Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes für den Kreis
S. vom 29. August 2006, begründet durch Schreiben vom 30. August 2006, anzuordnen,
ist gemäß § 80
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
Dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung gebührt Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.
Nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80
Abs. 1 Satz 1
VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich - wie hier - bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist (§ 126
Abs. 3
Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.
Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin liegen jedoch nicht vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art ist dies nur dann der Fall, wenn die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn ihr Sofortvollzug die Antragstellerin unzumutbar hart treffen würde.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Beschlüsse vom 26. April 1999 - 6 B 205/99 -, vom
10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 120 mit weiteren Nachweisen.
Bei summarischer Würdigung des Sach- und Streitstoffes lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung nicht feststellen.
In formeller Hinsicht sind sowohl der Personalrat als auch - vorsorglich - die Schwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis
S. beteiligt worden. Beide haben der Versetzung zugestimmt.
Die Antragstellerin ist weiterhin durch Schreiben vom 8. August 2006 zu ihrer beabsichtigten Versetzung nach § 28
Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (
LBG) angehört worden. Der Antragsgegner hat insoweit seiner Anhörungspflicht auch nicht nur "formell" genügt. Allein der Umstand, dass die Begründung der Versetzungsverfügung recht knapp gehalten ist, lässt nicht den Schluss zu, dass das Schulamt das Vorbringen der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem Vorbringen nicht gefolgt ist, den ihr unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ausnahmsweise aus besonderen Umständen oder aus der Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Vgl. dazu Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, Rn. 16, 40 mit weiteren Nachweisen.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die erstmals Anfang 2006 konkret ins Auge gefasste Möglichkeit einer Versetzung der Antragstellerin sowie die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten offensichtlich bereits Gegenstand eingehender Erörterungen anlässlich eines Anhörungsgesprächs am 28. Juni 2006 waren (
vgl. das Schreiben des Schulamtes vom 28. Juni 2006 an die Bezirksregierung N.,
BA Heft 1 Bl. 40 f.), durfte der Antragsgegner sich im Rahmen der nachfolgenden Versetzungsverfügung auf die Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte beschränken, ohne sich nochmals mit jedem einzelnen Punkt des im Kern bereits bekannten Vorbringens der Antragstellerin ausdrücklich auseinander zu setzen. Eine Verletzung seiner Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht folgt hieraus nicht.
In materieller Hinsicht besteht für die Versetzung der Antragstellerin an die W.-schule in G. ein dienstliches Bedürfnis. Bei der Voraussetzung des dienstlichen Bedürfnisses in § 28
Abs. 1
LBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin bestand schon deshalb, weil an der X. nach Angaben des Antragsgegners 58 Lehrerstunden fehlten, während an der L.-L1.-Schule 29 Lehrerstunden über der Stundentafel vorhanden waren. Soweit die Antragstellerin die hieraus resultierende Notwendigkeit eines Stundenausgleichs zwischen den beiden Schulen unter Hinweis darauf, dass an der L.-L1.-Schule parallel zu ihrer Versetzung eine (neue) Vertretungslehrkraft als Ersatz für eine in der Elternzeit befindliche Lehrerin eingestellt worden ist, in Abrede stellt, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass diese Einstellung notwendig war, um den fachspezifischen Unterrichtsbedarf im Umfang von 10 Stunden in den Fächern Englisch, Sport und Schwimmen abdecken zu können, in denen ein Einsatz der Antragstellerin in Ermangelung einer entsprechenden Qualifikation (Englisch und Schwimmen) nicht möglich
bzw. aufgrund eigenen Wunsches (Sport) nicht tunlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, dem Interesse einer ordnungsgemäßen Unterrichtsversorgung in der vorgenommenen Art und Weise zu entsprechen, zumal an der aufnehmenden X. Bedarf im Fach Musik bestand, in dem die Antragstellerin auch bereits an der L.-L1.-Schule eingesetzt worden ist, während andere Lehrkräfte aufgrund der benötigten Fachlichkeiten nicht entbehrlich waren. Dass der Unterrichtsbedarf in den genannten Fächern, wie von der Antragstellerin vermutet, lediglich konstruiert sein könnte, um ihre Versetzung zu ermöglichen, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass die in der Elternzeit befindliche Lehrerin Frau Q. auch schon in der Zeit von Juni 2003 bis August 2006 durch eine Vertretungskraft, Frau E., ersetzt worden ist, die ebenfalls in erheblichem Umfang in den Fächern Englisch, Sport und Schwimmen unterrichtet hat (
vgl. GA Bl. 82).
Der Antragsgegner hat sich darüber hinaus zur Begründung seiner Versetzungsentscheidung darauf bezogen, dass sich in der Vergangenheit ein Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung ihrer bisherigen Dienststelle, der L.-L1.-Schule in H., aufgebaut habe. Dieser Umstand wird von der Antragstellerin nicht bestritten. In der Antragsschrift vom 4. September 2006 führt sie insoweit aus, es sei zutreffend, dass "ein Spannungsverhältnis zu der Schulleiterin" bestanden habe. Es ist aber allgemein anerkannt, dass (Dauer-)Spannungen innerhalb einer Behörde oder Dienststelle ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung begründen können.
Vgl. Schnellenbach,
a. a. O., Rn. 102 mit weiteren Nachweisen.
Die Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Versetzung zu rechtfertigen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 -.
