Urteil
Beschwerde einer Beamtin gegen die Versetzung in eine andere Dienststelle

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 1. Senat


Aktenzeichen:

1 B 541/10


Urteil vom:

08.09.2010


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4-...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten bzw. durch Vortrag nach Fristablauf lediglich ergänzend angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit antragsgemäßer Änderung des angefochtenen Beschlusses beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den bei verständiger Auslegung des im erstinstanzlichen Verfahren formulierten Begehrens sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Umsetzungsverfügung vom 26. Februar 2010 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und - soweit die Verfügung bereits vollzogen ist - die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache rückumzusetzen, welchen diese im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgt, im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Umsetzungsverfügung sei rechtmäßig. Sie sei zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Eine etwa aus Gründen der Fürsorge erforderliche Anhörung sei erfolgt. Denn die Antragstellerin habe hinreichend Gelegenheit gehabt, zu der ihrer Bevollmächtigten unter dem 21. Januar 2010 schriftlich mitgeteilten Absicht des Antragsgegners Stellung zu nehmen, sie nicht mehr im Amt 39, sondern in einem anderen Aufgabengebiet einzusetzen.

Darüber hinaus sei der Antragstellerin persönlich in einem Gespräch am 10. Februar 2010 die Absicht angekündigt worden, sie künftig im Amt 40 einzusetzen. Offen bleiben könne, ob die Umsetzung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 2 LPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen habe, weil dieser der Maßnahme nach entsprechender Information durch den Antragsgegner am 23. Februar 2010 zugestimmt habe. Die Schwerbehindertenvertretung habe nicht beteiligt werden müssen, da die Antragstellerin mit einem GdB von 30 nicht schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX sei und die Bundesagentur für Arbeit auch nicht ihre Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen festgestellt habe (§ 68 Abs. 2 SBG IX).

Die Umsetzung sei auch nicht in materieller Hinsicht rechtswidrig. Da das Umsetzungsermessen des Antragsgegners hier nicht durch eine erfolgte Zusicherung einer bestimmten Aufgabe oder eine entsprechende vertrauensbegründende Vereinbarung der Beteiligten ausnahmsweise beschränkt sei, sei er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ausübung dieses Ermessens bis zur Grenze der Willkür frei. Das Gericht könne dementsprechend nur prüfen, ob die angeführten Gründe der tatsächlichen Einschätzung des Antragsgegners entsprochen hätten und nicht nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die hier gegebene Begründung, das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren Vorgesetzten und Kollegen im Amt für Verbraucherschutz sei dauerhaft und irreparabel zerstört, trage die Umsetzung. Der in dem Verwaltungsvorgang enthaltene umfassende Schriftverkehr belege, dass die Wertung, es sei zu einem Vertrauensverlust gekommen, aus der Sicht des Antragsgegners begründet sei: Während der Antragsgegner die Aufgabenerledigung durch die Antragstellerin insbesondere im Bereich Lebensmittel und Bedarfsgegenständeüberwachung für unzureichend halte, sei die Antragstellerin gegenteiliger Ansicht und empfinde die zur Überwachung und Leitung ihres Dienstes getroffenen Maßnahmen als "Mobbing". Zudem seien Versuche, eine Einigung herbeizuführen, gescheitert. Die Umsetzung berücksichtige darüber hinaus auch die Interessen der Antragstellerin, welche das Verhältnis zu ihren Vorgesetzten ebenfalls als belastend empfinde. Die Umsetzung sei auch nicht deshalb willkürlich, weil von der Antragstellerin so bezeichnete "Sozialkriterien" (durch die veränderte Lage des Dienstortes entstehende zeitliche und finanzielle Nachteile) nicht berücksichtigt worden seien. Denn die Übertragung eines Dienstpostens sei von vornherein mit der Möglichkeit einer Umsetzung belastet, da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet sei.

Demgemäß habe die Antragstellerin mit einer Umsetzung innerhalb der Verwaltung des Antragsgegners rechnen müssen. Da der Antragsgegner Dienststellen an unterschiedlichen Orten des Kreisgebietes unterhalte, habe sie sich zugleich auf einen Dienstortwechsel und dessen Folgen einstellen müssen. Hieraus resultierende, das Ermessen des Antragsgegners nicht einschränkende Belastungen habe sie hinzunehmen. Ein Ermessensfehler liege insoweit nicht vor. Offen lassen könne die Kammer, ob die Antragstellerin auf dem für sie vorgesehenen Dienstposten im Amt 40 amtsangemessen beschäftigt sein werde. Denn insoweit seien die erhöhten Anforderungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes, die hier mit Blick auf die in dem Begehren auf Aussetzung der Umsetzung bzw. vorläufige Rückumsetzung liegende zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache gälten, nicht erfüllt. Der Antragstellerin drohten nämlich bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren insoweit keine unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteile. Denn es sei weder behauptet noch könne es angesichts der Ausgestaltung des neuen Dienstpostens gegenwärtig festgestellt werden, dass eine in gravierender Weise unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin auf dem neuen Dienstposten zu erwarten sei.

