I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27. April 2006 gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 anzuordnen.
Seit dem Jahre 1994 bis zu ihrer umstrittenen Abordnung erfüllte die Antragstellerin Aufgaben im Bereich des Referats 35 des Antragsgegners. Sie war dort insbesondere zuständig für Angelegenheiten des Schutzes von Kulturgut. Im Oktober des Jahres 2005 kündigte ihr der Antragsgegner an, dass beabsichtigt sei, sie an das Niedersächsische Landesmuseum B. abzuordnen. Der dort für sie vorgesehene Aufgabenbereich "Altvertragsanalysen Kulturgut" sowie die Hintergründe, auf die sich der Antragsgegner als Motiv für die Abordnung beruft, legte die bisherige Abteilungsleiterin der Antragstellerin in einem Vermerk vom 23. November 2005 (Bl. 7 bis 9 Beiakte -
BA- A) nieder, der der Antragstellerin zur Stellungnahme zugeleitet wurde und auf den wegen der Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird.
Die Antragstellerin wandte sich gegen die für sie vorgesehene Abordnung und berief sich zur Begründung unter anderem auf ihren angegriffenen Gesundheitszustand. 1998 war sie an Krebs erkrankt und auch nach dessen Behandlung besteht eine Behinderung fort, deren Grad seit dem 1. Juli 2004 noch immer 30 vom Hundert beträgt. Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. Januar 2006 wurde die Antragstellerin gemäß
§ 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sie legte zudem eine ärztliche Bescheinigung vom 14. Dezember 2005 (Bl. 37
BA A) vor, in der ihr attestiert wurde, dass sie wegen einer depressiven Symptomatik mit Somatisierungstendenz in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung stehe und für Veränderungen im beruflichen Umfeld, in diesem Fall eine Versetzung oder anderweitige Abordnung, bis auf weiteres nicht belastbar sei.
Im Hinblick auf diese Bescheinigung veranlasste der Antragsgegner eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin auf ihre Dienstfähigkeit, die nach Einholung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens mit einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 27. März 2006 (Bl. 57 bis 59
BA A) schloss. In dieser Stellungnahme wird als Inhalt des fachpsychiatrischen Gutachtens referiert, dass sich bei der Antragstellerin im November/Dezember vergangenen Jahres angesichts einer als kränkend erlebten Versetzung (gemeint ist hier die geplante Abordnung) eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die nach Anamnese und Befund keinerlei endomorphe Qualität aufgewiesen habe. Unter wenigen supportiv orientierten Gesprächen sowie einer sehr kurzfristigen Einnahme von Amineurin, das vermutlich nur psychomotorisch beruhigend gewirkt habe, habe eine Stabilisierung des psychopathologischen Befundes erreicht werden können. Die Antragstellerin verfügte und verfüge über ausreichende Kapazität, die von ihr ungewollte Versetzung (gemeint ist die Abordnung) auch juristisch zu bewältigen. Angesichts des derzeitigen Normalbefundes liege volle Dienstfähigkeit der Betroffenen vor. Die Amtsärztin schloss sich dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme an. Nachdem die Schwerbehindertenvertretung keine Bedenken gegen die Abordnung der Antragstellerin geäußert hatte und auch der Personalrat dieser Maßnahme zustimmte, erließ der Antragsgegner unter dem 21. April 2006 die angefochtene Abordnungsverfügung (Bl. 72 bis 76
BA A), auf die wegen der Einzelheiten ihres Inhalts Bezug genommen wird.
