Urteil
Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn im Falle einer Versetzung

Gericht:

VG Kassel


Aktenzeichen:

1 L 1166/16.KS


Urteil vom:

15.12.2016


Grundlage:

  • BeamtStG § 15 |
  • VwGO § 44a |
  • VwGO § 123

Leitsatz:

Eine Verweigerung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn im Falle einer Versetzung kann nicht separat eingeklagt werden.

Rechtsweg:

VGH Hessen, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 B 98/17

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für die Antragstellerin vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 als Studienrätin/Studienrat an der X.-Schule in Kassel mit keiner anderen Bewerberin/ keinem anderen Bewerber zu besetzen,

hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet.

Vorliegend verfolgt die Antragstellerin das Ziel, gem. § 15 Abs. 1 BeamtStG von Nordrhein-Westfalen nach Hessen versetzt zu werden. Diese Versetzung wird gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt, wobei das Land Hessen als aufnehmender Dienstherr mit Schreiben vom 27. Juni 2016 (Bl. 16 der Gerichtsakte) der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass ein solches Einverständnis nicht erteilt werde, weil es der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung an der gesundheitlichen Eignung fehle.

Nach einhelliger Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37/03 -, BVerwGE 122, 58-65; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2005 - 3 CE 05.2031 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2001 - 4 S 1081/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 6 A 914/14 -; VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2015 - AN 1 K 13.00576 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Februar 2016 - 2 L 3593/15 -, alle zitiert nach juris; vgl. ferner von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: November 2016, § 24 HBG Rn. 50 sowie § 15 BeamtStG Rn. 79; Hilg/Baßlsperger, ZBR 2015, 145 ff; jeweils m.w.N.) handelt es sich bei dem Einverständnis i.S.d. § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom aufnehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären ist.

Eine hiervon zu unterscheidende Einverständniserklärung an den Beamten oder eine Verweigerung derselben ist nicht vorgesehen, so dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin rechtswidrigerweise sein Einverständnis verweigert hat. Rechtswidrig ist auch die dem Schreiben vom 27. Juni 2016 angehängte Rechtsmittelbelehrung, die irrigerweise davon ausgeht, dass es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den gem. § 70 VwGO binnen eines Monats Widerspruch einzulegen ist.

Auf welche Art und Weise der Beamte Rechtsschutz erlangen kann, wenn der aufnehmende Dienstherr das Einverständnis verweigert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Literatur wird zu dieser Frage vertreten, dass in einem solchen Fall der Beamte den aufnehmenden Dienstherrn verklagen muss (vgl. Hilg/Baßlsperger a.a.O.), während die Gegenauffassung in der Literatur (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8.A., 2013, § 4 Rn. 39, Fn. 172) und die überwiegende Rechtsprechung (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2005, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juni 2014, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 24. Februar 2015 a.a.O. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Februar 2016 a.a.O.) eine solche Möglichkeit unter Bezugnahme auf § 44a VwGO ablehnt.

Die Kammer schließt sich der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Wenn - dies ist unstreitig - es sich bei der Zustimmungserklärung i.S.d. § 15 BeamtStG um eine innerbehördliche Willenserklärung handelt, so muss diese konsequenterweise auch der Vorschrift des § 44a VwGO unterfallen mit der Folge, dass sie nicht eigenständig angefochten werden kann bzw. auch nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage begehrt werden kann.

Dies ergibt sich zunächst aus Sinn und Zweck des § 44a VwGO, der verhindern will, dass Verwaltungsverfahren dadurch verzögert werden, dass gegen Zwischenentscheidungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren Rechtsschutz begehrt werden kann. Außerdem ist die Vorschrift Folge des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte nur nachträglichen, nicht jedoch verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, § 44a Rn. 1 m.w.N.).

Diese Erwägungen gelten auch in Fällen wie dem vorliegenden. Die Einholung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn ist lediglich ein Zwischenschritt in dem Verfahren, das mit einer Versetzung bzw. der Ablehnung eines Versetzungsantrages endet. Selbst wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis erklärt, ist der abgebende Dienstherr nicht gehindert, dennoch den Versetzungswunsch des Beamten abzulehnen. Eine Klagemöglichkeit gegen die Verweigerung des Einverständnisses würde also das behördliche Verfahren verzögern.

Wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat, stellt die Verweigerung des Einverständnisses eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Erst diese Entscheidung besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.

Durch die hier vertretende Rechtsauffassung werden auch überflüssige Prozesse vermieden. So müsste, folgte man der Gegenauffassung, der Beamte zwei separate Prozesse führen, wenn sowohl abgebender Dienstherr als auch aufnehmender Dienstherr einer Versetzung ablehnend gegenüberstünden. Dies wird dadurch vermieden, dass der Beamte nur und allein gegen seinen bisherigen Dienstherrn mittels Verpflichtungsklage vorgehen kann und bei diesem Prozess inzident die Rechtmäßigkeit einer Zustimmungsverweigerung durch den aufnehmenden Dienstherrn geprüft wird. Damit das Urteil auch Rechtswirkung gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn entfaltet, ist dieser gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. So kann der Rechtsstreit in einem Prozess zum Ende gebracht werden.

Damit muss die Antragstellerin in der Hauptsache gegen ihren jetzigen Dienstherrn, das Land Nordrhein-Westfalen, Verpflichtungsklage vor dem für ihren Dienstort A-Stadt örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben mit dem Ziel, ihre Versetzung zu erstreiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann konkludent die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsgegner zu prüfen sein (vgl. hierzu VG Ansbach, a.a.O.). Ein evtl. anzustrengendes Eilverfahren muss sich ebenfalls gegen den jetzigen Dienstherrn der Antragstellerin richten und ist gem. § 123 Abs. 2 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache anhängig zu machen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Februar 2016, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und bringt mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert in Ansatz, der um dem vorläufigen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen, auf die Hälfte reduziert wurde.

Referenznummer:

R/R8044


Informationsstand: 14.02.2019