Diesen Spielraum hat er Antragsgegner vorliegend nicht überschritten. Er hat den zwischen Antragstellerin und Schulleiterin bestehenden Konflikt als "langandauernd, langjährig und immer wieder aufflammend" bezeichnet. Diese Bewertung wird durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge gestützt. Danach fand bereits im Jahre 2002 zur Lösung schon zu diesem Zeitpunkt vorhandener "Kommunikationsprobleme" ein Dienstgespräch unter Beteiligung des Schulamtsdirektors und der Personalratsvorsitzenden statt (
vgl. GA Bl. 85 f.). Auch in den folgenden Jahren kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, die zu einer erneuten Einschaltung der unteren Schulaufsichtsbehörde führten (
vgl. BA Heft 3 sowie GA Bl. 86
ff.) Da sich gerade lang andauernde Spannungen regelmäßig negativ auf die Arbeitsleistungen der Beteiligten und möglicherweise sogar auf das Betriebsklima insgesamt auswirken, ist eine Versetzung unter diesen Umständen sachgerecht.
Vgl. zur Abordnung:
OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004,
a. a. O.Dabei ist es in aller Regel nicht von Bedeutung und muss deshalb auch nicht näher aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Entstehung des Spannungsverhältnisses gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden
bzw. die Verantwortung trifft. Es genügt, dass der jeweilige Antragsteller an den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist, wovon vorliegend nach summarischer Prüfung (
vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Stellvertretenden Schulleiterin van den
Bogard-Nörenberg vom 29. November 2006, GA Bl. 103
ff.) ausgegangen werden kann.
Vgl. die ständige Rechtsprechung des
OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 -, vom 14. Januar 2004 -
6 B 2354/03 - und vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -; s. auch Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1967 -
VI C 58.65 -, Entscheidungen des
BVerwG 26,
S. 65
ff., und Beschluss vom 5. Dezember 1977 - 6 B 15.77 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1978,
S. 200.
Des Weiteren ist die Versetzungsverfügung insoweit auch nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Insbesondere erweist sich die Entscheidung zur Versetzung gerade der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Spannungslage nicht deswegen als ermessenswidrig, weil es in der Vergangenheit auch zwischen dem übrigen Kollegium und der Schulleiterin zu Spannungen gekommen ist (
vgl. das Schreiben des Lehrerrats vom 28. November 2005, GA Bl. 113 f.). Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin in dieser Situation eine zentrale Rolle gespielt hat oder nicht, steht nach Aktenlage fest, dass der Konflikt zwischen der Antragstellerin und der Schulleiterin erheblich älter ist und deutlich intensiver geführt worden ist. Die Antragstellerin selbst spricht in diesem Zusammenhang davon, es dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, dass sie die bestehenden Konflikte mit der Schulleiterin "auch ausgetragen" habe (
vgl. Schriftsatz vom 4. September 2006, GA Bl. 18
unten). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums vor diesem Hintergrund - anders als im Falle des übrigen Kollegiums - in dem Versuch einer gesprächsweisen Konfliktbeilegung keine wirksame Alternative mehr gesehen hat. Dies gilt umso mehr, als es in der Vergangenheit bereits Gespräche mit der Antragstellerin gegeben hat. Eine Mediation schließlich hat nicht stattgefunden, so dass sich die Frage nach einer Einbeziehung der Antragstellerin nicht stellt.
Im Übrigen darf der Dienstherr bei seinen Ermessenserwägungen davon ausgehen, dass der Beamte mit der Möglichkeit seiner Versetzung und etwaigen daraus resultierenden Unannehmlichkeiten rechnen muss. Nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten können dem Antragsgegner Veranlassung dazu geben, zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu versagen.
Vgl. Schnellenbach,
a. a. O., Rn. 103.
Vorliegend hat der Antragsgegner die besondere gesundheitliche Situation der Antragstellerin, die Ende 2005 infolge des Todes ihres Ehemanns an einer reaktiven Depression erkrankt war, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für eine Versetzung gesehen. Damit ist der Antragsgegner der Einschätzung des Amtsarztes Eickeler gefolgt, der in seinem Gutachten vom 7. August 2006 - unter Einbeziehung der von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen - zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Antragstellerin psychisch stabil ist und gegen eine Versetzung an eine andere Schule daher keine medizinisch begründbaren Bedenken bestehen. Dass der Antragsgegner insoweit den Feststellungen des Amtsarztes größeres Gewicht beigemessen hat als den Befürchtungen der behandelnden Ärztin X1.-T., die in ihrem Attest vom 4. August 2006 die Möglichkeit einer Gefährdung der bisher erreichten Stabilität der Antragstellerin gesehen hat, ist im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Amtsarzt und die Ärztin der Antragstellerin sind sich hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Antragstellerin grundsätzlich einig, lediglich in Bezug auf die Folgerungen, die hieraus für die Frage einer möglichen Versetzung ergeben, stimmen sie nicht überein. Insoweit aber ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Feststellungen eines Amtsarztes in der Regel eine besondere Bedeutung zukommt, da dieser aus der Kenntnis der Belange des öffentlichen Dienstes und der von den Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten besser als der Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der dienstlichen Verwendung eines bestimmten Beamten in Beziehung zu setzen vermag.
Vgl. dazu
OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 - 6 A 4331/93 -, vom 28. Januar 1997 - 6 B 51/97 - und vom 10. Oktober 2000 - 6 A 4554/00 -; siehe auch
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2000 - 2 A 10559/00.
OVG -, Recht im Amt 2001,
S. 101f.
Aufgrund des dem Amtsarzt zuzubilligenden speziellen Sachverstandes, der typischerweise auf den aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrungen beruht, bedurfte es hier im Übrigen auch nicht der Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie, um die Auswirkungen einer Versetzung der Antragstellerin auf deren psychische Gesundheit fachkompetent beantworten zu können.
Schließlich hat der Antragsgegner mit der Wahl der X. den vom Amtsarzt genannten Anforderungen an ein stabiles schulisches Umfeld Rechnung getragen, was auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53
Abs. 3
Nr. 2, 52
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.