II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller nach sachgerechter Auslegung entsprechend § 88
VwGO anhand des erkennbaren Rechtsschutzziels zwei verschiedene Rechtsschutzbegehren.
1.1 Zum einen wendet sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin am 9. März 2012 verfügte Umsetzung an den Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion in Schweinfurt. Die Aufhebung der Umsetzungsverfügung kann allerdings nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden, sondern bleibt einem
ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Sache nach ist das Begehren des Antragstellers auf die einstweilige Rückgängigmachung der bereits vollzogenen Umsetzung gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel kann mit einem Antrag gemäß § 123
Abs. 1 Satz 2
VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Form der Regelungsanordnung verfolgt werden.
Dies gilt nach der Auffassung des Gerichts unter Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 19. Aufl. 2013, vor § 124 Rn. 22) auch für den Fall, dass es sich bei der vorliegenden Verfügung nicht um eine Umsetzung, sondern um eine Versetzung gemäß § 28 BBG
bzw. um eine Abordnung mit dem Ziel der späteren Versetzung
i.S.d. § 27 BBG handeln sollte. Die statthafte Antragsart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist abhängig von der Klageart in der Hauptsache, die sich wiederum nach der Rechtsnatur der angegriffenen Verfügung richtet. Während es sich bei der Umsetzung um eine innerdienstliche Weisung ohne Verwaltungsaktscharakter handelt, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf Aufhebung
bzw. der Feststellungsklage gemäß § 43
VwGO auf Feststellung der Rechtswidrigkeit anzugreifen sind, stellen die Versetzung gemäß § 28 BBG und die Abordnung gemäß § 27 BBG Verwaltungsakte dar, gegen die in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42
Abs. 1, 1. Alt.
VwGO statthaft ist. Nach § 126
Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung
bzw. Abordnung keine aufschiebende Wirkung, so dass einstweiliger Rechtsschutz gegen den Vollzug dieser Maßnahmen aufgrund der Vorrangregelung in § 123
Abs. 5
VwGO allein durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80
Abs. 5 Satz 1, 1. Alt.
VwGO begehrt werden kann. Um welche Art der Maßnahme es sich bei der Verfügung vom 9. März 2012 handelt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion in Schweinfurt im Verhältnis zur Niederlassung Brief Würzburg um eine eigenständige Behörde
i.S.d. §§ 27 und 28 BBG handelt oder nur um eine ortsfremde Außenstelle derselben Behörde. Während nämlich bei der Umsetzung dem Beamten lediglich ein anderes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein anderer Dienstposten oder Aufgabenbereich innerhalb derselben Behörde - auch an einer ortsfremden Außenstelle dieser Behörde - unter Beibehaltung des statusrechtlichen sowie des abstrakt-funktionellen Amtes übertragen wird (
vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2013, § 28 Rn. 127), erhält er im Falle der Versetzung
bzw. Abordnung ein anderes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde (
vgl. Plog/Wiedow a.a.O., § 28 Rn. 6 und § 27 Rn. 8
ff.). Die Beantwortung dieser Frage kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben, da für den Fall, dass die Bezeichnung der Verfügung vom 9. März 2012 als Umsetzung rechtlich unzutreffend wäre, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dem Antragsteller nicht das Risiko dafür aufgebürdet werden könnte, den richtigen Rechtsbehelf zu wählen (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, vor § 124 Rn. 22; BayVGH vom 30.4.2012 - 3 CS 11.2351 - juris Rn. 35). Das bedeutet im vorliegenden Falle, dass der gegen eine Versetzung
bzw. Abordnung an sich unzutreffende Antrag nach § 123
VwGO ggf. als solcher nach § 80
Abs. 5
VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs auszulegen wäre.
1.2 Mit seinem (weiteren) Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn ab sofort amtsangemessen und zumutbar zu beschäftigen, begehrt der Antragsteller der Sache nach die Verpflichtung, ihn aufgrund seines Versetzungsgesuchs vom 18. April 2013 in den Bereich der Niederlassung Erfurt zu versetzen
bzw. zumindest über seinen dahingehenden Antrag erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Dieser Antrag ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123
VwGO statthaft, weil das Rechtsschutzziel in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42
Abs. 1, 2. Alt.
VwGO zu verfolgen wäre (§ 123
Abs. 5
VwGO).
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - die Bestandskraft der Umsetzungsverfügung vom 9. März 2012 entgegen. Da eine Umsetzungsverfügung keinen Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung darstellt, laufen für diese Maßnahme nicht die für Verwaltungsakte geltenden Rechtsbehelfsfristen nach §§ 58, 70, 74
VwGO (
vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 22). Eine Umsetzung kann daher nicht bestandskräftig werden. Die zeitliche Grenze einer Klage-
bzw. Widerspruchserhebung gegen eine Umsetzung ist das Rechtsinstitut der Verwirkung, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Soweit die angegriffene Maßnahme als Abordnung oder Versetzung anzusehen wäre, wären zwar die Klage-
bzw. Widerspruchsfristen nach §§ 58, 70 und 74
VwGO aufgrund des Verwaltungsaktscharakters dieser Maßnahmen anwendbar (Battis, BBG, § 27 Rn. 21 und § 28 Rn. 21). Nach § 58
Abs. 2
i.V.m. § 60
Abs. 2
VwGO könnte jedoch dem Antragsteller insofern nicht die Bestandskraft des Verwaltungsakts entgegengehalten werden, weil die Antragsgegnerin durch die Bezeichnung der Maßnahme als Umsetzung beim Antragsteller zumindest mitursächlich die Fehlvorstellung hervorgerufen hätte, dass Rechtsbehelfsfristen nicht einzuhalten seien (Kopp/Schenke,
VwGO, § 58 Rn. 20).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt jedoch nicht begründet.
