Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsteller ist Polizeikommissar und Beamter auf Lebenszeit bei der Kreispolizeibehörde X. Seit .... ist er vom Dienst freigestellt. Er erstrebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 6841/04 geführten Klage gegen einen am .... für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Kreispolizeibehörde X vom ...., bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom ...., mit welchem festgestellt worden ist, er sei polizeidienstunfähig; sein Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung werde angestrebt. Zugleich beantragt der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn vorläufig weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt: Die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Feststellung, er sei polizeidienstunfähig, vorläufig verschont zu bleiben, müsse hinter dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse zurückstehen. Die Feststellung, der Antragsteller sei polizeidienstunfähig, sei offensichtlich zu Recht ergangen. Er sei nach einem schriftlichen Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums F. vom .... im Hinblick auf Rückenbeschwerden nach einem .... erlittenen Bandscheibenvorfall sowie wegen einer in der Folgezeit aufgetretenen Angstsymptomatik den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen. Bezüglich einer einstweiligen weiteren Verwendung im Polizeivollzugsdienst sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar könne der Dienstherr gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einen polizeidienstunfähig gewordenen Polizeibeamten für die Verwendung auf einem Dienstposten Polizeivollzugsdienst ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen. Die Entscheidung, dies im Falle des Antragstellers nicht zu tun, sondern für ihn einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung in Aussicht zu nehmen, sei jedoch rechtlich einwandfrei. Bei der Prognose im Rahmen der genannten Vorschrift, ob die von dem Antragsteller auszuübende Funktion seine Polizeidienstunfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordere, dürfe der Dienstherr weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägung anstellen. Die von ihm insoweit angeführten Gründe, einen Verbleib des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst - wie von diesem gewünscht nur im Innendienst - auszuschließen, seien im Hinblick auf das erwähnte Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom ...., demgegenüber die Stellungnahme der den Antragstelle behandelnden Diplom-Psychologin F1 nicht überzeuge, sachlich gerechtfertigt.
Zudem seien im Bereich der Kreispolizeibehörde X keine für den Antragsteller geeigneten Dienstposten im Innendienst zu besetzen. Der Antragsgegner habe des Weiteren zutreffend berücksichtigt, dass der im Jahre .... geborene Antragsteller nicht zu den lebensälteren Beamten gehöre, deren Restdienstzeit sich nur noch auf wenige Jahre belaufe und die deshalb ohne gravierend negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb auf Innendienstposten verwendet werden könnten.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 84 des Sozialgesetzbuchs Neunter Teil (SGB IX) - "Eingliederungsmanagement" - lasse sich nicht feststellen; der Dienstherr habe mit dem Antragsteller im Jahre .... sogenannte Wiedereingliederungsgespräche geführt und ihm in der Folgezeit ein stationäres Heilverfahren in einer Fachklinik ermöglicht.
Der Antragsteller macht geltend: Er sei polizeidienstfähig. Der Konflikt, die dem entgegenstünden, müsse der Dienstherr beenden. Das habe er bis jetzt nicht getan. Deshalb fehle es an dem erforderlichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX. Hiernach sei der ins Auge gefasste Laufbahnwechsel auch dann nicht zulässig, falls er als polizeidienstunfähig anzusehen sei. Denn die ihn behandelnde Diplom-Psychologin F1 habe mit Stellungnahme vom .... bescheinigt, dass eien bei ihm von .. bis .... vorgenommene Eingliederungsmaßnahme bei Verwendung im polizeilichen Innendienst erfolgreich verlaufen sei. Aus ihrer Sicht bestünden keine Einschränkungen bezüglich seiner weiteren Verwendung im polizeilichen Innendienst. Die Annahme des Dienstherrn, er sei auch den psychischen Anforderungen des Innendienstes nicht gewachsen, treffe nicht zu. Etwas Derartiges ergebe sich aus dem polizeiärztlichen Gutachten vom .... nicht; die Diplom-Psychologin F1 habe darauf verwiesen, es sei nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Beschäftigung im polizeilichen Innendienst dauerhaft erkranke. Konflikte mit Kollegen müsse der Dienstherr im Hinblick auf das ihm obliegende Eingliederungsmanagement und auch wegen seiner Fürsorgepflicht verhindern. Das habe er bislang nicht getan, sondern im Gegenteil immer wieder versucht, ihn, den Antragsteller, im Wach- und Wechseldienst einzusetzen. Das sei nach den einschlägigen ärztlichen Stellungnahmen nicht opportun gewesen. Zudem sei der Verfasser des polizeiärztlichen Gutachtens vom .... kein ausgebildeter Psychologe bzw. Neurologe oder Psychiater. Demgemäß habe er sich auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin F1 vom .... gestützt, dabei allerdings falsche Schlüsse - es sei auch bei einer Beschäftigung im polizeilichen Innendienst mit häufigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu rechnen - gezogen. Die Meinung des Polizeiarztes gehe hier ausnahmsweise nicht der eines Privatarztes vor. Es gehe nicht um eine konkrete Einsatzfähigkeit im Polizeivollzugsdienst.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat das private Interesse des Antragstellers, von der Feststellung, er sei polizeidienstunfähig, vorläufig verschont zu bleiben, zutreffend hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung zurücktreten lassen. Der Senat hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinen Anlass zur näheren Prüfung, ob diese Feststellung den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Jedenfalls ist der Antragsteller entgegen seiner Auffassung offensichtlich polizeidienstunfähig. Gemäß § 194 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die danach für die Polizeidienstfähigkeit geforderten Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller eindeutig nicht mehr. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Diese Anforderungen schränkt der letzte Halbsatz ("... es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt") nicht ein.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 1.8.2003 - 6 A 1579/02 -.
