Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 27. Juli 2006 gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller der Bezirksregierung E zum Laufbahnwechsel vorzuschlagen,
hilfsweise,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf einem Dienstposten zu verwenden, der den Anforderungen an die Gesundheit des Antragstellers entspricht,
hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Der (Haupt-)Antrag war zunächst im Sinne des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihn betreffende Meldung an die Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels zurückzunehmen.
Diese Auslegung war zu Gunsten des Antragstellers geboten, da der Landrat als Kreispolizeibehörde X (nachfolgend: Kreispolizeibehörde X) ihn bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2006 der Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels gemeldet hat. Das Begehren des Antragstellers ist deshalb auf eine Rücknahme dieser Meldung gerichtet und aus Sicht des Gerichts nur mit einem dahingehend ausgelegten Antrag erreichbar.
Für diesen Antrag besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Kreispolizeibehörde X hat den Antragsteller auf der Grundlage des Bescheides vom 17. Januar 2006 und - nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - erneut mit Schreiben vom 25. Juli 2006 und vom 23. August 2006 der Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels in die allgemeine Innere Verwaltung gemeldet. Die Bezirksregierung E hat mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Antragsteller zeitnah zu der grundsätzlich am 1. September 2006 beginnenden Ausbildung zu laden.
Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW ist. Dies hat die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. März 2006 (2 L 339/06) bereits ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (6 B 560/06) bestätigt und ausgeführt, der Antragsteller sei der Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nicht substantiiert entgegengetreten.
Der polizeidienstunfähige Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Kreispolizeibehörde X die ihn betreffende Meldung an die Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels zurücknimmt. Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn die ihr zu Grunde liegende Entscheidung über die weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst auf der Grundlage des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW rechtsfehlerhaft wäre. Dies kann die Kammer nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung nicht (mehr) feststellen.
Der Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Er hatte bereits im vorangegangenen Verfahren ausgeführt, die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben erforderten keine vollzugspolizeiliche Ausbildung, die Zahl der für ihn in Betracht kommenden Dienstposten sei "eng begrenzt" und die von ihm zu leistende Restdienstzeit von rund 18 Jahren sei noch sehr lang. Bereits im Beschwerdeverfahren und nunmehr auch im vorliegenden Verfahren hat er ergänzend wie folgt ausgeführt:
Zum 15. August 2006 seien organisatorische Veränderungen der Kreispolizeibehörde X verfügt worden, durch die die Anzahl der Polizeiinspektionen von bisher vier auf zwei vermindert werde, so dass künftig in E1 keine Führungsstelle einer Polizeiinspektion mehr eingerichtet sein werde. Die vom Antragsteller zuletzt (bis zu seiner Freistellung vom Dienst am 29. November 2005) ausgeübte Funktion eines Sachbearbeiters mit Innendienstaufgaben (Kfz- und Geräteverwaltung, Mitwirkung bei der Hausverwaltung, Verwaltung von Bürobedarf, Unterstützung bei der Asservatenverwaltung sowie Erstellung und Aktualisierung von Einsatzunterlagen) in der Führungsstelle der Polizeiinspektion E1 sei in dieser Form weggefallen. Die im dortigen Dienstgebäude künftig noch wahrzunehmenden Aufgaben des inneren Dienstes würden einem dort bereits tätigen Angestellten übertragen. Sie erforderten keine vollzugspolizeiliche Ausbildung und könnten dem Antragsteller im Hinblick auf dessen etwa 18jährige Restdienstdauer nicht auf Dauer übertragen werden. Solche Stellen blieben künftig deutlich lebensälteren Polizeivollzugsbeamten vorbehalten.
Er habe bei seiner Ermessensentscheidung auch den Umstand, dass dem Antragsteller durch Bescheid vom 9. Juli 2001 ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt und dieser im Hinblick hierauf durch Bescheid des Arbeitsamtes X vom 16. Oktober 2002 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, umfassend gewürdigt. Den Vorschriften zum Schutze schwerbehinderter Menschen sei Rechnung getragen worden, indem der Laufbahnwechsel des Antragstellers vom Polizeivollzugsdienst in die allgemeine Innere Verwaltung verfügt worden sei, um ihn nicht mit nur geringen Versorgungsanwartschaften zur Ruhe setzen zu müssen.
