Urteil
Rechtswidrigkeit der Umsetzung einer Abteilungsleiterin ohne Leitungs-/Führungsfunktion

Gericht:

VG Wiesbaden


Aktenzeichen:

3 L 1241/15.WI


Urteil vom:

18.05.2016


Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, erneut über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin zu entscheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre vorübergehende Umsetzung.

Sie ist seit dem 18.02.2005 beim Hessischen Ministerium XXX tätig. Mit Wirkung vom 09.01.2012 wurde ihr die Leitung der Abteilung XXX des Hauses übertragen. Mit Wirkung vom 09.01.2014 wurde sie zur Ministerialdirigentin (B 6 HBesO) ernannt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Als Abteilungsleiterin hatte die Antragstellerin - nach eigenen Angaben - Vorgesetztenfunktion über neun Referate mit ca. 40 Mitarbeitern. Sie ist schwerbehindert mit einem festgestellten GdB von 50.

Seit März 2014 fanden mehrere Gespräche zwischen der Antragstellerin und der Staatssekretärin beziehungsweise der Ministerin im Beisein weiterer Personen statt. Hintergrund waren Beschwerden verschiedener Mitarbeiter über das schlechte Arbeitsklima in der Abteilung XXX, wofür die Antragstellerin von den entsprechenden Beschwerdeführern verantwortlich gemacht wurde, sowie der zeitliche Verzug bei der Erstellung einer neuen Zuständigkeitsverordnung in der Abteilung XXX. Im Juli 2015 regte die Ministerin an, die Antragstellerin möge über die Leitung einer Stabsstelle im Bereich Lebensmittelsicherheit nachdenken.

Mit Schreiben vom 17.07.2015 führte die Antragstellerin einen Vorschlag zur Neuausrichtung der Abteilung schriftlich aus und legte diesen der Hausleitung vor.

Mit Schreiben vom 07.08.2015 wurden die Frauenbeauftragte und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur beabsichtigten Umsetzung der Antragstellerin auf eine Stabsstelle sowie die Einleitung von Verwaltungsermittlungen angehört. Der örtliche Personalrat wurde ebenfalls unterrichtet. Mit Schreiben vom 11.08.2015 nahm die Vertrauensperson der Schwerbehinderten Stellung zu der Maßnahme (vgl. Bl. 53 d. Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 12.08.2015 stimmte die Frauenbeauftragte der beabsichtigten Umsetzung der Antragstellerin sowie der Einleitung von Verwaltungsermittlungen zu (vgl. Bl. 54 d. Verwaltungsvorgangs).

Am 13.08.2015 wurde der Antragstellerin im Beisein ihres Bevollmächtigten von der Ministerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie vorübergehend von der Abteilung XXX umzusetzen und ihr Aufgaben mit Stabsfunktion zuzuweisen.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.08.2015 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Umsetzung. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (vgl. Bl. 28 ff. d. GA).

Mit Verfügung vom 24.08.2015, der Antragstellerin ausgehändigt am selben Tag, wurde die Antragstellerin vorübergehend für die Dauer eines Jahres auf die neu geschaffene Stabsstelle im Bereich XXX umgesetzt. Drei dienstliche Gründe seien für die vorübergehende Umsetzung maßgeblich: erstens sei die Funktionsfähigkeit der Abteilung XXX in Anbetracht der Spannungslage erheblich beeinträchtigt; im Funktionsinteresse der Behörde sowie aus Gründen der Fürsorge gegenüber den Beschäftigten sei diese kurzfristig wieder herzustellen. Zweitens bestehe die Besorgnis, dass sich auf Grund der Schwerbehinderung der Antragstellerin ihr Gesundheitszustand auf Grund der Spannungslage bei einem Verbleib in der Abteilung XXX verschlechtern könnte; die Maßnahme diene somit auch dem individuellen Schutz der Antragstellerin. Drittens sei beabsichtigt, die geäußerten Beschwerden unverzüglich durch Verwaltungsermittlungen zunächst in Form von informatorischen Befragungen zu konkretisieren. Die gesamte Situation sei sodann nochmals zu bewerten. Auf die Verfügung wird Bezug genommen (vgl. Bl. 16 ff. d. GA).

Mit Schreiben vom 09.09.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Umsetzungsmaßnahme ein. Auf das Widerspruchsschreiben wird Bezug genommen (vgl. Bl. 57 d. GA).

