II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der zulässige Antrag ist, soweit er die Übertragung des neuen Aufgabenbereichs angreift, begründet.
Nach § 123
Abs. 1
VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat dabei den Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen,
vgl. § 123
Abs. 3
VwGO i.V.m. § 920
ZPO. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird. Würde die Antragstellerin mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in dem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (
vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, Rn. 3 nach juris
m.w.N.).
Hiervon ausgehend erweist sich die Umsetzungsverfügung vom 24.08.2015 im Ergebnis als erkennbar rechtswidrig.
Eine Umsetzung ist die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde (
vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Rn. 18 nach juris). Rechtsfehler bei einer Umsetzung können dabei in zweifacher Hinsicht auftreten. Zum einen kann bereits der Entzug des bisherigen Dienstpostens ("Weg-Umsetzung") fehlerhaft sein. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens ("Hin-Umsetzung") aber schützenswerte Rechte des Beamten verletzen (
vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, juris).
Vorliegend folgt die Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht bereits aus der vorläufigen Entziehung des bisherigen Dienstpostens der Antragstellerin. Denn bei der "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (
vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris). Nach Einschätzung der Kammer bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzungsentscheidung vom 24.08.2015 ermessensmissbräuchlich vorgenommen worden ist. Vielmehr durfte sich der Antragsgegner darauf stützen, dass es erhebliche Spannungen zwischen der Antragstellerin und ihren Mitarbeitern gegeben hat und er als Dienstherr gehalten ist, atmosphärischen Störungen, die den Dienstablauf beeinträchtigen könnten, durch organisatorische Maßnahmen zu begegnen.
Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage
bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen. Allerdings kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Der Dienstherr darf dabei grundsätzlich den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der Spannungssituation oder ihrer Aufrechterhaltung im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine "Opferrolle" gedrängt würde (
vgl. OVG Bremen, U. v. 23.07.2014 - 2 A 324/11 -; BayVGH, B. v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 -, jeweils nach juris). Hat das Verhalten des Beamten in diesem Sinne einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, so kommt es nicht darauf an, ob sich alle zum Beleg dieses Spannungsverhältnisses herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (
vgl. BayVGH, B. v. 08.03.2013 - 3 CS 12.2365 -; BayVGH, B. v. 25.03.2014 - 3 CE 13.2567 -, jeweils nach juris).
Danach erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners insoweit als sachgemäß. Sie findet ihre tatsächliche Grundlage
u. a. in den dokumentierten Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der Staatssekretärin
bzw. der Ministerin. Ausweislich der Gesprächsnotiz der Ministerin vom 14.07.2015 (
vgl. Bl. 36 d. Verwaltungsvorgangs) waren Gesprächsgegenstand u.a. Probleme im Führungsverhalten der Antragstellerin, Beschwerden von Mitarbeitern sowie der hohe Krankenstand in der Abteilung XXX und der von einer Reihe von Mitarbeitern geäußerte Wunsch, aus der Abteilung versetzt zu werden. Bestätigt werden diese Vorwürfe durch das Schreiben des Örtlichen Personalrats an die Staatssekretärin vom 17.07.2014 (Bl. 14 d. Verwaltungsvorgangs) sowie durch das Schreiben der Frauenbeauftragten an die Staatssekretärin vom gleichen Tag (
vgl. Bl. 12 d. Verwaltungsvorgangs). Beide sprechen von einem massiv gestörten Vertrauensverhältnis in der Abteilung V. Der Örtliche Personalrat berichtet von Vorwürfen der betroffenen Mitarbeiter, dass durch die Abteilungsleitung massiver Druck sowohl durch unmögliche Aufgabenstellungen als auch psychologisch durch Infragestellung der Kompetenzen aufgebaut werde. Die Mitarbeiter beklagten mangelnde Unterstützung durch die Führung. Die Frauenbeauftragte bringt in dem vorgenannten Schreiben ihre Sorge um das Wohl der Beschäftigten zum Ausdruck, welche aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Mitarbeitern der Abteilung XXX resultiere. Es herrsche ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis von Mitarbeitern verschiedener Ebenen der Abteilung XXX zu der Antragstellerin. Auch die Antragstellerin räumte ausweislich des zu den Akten gereichten Vermerks vom 26.03.2015 (Bl. 163 f. d. GA) ein, dass die Stimmung in der Abteilung schlecht und der Krankenstand hoch sei.
