Gründe:
Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17.04.2000 - bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am selben Tage - gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 31.03.2000 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.03. 2000 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im übrigen zulässig, da es sich bei der Abordnung um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes handelt und ein dagegen erhobener Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 3 Bundesrechtsrahmengesetz - BRRG -, § 182 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz - HBG - keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung bis zur Entscheidung über ihren Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bescheid nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig.
Nach § 28 Abs. 1 HBG kann der Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle, auch zu einem anderen Dienstherrn, abgeordnet werden.
Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.03.2000 leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern.
Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei ist gem. § 12 Abs. 1 HBG, § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsverordnung), § 1 Nr. 3 der Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei in der Fassung der 4. Änderungsanordnung vom 05.11.1998 (GVBl. I, S. 522) für die Abordnung der Antragstellerin zuständig.
Die Verfügung der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, mit der die Antragstellerin für sechs Monate von der IV. HBPA in Kassel zur II. HBPA in Lich abgeordnet worden ist, ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 2 HVwVfG). Der Antragsgegner hat den Dienstantritt gerade deshalb vom 03.04.2000 auf den 17.04.2000 verschoben, um die Möglichkeit zu eröffnen, eventuell bestehende Einwände vorzubringen.
Die Abordnung bedurfte auch nicht der Mitbestimmung des Personalrates, da sie die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 lit.e HPVG).
Auch in materieller Hinsicht ist die Abordnungsverfügung nicht zu beanstanden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 HBG erfüllt sind.
Das notwendige dienstliche Bedürfnis hat der Antragsgegner hinreichend dargetan, indem er auf den in der II. HBPA bestehenden Personalmangel, der sich infolge des Abstellens weiterer Kräfte für die EXPO in Hannover noch verstärke, einerseits und den in der IV. HBPA zu verzeichnenden Personalüberschuß anderseits verweist. Wenn darüber hinaus in der IV. HBPA mit der Antragstellerin rund 20 Bedienstete wegen gesundheitlicher Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit nicht mehr in vollem Umfang verwendet werden können und infolgedessen eine Anzahl von Funktionen doppelt besetzt sind, so unterliegt es keinen Bedenken, wenn seitens des Antragsgegners für eine Verwendung am Dienstort in Lich die Auswahl aus dem Kreis der eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten der IV. HBPA getroffen wird. Nachdem die Antragstellerin infolge ihrer eingeschränkten Dienstfähigkeit mit Arbeiten zur Einsatzplanung im Bereich der Einsatzeinheit ihrer Dienststelle betraut war, ist sie in der II. HBPA für eine Tätigkeit im Geschäftszimmer der 5. Hundertschaft als Sachbearbeiterin Organisation/ Dienstbetrieb vorgesehen. Daß es sich dabei um eine ihrem Amt nicht entsprechende Tätigkeit handelt, hat sie selbst nicht vorgetragen und ist im übrigen auch nicht ersichtlich.
Schließlich leidet die Abordnungsverfügung auch nicht an einem Ermessensfehler. Als Ermessensentscheidung ist die Abordnung der Antragstellerin im Rahmen des § 114 VwGO nur darauf zu überprüfen, ob der Antragsgegner die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat; dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bei seiner Ermessensbetätigung darf der Dienstherrn davon ausgehen, dass der Beamte unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung rechnen muss und die sich daraus eventuell ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen hat; schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten können den Dienstherrn jedoch dazu veranlassen, zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu versagen (VG Kassel, Beschluss vom 12.01.1998 - 1 G 2628/97(1) - m. w. N. über die Rechtsprechung).
Der Antragsgegner hat das ihm eröffnete Auswahlermessen zunächst nicht bereits deshalb verletzt, weil er die Antragstellerin aus der Liste der eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (vgl. die namentliche Aufstellung der IV. HBPA vom 01. 11.1999) für eine Abordnung zur II. HBPA in Lich ausgewählt hat. Denn nach der namentlichen Aufstellung vom 01.11.1999 ist die Antragstellerin die einzige eingeschränkt dienstfähige Polizeihauptmeisterin, so dass für eine der vakanten, ihrem Amt entsprechenden Funktionen nur die Antragstellerin selbst in Betracht kam.
Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Fürsorgerichtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG fehlerhaft. Zwar sollen Schwerbehinderte gem. IV Ziffer 8 S. 2 der Richtlinie über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 30.06.1999 (StAnZ 1999, S. 2266) nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies unumgänglich ist und ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Ausweislich des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 24.07.1997 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 30. Damit zählt die Antragstellerin gem. I. S. 1 der Fürsorgerichtlinien weder zum Personalkreis der Schwerbehinderten (§ 1) noch hat sie ein Verfahren auf Gleichstellung nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - betrieben, so dass sie als Gleichgestellte der Fürsorgerichtlinie unterfiele.
Für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte i. S. d. § 2 SchwbG sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen (I Abs. 1 S. 2 Fürsorgerichtlinie). Dieser gebotenen Einzelfallprüfung hat der Antragsgegner vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass er hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte eine erneute Stellungnahme des Leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. V. Berndt eingeholt hat. Nach der Stellungnahme des Leitenden Polizeiarztes - der die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist - bestehen aus ärztlicher Sicht keine einer Dienstfähigkeit in Lich entgegenstehenden Gründe, sofern das persönliche Leben entsprechend eingerichtet werde.
Letztlich bedeutet die Abordnung auch keine besondere Härte für die Antragstellerin. Aus ärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Fahrzeit von ca. einer Stunde pro Fahrt macht eine Abordnung nicht unzumutbar. Im übrigen - darauf weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 03.05.2000 zu Recht hin - gehört es zu den Obliegenheiten der Beamtin, ihren Wohnsitz so zu wählen, dass ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten möglich ist.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.