Am 10.09.2015 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei auf ihrem neuen Dienstposten in extremer und willkürlicher Weise unterwertig beschäftigt. Nach dem HBesG bzw. der HBesO beinhalteten nach B 6 besoldete Ämter die Leitung größerer Verwaltungseinheiten. Die danach übliche Führungsfunktion entfalle auf ihrer neuen Position jedoch völlig. Es sei zu vermuten, dass die Stabsstelle nur künstlich geschaffen worden sei, um sie als Leiterin der Abteilung XXX an eine andere Stelle umsetzen zu können. In der Arbeitswelt verwende man für solche Situationen den Begriff "Sterbezimmer". Sie habe in den ersten drei Tagen nach ihrer Umsetzung fast ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt, die ansonsten auf der "Vorzimmer-, Mitarbeiter- oder Sachbearbeiterebene" wahrgenommen würden. E-Mails mit Aufgabenbezug habe sie bisher kaum erhalten und werde auch ansonsten über Veranstaltungen, Hausumfragen und Fortbildungen nicht informiert. Ihr stehe kein eigenes Budget zur Verfügung, eine Vertretungsregelung werde nicht für erforderlich gehalten, auch über eintägige Dienstreisen sei die Staatssekretärin - anders als bei Abteilungsleitern üblich - vorab und im Nachgang zu informieren. Sie sei die einzige Mitarbeiterin des Ministeriums, die organisatorisch keinerlei Kollegen- oder Mitarbeiterkontakt habe. Hinzu komme, dass die ihr - mündlich - zugewiesenen Aufgaben alle bereits im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans den Fachabteilungen XXX und XXX auf Referats- bzw. Sachbearbeiterebene zugewiesen seien und von dort wahrgenommen würden. Die entsprechenden fachlichen Konzepte lägen in den Fachabteilungen bereits in weit ausgearbeiteten Entwürfen vor. Eine Kontaktaufnahme zu den Fachabteilungen werde zur Aufgabenbearbeitung jedoch untersagt. Die Lösung der ihr übertragenen Aufgaben könne aber nicht aus einer abgetrennten Draufschau einer Stabsstelle erfolgen. Es erschließe sich der Antragstellerin nicht, wie in der Stabsstelle ein Konzept für die Umsetzung von Krisensituationen erarbeitet werden könne, wenn sie dabei auf sich allein gestellt sei. Zu einer entsprechenden Bearbeitung seien Sachbearbeiter mit entsprechenden Qualifikationen notwendig. Es liege damit auf der Hand, dass es sich um eine unsinnige und damit Persönlichkeitsrechte willkürlich verletzende Aufgabe handele. Auch habe die Abteilung XXX für die nunmehr auch der Stabsstelle zugewiesene Aufgabe zuletzt zwei Sachbearbeiterstellen des gehobenen Dienstes beantragt. Es sei daher festzustellen, dass die nun der Antragstellerin zugewiesenen Aufgaben üblicherweise von Beamten im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 BBesG ausgeübt würden. Insofern erfolge durch die Aufgabenzuweisung regelrecht eine Degradierung der Antragstellerin zur Sachbearbeiterin. Auch das Argument, durch die länderübergreifende Bedeutung der Stabsstelle sei die erforderliche Amtsangemessenheit gegeben, greife nicht.

Die Maßnahme lasse sich auch nicht unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 HBG rechtfertigen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Darüber hinaus sei die Umsetzung völlig unverhältnismäßig. Ursache für eine weitgreifende Unzufriedenheit, Unverständnis sowie Überlastung innerhalb der Abteilung sei vielmehr die erhebliche Aufgabenbelastung bei gleichzeitigen personellen Defiziten. Hinweise hierauf seien von der Hausleitung nicht aufgegriffen worden. Auch seien die angeblichen Beschwerden wenig konkret. Insbesondere würden Anlass und Inhalt der Beschwerden weiterhin nicht offen gelegt, wodurch bereits das sich aus Art. 20 GG ergebende rechtsstaatliche Transparenzgebot verletzt sei. Konkrete Führungsmängel seien nicht genannt worden. Die im Jahr 2013 im XXX durchgeführte Mitarbeiterbefragung habe auch keinerlei Hinweise auf eine nicht angemessene Führungskultur oder entsprechende Schwächen der Antragstellerin gegeben. Weder die geschilderten Mitarbeiterbeschwerden noch der einzige fachliche Vorwurf im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsverordnung seien zudem geeignet, die seitens des Antragsgegners zur Begründung angeführte "objektiv feststellbare Konfliktlage", noch eine nicht mehr bestehende "Funktionsfähigkeit der Abteilung" zu belegen. Auch habe die Antragstellerin fortlaufend versucht, eine professionelle Konfliktlösung und ein entsprechendes Management herbeizuführen. Maßnahmen wie die Teamentwicklung oder Mediation müssten jedoch als "mildere und geeignete" Mittel im Vergleich zur Umsetzung gesehen werden. Warum eine Teamentwicklungsmaßnahme nicht erfolgversprechend hätte sein können, sei nicht ersichtlich. Eine gezielte Lösung und Klärung der angeblichen Konflikte sei nie möglich gewesen. Stattdessen seien nun mit der Umsetzung unmittelbar schwerwiegende Maßnahmen ergriffen worden, um sodann Vorermittlungen anzustellen. Zudem werde disziplinarrechtlich bereits vorermittelt, ohne der Beamtin jemals konkret Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die mit der Vorermittlung beauftragte Juristin habe bei einer ersten Akteneinsicht keine Anhaltspunkte für disziplinarrechtlich relevante Verstöße festgestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine der Aufklärungszeitraum von einem Jahr unangemessen lang.

Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Umsetzung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Von der unangemessenen, nicht nachvollziehbaren Heran- und Vorgehensweise, der Behinderung der Konfliktlösung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Umsetzung, deren Kommunikation und daraus resultierenden Vorverurteilung gehe eine gesundheitliche Gefahr für die Antragstellerin aus. Ungelöste Fragen würden "zementiert", mögliche Probleme nicht gelöst; eine Rückkehr der Antragstellerin als Leiterin der Abteilung XXX werde zunehmend für die Antragstellerin und Mitarbeiter erschwert. Die Vorgehensweise des Antragsgegners werde als offensichtliche Statusschwäche der Antragstellerin sowohl von den Mitarbeitern als auch von Außenstehenden wahrgenommen. Die Maßnahme der Umsetzung unter den gegebenen Umständen komme für die Antragstellerin einer Vorverurteilung und Rufschädigung gleich, weil mit der Abteilungsleitung und der gegen sie veranlassten Maßnahme eine breite Wahrnehmung innerhalb des Hauses, der Landesverwaltung, dem nachgeordneten Bereich aber auch bei Bund und Ländern und in Wirtschaftskreisen verbunden sei. Zumindest eine der der Antragstellerin in der Abteilung XXX nachgeordneten Mitarbeiterinnen habe bereits damit begonnen, die Antragstellerin gegenüber Dritten zu verunglimpfen. Die mit einer solchen Situation verbundene Belastung und mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der bereits schwerbehinderten Antragstellerin würden dabei billigend in Kauf genommen und in regelrecht grotesker Weise als fürsorgende und dem besonderen persönlichen Schutz der Beamtin dienende und erforderliche Maßnahmen dargestellt. Es stelle sich die Frage, ob es nicht Ziel des Antragsgegners sei, eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor dem Hintergrund der Grunderkrankung der Antragstellerin mit dieser schwerwiegenden Maßnahme zu provozieren, um eine vielleicht missliebige Mitarbeiterin loszuwerden.

Da im XXX noch zwei Abteilungsleiterstellen vakant seien und sich die Antragstellerin auf die ausgeschriebene Stelle der Leitung der Abteilung XXX beworben habe, rechtfertige sich der gestellte Hilfsantrag.

Zum Vorbringen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 10.09.2015, 20.10.2015 und 11.12.2015 (Bl. 1 ff., 149 ff., 246 ff. d. GA) verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig auf ihrem Dienstposten als Leiterin der Abteilung XXX im Hessischen Ministerium XXX, hilfsweise auf eine andere vakante Abteilungsleiterstelle rückumzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsgrund nicht zu. Es werde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr wesentliche bzw. gar schlechthin unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohten, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verlangten. Es bestehe auch ein gesteigertes Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Verfügung, da die Aufklärung der Situation wichtig sei. Eine vorzeitige Rückkehr der Antragstellerin in die Abteilung wäre für die Mitarbeiter problematisch, da sich die Situation inzwischen beruhigt habe. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Umsetzung in eine Stabsfunktion ohne Mitarbeiterverantwortung eine unzumutbare Härte durch Degradierung, Rufschädigung und Ansehensverlust eingetreten sei, da sich die Antragsbegründung insoweit mit bloßen unsubstantiierten Behauptungen begnüge. So ergebe sich bislang kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Rufschädigung bzw. ein Ansehensverlust konkret tangiert oder gar eingetreten seien. Von der Antragstellerin behauptete Äußerungen einzelner Mitarbeiter seien nur Ausdruck deren subjektiver Einschätzung der Persönlichkeit und des Verhaltens der Antragstellerin. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Umsetzungsmaßnahme und einer dadurch eingetretenen Verunglimpfung werde jedoch nicht hergestellt. Zudem sei im Rahmen von Dienstbesprechungen von Seiten der Hausleitung alles getan worden, um die Maßnahme so sachlich wie möglich gegenüber Kollegen und Mitarbeitern darzustellen.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die neue Aufgabe sei insbesondere amtsangemessen. Bei dem Vergleich zwischen bisheriger und neuer Funktion sei eine völlige Gleichartigkeit nicht vorgeschrieben, wenn die Zuweisung der neuen Aufgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und vertretbar erscheine. Für die Stabsstelle sei eine eigene Zuständigkeit vorgesehen. Sie entwickele Strategien und Konzepte zu XXX und zur XXX und fördere die länderübergreifende Zusammenarbeit. Die Stelle sei unmittelbar bei der Staatssekretärin angesiedelt. Sie habe eine übergreifende strategisch konzeptionelle Ausrichtung und verfolge eine andere Zielrichtung als die Fachabteilungen XXX und XXX. Zur Erarbeitung von Strategien und Konzepten in den für den Stabsbereich vorgesehenen Bereichen bedürfe es auf Grund der Tragweite, Bedeutung und Vernetzung einer unabhängigen, von den Eigeninteressen einer Fachabteilung losgelösten Sichtweise und Draufschau. Diese Aufgabe könne auch nicht durch zwei Sachbearbeiter erledigt werden. Die Antragstellerin sei zudem auf Grund ihres Werdeganges und ihrer Erfahrung hierfür qualifiziert. Auch existiere mit der Funktion der Landesbeauftragten für Angelegenheiten des XXX eine weitere Stabsstelle im Hause, welche ebenfalls von einer verbeamteten Veterinärin besetzt und nach B 3 HBesO besoldet sei. Die Antragstellerin könne in ihrer neuen Funktion zwar nicht unmittelbar auf Mitarbeiter zugreifen, ihr werde aber über funktionale Autorität gleichwohl herausragende Bedeutung zuteil. Durch die unmittelbare Anbindung an die Hausspitze komme der Antragstellerin politikberatende Tätigkeit zu. Der Behauptung, dass ihr mit der Stabsfunktion absichtlich keine adäquate Aufgabe übertragen worden sei und sie im "Sterbezimmer" sitze, werde ausdrücklich widersprochen. Dass die Antragstellerin bisher nur wenige E-Mails mit Aufgabenbezug bekommen habe, liege auch daran, dass sie im unmittelbaren Anschluss an ihre Umsetzung ausdrücklich auf eigenen Wunsch einen längeren Urlaub von sechs Wochen angetreten habe.