Der Antragsteller ist nicht zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium F. vom .... Danach ist wegen Schmerzen aufgrund des Bandscheibenvorfalls und einer hinzugekommenen psychischen Erkrankung die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst in den überwiegenden Funktionen nicht mehr gegeben; die Polizeidienstunfähigkeit wird vom Polizeiarzt ausdrücklich bejaht. Etwas Anderes lässt sich der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Stellungnahme der ihn behandelnden Diplom-Psychologin F1 vom .... nicht entnehmen. Sie hält den Antragsteller (wie der Polizeiärztliche Dienst) für lediglich innendienstfähig ("Für die Verwendung im Innendienst sehe ich ... keine Einschränkungen"). Auch der Antragsteller sieht das so. Er verneint entschieden, dass er noch Dienst als Polizeivollzugsbeamter im Außendienst verrichten könne.
Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anlass, entgegen dem Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch bezüglich der vom Antragsteller erstrebten Verpflichtung des Dienstherrn zu bejahen, ihn einstweilen im Polizeivollzugsdienst in einer Funktion weiter zu beschäftigen, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der erwähnte Halbsatz 2 des § 194 Abs. 1 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn allerdings, einen polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit auf einem Dienstposten ohne besondere Anforderungen an die Gesundheit des Dienstposteninhabers zu verwenden. Der Dienstherr kann hiernach den betreffenden Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen mit der Folge, dass der Beamte im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Dienstposten begrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung im Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz, und die Möglichkeiten, ihn auf demselben Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -.
Nach diesen Maßgaben, die der Senat in dem der o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 - ebenfalls vertreten hat, ist ein Anordnungsanspruch zu verneinen. Es ist nicht dargelegt, dass das dem Dienstherrn im Rahmen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW eröffnete Organisationsermessen rechtmäßig nur dahin ausgeübt werden kann, den Antragsteller trotz Polizeidienstunfähigkeit weiterhin im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Im Gegenteil ist die vom Dienstherrn getroffene gegenteilige Entscheidung, die auf einen Laufbahnwechsel des Antragstellers abzielt, nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Dienstherr beruft sich darauf, der im Jahre .... geborene Antragsteller gehöre nicht zu den lebensälteren Beamten, bei denen eine Prognose bezüglich einer Verwendung während der noch ausstehenden Dienstzeit getroffen werden könne, und bei der Kreispolizeibehörde x sei keine Innnendienstfunktion vakant; außerdem sei zwingend zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller laut dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom .... auch den mit einer reinen Innendienstfunktion im polizeilichen Umfeld verbundenen hohen psychischen Belastungen nicht gewachsen sei. Dies lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Bewertung des Polizeiärztlichen Dienstes, auch im polizeilichen Innendienst sei mit häufigen krankheitsbedingten Ausfällen des Antragstellers zu rechnen. Das ist nachvollziehbar. Der Antragsteller verweist hierzu (vgl. Schriftsatz vom ....) auf die Ausführungen der Diplom-Psychologin F1, der Antragsteller habe (bereits) aufgrund der Perspektive, wieder Außendienst leisten zu müssen, einen schweren Rückfall in seine Angstsymptomatik erlitten. Dass der Antragsteller, wie der Antragsgegner befürchtet, bei dieser geringen psychischen Belastbarkeit auch den im polizeilichen Innendienst anfallenden Situationen nicht gewachsen sein wird, erscheint als plausibel. Ob Konflikte mit Kollegen hinzukommen würden, ist nicht entscheidend. Auf diesen speziellen Aspekt, den der Polizeiärztliche Dienst angesprochen hat, hat sich der Dienstherr nicht - jedenfalls nicht maßgeblich - gestützt. Die Auffassung des Antragstellers, der Dienstherr habe entgegen § 84 SGB IX Konflikte zwischen ihm und seinen Kollegen im Dienst nicht verhindert bzw. nicht beendet, ist somit - unahhängig davon, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt, vgl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX - nicht von Belang. Zudem ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, die Auffassung des Polizeiärztlichen Dienstes habe hier ausnahmsweise kein größeres Gewicht als die entgegenstehende Auffassung der Diplom-Psychologin F1. Auch vorliegend sind Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen, bei denen bei einem Amts- bzw. Polizeiarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, 163.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.