Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt seine Versetzung an das Finanzamt Y und seine dortige Verwendung im Bereich der Steuerfahndung.
Derzeit ist der 1949 geborene Kläger am Finanzamt Z als Oberamtsrat tätig. Dort war er über seit 1991 bis zum Dezember 2003 in der Steuerfahndung eingesetzt. Seit Januar 2004 ist er in der Servicestelle Recht des Finanzamts Z eingesetzt.
Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales stellte beim Kläger mit Bescheid vom 15. Januar 1999 einen Behinderungsgrad von 70 fest. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Merkzeichen nicht vorlägen. Zuvor war mit Bescheid vom 14. Februar 1992 ein Behinderungsgrad von 60 festgestellt worden.
Der Kläger ist im Finanzamt Z gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Zudem gehört er dem Personalrat an. Zwischen dem 1. Februar 1998 und 31. Juli 1999 war der Kläger auf eigenen Antrag zu 80% teilzeitbeschäftigt.
Am 31. Juli 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Altersteilzeit solle mit dem Endes Monats enden, in dem er sein 60. Lebensjahr vollende. Diesen Antrag erneuerte er im Dezember 2003. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 bewilligte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Kläger Altersteilzeit nach Maßgabe von § 85b HBG, wobei die Arbeitsphase zwischen dem 1. Mai 2004 und 31. Oktober 2006 liege. Daran schließe sich die Freistellungsphase an, die zum 30. April 2009 ende.
Zuvor hatte das beklagte Land im Jahr 2003 eine Neustrukturierung der Finanzämter im Ballungsraum Frankfurt vorgenommen. Dabei wurden unter anderem die Aufgaben der beim Finanzamt Z bis dahin noch vorhandenen Aufgaben der Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstelle auf die Finanzämter Y und X verteilt. Im Gegenzug wurden die Aufgaben der Körperschaftsbesteuerung im Zuständigkeitsbereich Frankfurt nunmehr den Finanzämter A und B gemeinsam zugeordnet. Dazu musste eine Körperschaftsbesteuerungsstelle beim Finanzamt Z neu eingerichtet werden. Zur Umsetzung dieses Konzepts war zunächst beabsichtigt, die in den betroffenen Arbeitsgebieten tätigen Beschäftigten jeweils an ihre neuen Dienststellen zu versetzen. So sollten unter anderem sämtliche in der Steuerfahndung beim Finanzamt Z tätigen Beschäftigten entweder an das Finanzamt Y oder das Finanzamt B versetzt werden. Dementsprechend wurde der Kläger zu seiner ursprünglich beabsichtigten Versetzung an das Finanzamt Y mit Schreiben vom 28. November 2003 angehört.
In Reaktion auf Feststellungen des Hessischen Rechnungshofes entschloss sich das beklagte Land Ende des Jahres 2003 darüber hinaus, eine zentrale Servicestelle Recht beim Finanzamt Z neu einzurichten. Diese Stelle soll die Finanzämter Y bis C unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten in der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten unterstützen. Zur Besetzung dieser Stelle entschloss sich der Leiter des Finanzamts Z, nicht alle ursprünglich zur Versetzung an die Finanzämter Y und B vorgesehen Beamten nach dort zu versetzen, sondern einige Beamte beim Finanzamt Z verbleiben zu lassen, um sie dort in der neu aufzubauenden Servicestelle Recht zu verwenden.
Am 3. Dezember 2003 teilte der Leiter des Finanzamts Z dem Kläger mit, ihn entgegen der bisherigen Planung nicht an das Finanzamt Y zu versetzen, sondern in der Stammdienststelle zu belassen und ab Januar 2004 in der Servicestelle Recht einzusetzen. Der Kläger wandte sich gegen diese Maßnahme mit Schreiben vom 7. Dezember 2003 (Bl. 37 f. d. A.). Zur Begründung gab er an, er habe dem Finanzamtsvorsteher vorgetragen, dass seine Umsetzung in das neue Arbeitsgebiet nicht unumgänglich i.