Hingegen erweist sich die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens - mithin die "Hin-Umsetzung" - als rechtswidrig, da sie eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
vgl. U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, Rn. 18 f. nach juris
m.w.N.) hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung (die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren) und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen.
Der Beamte hat hingegen keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie
z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.
Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsgegner zwar insoweit Recht zu geben, als der bloße Umstand, dass der alte und neue Dienstposten der Antragstellerin nicht gleichartig sind, noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahme führt. Auch müssen die Verringerung der Mitarbeiterzahl oder des Umfangs der Leitungsaufgaben für sich allein genommen noch kein Indiz für die fehlende Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens sein (
vgl. BVerwG, U. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 - Rn. 23 nach juris; U. v. 28.11.1991, a.a.O., Rn. 20 nach juris).
Im vorliegenden Fall wirkt sich der vollständige Entzug jeglicher Leitungs- und Führungsfunktion jedoch nicht nur - wie in der Regel der Fall - auf den Zuschnitt des Amtes im konkret-funktionellen Sinne, also des Dienstpostens, aus. Vielmehr betrifft er das Amt der Antragstellerin im abstrakt-funktionellen Sinne und beschneidet es in unzulässiger Weise. Das Amt der Antragstellerin hat der hessische Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber in der Hessischen Besoldungsordnung (HBesO) wie folgt definiert:
"Ministerialdirigentin einer obersten Landesbehörde
- als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung
- als Leiterin einer Hauptabteilung".
Mit der so gewählten Bezeichnung wurde der Inhalt des Amtes unmittelbar an die Übernahme von Leitungs- und Führungsfunktionen in nicht unerheblichem Umfang geknüpft. Denn die Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung
bzw. einer Hauptabteilung bei einer obersten Landesbehörde beinhaltet zwangsläufig auch - wenn nicht sogar schwerpunktmäßig - die Leitung und Führung von Mitarbeitern. Dies wird ebenfalls deutlich, wenn man die weiteren in der Besoldungsgruppe B 6 aufgelisteten Funktionen betrachtet, darunter das Amt des Landespolizeipräsidenten, des Leiters der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union sowie des Präsidenten der Hessen Mobil. Sie alle zeichnen sich - wie von der Antragstellerin zu Recht vorgetragen - durch die Führung größerer Verwaltungseinheiten aus. Diesen Vorgaben entsprach auch der ehemalige Dienstposten der Antragstellerin als Leiterin der Abteilung XXX im XXX, auf dem sie
ca. 40 Mitarbeiter, mithin eine große Abteilung, führte. Nach der erfolgten Umsetzung auf die neu errichtete Stabsstelle verfügt die Antragstellerin jedoch nicht einmal mehr über einen Mitarbeiter. Ihre vormalige Leitungs- und Führungsfunktion wurde ihr somit vollständig entzogen und der Inhalt ihres Amtes somit ausgehöhlt. Nach Auffassung des Gerichts müsste der Antragsgegner der Antragstellerin jedenfalls eine Abteilung mit gewisser Größe oder Bedeutung mit der entsprechenden personellen Ausstattung übertragen, um eine statusadäquate Beschäftigung sicherzustellen. Die für die Antragstellerin neu geschaffene Stabsstelle ohne jegliche Mitarbeiter genügt diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht.
Der fehlenden Amtsangemessenheit der übertragenen Stelle steht auch der Hinweis des Antragsgegners, es bestehe mit der Funktion der Landesbeauftragten für Angelegenheiten des XXX eine weitere Stabsstelle im Haus, die mit einer verbeamteten Veterinärin besetzt sei, nicht entgegen. Denn die Stelle der Landesbeauftragten für XXX wird von einer Ministerialrätin besetzt und - anders als die Antragstellerin - nach B 3 besoldet. Das Amt der Ministerialrätin enthält in der HBesO jedoch keinerlei entsprechenden Zusatz, der eine Leitungsfunktion ausdrücklich vorsieht. Auch verfügt die Landesbeauftragte für XXX ausweislich des Organisationsplans des Ministeriums (Stand: 01.09.2015,
vgl. Bl. 141 d. GA) zumindest über einen weiteren Mitarbeiter in der Stabsstelle.
Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin könne in ihrer neuen Funktion zwar nicht unmittelbar auf Mitarbeiter zugreifen, ihr werde aber über funktionale Autorität gleichwohl herausragende Bedeutung zuteil, kann über die fehlende Amtsangemessenheit der neuen Stelle nicht hinweg helfen. Die funktionale Autorität, die der Antragstellerin auf ihrer neuen Position von dem Antragsgegner zugeschrieben wird, stellt jedenfalls keinen adäquaten Ersatz für die gänzlich entfallene Leitungsfunktion dar.
Auf Grund der fehlenden Amtsangemessenheit des übertragenen Dienstpostens und dem damit einhergehenden Eingriff in das Amt der Antragstellerin im abstrakt-funktionellen Sinne erweist sich die Hin-Umsetzung der Antragstellerin als rechtswidrig. Denn die Änderung des Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle ist nicht als Umsetzung sondern als Abordnung zu qualifizieren, wenn der neue Aufgabenbereich nicht dem statusrechtlichen Amt der Beamtin entspricht, wie es der Fall ist, wenn der Beamtin vorübergehend unterwertige Aufgaben zugewiesen werden (
vgl. Plog/Wiedow, BBG 2009, § 27 Rn. 17; von Roetteken, HBG 2014, § 25 Rn. 28). Danach hätte es dem Antragsgegner grundsätzlich frei gestanden, der Antragstellerin im Rahmen einer Abordnung auf der Grundlage von § 25
Abs. 2 HBG mit der entsprechenden Begründung vorübergehend unterwertige Aufgaben zu übertragen - jedenfalls soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Antragsgegner hat vorliegend eine Umsetzung - sprich die Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens - verfügt und begründet, so dass er sich nunmehr zur nachträglichen Rechtfertigung der Umsetzungsmaßnahme nicht auf Vorschriften über die Abordnung
bzw. Versetzung berufen kann, welche sich ihrem Wesen nach und im Hinblick auf den Rechtsschutz deutlich von der Umsetzung unterscheiden.
Die hier streitgegenständliche Umsetzung kann auch nicht in eine Abordnung, auf die § 25
Abs. 2 HBG dann anwendbar wäre, umgedeutet werden. Dem steht zunächst das das gesamte Beamtenrecht beherrschenden Prinzip der Formenstrenge, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des
Art. 33
Abs. 5
GG, entgegen. Der Dienstherr muss eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Maßnahme er beabsichtigt. Darüber hinaus besteht für eine Umdeutung bereits auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Verfügung vom 24.08.2015, die ausdrücklich von einer "Umsetzung" der Antragstellerin spricht und diese im Folgenden auch entsprechend begründet, kein Raum. Zwar unterliegen behördliche Willenserklärungen der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133
BGB, wonach der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Nach den Umständen der Verfügung sowie dem gerichtlichen Vortrag ist aber gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner eine andere Maßnahme als eine Umsetzung verfügen wollte. Der Antragsgegner hat die Maßnahme nicht bloß falsch benannt. Vielmehr vertritt er ausdrücklich die Auffassung, der der Antragstellerin übertragene Dienstposten als Leiterin der Stabsstelle entspreche auch ihrem statusrechtlichen Amt als Ministerialdirigentin. Eine Umsetzung war somit offenkundig auch beabsichtigt. Der "wirkliche Wille" des Antragsgegners bezog sich nicht auf die (vorübergehende) Übertragung unterwertiger Aufgaben, sondern vielmehr auf die Übertragung eines statusadäquaten Dienstpostens. Hieran muss sich der Antragsgegner nun auch festhalten lassen. Des Weiteren scheitert eine Umdeutung auch an den weitergehenden Wirkungen der umgedeuteten Maßnahme. Voraussetzung einer Umdeutung ist die Gleichartigkeit des angestrebten Erfolges und der Wirkung des Verwaltungsakts, in den die Umdeutung erfolgt, wobei diese jedenfalls nicht weiter reichen dürfen als beim ursprünglichen Verwaltungsakt (
vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 47 Rn. 13 f.). Letzteres ist vorliegend jedoch gerade der Fall. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine innerorganisatorische, die Individualsphäre des Beamten nicht notwendigerweise berührende Maßnahme, welche - anders als die Abordnung - kein Verwaltungsakt ist. Eine Umdeutung der Umsetzung in eine Abordnung würde daher eine Umdeutung einer Maßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter in einen Verwaltungsakt zur Folge haben und somit eine Wesensänderung der ursprünglichen Verfügung bewirken. Zum anderen bringt eine Abordnung zu einer unterwertigen Tätigkeit einen Eingriff in das der Antragstellerin übertragende Amt im abstrakt-funktionellen Sinne mit sich, welche insoweit für sie weiter reichende Auswirkungen hat als eine Umsetzung, die durch die Übertragung anderer - gleichwertiger - Aufgaben lediglich das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft und das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt lässt.
Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 25
Abs. 2 HBG entsprechend auf die hier erfolgte Umsetzung anwenden wollte, erweist sich die Maßnahme als rechtswidrig. Da der Antragsgegner vorliegend irrtümlich davon ausging, der Antragstellerin einen ihrem Status entsprechenden Dienstposten zu übertragen, hat er sein Ermessen hinsichtlich der Übertragung von unterwertigen Aufgaben gar nicht ausgeübt. Es liegt insoweit ein Ermessensausfall vor. Diese Erwägungen können auch nicht nachgeholt werden. Zwar sieht § 114 Satz 2
VwGO vor, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Die Vorschrift betrifft jedoch den Fall, dass unvollständige Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren lediglich ergänzt werden. Nicht anwendbar ist die Vorschrift hingegen auf Fälle, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 50). Dies ist hier der Fall, da eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin vom Antragsgegner gar nicht in den Blick genommen wurde.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die streitgegenständliche Verfügung im Hinblick auf die Übertragung des neuen Dienstpostens als erkennbar rechtswidrig, so dass es der Antragstellerin - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der der Antragstellerin insoweit zustehende Anspruch ist jedoch auf eine erneute Entscheidung über ihren dienstlichen Einsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt. Die von ihr - mit dem Hauptantrag - in erster Linie begehrte Rückumsetzung auf den Dienstposten als Leiterin der Abteilung XXX des XXX kann sie hingegen nicht verlangen. Insoweit ist der Antrag unbegründet, da sich die "Weg-Umsetzung" der Antragstellerin - wie dargestellt - als rechtmäßig erweist. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf die (Rück-)Übertragung eines konkreten Dienstpostens grundsätzlich nicht besteht, da der Personaleinsatz in der Verwaltung in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegt, dem insoweit ein weiter Spielraum zusteht. Daraus folgt, dass der Dienstherr grundsätzlich nur dazu verpflichtet werden kann, sein Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ermessen des Antragsgegners über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin dahingehend beschränkt ist, dass nur eine Rückumsetzung auf den alten Dienstposten möglich erscheint. Dies käme jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem sie amtsangemessen beschäftigt werden könnte, nicht vorhanden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Antragstellerin hat sich - wie sie selbst vorträgt - parallel zu diesem Verfahren auf eine andere vakante Abteilungsleiterposition im XXX beworben. Der Antragsgegner hat demnach im Rahmen einer Neubescheidung die Möglichkeit, die Antragstellerin im Wege einer Umsetzung auf einem amtsangemessenen, der Wertigkeit ihres Amtes als Ministerialdirigentin entsprechenden Dienstposten zu beschäftigen. Hierzu könnte er sie auf einen anderen Abteilungsleiterposten umsetzen oder auch einen neuen Dienstposten schaffen, auf dem die Antragstellerin amtsangemessen beschäftigt würde. Beabsichtigt er, der Antragstellerin dennoch vorübergehend eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen, bedarf es hierzu einer - gesetzlich geregelten - Abordnungsverfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155
Abs. 1 Satz 1
VwGO, da die Antragstellerin vorliegend nur zum Teil - soweit ihr Antrag sich gegen die Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens richtet - obsiegt, so dass die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63
Abs. 2, 53
Abs. 3
Nr. 1, 52
Abs. 1 und
Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.