Aus dem hierauf bezogenen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen ist insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Umsetzung aufzuzeigen.

Die unter Punkt 1. a) der Beschwerdebegründungsschrift zunächst erhobene Rüge, die Antragstellerin sei zu der beabsichtigten Umsetzung nicht ordnungsgemäß angehört worden, greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die aus terminlichen Gründen gescheiterte Einladung zu einem Kennenlerngespräch reiche insoweit nicht aus; auch habe der Antragsgegner entgegen seinen Erklärungen schon vor Vorliegen des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung die Umsetzung vorgenommen. Art und Umfang der neuen Tätigkeit seien der Antragstellerin zudem (schriftlich) erst in diesem (gerichtlichen) Verfahren bekannt gemacht worden. Dies alles vermag eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Zwar bestehen bei Annahme einer Rechtspflicht des Dienstherrn, einen Beamten vor seiner Umsetzung anzuhören, Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin diesem Erfordernis hier entsprochen hat; dies wirkt sich aber nicht auf die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus, weil ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls im Verlauf des Eilverfahrens geheilt worden ist. Eine als geboten unterstellte Anhörung setzt u.a. voraus, dass dem Betroffenen die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder, was ebenfalls ausreicht, mündlich so genau eröffnet wird, dass diesem eine Stellungnahme hierzu möglich ist. Im Falle einer Umsetzung muss dem Beamten insbesondere bekannt gegeben werden, auf welchen Dienstposten er umgesetzt werden soll und wie dieser beschaffen ist, damit er z.B. zu der Frage der Amtsangemessenheit dieses Dienstpostens Stellung nehmen kann. Dass die Antragstellerin vor Erlass der Umsetzungsverfügung vom 26. Februar 2010 in diesem Sinne hinreichend informiert worden ist, erscheint zweifelhaft. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. Januar 2010, mit welchem - übrigens erkennbar unabhängig vom Ergebnis der veranlassten amtsärztlichen Untersuchung - lediglich eine "Versetzung" der Antragstellerin zu einer "anderen Dienststelle" des Antragsgegners, also eine "Wegumsetzung", nach Ihrer Rückkehr angekündigt worden war, finden sich noch keine Ausführungen zu dem neuen Dienstposten. In dem deshalb insoweit nur in Betracht zu ziehenden, vom Verwaltungsgericht auch angeführten persönlichen Gespräch vom 10. Februar 2010 hat Herr M. vom Haupt- und Personalamt des Antragsgegners der Antragstellerin zwar einen Einsatz im Amt 40 avisiert, aber ebenfalls noch keinen konkreten Dienstposten benannt.

Entgegen dem späteren Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 12. März 2010 (Seite 8, letzter Absatz: "teilte ihr mündlich mit, dass sie in das Amt 40 [Behindertenwohnheim S.] versetzt werden solle") scheint es ausweislich des von Herrn M. unter dem 25. Februar 2010 gefertigten Vermerks zum Zeitpunkt des Gesprächs (sogar) noch offen gewesen zu sein, ob die Antragstellerin im Wohnheim oder im Förderzentrum eingesetzt werden sollte. Ein deshalb wohl anzunehmender Anhörungsmangel ist aber jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Diese Vorschrift ist hier analog anzuwenden. Zwar ergibt sich eine Pflicht zur Anhörung des Beamten vor der Umsetzung mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, sondern kann eine Grundlage nur im Fürsorgegrundsatz finden. Dies hindert aber eine entsprechende Anwendung des § 45 VwVfG NRW nicht. Denn es leuchtet nicht ein, weshalb bei Versäumung einer nach § 28 Abs.1 VwVfG, aber auch aus Gründen der Fürsorge gebotenen Anhörung im Falle der Versetzung oder Abordnung eine Heilung dieses Mangels (nach § 45 VwVfG NRW) möglich sein soll, nicht aber auch im Falle der weniger einschneidenden Maßnahme der Umsetzung. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - 1 B 465/10 -; Thüringer OVG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 2 EO 426/95 -, ThürVBl. 1997, 133 = juris, Rn. 30 ff., 33; für die Möglichkeit einer Heilung durch Nachholung ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juli 2010, BBG 2009 § 28 Vorläufiger Hinweis 0.4, BBG (alt) § 26 Rn. 47a; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 368; abweichend, aber ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Heilung eines Anhörungsmangels und deshalb nicht überzeugend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1986 - 1 A 2777/83 -, ZBR 1986, 274.