Die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben würden auch nicht üblicherweise von Beamten im statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 HBesO ausgeübt. Unzutreffend sei auch die Behauptung, wonach der Antragstellerin eine Kontaktaufnahme zu den Fachabteilungen im Rahmen ihrer Stabsfunktion untersagt sei. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass keinerlei Eingriffsrechte gegenüber den Fachabteilungen bestünden. Diese seien auch für die Amtsangemessenheit der Tätigkeit nicht erforderlich; auch eine Abteilungsleiterin habe keine Eingriffsrechte gegenüber anderen Abteilungen. Eine Vertretungsregelung sei derzeit nicht erforderlich, da die Personalkapazität für die Funktion zunächst als ausreichend erachtet werde. Die Erledigung von administrativen Tätigkeiten gehöre - wie in jeder Hierarchieebene - zwangsläufig zu den zugewiesenen Aufgaben. Zum Budget sei auszuführen, dass die administrative Abwicklung über das Ministerbüro erfolge.

Selbst wenn sich die Stabsstelle jedoch nicht als amtsangemessen herausstellen sollte, wäre die Umsetzung in den Stabsbereich nach § 25 Abs. 2 HBG gleichwohl rechtens, da die neue Funktion zumutbar und nicht unterfordernd sei.

Darüber hinaus sei die Umsetzungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig. In der Abteilung XXX herrsche eine starke Spannungslage, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Organisationseinheit sowie der individuellen Belange der betroffenen Beschäftigten und zu einem Verlust des Vertrauens in die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte führe. Aus der Art der geäußerten bzw. vorliegenden Beschwerden, der fachlichen Defizite der Abteilung, sowie der Reaktion der Antragstellerin hierauf ergebe sich im vorliegenden Fall, dass die Konfliktlage nicht ausschließlich von den anderen verschuldet worden sei. In verschiedenen Berichten werde von unterschiedlichen Personen dargestellt, dass es zu diversen Anlässen in unterschiedlichen Konstellationen zu Gesprächen und Begebenheiten gekommen sei, in denen sich die Beschäftigten ungerecht behandelt gefühlt hätten. Die Antragstellerin sei über die wesentlichen Merkmale der Beschwerden informiert worden. Inhalt und Verlauf der Gespräche mit der Staatssekretärin und Ministerin seien schriftlich dokumentiert und (personal)aktenkundig. Problemursachen und Verhaltensweisen seien gegenüber der Antragstellerin hinreichend bestimmt beschrieben worden. Eine Offenlegung der Einzelheiten aus den Beschwerden gegenüber der Antragstellerin sei auf Grund des zwischen den Betroffenen und der Hausleitung bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht erfolgt.

Insgesamt sei festzustellen, dass der konkret vorliegende Konflikt auf andere Weise als durch Herauslösen der an dem Spannungsverhältnis beteiligten Antragstellerin nicht gelöst werden könne und sich die Maßnahme als unabweisbar aufdränge. Ein einstweiliges Herauslösen aus der Abteilung sei erforderlich gewesen, um den Konflikt zu beruhigen und die Funktionsfähigkeit wieder herzustellen. Organisatorische Maßnahmen bezüglich des Mitarbeiterkreises seien nicht in Betracht gekommen, da die Konflikte über die Abteilung hinaus gereicht hätten. Außerdem hätten in diesem Fall mehrere Personen umgesetzt werden müssen, was faktisch einer größeren Organisationsänderung gleichgekommen wäre und abermals die Funktionsfähigkeit der Abteilung XXX erheblich beeinträchtigt hätte. Eine Teamentwicklungsmaßnahme wäre nur zu einem früheren Zeitpunkt in Frage gekommen. Nachdem sich der Konflikt immer mehr zugespitzt habe, und es der Antragstellerin nicht gelungen sei, rechtzeitig die Mitarbeiter "mitzunehmen", sei dies nicht mehr möglich gewesen.

Bei der Bemessung des Zeitraums der Umsetzung sei berücksichtigt worden, dass in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe dieser Zeitraum erforderlich sei, um die Situation zu beruhigen und die Funktionsfähigkeit der Abteilung wieder herzustellen. Für die Aufklärung der Beschwerdepunkte sei zudem ein ausreichend langer Zeitraum erforderlich. Vorermittlungen seien bei komplexen und umfangreichen Sachverhalten regelmäßig erforderlich.

Bei der Umsetzung sei auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der schwerbehinderten Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragstellerin habe in dem Gespräch mit der Ministerin am 14.07.2015 selbst auf ihre bestehende Schwerbehinderung hingewiesen und die Situation als schwer erträglich beschrieben, verbunden mit dem Vorschlag einer neuen Abteilungsorganisation. Die Antragstellerin sei in der Zeit vom 03. bis zum 14.08.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe mit Schreiben vom 18.08.2015 nochmals bestätigt, dass die derzeitig dienstliche Situation einen hohen Druck erzeuge, der auf Grund ihrer Erkrankung zu einer zunehmenden Gesundheitsgefährdung führe. Die temporäre Umsetzung sei daher als sinnvolle Maßnahme befunden worden. Der Behauptung der Antragstellerin, die Umsetzung sei ein zielgerichteter Angriff auf ihre Gesundheit, müsse als wahrheitswidrige Unterstellung widersprochen werden.

Die Auswahl des neuen Einsatzbereiches der Antragstellerin sei ebenfalls im Kontext der Fürsorge zu werten. Da zunächst eine temporäre Maßnahme erforderlich gewesen sei, wäre der mit der Übernahme einer anderen - fachfremden - Abteilungsleitung verbundene hohe Einarbeitungsaufwand sowohl in persönlicher wie fachlicher Hinsicht im Verhältnis zum Nutzen weder zu vertreten noch geboten. In Anbetracht der bestehenden Konfliktlage und der auf der Antragstellerin ruhenden psychischen Belastung wäre in diesem Fall eine deutliche Überlastungsreaktion zu besorgen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 25.09.2015, 20.11.2015 und 28.11.2016 verwiesen (vgl. Bl. 115 ff., 208 ff. und 363 ff. d. GA.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Personalakten der Antragstellerin (2 Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge (2 Heftstreifen).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der zulässige Antrag ist, soweit er die Übertragung des neuen Aufgabenbereichs angreift, begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat dabei den Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird. Würde die Antragstellerin mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in dem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, Rn. 3 nach juris m.w.N.).

Hiervon ausgehend erweist sich die Umsetzungsverfügung vom 24.08.2015 im Ergebnis als erkennbar rechtswidrig.

Eine Umsetzung ist die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Rn. 18 nach juris). Rechtsfehler bei einer Umsetzung können dabei in zweifacher Hinsicht auftreten. Zum einen kann bereits der Entzug des bisherigen Dienstpostens ("Weg-Umsetzung") fehlerhaft sein. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens ("Hin-Umsetzung") aber schützenswerte Rechte des Beamten verletzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, juris).

Vorliegend folgt die Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht bereits aus der vorläufigen Entziehung des bisherigen Dienstpostens der Antragstellerin. Denn bei der "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris). Nach Einschätzung der Kammer bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsentscheidung vom 24.08.2015 ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Vielmehr durfte sich der Antragsgegner darauf stützen, dass es erhebliche Spannungen zwischen der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern gegeben hat und er als Dienstherr gehalten ist, atmosphärischen Störungen, die den Dienstablauf beeinträchtigen könnten, durch organisatorische Maßnahmen zu begegnen.

