Urteil
Bundesbeamtenrecht - Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG - Schwerbehindertenvertetung - Beurlaubung - Konkret-funktionelle Tätigkeit - Dienstliche Gründe - Ermessen

Gericht:

VGH München 6. Senat


Aktenzeichen:

6 CS 12.531


Urteil vom:

06.07.2012


Grundlage:

  • BBG § 28 Abs. 2

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller steht als Beamter des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes (Postobersekretär, Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin und war bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2002 ist er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 9. April 2013, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (interServ GmbH), mit der er einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die interServ GmbH wurde im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen Postbank AG gegründet und später an die Deutsche Post AG übertragen. Diese hielt zunächst eine Mehrheit der Anteile an der Deutschen Postbank AG, die sie inzwischen an die D. AG verkauft hat.

Mit Schreiben des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 23. September 2011 wurde der Antragsteller nach Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung der Beurlaubung zur Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. versetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollten, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche Post AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH. Eine der Besoldung entsprechende Planstelle werde im Stellenplan der Deutschen Post AG ausgebracht. Zuvor hatte das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 7 PostPersRG der Deutschen Postbank AG mit Schreiben vom 28. April 2011 die Zustimmung erteilt, die 679 bei der interServ GmbH im Wege der Beurlaubung eingesetzten Beamtinnen und Beamten zur Deutschen Post AG zu versetzen.

Die Deutsche Postbank AG wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 als unbegründet zurück. Dabei wurde unter anderem ausgeführt: Dem Antragsteller werde mit der Versetzung das abstrakt-funktionelle Amt eines Postobersekretärs bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. übertragen. Die Beurlaubung zur interServ GmbH bleibe unberührt; hinsichtlich der Tätigkeit gebe es keine Änderungen.

Der Antragsteller hat am 23. Januar 2012 Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 21 K 12.423), über die bislang nicht entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht den gleichzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versetzungsbescheid vom 23. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2012 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsweg:

VG München Beschluss vom 23. Februar 2012

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt hat und die den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch.

Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 23. September 2011, die durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften finden auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG) Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG), zu denen der Antragsteller zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris (RdNr. 18); U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 (RdNr. 18)). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die streitige Maßnahme unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Antragsteller verliert durch sie seinen bisherigen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen Postbank AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich wie im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 nunmehr ausdrücklich verfügt das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle "Amt" eines Postobersekretärs bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die angefochtene Maßnahme lässt keine formellen Mängel erkennen. Der Einwand der Beschwerde, dass der Antragsteller nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 21. Mai 2007 gemäß § 2 Abs. SGB IX mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei und deshalb eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hätte erfolgen müssen, greift nicht durch. In der Personalakte befindet sich lediglich der von der interServ GmbH übersandte Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 27. Dezember 2006, wonach beim Antragsteller ein GdB von 40 und somit keine Schwerbehinderung festgestellt worden war, nicht aber der erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Gleichstellungsbescheid vom 21. Mai 2007. Der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern muss von dem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten in Anspruch genommen werden. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es - wie hier - unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (BVerwG, B. v. 7.4.2011 - 2 B 79.10 - juris (RdNr. 5)).

Die streitige Verfügung entspricht auch den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller - wohl wegen seiner bis April 2013 andauernden Beurlaubung - mit der Versetzung (noch) kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Denn grundsätzlich genügt die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern wird spätestens nach Ablauf der Beurlaubung durch die neue Dienststelle erfolgen (vgl. Lemhöfer, a.a.O. RdNr. 6).

Dass der Antragsteller bis zum 9. April 2013 befristet zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt ist, steht seiner Versetzung nicht entgegen. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U. v. 15.11.2006, a.a.O., S. 148 (RdNr. 19)). Auch in der neuen Dienststelle bei der Deutschen Post AG hat er Anspruch auf einen "Dienstposten", der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen Post AG angesichts ihres Personalbestandes nicht möglich ist, eine amtsangemessene Tätigkeit für den Antragsteller zu finden, die einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 gleichwertig ist (vgl. Lemhöfer, a.a.O., RdNr. 51). Im Übrigen wäre eine Versetzung des Antragstellers von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 BBG auch ohne die Beurlaubung möglich gewesen.

Die Versetzung des Antragstellers von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe i.S. des § 28 Abs. 2 BBG getragen. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier in Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei dem selben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer, a.a.O., RdNr. 59). Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45 ff.). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers maßgebend, also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 11. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ GmbH, die im Oktober 2003 von der Deutschen Postbank AG an die Deutsche Post AG verkauft worden war. Unter diesen Umständen stellt es einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, die Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt sind, demjenigen Unternehmen zuzuordnen, das auf die interServ GmbH einen beherrschenden Einfluss hat. Als Muttergesellschaft der interServ GmbH ist dies die Deutsche Post AG und nicht mehr die Deutsche Postbank AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche Post AG übergehen, die als Muttergesellschaft der interServ GmbH den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche Postbank AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat.

Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der interServ GmbH richtet, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, RdNrn. 48, 48c zu § 89 a.F.).

Die im Versetzungsbescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2012 genannten dienstlichen Gründe sind für sich gesehen tragfähig, ohne dass es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zu einer evtl. künftig in Betracht kommenden Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG entscheidungserheblich ankommt. Es handelt sich dabei nicht etwa, wie der Antragsteller meint, um eine eigene neue Begründung eines dienstlichen Bedürfnisses durch das Verwaltungsgericht, sondern um ergänzende Überlegungen für den Fall eines künftigen Wegfalls der Beurlaubung. Dass die Beurlaubung des Antragstellers noch andauert, hindert die vorher erfolgte Versetzungsverfügung nicht, zumal es zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde. Wie die Situation bei der interServ GmbH nach Ablauf der Beurlaubung im April 2013 sein wird und ob dort mittelfristig ein Einsatz des Antragstellers vorgesehen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung schon deshalb ohne Belang, weil es hierfür auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt.

Die Versetzungsverfügung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen "Amt" ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Lemhöfer, a.a.O. RdNr. 76). Aus der Begründung der Versetzungsverfügung vom 23. September 2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Antragstellers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R5424


Informationsstand: 26.03.2013