I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen der länderübergreifenden Versetzung die vorläufige Freihaltung einer Stelle als Studienrätin.
Sie ist Studienrätin im Schuldienst des Landes Nordrhein Westfalen. Zum Schuljahresbeginn 2016/17 stellte sie (erneut) einen Versetzungsantrag zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Kassel arbeitenden Ehemann. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel mit, es sei beabsichtigt, sie zum 1. August 2016 in den hessischen Schuldienst zu übernehmen. Ihr Einsatz sei an der XY-Schule in Kassel vorgesehen. Voraussetzung sei allerdings der Nachweis ihrer persönlichen und gesundheitlichen Eignung. Unter anderem wurde sie gebeten, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. In den Gutachten vom 21. Juni 2016 und 27. Juni 2016 über die amtsärztliche Untersuchung führte das Gesundheitsamt für die Region Kassel aus, die Antragstellerin leide an einer chronisch progredienten Erkrankung des neuropsychiatrischen Formenkreises und habe zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich psychopathologische Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund aktuell bestehender gesundheitlicher Einschränkungen bestünden Bedenken gegen die Übernahme in den hessischen Schuldienst. Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt im mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Bescheid vom 27. Juli 2016 mit, aufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung sei die Übernahme in den hessischen Schuldienst nicht möglich. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die vom Antragsgegner erwogene Variante, die Antragstellerin als Tarifbeschäftigte im hessischen Schuldienst einzusetzen mit der Option eines späteren Antrages auf Verbeamtung, lehnte die Antragstellerin ab.
Am 7. Juli 2016 hat die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werde, die für ihre Übernahme vorgesehene freie Stelle an der XY-Schule mit keinem anderen Bewerber zu besetzen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Übernahme habe nicht auf das amtsärztliche Zeugnis gestützt werden dürfen. Zwar leide sie an multipler Sklerose. Diese Krankheit sei aber kein Grund, die Einstellung zu versagen. Im Hinblick auf ihre anerkannte Schwerbehinderung (
GdB 50) sei die Prognose, ob vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten werde, nicht bezogen auf die regelmäßige Altersgrenze, sondern lediglich bezogen auf die nächsten 6-8 Jahre vorzunehmen.
Mit am 19. Dezember 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, er sei unzulässig, weil er nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet sei. Das im Rahmen länderübergreifender Versetzung nach § 15 Beamtenstatusgesetz erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn sei kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die als bloße Mitwirkungshandlung eine im Sinne des § 44a
VwGO innerbehördliche Vorbereitungshandlung sei. Diese könne nicht eigenständig im Wege einer Leistungsklage begehrt werden. Dies beanspruche gleichermaßen Geltung für den gestellten Eilantrag.
Am 27. Dezember 2016 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie an, ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren sei gegen den aufnehmenden Dienstherrn zu richten. Es sei zu differenzieren zwischen einerseits der Versetzung und andererseits der vorläufigen Freihaltung der in Betracht gezogenen Stelle. Da es ihr um die Versetzung nach Kassel
bzw. Umgebung gehe, sei es für den Fall ihres Obsiegens in dem gegen Ihren derzeitigen Dienstherrn anzustrebenden Verfahren auf Versetzung notwendig, die Stelle bis zu einer Entscheidung über die Versetzung frei zu halten. Es fehle nicht an ihrer gesundheitlichen Eignung. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt längerfristig ausfallen werde.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Dezember 2016 - 1 L 1166/16.KS abzuändern und dem Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für die Antragstellerin vorgesehene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 als Studienrätin/Studienrat an der XY-Schule in Kassel mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personalakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147
Abs. 1
VwGO) und begründet (§ 146
Abs. 4 Satz 1
VwGO) worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Anordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, solche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen, die im Ergebnis zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und einer antragsgemäßen einstweiligen Anordnung Verpflichtung gegenüber dem Antragsgegner führen könnten.
Es kann offen bleiben, ob der Eilantrag - wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung meint - zulässig ist. Die Frage stellt sich insofern, als das Verwaltungsgericht den Eilantrag wegen des nicht "richtigen" Antragsgegners für unzulässig hält und sich zur Begründung darauf bezieht, dass bei länderübergreifender Versetzung das erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn lediglich eine nicht selbstständig einklagbare interne Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
VwGO darstellt. Sind aber gemäß § 44a
VwGO gesonderte Rechtsbehelfe gegen unselbständige Verfahrenshandlungen aus Gründen der Verfahrensökonomie ausgeschlossen, zählen hierzu auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Seite 22,
Rdnr. 61). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre daher unzulässig, weil unstatthaft, falls es der Klägerin (vorläufig) um dieses Einverständnis ginge, wovon das Verwaltungsgericht auszugehen scheint. Die Antragstellerin will jedoch - wie sie schon im erstinstanzlich gestellten Antrag eindeutig formuliert und in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat - die vorläufige Freihaltung der in der ursprünglichen Übernahmeerklärung des Staatlichen Schulamtes genannten Stelle erreichen. Sinn und Zweck des § 44a
VwGO (Verfahrensökonomie) dürften dafür sprechen, dass auch eine solche einstweilige Sicherungsmaßnahme, die die unselbständige Mitwirkungshandlung lediglich mittelbar betrifft, von der Ausschlusswirkung des § 44a
VwGO umfasst ist. Die Fragen, wie weit der Regelungsgehalt des § 44a
VwGO reicht und ob sich auch der vorliegende Eilantrag wegen § 44a
VwGO als unstatthaft erweist, bedürfen jedoch wegen der Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses keiner Entscheidung.