S. d. Ziff.
IV.8. der Integrationsrichtlinien sei. Die Umsetzung entspreche nicht den Vorstellungen und Wünschen des Klägers. Auch vermöge er nicht zu erkennen, dass ihm wenigstens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten würden. Zudem stehe die Umsetzung in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Betätigung als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen. Der Finanzamtsvorsteher teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 mit, unter Berücksichtigung der Erörterung mit der stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten am 16. Dezember 2003 gemeinsam mit dem Kläger komme er, der Finanzsamtsvorsteher zu keiner anderen Auswahlentscheidung. Die Integrationsrichtlinien seien nicht einschlägig, weil der bisherige Arbeitsbereich Steuerfahndung ab Januar 2004 im Finanzamt Z nicht mehr vorhanden sei. Da der Kläger aber nach wie vor eine Beschäftigung im Bereich der Steuerfahndung anstrebe, werde das Schreiben vom 7. Dezember 2003 als Versetzungsantrag zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 (Bl. 2 f. d. A.) lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main die Versetzung des Klägers in die Steuerfahndungsstelle eines anderen Finanzamtes ab. Die Umsetzung innerhalb des Finanzamtes Z habe der Finanzamtsvorsteher nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen. Der Kläger sei für die Servicestelle unter anderem ausgewählt worden, um in der neuen Einheit eine adäquate Besetzung des Dienstspostens der Besoldungsgruppe A 13 sicherzustellen. Dabei habe er der Schwerbehinderung Rechnung getragen, indem er davon ausgegangen sei, die reine Innendiensttätigkeit werde weniger belastend sein als die mit häufigem und bisweilen psychisch belastendem Außendienst verbundene Tätigkeit als Steuerfahnder.
Am 29. März 2004 erhob der Kläger Widerspruch, ohne ihn zunächst zu begründen. Eine erste Begründung erfolgte am 30. September 2004 (Bl. 39-42 d. A.). Mit ihr wird geltend gemacht, das Schreiben vom 7. Dezember 2003 enthalte keinen Versetzungsantrag, sondern richte sich gegen die Umsetzung zur Servicestelle Recht. Verlangt werde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die Verwendung im bisherigen Arbeitsgebiet. Die Umsetzung verstoße gegen
§ 81 Abs. 2, 4 SGB IX und die Integrationsrichtlinien. Für die Besetzung des dem Kläger in der Servicestelle Recht übertragenen Dienstpostens hätten mindestens 30 gleichqualifizierte nicht schwerbehinderte Oberamtsräte zur Verfügung gestanden. Die Umsetzung sei also nicht unumgänglich gewesen i.
S. d. Ziff.
IV.8 der Integrationsrichtlinien. Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Klägers lägen auf dem Gebiet der Steuerfahndung, wo er seit 1991 eingesetzt gewesen sei, nicht jedoch auf dem Gebiet, in dem er jetzt eingesetzt werde. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die neue Verwendung stetig verschlechtert. Dazu hat der Kläger nachfolgend die ärztlichen Atteste von
Dr. Zekorn vom 21. Dezember 2004 (Bl. 43 f. d. A. ) und
Dr. Thomas vom 1. März 2005 (Bl. 133 der Personalhauptakte Band 2) überreicht. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erklärte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, im Hinblick auf die Zuordnung seines früheren Arbeitsgebietes zu einem anderen Finanzamt möge der Widerspruch als Widerspruch gegen die Ablehnung einer Versetzung behandelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 (Bl. 4-11 d. A.) wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers zurück. Der am 8. September zur Post gegebene Bescheid ging dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. September 2005 zu.
Mit der am 10. Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren macht er geltend, die Umsetzung verstoße gegen die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts, insbesondere gegen § 81
Abs. 2
SGB IX und Ziff.
IV.8 der Integrationsrichtlinien. Diese müssten so angewandt werden, dass sie auch den vorliegenden Fall erfassten, dass ein bislang versehenes Arbeitsgebiet wegfalle, sofern in einer anderen Dienstelle eine Verwendung entsprechend den bisherigen Aufgaben möglich sei. Beim Kläger habe sich ein depressives Syndrom entwickelt über die im Verwaltungsverfahren hinaus dokumentierten Krankheiten. Nach dem Gutachten von
Dr. Zipser (Bl. 45 d. A.) dekompensiere der Kläger aufgrund belastender Konflikte am Arbeitsplatz depressiv.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 27. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 zu verpflichten, den Kläger an das Finanzamt Y zu versetzen und dort im Arbeitsbereich Steuerfahndung zu verwenden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und bestreitet, dass die Verschlechterungen des Gesundheitszustandes beim Kläger mit der Behinderung oder dem Wechsel in die Servicestelle Recht zusammenhingen. Die Änderung der Verwendung des Klägers sei aufgrund der Organisationsänderungen unumgänglich gewesen. Zudem verlange § 81
Abs. 4
S. 1
SGB IX nur die Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen. Der Kläger sei den Nachweis schuldig geblieben, was die Behinderung mit dem Arbeitsplatzwechsel zu tun habe. Die den Kläger betreffenden Personalakten des Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Vorsitzende allein (§ 87 a
Abs. 2,
VwGO).