Daraufhin hat die Antragstellerin den Rechtsweg beschritten. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abordnungsverfügung vom 21. April 2006 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2006 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Weder erweise sich die Abordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig noch ergebe eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens durchgeführte Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Die Kammer könne nach dem derzeit bekannten Sachverhalt nicht feststellen, dass die von der Antragstellerin im Landesmuseum wahrzunehmende Tätigkeit eine amtsangemessene Beschäftigung nicht darstelle. Zwar sei es wohl zutreffend, dass der der Antragstellerin mit der Abordnung übertragene Dienstposten mit diesem Aufgabenzuschnitt bisher nicht existiert habe. Bei den wahrzunehmenden Aufgaben handele es sich aber um solche, die in den Zuständigkeitsbereich fielen, der bisher von der Antragstellerin wahrgenommen worden sei. Dass sich die Vielfalt ihrer Aufgaben verringert habe, rechtfertige nicht ohne weiteres den Schluss auf die Unterwertigkeit des neuen Dienstpostens. Im Übrigen seien Beamte nach § 31
Abs. 2 und
Abs. 3
Nr. 2 NBG jedenfalls bis zu einer Dauer von zwei Jahren auch zur Wahrnehmung von ihrem Amt nicht entsprechenden Tätigkeiten verpflichtet, ohne dass es ihrer Zustimmung zu der Abordnung bedürfte. Bei Vorliegen dienstlicher Gründe stehe die Abordnung eines Beamten im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar angegeben, dass die Auktion des Hauses B. im Oktober 2005 die dringende Notwendigkeit deutlich gemacht habe, die gesammelten alten Verträge des Hauses B. systematisch zu sichten und zu bewerten. Dabei bestehe die Aufgabe in der juristischen Analyse und Bewertung vorrangig der Eigentumsverhältnisse und -ansprüche auch mit Blick auf etwa eingetretene Verjährungen. Die erforderlichen Aufgaben könnten nur von einer Juristin/ einem Juristen wahrgenommen werden und ihre ordnungsgemäße Wahrnehmung erfordere die persönliche Anwesenheit im Niedersächsischen Landesmuseum B.. Der Antragsgegner weise insoweit darauf hin, dass die Abstimmung mit den Fachkollegen mit kunsthistorischer Ausbildung permanent stattfinden müsse, sich die wichtigsten Unterlagen (insbesondere Eingangsbücher und Museumsinventar) im Museum befänden, wo sie für die laufende Arbeit benötigt und nicht weiter gegeben werden könnten, und dass in Anbetracht der komplexen Materie eine wiederholte und schnelle Möglichkeit gegeben sein müsse, einerseits die Fachbibliothek des Museums und andererseits die Objekte selbst betrachten zu können. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Qualifikation, der Erfahrung aus ihrem langjährigen Arbeitsbereich "Schutz von Kulturgut" und der personellen Disposition die einzige Juristin, die die Aufgabe übernehmen könne. Ordnete man - wie sie vorschlage - statt ihrer den ORR C. ab, so hätte dies zur Folge, dass dessen juristische Aufgaben zusätzlich von der Antragstellerin übernommen werden müssten, was aus Fürsorgegesichtspunkten nicht in Betracht gekommen sei.
Diese Gründe überzeugten die Kammer und stellten dienstliche Gründe für die Abordnung dar. Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Antragsgegners seien die für eine Abordnung sprechenden Gründe gegenüber den persönlichen Interessen der Antragstellerin abzuwägen gewesen. Insoweit sei festzustellen, dass sich hinsichtlich der Anfahrtstrecke der Antragstellerin zu deren Arbeitsplatz allenfalls geringfügige Unterschiede ergäben und sie selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich in der Lage sehe, die von ihr im Landesmuseum wahrzunehmenden Aufgaben zu bewältigen. Ein gesundheitlicher Grund, der der Ausübung der übertragenen Tätigkeit entgegenstehe, sei nicht ersichtlich. Für die Kammer seien keine ernsthaften Bedenken gegen die Einschätzung ersichtlich, dass angesichts des derzeitigen Normalbefundes eine volle Dienstfähigkeit der Antragstellerin vorliege.
Erst nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ist ein Schriftsatz der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, in dem sie sich unter anderem auf die Ziffer 6.6 der Schwerbehindertenrichtlinie berufen und geltend gemacht hat, sie habe ihre konkret-individuelle Situation aus der Besorgnis heraus, Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit insgesamt zerstreuen zu müssen, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen nicht so schwerwiegend geschildert, wie sie sei und wie sie durch das ärztliche Attest vom 14. Dezember 2005 belegt werde.
Nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 1. Juni 2006 hat die Antragstellerin am 14. Juni 2006 Beschwerde erhoben und dieses Rechtsmittel am Montag, dem 3. Juli 2006, ergänzend begründet.
Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre Rüge nicht aufgenommen, dass die ihr im Landesmuseum übertragene Aufgabe nicht von Juristen, sondern Kunsthistorikern wahrzunehmen sei. Diese Rüge betreffe namentlich die ihr übertragene Aufgabe der Recherche zu NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Über ihre Berechtigung sei im Rahmen der Aufklärungspflicht des Senates die Auskunft einer Sachverständigen einzuholen. Unzutreffend sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei den Aufgaben, die sie, die Antragstellerin, im Landesmuseum übernehmen solle, um solche, die sie im bisherigen Referat 35 erledigt habe. In diesem Referat sei sie nämlich nur für den Schutz von national wertvollem Kulturgut im Rahmen der Durchführung des Abwanderungsschutzgesetzes zuständig gewesen. Auf Museumsgegenstände habe sich ihre Zuständigkeit nicht erstreckt. Unzutreffend sei ferner die Darstellung, es gehe bei den ihr übertragenen Aufgaben überwiegend um "Vertragsanalysen". Tatsächlich arbeite sie im Museum dem dortigen nach A 14 besoldeten Oberkustos zu, was die Bedeutung ihres Arguments unterstreiche, ihre neuen Aufgaben seien bei Weitem nicht A 15-wertig. Im Übrigen habe sie die Prüfung der ihr zur Untersuchung übertragenen Verjährungsfragen inzwischen mit einem Vermerk vom 16. Juni 2006 abgeschlossen. Die Aufgabe der Recherche zu NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut sei damit die einzige Arbeit, die sie im Rahmen ihrer Abordnung überhaupt noch zu erledigen hätte. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter anderem auch auf § 17
Abs. 2 BRRG gestützt, da es der Vorinstanz verwehrt gewesen sei, bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung rechtliche Gesichtspunkte mit einzustellen, die die Behörde selbst nicht berücksichtigt habe. Das Material, das sie im Museum ausgewertet habe (
vgl. die Fotos Bl. 85 der Gerichtsakte - GA -) hätte ohne weiteres in das Gebäude des Ministeriums transportiert werden können. Lediglich dreimal habe sie mit dem Oberkustos ein Gespräch im Hinblick auf ihre Tätigkeit führen müssen. Auch dies belege die Richtigkeit ihres Einwands, dass die Möglichkeit bestehe, die "Vertragsunterlagen" in das Ministerium zu bringen, und ihre Anwesenheit im Landesmuseum auf einzelne Dienstgänge zu beschränken. Dies hätte ihre Abordnung ebenso erübrigt, wie es eine Abordnung des Beamten C. getan hätte, der persönlich nicht schutzwürdig und in die in dem Vermerk vom 23. November 2005 zusammengestellten Aufgaben einschlägig eingearbeitet sei.
Nicht schlüssig sei die zynisch wirkende Schutzbehauptung des Antragsgegners, im Falle einer solchen Abordnung hätte sie, die Antragstellerin, die Aufgaben des Kollegen C. zusätzlich übernehmen müssen. Denn auch letzterer habe nunmehr nicht ihre Aufgaben übernommen, sondern für deren Erledigung sei im Referat eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden. Falsch sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb, weil der besondere Schutz, den sie, die Antragstellerin, vor Belastungen beim Wechsel des Arbeitsplatzes genieße, vollständig unberücksichtigt geblieben sei. Ziffer 6.6 der Schwerbehindertenrichtlinie bestimme nämlich Folgendes:
"Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein als für andere Beschäftigte. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen daher nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern."