Eine solche Heilung ist hier im Eilverfahren erfolgt (und könnte im Übrigen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im zugehörigen Klageverfahren, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, auch noch bewirkt werden). Denn die Antragstellerin konnte sich jedenfalls mit ihrer Beschwerde näher zu dem Dienstposten äußern, der ihr im Amt 40 übertragen werden soll (Taschengeldverwaltung, Kontenbetreuung, Arbeitszeitnachweise, Berechnung Fachleistungsstunden BeWo und Abrechnung Pflegekosten im Wohnverbund für Menschen mit Behinderung). Dies räumt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde der Sache nach auch ein, indem sie vorträgt, sie habe "die in diesem Verfahren vorgetragenen Einwändungen gegen eine Versetzung" seinerzeit nicht vorbringen können.

Das weitere, der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung zuzuordnende Beschwerdevorbringen unter Punkt 2 b) der Begründungsschrift, "eine Anhörung des Personalvertreters und des Behindertenvertreters" sei nicht erfolgt und eine Zustimmung des "Behindertenvertreters" liege erkennbar nicht vor, verfehlt bereits die sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt es offensichtlich nicht, wenn - wie hier - schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte, von dem Verwaltungsgericht inhaltlich gewürdigte Behauptungen lediglich wiederholt werden, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgericht auch nur in irgendeiner Weise einzugehen. Das unter Punkt 2. b) der Beschwerdebegründung ferner behauptete Fehlen der Zustimmung des Personalrats führt auch dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung, wenn das Vorbringen mit Blick auf dessen Ergänzung im Schriftsatz vom 25. Juni 2010 (Punkt 3.) dahin verstanden wird, eine wirksame Zustimmung des Personalrats liege in Ermangelung einer Anhörung der Antragstellerin nicht vor. Denn die Beschwerde teilt nicht mit, aus welchen Rechtsgründen die Wirksamkeit der (tatsächlich am 23. Februar 2010 erfolgten) Zustimmung des Personalrats zu der beabsichtigten Umsetzung der Antragstellerin in das Amt 40 (Wohnverbund für Menschen mit Behinderung) zur dortigen Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten von einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin abhängen sollte; solche Rechtsgründe sind auch nicht ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 13. August 2010 in Bezug auf die Zustimmung des Personalrats schließlich erhobene Rüge, "auf der Durchschrift des Versetzungsschreibens" fehle "der übliche Beteiligungs- und der Mitzeichnungsvermerk des Personalrats", ist ersichtlich außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben und damit unbeachtlich. Sie greift aber auch nicht durch, weil der Personalrat der Maßnahme unabhängig vom Vorliegen eines solchen Vermerks und der Frage seiner Üblichkeit - wie bereits dargelegt - tatsächlich zugestimmt hat.

Das Beschwerdevorbringen erlaubt ferner nicht die Annahme, die erfolgte Umsetzung (Entzug des bisherigen Dienstpostens und die Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs) sei entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten.

Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu befolgen. Er kann Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Umsetzung (nur) in der Weise beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler, mit welchem die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den Beamten rechtswidrig, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, und vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 = juris.

Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 = juris.

Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199, sowie Beschlüsse vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O., und vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, Schütz BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 17 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 1 B 2072/06 -, m.w.N., deren Vorliegen das Verwaltungsgericht hier - von der Beschwerde unbeanstandet - verneint hat. Nach Maßgabe der soeben dargestellten Grundsätze hat die Antragstellerin auch in Ansehung ihres Beschwerdevorbringens (Punkte 2. c) und d) der Beschwerdebegründung) zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass ihre "Wegumsetzung" willkürlich, nämlich - wie sie meint - unter Berufung auf lediglich vorgeschobene Gründe erfolgt ist. Die Behauptung, es lägen "keine Versetzungsgründe" und insbesondere kein entsprechendes dienstliches Bedürfnis vor, weil sich die Antragstellerin lediglich gegen eine willkürliche Behandlung (durch ihren Vorgesetzten) wehre und (von dem Verwaltungsgericht) ungeprüft unterstellt werde, dass die Vorwürfe des Vorgesetzten im Amt 39 - gemeint ist der Leiter der Abteilung 39.1, Herr F. - einen sachlichen Grund hätten, greift insgesamt nicht durch. Insoweit ist zunächst noch einmal klarzustellen, dass Streitgegenstand eine Umsetzung, nicht aber eine Versetzung ist und dass eine Umsetzung nicht das Vorhandensein eines "dienstlichen Bedürfnisses" verlangt, sondern schon entsprechend den oben angeführten Grundsätzen zulässig ist. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die "Wegumsetzung" hier aber als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die mit der angefochtenen Verfügung u.a. geregelte Entziehung des bisherigen Dienstpostens ausweislich seines Schreibens an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 15. März 2010 im Kern darauf gestützt, dass das Dienstverhältnis im Amt 39 dauerhaft gestört sei und dass bei einem Verbleiben der Antragstellerin dort auf absehbare Zeit kein angemessenes Arbeitsklima hergestellt werden könne. Diese Gründe stellen sich ersichtlich als sachlich und nicht lediglich vorgeschoben dar. Die Antragstellerin stellt zunächst nicht in Abrede, dass jedenfalls zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten, Herrn F. , überhaupt eine Spannungslage besteht. Sie hat vielmehr vielfach - u.a. etwa mit dem im Klageverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 25. Juni 2010 - selbst vorgetragen und durch Vorlage ihres "Mobbingtagebuches" weiter verdeutlicht, dass sie ihrer Ansicht nach "ständigen Schikanen des Vorgesetzten" ausgesetzt gewesen sei und dass deswegen eine auf ihrer Seite Beschwerden und Erkrankungen verursachende "angespannte Situation am Arbeitsplatz" bestehe.

Liegt eine solche Spannungslage vor und kann sie, wie der Antragsgegner mit seiner Umsetzungsverfügung und die Antragstellerin mit ihrer Erwägung, Herr F. solle umgesetzt werden, der Sache nach übereinstimmend zugrundelegen, nicht durch eine (grundlegende) Verbesserung der Verhältnisses zwischen den beiden Betroffenen aufgelöst werden, so muss dies im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und letztlich auch aus fürsorgerischen Gründen durch eine Umsetzung eines der Beteiligten geschehen. Bei der in diesem Fall zu treffenden Auswahlentscheidung, welcher der beiden Beteiligten umgesetzt werden soll, ist der Dienstherr mit Blick auf das auch insoweit eröffnete weite, grundsätzlich bis zur Willkürgrenze reichende Ermessen nicht gehalten, den genauen Ursachen des Konflikts oder der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe im einzelnen nachzugehen; er muss auch nicht die "Schuldfrage" gleichsam endgültig klären. Innerdienstliche Spannungen rechtfertigen vielmehr grundsätzlich schon dann die Wegsetzung eines Beteiligten, wenn dieser unabhängig von den Ursachen der Spannungen im Mittelpunkt derselben gestanden, also einen erheblichen objektiven und schuldhaften Verursachungsbeitrag zu dem eingetretenen Konflikt geleistet hat. Die Wegsetzung eines Beamten ohne nähere Prüfung der Verantwortlichkeiten für einen Konflikt ist nur dann willkürlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise gestört oder sogar zerstört haben, im wesentlichen allein von den anderen Beteiligten verschuldet worden sind oder auf deren komplottähnlichem Zusammenwirken beruhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 12 A 7367/95 -, juris, Rn. 24 f. (zu einer Wegversetzung), und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 S 1636/01 -, Schütz, BeamtR ES/E IV Nr. 37 = juris, Rn. 35 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris, Rn. 15 ff. (dazu, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung im Fall der Umsetzung eines Beamten zur Lösung innerdienstlicher Spannungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt); vgl. außerdem auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. April 2004 - 3 LB 128/03 -, juris, Rn. 59 (dazu, dass bereits eine objektive Beteiligung am Konflikt eine entsprechende Umsetzung rechtfertigt).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin "wegumzusetzen", ersichtlich nicht willkürlich, weil diese (mindestens) einen erheblichen objektiven und schuldhaften Verursachungsbeitrag zu dem eingetretenen Konflikt geleistet hat. Der Antragsgegner hat mit seiner zusammen mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Klageerwiderungsschrift vom 30. März 2010 detailliert vorgetragen, dass die Antragstellerin seit der Aufnahme ihres Dienstes im Amt 39 die ihr u.a. zugewiesene Aufgabe der lebensmittelrechtlichen Sachbearbeitung nur unzureichend wahrgenommen habe, so dass sich insoweit massive Bearbeitungsrückstände aufgebaut hätten. Dies habe nach vielen Gesprächen mit der Antragstellerin Ende 2008 zunächst zu dem als vorübergehend gedachten Entzug der weiter zugewiesen gewesenen Vergabetätigkeiten geführt. Nachdem der Antragsgegner in der Folgezeit trotz der getroffenen Maßnahme eine nur schleppende, völlig unselbständige und die Rückstände nicht beseitigende Sachbearbeitung sowie chaotische Verhältnisse am Arbeitsplatz der Antragstellerin habe feststellen müssen, seien der Antragstellerin nur noch einzelne Aufgaben aus ihrem Arbeitsbereich zur Erledigung übertragen worden und habe insoweit eine Kontrolle durch den Vorgesetzten stattgefunden. Dieser auf Tatsachen - nämlich insbesondere auf das Auflaufen erheblicher Rückstände - gestützten und durch die Verwaltungsvorgänge sowie das "Mobbingtagebuch" belegten Sicht der Dinge hat die Antragstellerin im Kern nichts entgegensetzen können. Ihrem Vorbringen lässt sich vielmehr lediglich entnehmen, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nach ihrer - allerdings unmaßgeblichen - Meinung im Bereich der Vergaben gelegen und sie ihre Dienstaufgaben insgesamt korrekt erfüllt habe. Ihren Vorwurf, der Vorgesetzte übe ihr gegenüber "Mobbing" (bzw. eigentlich: "Bossing") aus, stützt sie im wesentlichen auf die durch diesen an ihrer Tätigkeit geübte Kritik und die "diskriminierende" Überwachung der Aufgabenerfüllung, welche allerdings naturgemäß nicht die anderen, unproblematischen Mitarbeiter betroffen hat. Aus einem solchen, aus Sachgründen erfolgten Verhalten allein kann indes nicht schon auf das Vorliegen von "Mobbing" bzw. "Bossing" geschlossen werden. Eine abweichende Bewertung ist hier aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass Ton und Umgangsformen des Vorgesetzten nicht immer sachangemessen gewesen sind und dass er sich bei der (auch nach Angaben der Antragstellerin aus Kontrollgründen und damit aus grundsätzlich sachlichen Gründen erfolgten) Umstellung des Schreibtischs und gelegentlich auch bei der Einzelzuweisung unvollständiger Akten zumindest ungeschickt verhalten hat. Denn die Antragstellerin hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen dieser - ihr nach eigenem Vorbringen anfangs durchaus wohlgesonnene - Vorgesetzte später dazu übergegangen sein sollte, ihr gegenüber ein aggressives, schikanierendes und herabwürdigendes Verhalten ("Mobbing") an den Tag zu legen.

Solche Gründe sind für den Senat auch nicht sonst erkennbar. Im Gegenteil: Der Umstand, dass die Antragstellerin unstreitig auch schon in anderen Arbeitszusammenhängen - namentlich während ihres Dienstes in der Kreispolizeibehörde - diverse Mobbingvorwürfe erhoben hatte, legt die Vermutung zumindest nahe, dass entsprechende Schwierigkeiten ihre Ursache überwiegend in der Persönlichkeit der Antragstellerin finden. Aufschlussreich ist insoweit gerade ihr letzter Schriftsatz vom 13. August 2010. Denn dort erklärt die Antragstellerin Schwierigkeiten mit zwei verschiedenen Vorgesetzten in zwei unterschiedlichen Ämtern in kaum überzeugender Weise jeweils damit, dass sie sich nicht deren jeweiligem Ansinnen gebeugt habe, sich rechtswidrig zu verhalten (Seite 2, Mitte). Ferner wird in diesem Schriftsatz eine gewisse Selbstüberschätzung der Antragstellerin deutlich, die offenbar geeignet ist, ihre Eigenwahrnehmung zu verzerren. So führt die Antragstellerin pauschal aus, dass die Vorgesetzten im Amt 39 (im Gegensatz zu ihr selbst) "mit den Aufgaben im Vergaberecht überfordert" gewesen seien, und trägt weiter vor, dass in Ermangelung der persönlichen Voraussetzungen die Vorgesetztenfähigkeit sowohl der Vorgesetzten im Bereich der Kreispolizeibehörde als auch im Amt für Verbraucherschutz angezweifelt werden müsse. Wie leicht die Antragstellerin mit dem - jeweils nicht begründeten - Vorwurf des "Mobbings" bei der Hand ist, zeigen schließlich zwei weitere Vorgänge. Dem bereits erwähnten letzten Schriftsatz der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie die Aufforderung des Personalamtes, in Bezug auf den durch das Fachamt für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Langzeiterkrankung gewährten Erholungsurlaub zur Meidung der Aufhebung der Genehmigung noch ein Attest über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorzulegen, sogleich als "letzte Mobbinghandlung des Dienstherrn" (!) bezeichnet. Aus dem in dem Mobbingtagebuch enthaltenen "Gesprächsvermerk - Mittwoch - 06.05.2009" ergibt sich schließlich, dass die Antragstellerin ihren direkten Vorgesetzten im Amt 39, den Sachgebietsleiter T. , welchem sie ansonsten keine Vorwürfe gemacht hatte und auch jetzt nicht macht, in Bezug auf die von ihm vertretungsweise vorgenommene Zuweisung von Einzelvorgängen sogleich aufgefordert hat, die von ihr darin gesehene "Diskriminierung" ihr "gegenüber zu unterlassen". Dieses Verhalten legt zugleich den Schluss nahe, dass stets derjenige Gefahr läuft, von der Antragstellerin mit "Mobbing"-Vorwürfen konfrontiert zu werden, der sie kritisieren bzw. ihr gegenüber unliebsame Anordnungen treffen muss.

Die Antragstellerin hat ferner ungeachtet der insoweit mangels Vollzuges der Umsetzungsverfügung aufgeworfenen Problematik vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes auch weiterhin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung des neuen Dienstpostens ihre schützenswerten Rechte verletzt und sie deshalb zumindest einen - mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der "Wegumsetzung" allein in Betracht zu ziehenden - Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren dienstlichen Einsatz hat.

Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Fall des (nach Genesung und Rückkehr aus dem Urlaub unmittelbar bevorstehenden) Vollzugs der Umsetzungsverfügung eine Rückumsetzung (bzw. sinngemäß zumindest eine Umsetzung auf einen anderen als den vorgesehenen Dienstposten) begehrt, ist ihr Antrag auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche Vorwegnahme kann nach der soeben zitierten Vorschrift nur dann erreicht werden, wenn die erstrebte Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen, gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wie der hier begehrten kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Ob solche Nachteile gegeben sind, beurteilt sich anhand einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Zumutbarkeitsprüfung, die maßgeblich von der Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung abhängt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314 = juris, vom 11. Dezember 2006 - 1 B 2299/06 - (jeweils zur Thematik amtsangemessener Beschäftigung), vom 7. Dezember 2006 - 1 B 2072/06 - und vom 24. April 2009 - 1 B 2/09 - (jeweils zu gesundheitlichen Aspekten).

Das Beschwerdevorbringen zeigt Nachteile im o.g. Sinne insgesamt nicht auf.

Die erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2010 erhobene Rüge, die Antragstellerin sei für die beschriebene, nur der Tarifgruppe A 8 - 9 zuzuordnende Tätigkeit auf dem neuen Dienstposten "überqualifiziert", zielt auf die Behauptung ab, die Antragstellerin werde auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen beschäftigt. Dieses Vorbringen ist - wie auch das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2010 zum Fehlen eines dringenden Bedarfs im Schulamt - schon nicht berücksichtigungsfähig, weil es nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist. Abgesehen davon ist für eine in gravierender Weise unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin auf dem neuen Dienstposten nichts ersichtlich, welche nach der Senatsrechtsprechung erst das Vorliegen eines Nachteils im o.g. Sinne begründen könnte.

Das Vorbringen unter Punkt 2. b) der Beschwerdebegründung zu den sozialen Gesichtspunkten greift ebenfalls nicht durch. Denn insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat auf Seite 5 seines Beschlusses im einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Umsetzungsentscheidung auch mit Blick auf die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin ins Feld geführten "Sozialkriterien" nicht willkürlich ist. Demgegenüber hat sich die Antragstellerin in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht genügenden Weise darauf beschränkt, ihr diesbezügliches, vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigtes Vorbringen aus der Antragsschrift vom 12. März 2010 (Seite 2) in der Beschwerdeschrift (Seite 3) schlicht wörtlich zu wiederholen.

Auch die unter Punkt 1. b) der Beschwerdebegründungsschrift angeführten Gründe, welche der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der "Hinumsetzung" unter gesundheitlichen Aspekten zuzuordnen sind, überzeugen nicht. Insoweit macht die Antragstellerin (sinngemäß) geltend, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin auch auf dem neuen Dienstposten einen behindertengerechten Stuhl und einen höhenverstellbaren Schreibtisch benötige, was der Antragsgegner fälschlicherweise verneint habe. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner in seinem an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 21. Januar 2010 ausgeführt hat, dass "bei dem zukünftigen Einsatz ... Tätigkeiten anfallen" würden, "die einen höhenverstellbaren Schreibtisch nicht" erforderten. Diese Aussage ist hier aber ersichtlich ohne Bedeutung. Zum einen gilt sie nicht für den konkret zugewiesenen Dienstposten. Das ergibt sich zunächst aus dem Kontext der Erklärung. Diese hatte nämlich ausweislich des erwähnten Schreibens noch keinen Dienstposten als konkreten Bezugspunkt, weil noch nicht einmal das Amt feststand, innerhalb dessen der Antragstellerin ein neuer Dienstposten zugewiesen werden sollte; mit ihr hatte der Antragsgegner mithin nur seine (seinerzeitige, sodann aber nicht realisierte) Absicht bekundet, einen entsprechend beschaffenen Dienstposten zuweisen zu wollen. Dementsprechend hat der Antragsgegner diese Aussage in Bezug auf den nachfolgend gefundenen Dienstposten - soweit ersichtlich - auch nicht mehr aufgegriffen, so dass - auch mit Blick auf den Inhalt der Zustimmungserklärung des Personalrats ("Der Personalrat geht dabei davon aus, dass die Kollegin ... einen ergonomisch korrekten Arbeitsplatz erhält") - davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner der Antragstellerin von ihr benötigtes Mobiliar am neuen Dienstort sobald als möglich nach dem Dienstantritt zur Verfügung stellen wird. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Frage der - veränderbaren - Ausstattung des neuen Dienstpostens mit Mobiliar Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer "Hinumsetzung" haben können sollte. Zwar kann eine "Hinumsetzung" im Einzelfall rechtswidrig und willkürlich sein, wenn die dem Beamten neu übertragenen Tätigkeiten voraussichtlich zu einer Gesundheitsgefährdung führen würden; in einem solchen Fall ist aber - anders als hier - der Regelungsgehalt der Umsetzung (Zuweisung bestimmter Aufgaben) selbst betroffen.

Schließlich greift auch das Beschwerdevorbringen nicht durch, die "Hinumsetzung" sei deshalb fürsorgewidrig und willkürlich, weil der für den Dienstposten in der Abteilung 40.4 (seit dem 1. September 2010: Abteilung 57.2) zuständige Abteilungsleiter, Herr T1., bereits bei der Kreispolizeibehörde Vorgesetzter der Antragstellerin und maßgeblich an den dortigen Mobbinghandlungen beteiligt gewesen sei, so dass die erneute Konfrontation mit ihm zu einer im Vergleich zu der Situation im Amt 39 noch schlimmeren, sich gesundheitlich negativ auswirkenden belastenden Situation führen werde. Diesem Vorbringen hat der Antragsgegner entgegengehalten, dass Herr T1. sich der Antragstellerin gegenüber stets korrekt verhalten habe, und insoweit auf dessen beigefügte dienstliche Stellungnahme vom 8. Juli 2010 verwiesen. Darin weist dieser den Vorwurf, maßgeblich an Mobbinghandlungen beteiligt gewesen zu sein, entschieden zurück und äußert sich ferner zu den auch seinerzeit schon aufgetretenen Schwierigkeiten der Antragstellerin, die ihr jeweils zugewiesen gewesenen Aufgaben (zunächst die Bearbeitung von Personalangelegenheiten, dann die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden) zeitgerecht zu erledigen. Die wegen permanenter Rückstände erforderlich gewesenen Personalgespräche seien seiner Erinnerung nach stets korrekt abgelaufen. Schließlich sei die Antragstellerin in der Vergabestelle der Polizei eingesetzt worden, in welcher sie nach seinen Erinnerungen an der mangelnden Fähigkeit gescheitert sei, Verantwortung für bedeutendere Vergabeentscheidungen zu übernehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin nahezu während ihrer gesamten Beschäftigungszeit bei der Kreispolizeibehörde das Empfinden gehabt habe, (von Mitarbeitern) "gemobbt" zu werden, und immer wieder Diebstähle wichtiger Unterlagen aus doch verschlossenen Schränken und Schreibtischen sowie unbefugte, in Wahrheit aber durch Benutzerfehler entstandene Verfälschungen oder Löschungen ihrer Daten behauptet habe, habe zu einer Vielzahl von Vermittlungsgesprächen mit der Antragstellerin und den Beteiligten geführt. Er habe dabei aber niemals das Gefühl gehabt, ebenfalls Gegenstand dieser Verdächtigungen gewesen zu sein. Wäre dieses auch nur ansatzweise der Fall gewesen, so hätte er sicherlich sofort Bedenken gegen die beabsichtigte Umsetzung der Antragstellerin in seine Abteilung erhoben. Seine Zusage und sein Vertrauen in die Antragstellerin, der zugewiesenen Tätigkeit gerecht werden zu können, sei gerade auch Ausdruck des Umstands, dass das Verhältnis seinerzeit keineswegs zerrüttet gewesen sei. Diesen überzeugenden Ausführungen hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 13. August 2010 nichts Durchgreifendes entgegengesetzt und vor allem auch hier nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen Herr T1. ihr gegenüber das behauptete Verhalten überhaupt an den Tag gelegt haben sollte. Der Verweis auf ihr Schreiben an den Landrat vom 5. Januar 2006 ist in Bezug auf die behauptete Beteiligung des Herrn T1. an Mobbinghandlungen ebenso unergiebig wie die auf Seite 3 bzw. auf Seite 6 (letzter Absatz) bis Seite 7 unten des Schriftsatzes vom 13. August 2010 behaupteten Vorgänge, weil diese sämtlich nicht Herrn T1., sondern das angebliche Verhalten von Kollegen bzw. des der Antragstellerin in der Vergabestelle vorgesetzten Herrn Z. betreffen. Die behauptete Auseinandersetzung der Antragstellerin u.a. mit Herrn T1. über die Kürzung der Pluseinheiten lässt auch bei Unterstellung des angegebenen Motivs (eine auf die Antragstellerin neidische Kollegin habe Herrn T1. "entsprechend bearbeitet") nicht ansatzweise erkennen, dass insoweit Mobbing vorliegen könnte.

Gleiches gilt für die vorgetragene Übersendung "obszöner Bilder" u.a. an die Antragstellerin, die dies als persönliche Beleidigung empfunden haben will. Schon die Versendung dieser Bilder an einen größeren Verteilerkreis von Kolleginnen und Kollegen verdeutlicht, dass Herr T1. als Absender der fraglichen Bilderreihe diese als harmlosen Witz empfunden und auch nicht etwa eine Beleidigung gerade der Antragstellerin bezweckt hat. Tatsächlich können die fraglichen Bilder unabhängig von etwaigen Geschmacksfragen objektiv auch nicht als obszön, d.h. als ekelhaft, schmutzig oder anstößig bezeichnet werden, sondern sollen erkennbar allein der Belustigung dienen. Die Bilderreihe enthält zunächst erkennbar bearbeitete Bilder von sechs bekleideten weiblichen Stars (z.B. Shakira), die zeigen sollen, wie diese - merklich fülliger als heute - "in 10 Jahren" aussehen werden, und schließt mit einem ebensolchen Bild, das Brad Pitt nach Ablauf des genannten Zeitraums darstellen soll. Dieses letzte Bild stellt ersichtlich die Pointe der Bilderreihe dar. Denn der in dieser Reihe enthaltene einzige Mann weist nun die Figur eines Sumo-Ringers auf, soll also in 10 Jahren ungleich stärker zunehmen als jede der zuvor gezeigten weiblichen Personen. Die schon an anderer Stelle dieses Beschlusses als kaum glaubhaft bezeichnete weitere Behauptung der Antragstellerin, Herr T1. solle von ihr ein rechtswidriges Verhalten verlangt haben (hier: unwahre Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerden), zeigt selbst bei ihrer Unterstellung als wahr nicht auf, dass insoweit "Mobbing" vorliegen könnte. Wenn die Antragstellerin schließlich "die angeführten Beschreibungen in der dienstlichen Stellungnahme von Herrn T1." als "Unwahrheiten" bezeichnet und daran anknüpfend behauptet, ihr Vertrauen zu Herrn T1. sei "nun mit seiner abgegebenen Stellungnahme vollkommen zerstört und" spiegele "erneut sein damaliges Verhalten wider", zeigt dies wiederum nur, dass sie auf erkennbar sachliche Ausführungen allein wegen der darin auch enthaltenen Kritik nicht sachlich, sondern deutlich überzogen und emotional reagiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz1 GKG, wobei eine Halbierung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R4647


Informationsstand: 24.11.2010