II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller fristgerecht (§ 146
Abs. 4 Satz 1
VwGO) dargelegt hat und die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bilden (§ 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO), greifen nicht durch.
Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 23. September 2011, die durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten hat (
vgl. § 79
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
VwGO), erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28
Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28
Abs. 2 BBG. Diese für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften finden auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (
Art. 143b
Abs. 3 Satz 1, § 2
Abs. 1 PostPersRG) Anwendung (§ 2
Abs. 3 Satz 2 PostPersRG), zu denen der Antragsteller zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28
Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (
BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris (RdNr. 18); U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 (RdNr. 18)). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die streitige Maßnahme unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Antragsteller verliert durch sie seinen bisherigen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen Postbank
AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich wie im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 nunmehr ausdrücklich verfügt das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle "Amt" eines Postobersekretärs bei der Deutschen Post
AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.
Die angefochtene Maßnahme lässt keine formellen Mängel erkennen. Der Einwand der Beschwerde, dass der Antragsteller nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21. Mai 2007 gemäß
§ 2 Abs. SGB IX mit einem Grad der Behinderung (
GdB) von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei und deshalb eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hätte erfolgen müssen, greift nicht durch. In der Personalakte befindet sich lediglich der von der interServ
GmbH übersandte Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 27. Dezember 2006, wonach beim Antragsteller ein
GdB von 40 und somit keine Schwerbehinderung festgestellt worden war, nicht aber der erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Gleichstellungsbescheid vom 21. Mai 2007. Der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern muss von dem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten in Anspruch genommen werden. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es - wie hier - unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (
BVerwG, B. v. 7.4.2011 -
2 B 79.10 - juris (RdNr. 5)).
Die streitige Verfügung entspricht auch den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28
Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller - wohl wegen seiner bis April 2013 andauernden Beurlaubung - mit der Versetzung (noch) kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Denn grundsätzlich genügt die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern wird spätestens nach Ablauf der Beurlaubung durch die neue Dienststelle erfolgen (
vgl. Lemhöfer, a.a.O. RdNr. 6).
Dass der Antragsteller bis zum 9. April 2013 befristet zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ
GmbH beurlaubt ist, steht seiner Versetzung nicht entgegen. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (
BVerwG, U. v. 15.11.2006, a.a.O.,
S. 148 (RdNr. 19)). Auch in der neuen Dienststelle bei der Deutschen Post
AG hat er Anspruch auf einen "Dienstposten", der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen Post
AG angesichts ihres Personalbestandes nicht möglich ist, eine amtsangemessene Tätigkeit für den Antragsteller zu finden, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 gleichwertig ist (
vgl. Lemhöfer, a.a.O., RdNr. 51). Im Übrigen wäre eine Versetzung des Antragstellers von der Deutschen Postbank
AG zur Deutschen Post
AG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 BBG auch ohne die Beurlaubung möglich gewesen.
Die Versetzung des Antragstellers von der Deutschen Postbank
AG zur Deutschen Post
AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe i.
S. des § 28
Abs. 2 BBG getragen. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier in Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei dem selben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer, a.a.O., RdNr. 59). Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (
vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45
ff.). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers maßgebend, also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Vorstands der Deutschen Postbank
AG vom 11. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ
GmbH, die im Oktober 2003 von der Deutschen Postbank
AG an die Deutsche Post
AG verkauft worden war. Unter diesen Umständen stellt es einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, die Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der interServ
GmbH beurlaubt sind, demjenigen Unternehmen zuzuordnen, das auf die interServ
GmbH einen beherrschenden Einfluss hat. Als Muttergesellschaft der interServ
GmbH ist dies die Deutsche Post
AG und nicht mehr die Deutsche Postbank
AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche Post
AG übergehen, die als Muttergesellschaft der interServ
GmbH den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche Postbank
AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat.
Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der interServ
GmbH richtet, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28
Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde
bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, RdNrn. 48, 48c zu § 89 a.F.).
Die im Versetzungsbescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2012 genannten dienstlichen Gründe sind für sich gesehen tragfähig, ohne dass es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zu einer
evtl. künftig in Betracht kommenden Zuweisung nach § 4
Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG entscheidungserheblich ankommt. Es handelt sich dabei nicht etwa, wie der Antragsteller meint, um eine eigene neue Begründung eines dienstlichen Bedürfnisses durch das Verwaltungsgericht, sondern um ergänzende Überlegungen für den Fall eines künftigen Wegfalls der Beurlaubung. Dass die Beurlaubung des Antragstellers noch andauert, hindert die vorher erfolgte Versetzungsverfügung nicht, zumal es zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde. Wie die Situation bei der interServ
GmbH nach Ablauf der Beurlaubung im April 2013 sein wird und ob dort mittelfristig ein Einsatz des Antragstellers vorgesehen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung schon deshalb ohne Belang, weil es hierfür auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt.
Die Versetzungsverfügung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen "Amt" ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (
vgl. § 61
Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Lemhöfer, a.a.O. RdNr. 76). Aus der Begründung der Versetzungsverfügung vom 23. September 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Antragstellers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1, § 53
Abs. 2
Nr. 2 in Verbindung mit § 52
Abs. 1,
Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO).