dessen Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich ist, ist das Verfahren spätestens im Anschluss an eine rechtskräftige Klärung des unzulässigen Abbruchs auf der Ebene, auf der es abgebrochen wurde, unverzüglich fortzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - juris Rn. 15). Das obliegt dem Beteiligten zu 2, weil der Beteiligte zu 1 ihm den Vorgang bereits gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG zur weiteren Entscheidung vorgelegt hatte (Schreiben vom 13. Dezember 2013). Der Beteiligte zu 2 verantwortete es, die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich anzusehen, statt die Angelegenheit der zuständigen Stufenvertretung vorzulegen. Der Beteiligte zu 1 war lediglich angewiesen, dem Antragsteller diese Auffassung mitzuteilen. Die Obliegenheit des Beteiligten zu 2 zur Fortführung besteht, solange der Beteiligte zu 1 die eingeleiteten bzw. unmittelbar bevorstehenden und noch nicht irreversiblen Maßnahmen weiter betreibt.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels eines Grunds (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) nicht zuzulassen.

Referenznummer:

R/R7437


Informationsstand: 29.11.2017