Diese Formulierungen der Richtlinie seien wie eine Rechtsnorm zu behandeln und ein Gericht sei verpflichtet, die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe uneingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob es sich um "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne handele. Hier behaupte der Antragsgegner indessen nur zwingende Gründe, nenne aber nicht einen einzigen Umstand, der auch nur in die Nähe eines "dienstlichen Zwangs" gerückt werden könnte. Die Selbstbindung aus der Richtlinie nehme der Antragsgegner nicht auf, indem er allein nach konkreten gesundheitlichen Beschwerden suche, auf die es indessen nicht ankomme, weil in der Schwerbehindertenrichtlinie erhebliche gesundheitliche Belastungen ausdrücklich als typisch für eine Arbeitsplatzwechsel angenommen würden. Davon abgesehen dürften ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht bagatellisiert werden. Das amtsärztliche Gutachten sei so wenig aussagekräftig, dass das seitens der Amtsärztin eingeholte fachpsychiatrische Gutachten im Beschwerdeverfahren beigezogen werden müsse. Unabhängig davon lasse sich aus der amtsärztlichen Feststellung, dass sie, die Antragstellerin, über eine ausreichende Kapazität verfüge, die ungewollte Maßnahme zu bewältigen, nicht herleiten, dass der Dienstherr ihre Abordnung habe aussprechen dürfen. Schließlich sei auch ihre Besorgnis begründet, dass es sich um eine gezielte gegen sie gerichtete Maßnahme handele, um sie aus dem Ministerium zu entfernen. Schon im Oktober sei ihr nämlich in einem überraschenden Gespräch erklärt worden, sie werde an das Museum abgeordnet, da sie die geeignete Person sei, um dort nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem und kriegsbedingt verlagertem Kulturgut zu suchen. Erst als sie sich dagegen gewehrt habe, sei mit dem Vermerk vom 23. November 2005 der Versuch unternommen worden, eine sachliche Begründung zu konstruieren.
Die Antragstellerin beantragt,
*den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung vom 21. April 2006 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt, verteidigt und vertieft die Begründung der angefochtenen Verfügung. Der gemäß dem Vermerk vom 23. November 2005 nachrangig zu behandelnde Komplex des NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts betreffe nicht die kunsthistorische Recherche, sondern die für jeden Fall zu erstellende juristische Analyse, zum Beispiel die Prüfung der damaligen Kauf-
bzw. Übereignungsverträge und - im Anspruchsfall - der Berechtigung der Eigentumsansprüche oder eines postulierten Erbanspruchs. Die von der Antragstellerin genannten Recherchen von Kunstwissenschaftlern seien nicht betroffen, weshalb es insoweit auch nicht der Hinzuziehung einer Sachverständigen bedürfe. In dem Ministerium habe die Antragstellerin bislang in eigener Zuständigkeit sowohl die rechtlichen als auch die fachlichen Angelegenheiten zum Thema Kulturgutschutz bearbeitet. Die ihr im Zuge der Abordnung übertragenen Aufgaben seien mit dem vorgelegten Vermerk vom 16. Juni 2006 keineswegs erledigt. Nach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung der Abteilungsleiterin vom 23. November 2005 sollten nämlich auch über die Verträge und Fideikommiss-Regelungen des Hauses B. hinaus alle weiteren Verträge und gegebenenfalls Fideikommiss-Regelungen im Umfeld des Niedersächsischen Landesmuseums untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen stünden noch aus. Dem Vorschlag der Antragstellerin, ihr die erforderlichen Vertragsunterlagen in das Ministerium zu bringen, stehe unter anderem entgegen, dass es sich in der Regel um umfangreiche und wertvolle Dokumente handele und das Bringen dieser Unterlagen mit einem unnötigen Transportaufwand verbunden wäre, der nur wertvolle Arbeitszeit in Anspruch nähme. Selbst wenn ein Teil der Tätigkeiten im Ministerium wahrgenommen werden könnte, sei der Großteil der Aufgaben wegen der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Kunsthistorikern im Museum wahrzunehmen. Auch der Vorschlag der Antragstellerin, den Oberregierungsrat C. abzuordnen, habe nicht aufgegriffen werden können. Dieser