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind (§ 113
Abs. 1
S. 1,
Abs. 5
VwGO).
Prüfungsmaßstab ist zunächst § 29
Abs. 1 HBG, da über die Verwendung des Klägers erst als Folge seiner Versetzung zu befinden ist. Gemäß § 29
Abs. 1 HBG kann ein Beamter seine Versetzung beantragen,
d. h. die Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Einen solchen Antrag hat der Kläger hier gestellt, nachdem im Vorverfahren klargestellt wurde, dass sich der Widerspruch nicht nur gegen die Umsetzung richtet, sondern auch als Versetzungsantrag aufzufassen ist. Diese Auslegung hat der Kläger durch die Klageschrift noch einmal bestätigt.
Die Berechtigung eines Beamten, seine Versetzung zu beantragen, verleiht ihm keinen Anspruch auf Versetzung. Vielmehr ist der Antrag nur Voraussetzung für die Entscheidung über den Antrag,
d. h. die gewünschte Versetzung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung dieses vorrangig im öffentlichen Interesse bestehenden Ermessens zur Steuerung des Personaleinsatzes verfügt der Dienstherr über einen weiten Entscheidungsspielraum. Seine gerichtliche Überprüfung ist nur in den Grenzen des § 114
VwGO möglich. Dem Gericht steht es nicht zu, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der behördlichen Ermessenserwägungen zu setzen. Das Gericht kann nur kontrollieren, ob sich die Behörde von unrichtigen Gesichtspunkten hat leiten lassen, den Zweck der Ermächtigung richtig erkannt hat oder die relevanten Gesichtspunkte vollständig berücksichtigt hat. Derartige Fehler sind hier nicht aufgetreten. Dabei ist von der Sach- und Rechtslage in Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auszugehen, da der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Versetzungsantrags zu diesem Zeitpunkt fehlerfrei erfüllt worden war. Auf die Entwicklung der Sachlage nach diesem Zeitpunkt könnte es nur ankommen, wenn der Widerspruchsbescheid fehlerhaft wäre, der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung also noch nicht erfüllt worden wäre (Kopp/Schenke, 13. Auflage, § 113
VwGO Rn. 217 Rn. 294) . Das ist hier nicht festzustellen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsantrags kommt es nicht darauf an, ob die Umsetzung des Klägers in die Servicestelle Recht zu Beginn des Jahres 2004 rechtmäßig war. Auch wenn dies unterstellt würde, ergäbe sich daraus nichts, was auf eine Beschränkung des Versetzungsermessens des Beklagten hinausliefe.
Allerdings sind gegen die seinerzeitige Umsetzung keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Der Kläger wurde vor der Maßnahme angehört. Nach Kundgabe seiner Einwände mit Schreiben vom 7. Dezember 2003 wurde die Angelegenheit mit ihm und der stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten mündlich erörtert. Daraufhin hielt der Finanzamtsvorsteher an seiner Entscheidung fest, traf sie erneut und begründete dies gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2003. Den Erfordernissen des
§ 95 Abs. 2 SGB IX ist damit genüge getan. Die anfänglich fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung wurde wirksam nachgeholt, die ursprünglich getroffene Entscheidung wurde erneut getroffen. Die Erwägungen im Schreiben vom 17. Dezember 2003 sind sachgerecht und lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Der Behördenleiter hat ausdrücklich berücksichtigt, dass die künftige dienstliche Verwendung nicht den persönlichen Wünschen des Klägers entspricht. Dies war auch unschädlich, weil Ziff.
IV.8 der Integrationsrichtlinien für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Danach sind zwar Umsetzungen grundsätzlich zu vermeiden, außer sie sind unumgänglich. Hier war die Umsetzung nur die Folge einer nicht personenbezogenen Organisationsmaßnahme. Das bisherige Arbeitsgebiet des Klägers fiel durch Maßnahmen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs seiner Vorgesetzten im Finanzamt Z dort zum 1. Januar 2004 ersatzlos weg. Daher musste über die weitere dienstliche Verwendung aller im Bereich der Steuerfahndung bislang tätigen Beschäftigten einschließlich des Klägers neu entschieden werden. Für alle war daher entweder eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung vorzunehmen. Jede dieser Maßnahmen war unumgänglich.