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen. Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der Spannungssituation oder ihrer Aufrechterhaltung im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine "Opferrolle" gedrängt würde (vgl. OVG Bremen, U. v. 23.07.2014 - 2 A 324/11 -; BayVGH, B. v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 -, jeweils nach juris). Hat das Verhalten des Beamten in diesem Sinne einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, so kommt es nicht darauf an, ob sich alle zum Beleg dieses Spannungsverhältnisses herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 08.03.2013 - 3 CS 12.2365 -; BayVGH, B. v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 -, jeweils nach juris).

Danach erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners insoweit als sachgemäß. Sie findet ihre tatsächliche Grundlage u. a. in den dokumentierten Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der Staatssekretärin bzw. der Ministerin. Ausweislich der Gesprächsnotiz der Ministerin vom 14.07.2015 (vgl. Bl. 36 d. Verwaltungsvorgangs) waren Gesprächsgegenstand u.a. Probleme im Führungsverhalten der Antragstellerin, Beschwerden von Mitarbeitern sowie der hohe Krankenstand in der Abteilung XXX und der von einer Reihe von Mitarbeitern geäußerte Wunsch, aus der Abteilung versetzt zu werden. Bestätigt werden diese Vorwürfe durch das Schreiben des Örtlichen Personalrats an die Staatssekretärin vom 17.07.2014 (Bl. 14 d. Verwaltungsvorgangs) sowie durch das Schreiben der Frauenbeauftragten an die Staatssekretärin vom gleichen Tag (vgl. Bl. 12 d. Verwaltungsvorgangs). Beide sprechen von einem massiv gestörten Vertrauensverhältnis in der Abteilung V. Der Örtliche Personalrat berichtet von Vorwürfen der betroffenen Mitarbeiter, dass durch die Abteilungsleitung massiver Druck sowohl durch unmögliche Aufgabenstellungen als auch psychologisch durch Infragestellung der Kompetenzen aufgebaut werde. Die Mitarbeiter beklagten mangelnde Unterstützung durch die Führung. Die Frauenbeauftragte bringt in dem vorgenannten Schreiben ihre Sorge um das Wohl der Beschäftigten zum Ausdruck, welche aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Mitarbeitern der Abteilung XXX resultiere. Es herrsche ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis von Mitarbeitern verschiedener Ebenen der Abteilung XXX zu der Antragstellerin. Auch die Antragstellerin räumte ausweislich des zu den Akten gereichten Vermerks vom 26.03.2015 (Bl. 163 f. d. GA) ein, dass die Stimmung in der Abteilung schlecht und der Krankenstand hoch sei.

Hingegen erweist sich die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens - mithin die "Hin-Umsetzung" - als rechtswidrig, da sie eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin zur Folge hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, Rn. 18 f. nach juris m.w.N.) hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen.

Der Beamte hat hingegen keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.

Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsgegner zwar insoweit Recht zu geben, als der bloße Umstand, dass der alte und neue Dienstposten der Antragstellerin nicht gleichartig sind, noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahme führt. Auch müssen die Verringerung der Mitarbeiterzahl oder des Umfangs der Leitungsaufgaben für sich allein genommen noch kein Indiz für die fehlende Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - Rn. 23 nach juris; U. v. 28.11.1991, a.a.O., Rn. 20 nach juris).

Im vorliegenden Fall wirkt sich der vollständige Entzug jeglicher Leitungs- und Führungsfunktion jedoch nicht nur - wie in der Regel der Fall - auf den Zuschnitt des Amtes im konkret-funktionellen Sinne, also des Dienstpostens, aus. Vielmehr betrifft er das Amt der Antragstellerin im abstrakt-funktionellen Sinne und beschneidet es in unzulässiger Weise. Das Amt der Antragstellerin hat der hessische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in der Hessischen Besoldungsordnung (HBesO) wie folgt definiert:

"Ministerialdirigentin einer obersten Landesbehörde

- als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung

- als Leiterin einer Hauptabteilung".

Mit der so gewählten Bezeichnung wurde der Inhalt des Amtes unmittelbar an die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen in nicht unerheblichem Umfang geknüpft. Denn die Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung bzw. einer Hauptabteilung bei einer obersten Landesbehörde beinhaltet zwangsläufig auch - wenn nicht sogar schwerpunktmäßig - die Leitung und Führung von Mitarbeitern. Dies wird ebenfalls deutlich, wenn man die weiteren in der Besoldungsgruppe B 6 aufgelisteten Funktionen betrachtet, darunter das Amt des Landespolizeipräsidenten, des Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union sowie des Präsidenten der Hessen Mobil. Sie alle zeichnen sich - wie von der Antragstellerin zu Recht vorgetragen - durch die Führung größerer Verwaltungseinheiten aus. Diesen Vorgaben entsprach auch der ehemalige Dienstposten der Antragstellerin als Leiterin der Abteilung XXX im XXX, auf dem sie ca. 40 Mitarbeiter, mithin eine große Abteilung, führte. Nach der erfolgten Umsetzung auf die neu errichtete Stabsstelle verfügt die Antragstellerin jedoch nicht einmal mehr über einen Mitarbeiter. Ihre vormalige Leitungs- und Führungsfunktion wurde ihr somit vollständig entzogen und der Inhalt ihres Amtes somit ausgehöhlt. Nach Auffassung des Gerichts müsste der Antragsgegner der Antragstellerin jedenfalls eine Abteilung mit gewisser Größe oder Bedeutung mit der entsprechenden personellen Ausstattung übertragen, um eine statusadäquate Beschäftigung sicherzustellen. Die für die Antragstellerin neu geschaffene Stabsstelle ohne jegliche Mitarbeiter genügt diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht.