Beamte sei als Fachreferent für Denkmalpflege und zuständiger Referent für die juristischen Grundsatzangelegenheiten im Bereich der staatlichen und nichtstaatlichen Museen nicht einschlägig eingearbeitet. Lediglich im Fall der Auktionsvorbereitung des Hauses B. im Jahre 2005 sei es zu gewissen dienstlich begründeten Überschneidungen bei seiner Aufgabenerledigung und derjenigen der Antragstellerin gekommen. Nach § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sei nämlich auch das Zubehör eines Baudenkmals unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt. Hinzu komme, dass Herr C. derzeit mit wichtigen und schwierigen Angelegenheiten der Aufsicht über das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege und rechtlichen Aufgaben im Museumsbereich betraut sei, für die ein anderer Mitarbeiter des höheren Dienstes nicht zur Verfügung stehe. Würde er abgeordnet, müsste die Antragstellerin zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben im Ministerium seine Funktion, die mit häufigen Dienstreisen verbunden sei, wahrnehmen. Weder verfüge sie indessen über die hierfür erforderliche Sachkenntnis noch könnte ihr dies aus Fürsorgegesichtspunkten zugemutet werden. Unzutreffend sei ihre Annahme, dass für die Bearbeitung des von ihr bisher im Ministerium betreuten Aufgabenbereichs eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass eine Mitarbeiterin im Rahmen eines befristeten Werkvertrages eingestellt worden sei, um die von der Antragstellerin unbearbeitet zurückgelassenen Vorgänge und Unterlagen zu sichten, zu ordnen und zusammenzustellen, damit sie danach einer inhaltlichen Bearbeitung, die die neue Kraft nicht vornehme, zugeführt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien deren Gleichstellung nach § 2
SGB IX und der besondere Schutzgedanke der Regelungen in
Nr. 6.6 der Richtlinien sehr wohl berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 27. März 2006 komme jedoch zu dem Ergebnis, dass eine volle Dienstfähigkeit vorliege und damit aus amtsärztlicher Sicht Gründe einer Abordnung nicht entgegenstünden. Das Gesundheitsamt der Region B. habe dabei das ihm vorliegende Fachgutachten in die amtsärztliche Stellungnahme nachvollziehbar eingebunden. Eine Vorlage des Fachgutachtens sei daher nicht erforderlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte A) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die unter ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Aus den Gründen der Antragstellerin für ihren Rechtsbehelf, die allein zu prüfen sind (§ 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern ist (§ 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht angeordnet hat, weil sie weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Abordnungsverfügung noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu erkennen vermochte.
Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, das Verwaltungsgericht hätte die Regelung unter
Nr. 6.6 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Beschluss der Landesregierung vom 9.11.2004 - MI - 15.3-03031/2.1 -, Nds. MBl. 2004,
S. 783) - SchwÖDGIB - der Beurteilung der Zulässigkeit einer Abordnung der Antragstellerin wie eine Rechtsnorm zugrunde legen müssen. Sowohl aus dem Charakter der Richtlinien als einer Verwaltungsvorschrift als auch aus ihrer Präambel ergibt sich nämlich, dass sie nur bestimmt sind, das Handeln des Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu leiten, und das heißt hier die Ermessensausübung des Antragsgegners zu lenken (
vgl. Nds.
OVG, Beschl. v. 20.1.2005 - 5 ME 301/04 -).
Gemäß § 31
Abs. 1 Satz 1 NBG kann eine Beamtin aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" handelt es sich ebenso wie bei dem in den beamtenrechtlichen Parallelvorschriften (§§ 27 BBG, 17 BRRG) verwendeten Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht. Allerdings kann bei Vorfragen, die die dienstlichen Gründe mitprägen und gestalten, für verwaltungspolitische und wertende Entscheidungen ein Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde gegeben sein (Nds.
OVG, Beschl. v. 20.1.2005 - 5 ME 301/04 -, m. w. N.).
Mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dienstliche Gründe für ihre Abordnung vorlägen, nicht zu erschüttern vermocht. Verfehlt ist zunächst der Hinweis, dass die der Antragstellerin im Landesmuseum übertragene Aufgabe ihrer Art nach nicht von einem Juristen, sondern einem Kunsthistoriker wahrzunehmen sei. Aus der Aufgabenbeschreibung in dem Vermerk vom 23. November 2005 ergibt sich eindeutig, dass die Prüfung von Rechtsfragen im Vordergrund der Tätigkeit der Antragstellerin stehen soll und dies auch für die Prüfungen im Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut gilt. Der Senat vermag der Antragstellerin ferner nicht darin zu folgen, dass sich ihre vormalige Zuständigkeit im Hause des Antragsgegners (Aufgabengebiet 35.5, Schutz von Kulturgut) lediglich auf die Durchführung des Abwanderungsschutzgesetzes bezogen habe. Für ein derart enges Verständnis der Aufgabenzuweisung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von daher ist es überzeugend, dass die Vorinstanz und der Antragsgegner die der Antragstellerin nunmehr überantworteten Tätigkeiten thematisch ihrem früheren Zuständigkeitsbereich zugeordnet haben. Dass die Antragstellerin konkret diese Tätigkeiten bereits zuvor im Ministerium erledigt habe, wird in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss nicht vorausgesetzt, sodass die Letzteres beanstandende Rüge auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung beruht (§ 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO) und ins Leere geht. Nach alldem zieht die Antragstellerin das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Abordnung gerade ihrer Person ohne Erfolg mit dem Argument in Zweifel, dass zu Unrecht ihre besondere Qualifikation für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis bejaht worden sei. Auszugehen ist auch davon, dass der Antragstellerin im Zuge der Abordnung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist. Gegen die geltend gemachte Unterwertigkeit spricht namentlich der Inhalt ihres anspruchsvollen Vermerks vom 16. Juni 2006, den sie im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Allerdings weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass mit diesem Vermerk die Aufgaben, deretwegen die Abordnung erfolgt ist, noch nicht erledigt sind. Dass die Antragstellerin für ihre bisherige Arbeit im Landesmuseum nur auf ein eingeschränktes Material zurückgegriffen hat, widerlegt dementsprechend nicht den Vortrag des Antragsgegners, dass sie im Zuge der Abarbeitung der gesamten Aufgabenstellung auf Material und Rücksprachen angewiesen sein werde, die es nicht erlaubten, dass sie die erforderliche Arbeit überwiegend im Ministerium verrichte. Das Vorliegen dienstlicher Gründe für gerade ihre Abordnung vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis überzeugend in Abrede zu stellen, dass statt ihrer der Beamte C. abgeordnet werden könnte. Zum einen spricht nach dem Vorbringen des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass dieser Beamte keineswegs thematisch in gleicher Weise eingearbeitet ist wie die Antragstellerin. Zum anderen hat diese aber auch nicht aufzeigen können, wer ihren Kollegen im Falle seiner Abordnung ersetzen sollte. Weder hat sie ausdrücklich die Bereitschaft erklärt, dessen Aufgaben trotz der damit verbundenen Belastung zu übernehmen, noch ist sie substantiiert dem Vorbringen des Antragsgegners entgegengetreten, dass es ihr insoweit auch an der erforderlichen Sachkenntnis im Bereich der Aufsicht über das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege fehlen würde, mit der sie - soweit ersichtlich - in den letzten Jahren nicht befasst gewesen ist. Im Ergebnis beanstandet daher die Beschwerde zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31
Abs. 1 Satz 1 NBG als gegeben betrachtet hat.
Der Senat vermag der Beschwerde nicht darin zu folgen, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Abordnungsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Bereits dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich von "zwingenden dienstlichen Gründen" die Rede ist, belegt, dass der Antragsgegner die Bindung an die
Nr. 6.6 der SchwÖDGIB gesehen hat, auf welche sich die Antragstellerin unter dem Blickwinkel der vorweggenommenen Verwaltungspraxis
i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatzes (
Art. 3
Abs. 1
GG) berufen kann und die als Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis auszulegen sind (
BVerwG, Urt. v. 22.02.1990 -
BVerwG 2 C 13.87 -, NVwZ-RR 1990, 619).