Die Ermessensausübung enthält keine Anhaltspunkte für eine - vom Kläger angenommene - Benachteiligung wegen seiner Behinderung (§ 81
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX). Der Behördenleiter hat die weitere Verwendung des Klägers im Finanzamt Z mit sachgerechten Erwägungen gerechtfertigt, insbesondere auch mit Blick auf den Wegfall der höheren Belastungen im Bereich der Steuerfahndungstätigkeit. Seinerzeit boten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der dienstlichen Tätigkeit aufgrund der Organisationsänderungen irgendwelche behinderungsbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit des Klägers haben würden oder könnten. Der Kläger hat dafür bis heute keinen geeigneten Sachverhalt vorgetragen. Auch lässt sich seinen schriftlich geäußerten Einwänden vom 7. Dezember 2003 nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte. Allenfalls bestand die abstrakte, nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Änderung der dienstlichen Tätigkeit auf die Gesundheit ungünstige Auswirkungen haben könnte. Eine rein abstrakte Gefährdung genügt jedoch nicht, um eine drohende Benachteiligung anzunehmen, zu deren Verhinderung der Dienstherr Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Erst recht war im Dezember 2003 nicht zu erkennen, ob die nicht völlig auszuschließenden gesundheitlichen Folgen der Tätigkeitsänderung in irgendeinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen könnten. Dieser Zusammenhang hätte im Hinblick auf § 81
Abs. 4
S. 1
Nr. 1
SGB IX jedoch schon seinerzeit erkennbar sein müssen, um eine drohende Benachteiligung wegen einer Behinderung in Erwägung ziehen zu können.
Bei der Ausübung des Versetzungsermessens hat sich das beklagte Land vorrangig davon leiten lassen, es fehle an einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Klägers an das Finanzamt Y, da dort kein Personalbedarf bestehe. Über den Umfang des Personalbedarfs einer Behörde entscheidet ein Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen wird nur im öffentlichen Interesse, nicht jedoch im Interesse einzelner Beschäftigter ausgeübt. Vor diesem Hintergrund hat das Land keinen Anlass gesehen, den Kläger in der von ihm beantragten Weise zu versetzen. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar hätte im Finanzamt Frankfurt am Main I ein dem Kläger vergleichbarer Beamter aus der Behörde herausgenommen werden können, um so einen Dienstposten für den Kläger frei zu machen. Der Dienstherr ist jedoch auch bei einer beantragten Versetzung nicht verpflichtet, derartigen Möglichkeiten konkret nachzugehen oder sie in Erwägung zu ziehen. Unterlässt er dies, stellt des regelmäßig keinen Ermessensfehler dar, schon weil die Freimachung eines Dienstpostens ihrerseits Personalmaßnahmen erfordert, die in die Rechte eines anderen Beschäftigten eingreifen.
Die Erwägungen im Widerspruchsbescheid zu Ziff.
IV.8 der Integrationsrichtlinien sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar kann nicht angenommen werden, diese Regelung sei auf den Kläger überhaupt nicht anwendbar. Ziff.
IV.8
S. 6 erwähnt ausdrücklich begründete Anträge auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes. Derartigen Anträgen soll nach Möglichkeit - also nicht auf jeden Fall - entsprochen. Der Dienstherr hat sich aber unabhängig davon mit den Fragen eines angemessenen Schwerbehindertenschutzes befasst und von der Überlegung leiten lassen, einen dringenden Personalbedarf in der Servicestelle Recht zu befriedigen und andererseits die Belastungen des Klägers durch den Innendienst als günstiger im Verhältnis zu den belastenderen Außendiensttätigkeiten einzustufen. Dies ist nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestehenden Sachlage nicht zu beanstanden, auch weil der Kläger entsprechend seinen hohen steuerrechtlichen Kenntnissen in der Servicestelle Recht sachgerecht, laufbahngemäß und auch sonst amtsangemessen eingesetzt wird.
Ziff.
IV. 8 der Integrationsrichtlinien verlangt einen begründeten Antrag auf Versetzung. Wann ein derartig begründeter Antrag vorliegen soll, führen die Richtlinien nicht näher aus. Bezieht man zur Auslegung der Regelung auf § 81
Abs. 4
S. 1
Nr. 1
SGB IX ein, so geht es um die Konkretisierung des Anspruchs auf behindertengerechte Beschäftigung entsprechend den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen. Diese Regelung sieht die Erfüllung des Anspruchs aber nur dann als grundsätzlich geboten an, wenn auch die konkrete Behinderung berücksichtigt und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung ins Auge gefasst werden.