Denn der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet.
Es fehlt an dem für die begehrte Sicherungsanordnung im Sinne des § 123
Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderlichen Sicherungsanspruch. Eine Sicherungsanordnung kann nur erlassen werden, wenn neben der Eilbedürftigkeit ein Anordnungsanspruch,
d. h. ein Recht glaubhaft gemacht wird, dessen Durchsetzung im Hauptsacheverfahren gefährdet ist. Dem entsprechend ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 123
Abs. 2
VwGO).
Als Recht, das die Antragstellerin in der Hauptsache geltend machen kann, kommt allein der Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn im Rahmen der länderübergreifenden Versetzung eingeräumten Ermessens in Betracht.
Art. 33
Abs. 2
GG und die in dessen Rahmen ergangenen beamtenrechtlichen Bestimmungen räumen der Beamtin keinen Anspruch auf Übernahme in den Dienst eines anderen Landes ein (
OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2009, juris,
Rdnr. 3). Da - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - das gemäß § 15
Abs. 3 BeamtStG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn nicht im Wege einer "eigenständigen" Hauptsache gerichtlich eingeklagt werden kann, sondern eine unselbständige behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen der gegen den abgebenden Dienstherrn zu richtenden Bescheidungsklage hinsichtlich des Versetzungsbegehrens ist (
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 37/03 -,
Rdnr. 19
ff.;
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 A 914/14 -,
Rdnr. 5), kann sich der erforderliche Sicherungsanspruch im vorliegenden, gegen den aufnehmenden Dienstherrn gerichteten Eilverfahren nicht aus diesem, gegenüber dem abgebenden Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung herleiten. Einstweilige Rechtsschutzbegehren zur Sicherung dieses Anspruchs sind vielmehr gegenüber dem abgebenden Dienstherrn geltend zu machen (
vgl. z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2009 - 5 ME 31/09 -,
Rdnr. 5, betreffend die einstweilige Rechtschutzmaßnahme der Abordnung).
Eine über diesen Anspruch hinausgehende und in einem Hauptsacheverfahren eigenständig gegen den Antragsgegner durchsetzbare Rechtsposition hat die Antragstellerin jedoch nicht inne. Aus der ursprünglichen Übernahmebereitschaft, die das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 3. Mai 2016 gezeigt hat, folgt kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Übernahme oder gar Einsatz an der konkret benannten Schule in Kassel. Der Antragsgegner hat lediglich seine Übernahmeabsicht erklärt für den Fall, dass die Klägerin u.a. den Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung durch Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erbringt, aus dem hervorgeht, dass aus amtsärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Übernahme bestehen und mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen ist. Dieser Fall ist angesichts des anders lautenden amtsärztlichen Zeugnisses jedoch nicht eingetreten. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der die fehlende Übernahmebereitschaft aussprechende Bescheid des Staatlichen Schulamtes vom 27. Juni 2016 - wie im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt - rechtswidrig ist und auf den Widerspruch der Antragstellerin hin aufzuheben wäre, weil eine Einverständniserklärung
bzw. eine Versagung derselben als innerbehördliche Mitwirkungshandlung nicht gegenüber dem Beamten (schon gar nicht im Wege des Verwaltungsaktes) ergehen dürfe.
Nach alledem kommt es in dem vorliegenden, gegen den aufnehmenden Dienstherrn gerichteten Verfahren nicht darauf an, ob der Antragsgegner das im Rahmen des Versetzungsrechtsstreits bedeutsame Einverständnis im Sinne des § 15 BeamtStG zu erteilen hat
bzw. dieses Einverständnis nicht aus Gründen der gesundheitlichen Eignung versagen darf - wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 -
2 C 12/11 -, juris
Rdnr. 16) zur Prognose hinsichtlich einer vorzeitigen krankheitsbedingten Ruhestandsversetzung meint - und hieraus einstweilige Sicherungsmaßnahmen beansprucht werden können. Ob mit den diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin ein Sicherungsanspruch glaubhaft gemacht werden kann, bleibt einem gegen den abgebenden Dienstherrn angestrengten Rechtsschutzgesuch vorbehalten.
Die Antragstellerin hat
gem. § 154
Abs. 2
VwGO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, weil ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47
Abs. 1, 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 2
VwGO, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert wird. Der Senat folgt damit den von den Beteiligten nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts für die Festsetzung des Streitwertes
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, § 68
Abs. 1 Satz 5
i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 2 GKG).