Hiermit sind nunmehr Ermessenserwägungen dargelegt, die der Kammer Anlass dazu geben, die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht im Polizeivollzugsdienst zu belassen, sondern ihn der Bezirksregierung E zur Einleitung des Laufbahnwechsels vorzuschlagen, als ermessensfehlerfrei zu erachten. Es ist nunmehr nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsteller gerade jetzt zur Einleitung des Laufbahnwechsels vorgeschlagen worden ist, nachdem sein Arbeitsplatz im Jahre 2003 mit Mitteln der Ausgleichsabgabe behindertengerecht ausgestattet worden ist. Es ist einleuchtend, dass eine Organisationsumstrukturierung der Kreispolizeibehörde X sowie eine damit verbundene Zusammenlegung von Polizeiinspektionen und Verlagerung von Aufgaben und Dienstposten zu weitreichenden Veränderungen - auch personeller Art - führen und in diesem Rahmen der bisherige Dienstposten des Antragstellers nicht in dieser Form erhalten bleibt.
Des weiteren dürfte die Entscheidung des Antragsgegners auch im Hinblick auf Nr. 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 (25 - 5.35.00 - 5/03), SMBl. NRW. 203030) nicht (mehr) zu beanstanden sein. Nach dieser Vorschrift genießen schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" einen besonderen Schutz. Sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ist dem schwerbehinderten Menschen hiernach ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz, und zwar vorrangig an der bisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß, zu vermitteln.
Unabhängig davon, ob der weitere Einsatz des Antragstellers am bisherigen Arbeitsplatz aus "persönlichen Gründen" aufgrund seiner Polizeidienstunfähigkeit oder aus "organisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen" aufgrund der Umstrukturierung der Kreispolizeibehörde X nicht mehr möglich ist, hat der Antragsgegner die genannte Vorschrift mit ihrem speziellen Schutzbereich in den Blick genommen, in seine Ermessenserwägungen einbezogen und im Rahmen des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens die besonders schutzwürdigen Belange behinderter Menschen mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt. Der Antragsgegner ist insbesondere nicht verpflichtet, einen entsprechenden Dienstposten für den Antragsteller neu zu schaffen oder durch eine Umsetzung freizumachen. Die Erwägung, dass die bisher vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben künftig mit verändertem Zuschnitt von einem bei der Kreispolizeibehörde X beschäftigten Angestellten wahrgenommen werden, sind mithin nicht zu beanstanden. Somit ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner aufgrund des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes im Hinblick auf den Schutz des Beschäftigungsverhältnisses den Laufbahnwechsel des schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Antragstellers betreibt.
Vgl. auch Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - 2 K 2886/04 -.
Der hilfsweise gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf einem Dienstposten zu verwenden, der den Anforderungen an die Gesundheit des Antragstellers entspricht,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Dabei kann dahin stehen, ob dieser Antrag zu Gunsten des Antragstellers statt als Hilfsantrag vielmehr im Stufenverhältnis gestellt werden müsste, denn er hat aus den oben bereits dargelegten Gründen in keinem Fall Erfolg. Es ist - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller zum Laufbahnwechsel vorgeschlagen hat und zu erwarten ist, dass dieser in absehbarer Zeit von der Bezirksregierung E im Rahmen der Ausbildung zu einer entsprechenden Unterweisungszeit geladen werden wird. Deshalb besteht auch kein Grund, den Antragsteller vorläufig auf einem geeigneten Dienstposten für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte zu verwenden. Im übrigen drohen dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, da er bereits seit neun Monaten von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt ist. Darüber hinaus wird der Antragsteller durch die Unterweisungszeit und den angestrebten Laufbahnwechsel bei erfolgreichem Abschluss für eine größere Verwendungsbreite qualifiziert, wodurch ihm künftig vielfältige Einsatzmöglichkeiten offen stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.