Hier hat der Kläger jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nie vorgetragen, an welchen körperlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen er konkret leidet und wie diese sich auf seine berufliche Tätigkeit einschränkend auswirken. Die im Verwaltungsverfahren überreichten Atteste befassen sich mit diesem Zusammenhang überhaupt nicht, sondern geben nur Krankheitsdiagnosen wieder. Die Bescheide zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft lassen nur den Grad der Behinderung erkennen, ohne sonst Aufschluss darüber zu geben, welche Beeinträchtigungen konkret beim Kläger vorliegen. Der Dienstherr konnte daher nicht erkennen, in welcher Weise gerade der Einsatz in der Servicestelle Recht trotz der dort erforderlichen und beim Kläger auch vorhandenen intensiven Steuerrechtskenntnisse in seinen behinderungsbedingten Einschränkungen treffen könnte. Derartiges hat der Kläger im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht, da er lediglich vorgetragen hat, seine Gesundheit habe sich verschlechtert. Ob dies auf den Einsatz in der Servicestelle Recht zurückzuführen ist und zudem mit seiner Behinderung zusammenhängt, wird weder dargelegt, noch drängte sich dieser Zusammenhang während des Widerspruchsverfahrens auf. Der Dienstherr war hier auch nicht zu besonderen Ermittlungen veranlasst, durfte er doch davon ausgehen, dass der Kläger als langjähriger Schwerbehindertenvertreter und Personalratsmitglied in der Lage war, einschlägige Sachverhalte selbst vorzutragen, so sie seinerzeit tatsächlich vorgelegen haben sollten. So wie der Kläger in der Lage war, zwei ärztliche Atteste zu den bei ihm bestehenden Krankheiten vorzulegen, wäre er auch in der Lage gewesen, einen näheren Zusammenhang zwischen den Erkrankungen, ihrem Verlauf und der Behinderung näher darzulegen. Es handelt sich um Tatsachen und Umstände, die allein in seiner Sphäre liegen und folglich gemäß § 26
Abs. 2
S. 1, 2 HVwVfG von ihm vorzutragen waren und auch vorgetragen werden konnten. Aus diesem Grunde kommt auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil es nur dazu führen könnte, nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers zu belegen. Darauf könnte es nur ankommen, wenn der Widerspruchsbescheid fehlerhaft wäre.
Daher fehlt es hier schon an einem begründeten Antrag i.
S. d. Ziff.
IV.8
S. 6 der Integrationsrichtlinien, sodass die Auffassung des Beklagten, dieser Teil der Richtlinien sei hier nicht einschlägig, im Ergebnis richtig ist. Jedenfalls kann nicht jeder Antrag auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, den ein schwerbehinderter Mensch stellt, als begründeter Antrag i.
S. d. Richtlinien eingestuft werden, da die tatbestandsmäßige Einschränkung in diesem Fall keinerlei Bedeutung mehr hätte.
Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Fürsorgepflicht (§ 92
Abs. 1 HBG) gibt dem Kläger keine Rechte, die über die vorstehend dargelegten Rechte aus dem Schwerbehindertenrecht hinausgehen. Da die Umsetzung mit Wirkung zum Januar 2004 rechtlich nicht beanstanden ist, können sich aus dieser Maßnahme ebenfalls keine Folgewirkungen für die Ermessensausübung ergeben. Für die Annahme, der Kläger werde aufgrund seiner Behinderung benachteiligt, fehlt es schon an Anhaltspunkten.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht im Hinblick auf die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig. Unterstellt man, vor der Ablehnung des Versetzungsantrags sei eine solche Anhörung nach § 95
Abs. 2
S. 1
SGB IX geboten gewesen, so könnte dies nur zu einem Vollzugshindernis nach § 95
Abs. 2
S. 2
SGB IX führen. Die Rechtswidrigkeitsfolge könnte jedoch aus einem derartigen Beteiligungsmangel nicht hergeleitet werden. Allenfalls wäre denkbar, dass die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu einem Ermessenfehler geführt hat, weil bestimmte Aspekte des Schwerbehindertenschutzes nicht angemessen in das Verfahren eingeführt wurden. Genau dies ist hier jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht der Fall gewesen. Im Übrigen ist die Schwerbehindertenvertretung an den Erwägungen zur Auswahl des Klägers für die Tätigkeit in der Servicestelle Recht am 16. Dezember 2003 beteiligt worden.
Da das beklagte Land unterlegen ist, hat es nach § 154
Abs. 1
VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 2
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124a
Abs. 1
S. 1, 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO). Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der nicht vergleichbar ist mit dem Sachverhalt des der in der mündlichen Verhandlung überreichte Beschlusses des
BVerwG vom 19. August 2004 (1 WDS-
VR 5. 04 - juris). Dort wurde einer Beschäftigten die laufbahngemäße Tätigkeit entzogen. Hier wurde der Kläger laufbahngemäß beschäftigt, wenn auch nicht in seinem bisherigen Arbeitsgebiet.