Zwar setzt die
Nr. 6.6 SchwÖDGIB nach ihrem Wortlaut zwingende dienstliche Gründe für die nicht einverständliche Abordnung eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen auch dann voraus, wenn die Abordnung keine konkrete zusätzliche Belastung seiner Gesundheit erwarten lässt. Das bedeutet aber keineswegs, dass es im Rahmen der Ermessensausübung für die Frage, wann dienstliche Gründe "zwingend" sind, nicht mehr darauf ankäme, in welcher Weise der Arbeitsplatzwechsel die Beamtin trifft, und es stattdessen nur noch der Subsumtion unter einen absoluten Begriff "zwingender dienstlicher Gründe" bedürfte. Die Gründe, die in Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sind, müssen nämlich lediglich dergestalt "relativ" zwingend sein, dass es eindeutig erforderlich ist, ihnen im Verhältnis zu den im Einzelfall tatsächlich entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen der Beschäftigten, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, den Vorrang einzuräumen. Dass das Vorhandensein entgegenstehender schutzwürdiger Belange typisierend vermutet wird, wenn die Beschäftigte ihr Einverständnis mit einem Arbeitsplatzwechsel versagt, erübrigt daher keine Aufklärung und Gewichtung ihrer Betroffenheit. Dabei ist auch zu beachten, dass es nicht Sinn der Richtlinien und des durch § 31
Abs. 1 Satz 1 NBG eingeräumten Ermessens ist, solchen Vorbehalten gegen einen Arbeitsplatzwechsel zur Durchsetzung zu verhelfen, die in Wahrheit lediglich einem unabhängig von der Behinderung bestehenden Verwendungswunsch oder einer unverständigen Würdigung der Motive der beabsichtigten Maßnahme entspringen.
Hiernach ist für den vorliegenden Fall bedeutsam, dass die Abordnung der Antragstellerin weder mit einem Ortswechsel noch mit einer gravierenden Änderung des Tätigkeitsfeldes verbunden ist. Sie ist also in mancher Hinsicht einer Umsetzung vergleichbar, infolge der die Betroffene ihren Arbeitsplatz von einem Dienstgebäude der Behörde in ein anderes verlegen soll. Auch die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin kann nicht unberücksichtigt bleiben. So liegt es auf der Hand, dass
z.B. Menschen, deren Behinderung in einer Verminderung der Sehkraft besteht, auf die Beibehaltung ihres vertrauten Arbeitsumfeldes in höherem Maße angewiesen sind, als Personen, die - wie die Antragstellerin - nicht in vergleichbarer Weise behindert sind. Die Antragstellerin hat vornehmlich psychische Gründe dafür geltend gemacht, dass ihr die Abordnung nicht zuzumuten sei. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 27. März 2006 ergibt sich jedoch, dass ihre in der Vergangenheit bestehenden Depressionen mittlerweile so weit abgeklungen sind, dass sie wieder über ausreichende seelische Kräfte verfügt, die von ihr nicht gewollte Abordnung zu bewältigen. Es wird ihr nämlich eine volle Dienstfähigkeit bescheinigt. An der Aussagekraft der Stellungnahme zu zweifeln, sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass in ihr die entscheidenden Passagen des fachpsychiatrischen Gutachtens zitiert werden, keine Veranlassung. Es ist nicht erforderlich dieses Gutachten im Beschwerdeverfahren beizuziehen. Gründe hierfür ergeben sich insbesondere nicht aus der - für eine Volljuristin wenig glaubhaften - Behauptung der Antragstellerin, sie habe, um Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit insgesamt zu zerstreuen, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ihre Beeinträchtigungen als weniger schwerwiegend geschildert.
Für die summarische Prüfung im Eilverfahren bleibt es deshalb dabei, dass von einer vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund, in Ermangelung ernstlicher personeller Alternativen und in Anbetracht der Dringlichkeit der in Rede stehenden Aufgaben begegnet es deshalb keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die für die Abordnung sprechenden dienstlichen Gründe im Verhältnis zu den Belangen der Antragstellerin als "zwingend" angesehen hat. Dafür, dass dienstliche Gründe lediglich fingiert wurden, um die Antragstellerin aus dem Ministerium herauszudrängen, vermag der Senat zureichende Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 2
VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47
Abs. 1 Satz 1 und 52
Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152
Abs. 1
VwGO, 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).