Der fehlenden Amtsangemessenheit der übertragenen Stelle steht auch der Hinweis des Antragsgegners, es bestehe mit der Funktion der Landesbeauftragten für Angelegenheiten des XXX eine weitere Stabsstelle im Haus, die mit einer verbeamteten Veterinärin besetzt sei, nicht entgegen. Denn die Stelle der Landesbeauftragten für XXX wird von einer Ministerialrätin besetzt und - anders als die Antragstellerin - nach B 3 besoldet. Das Amt der Ministerialrätin enthält in der HBesO jedoch keinerlei entsprechenden Zusatz, der eine Leitungsfunktion ausdrücklich vorsieht. Auch verfügt die Landesbeauftragte für XXX ausweislich des Organisationsplans des Ministeriums (Stand: 01.09.2015, vgl. Bl. 141 d. GA) zumindest über einen weiteren Mitarbeiter in der Stabsstelle.

Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne in ihrer neuen Funktion zwar nicht unmittelbar auf Mitarbeiter zugreifen, ihr werde aber über funktionale Autorität gleichwohl herausragende Bedeutung zuteil, kann über die fehlende Amtsangemessenheit der neuen Stelle nicht hinweg helfen. Die funktionale Autorität, die der Antragstellerin auf ihrer neuen Position von dem Antragsgegner zugeschrieben wird, stellt jedenfalls keinen adäquaten Ersatz für die gänzlich entfallene Leitungsfunktion dar.

Auf Grund der fehlenden Amtsangemessenheit des übertragenen Dienstpostens und dem damit einhergehenden Eingriff in das Amt der Antragstellerin im abstrakt-funktionellen Sinne erweist sich die Hin-Umsetzung der Antragstellerin als rechtswidrig. Denn die Änderung des Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle ist nicht als Umsetzung sondern als Abordnung zu qualifizieren, wenn der neue Aufgabenbereich nicht dem statusrechtlichen Amt der Beamtin entspricht, wie es der Fall ist, wenn der Beamtin vorübergehend unterwertige Aufgaben zugewiesen werden (vgl. Plog/Wiedow, BBG 2009, § 27 Rn. 17; von Roetteken, HBG 2014, § 25 Rn. 28). Danach hätte es dem Antragsgegner grundsätzlich frei gestanden, der Antragstellerin im Rahmen einer Abordnung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 HBG mit der entsprechenden Begründung vorübergehend unterwertige Aufgaben zu übertragen - jedenfalls soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Antragsgegner hat vorliegend eine Umsetzung - sprich die Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens - verfügt und begründet, so dass er sich nunmehr zur nachträglichen Rechtfertigung der Umsetzungsmaßnahme nicht auf Vorschriften über die Abordnung bzw. Versetzung berufen kann, welche sich ihrem Wesen nach und im Hinblick auf den Rechtsschutz deutlich von der Umsetzung unterscheiden.

Die hier streitgegenständliche Umsetzung kann auch nicht in eine Abordnung, auf die § 25 Abs. 2 HBG dann anwendbar wäre, umgedeutet werden. Dem steht zunächst das das gesamte Beamtenrecht beherrschenden Prinzip der Formenstrenge, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, entgegen. Der Dienstherr muss eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Maßnahme er beabsichtigt. Darüber hinaus besteht für eine Umdeutung bereits auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Verfügung vom 24.08.2015, die ausdrücklich von einer "Umsetzung" der Antragstellerin spricht und diese im Folgenden auch entsprechend begründet, kein Raum. Zwar unterliegen behördliche Willenserklärungen der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Nach den Umständen der Verfügung sowie dem gerichtlichen Vortrag ist aber gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner eine andere Maßnahme als eine Umsetzung verfügen wollte. Der Antragsgegner hat die Maßnahme nicht bloß falsch benannt. Vielmehr vertritt er ausdrücklich die Auffassung, der der Antragstellerin übertragene Dienstposten als Leiterin der Stabsstelle entspreche auch ihrem statusrechtlichen Amt als Ministerialdirigentin. Eine Umsetzung war somit offenkundig auch beabsichtigt. Der "wirkliche Wille" des Antragsgegners bezog sich nicht auf die (vorübergehende) Übertragung unterwertiger Aufgaben, sondern vielmehr auf die Übertragung eines statusadäquaten Dienstpostens. Hieran muss sich der Antragsgegner nun auch festhalten lassen. Des Weiteren scheitert eine Umdeutung auch an den weitergehenden Wirkungen der umgedeuteten Maßnahme. Voraussetzung einer Umdeutung ist die Gleichartigkeit des angestrebten Erfolges und der Wirkung des Verwaltungsakts, in den die Umdeutung erfolgt, wobei diese jedenfalls nicht weiter reichen dürfen als beim ursprünglichen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 47 Rn. 13 f.). Letzteres ist vorliegend jedoch gerade der Fall. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine innerorganisatorische, die Individualsphäre des Beamten nicht notwendigerweise berührende Maßnahme, welche - anders als die Abordnung - kein Verwaltungsakt ist. Eine Umdeutung der Umsetzung in eine Abordnung würde daher eine Umdeutung einer Maßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter in einen Verwaltungsakt zur Folge haben und somit eine Wesensänderung der ursprünglichen Verfügung bewirken. Zum anderen bringt eine Abordnung zu einer unterwertigen Tätigkeit einen Eingriff in das der Antragstellerin übertragende Amt im abstrakt-funktionellen Sinne mit sich, welche insoweit für sie weiter reichende Auswirkungen hat als eine Umsetzung, die durch die Übertragung anderer - gleichwertiger - Aufgaben lediglich das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt lässt.

Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 25 Abs. 2 HBG entsprechend auf die hier erfolgte Umsetzung anwenden wollte, erweist sich die Maßnahme als rechtswidrig. Da der Antragsgegner vorliegend irrtümlich davon ausging, der Antragstellerin einen ihrem Status entsprechenden Dienstposten zu übertragen, hat er sein Ermessen hinsichtlich der Übertragung von unterwertigen Aufgaben gar nicht ausgeübt. Es liegt insoweit ein Ermessensausfall vor. Diese Erwägungen können auch nicht nachgeholt werden. Zwar sieht § 114 Satz 2 VwGO vor, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Die Vorschrift betrifft jedoch den Fall, dass unvollständige Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren lediglich ergänzt werden. Nicht anwendbar ist die Vorschrift hingegen auf Fälle, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 50). Dies ist hier der Fall, da eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin vom Antragsgegner gar nicht in den Blick genommen wurde.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die streitgegenständliche Verfügung im Hinblick auf die Übertragung des neuen Dienstpostens als erkennbar rechtswidrig, so dass es der Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Der der Antragstellerin insoweit zustehende Anspruch ist jedoch auf eine erneute Entscheidung über ihren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Die von ihr - mit dem Hauptantrag - in erster Linie begehrte Rückumsetzung auf den Dienstposten als Leiterin der Abteilung XXX des XXX kann sie hingegen nicht verlangen. Insoweit ist der Antrag unbegründet, da sich die "Weg-Umsetzung" der Antragstellerin - wie dargestellt - als rechtmäßig erweist. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf die (Rück-)Übertragung eines konkreten Dienstpostens grundsätzlich nicht besteht, da der Personaleinsatz in der Verwaltung in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegt, dem insoweit ein weiter Spielraum zusteht. Daraus folgt, dass der Dienstherr grundsätzlich nur dazu verpflichtet werden kann, sein Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen des Antragsgegners über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin dahingehend beschränkt ist, dass nur eine Rückumsetzung auf den alten Dienstposten möglich erscheint. Dies käme jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem sie amtsangemessen beschäftigt werden könnte, nicht vorhanden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hat sich - wie sie selbst vorträgt - parallel zu diesem Verfahren auf eine andere vakante Abteilungsleiterposition im XXX beworben. Der Antragsgegner hat demnach im Rahmen einer Neubescheidung die Möglichkeit, die Antragstellerin im Wege einer Umsetzung auf einem amtsangemessenen, der Wertigkeit ihres Amtes als Ministerialdirigentin entsprechenden Dienstposten zu beschäftigen. Hierzu könnte er sie auf einen anderen Abteilungsleiterposten umsetzen oder auch einen neuen Dienstposten schaffen, auf dem die Antragstellerin amtsangemessen beschäftigt würde. Beabsichtigt er, der Antragstellerin dennoch vorübergehend eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen, bedarf es hierzu einer - gesetzlich geregelten - Abordnungsverfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Antragstellerin vorliegend nur zum Teil - soweit ihr Antrag sich gegen die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens richtet - obsiegt, so dass die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Referenznummer:

R/R7857


Informationsstand: 28.12.2018