Nach § 123
VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3
VwGO i.V.m. § 920
Abs. 2
ZPO).
Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
3.1 Hinsichtlich des Begehrens, die bereits vollzogene Umsetzung einstweilen rückgängig zu machen, fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller durch diese Maßnahme keine unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen (
vgl. SächsOVG vom 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4; VGH BW vom 7.3.1996 - 4 S 2546/95 - juris Rn. 3). Insoweit gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein anderer, strengerer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. Es genügt daher nicht, dass die Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft erscheinen könnte, weil die persönlichen Belange des Antragstellers nach seiner Rechtsauffassung nicht mit dem zutreffenden Gewicht in die Interessenabwägung eingestellt wurden. Es trifft zwar zu, dass bei der hier aufgrund des erforderlichen Ortswechsels vorliegenden "versetzungsähnlichen Umsetzung" die Antragsgegnerin die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hatte (
vgl. Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2013,
Art. 48 BayBG Rn. 20; Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 127, 131, 133 a). Um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, müssen dem Antragsteller aber durch die Umsetzung, hier insbesondere durch den damit verbundenen Ortswechsel, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich mit den persönlichen Belangen des Antragstellers auseinander gesetzt und ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seiner Mutter davon ausgegangen, dass ihm die Umsetzung nach Schweinfurt zumutbar sei. Seinen gesundheitlichen Problemen hat die Antragsgegnerin gerade durch die Umsetzung von Kitzingen nach Schweinfurt entgegen zu wirken versucht. Die Erwägung der Antragsgegnerin, es erscheine einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zumutbar, sich
ggf. in Schweinfurt ein Zimmer zu nehmen, um die tägliche Anfahrtsstrecke zu vermeiden, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in
S... ein Eigenheim besitzt. Die Betreuung seiner Mutter, die der Antragsteller nach eigenen Angaben in seiner Freizeit ausübt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund seiner Umsetzung von Kitzingen nach Schweinfurt nicht mehr in der Lage sein sollte, seinen Betreuungspflichten nachzukommen, könnte der Antragsgegnerin dennoch - jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht abverlangt werden, ihre dienstlichen Interessen hintanzustellen. Vielmehr müsste der Antragsteller dann andere Betreuungsmöglichkeiten für seine Mutter in Erwägung ziehen.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung aus anderen Gründen offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich wäre. Ein Anordnungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller infolge der Umsetzung offensichtlich nicht amtsangemessen beschäftigt wird (
vgl. SächsOVG a.a.O. Rn. 7
ff.; VGH BW a.a.O. Rn. 9
ff.). Zwar ist der ihm infolge der Umsetzung zu übertragende Dienstposten eines Bemessers am ZSPL Schweinfurt als solcher der Entgeltgruppe 6 bewertet, was einem gebündelten Dienstposten der Besoldungsgruppen A 9 bis 11 entspricht, und ist damit für den Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, unterwertig. Der Antragsteller hat sich aber im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Meiningen am 23. Februar 2012 ausdrücklich mit dieser unterwertigen Beschäftigung einverstanden erklärt. Aus diesem Grunde kann er gegen die Umsetzungsverfügung, für deren Rechtmäßigkeit es im Übrigen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ankommt (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 120) nicht einwenden, sein Rechtsanspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach
Art. 33
Abs. 5
GG sei nicht erfüllt (
vgl. Plog/Wiedow a.a.O. Rn. 130 mit Verweis auf
BVerwG vom 29.4.1982 - 2 C 43/80; Battis, BBG, § 28 Rn. 23;
vgl. aber unten 4.). Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten habe und er sich daher seinerseits daran nicht mehr gebunden fühle. Dieser auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB)
bzw. auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hinauslaufende Einwand gelingt dem Antragsteller deswegen nicht, weil nach Aktenlage derzeit davon auszugehen ist, dass zum einen die geplante Einarbeitung auf dem Dienstposten des Bemessers aufgrund der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheiten des Antragstellers bisher nicht abgeschlossen werden konnte, und zum anderen die Antragsgegnerin nach wie vor beabsichtigt, dem Antragsteller vereinbarungsgemäß diesen Dienstposten zu übertragen.
Obwohl es aufgrund des Fehlens eines Anordnungsgrundes nicht mehr darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung vom 9. März 2012 Bedenken bestehen. Da der Antragsteller als einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch anerkannt ist, war vor Erlass der Umsetzungsverfügung nach
§ 95 Abs. 2 SGB IX die Gleichstellungs-
bzw. Schwerbehindertenvertretung zwingend anzuhören (
vgl. Plog/Wiedow, § 28 BBG Rn. 131;
VG Düsseldorf vom 14.12.2010 -
2 K 6821/09 - juris Rn. 43
ff.). Das ist jedoch nach den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen offenbar nicht erfolgt.
3.2 Auch hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen amtsangemessenen und zumutbaren Beschäftigung des Antragstellers fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Da ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung hat, ist der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag (
vgl. § 28
Abs. 2 BBG) die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH vom 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Battis, BBG, § 28 Rn. 16). Dies ist jedoch nach der Stellungnahme der Niederlassung Brief Erfurt vom 11. Juni 2013 in deren Bereich derzeit nicht der Fall. Auch soweit der Antragsteller über sein konkretes Versetzungsgesuch hinaus eine amtsangemessene Beschäftigung begehrt, kann dieses Rechtsschutzziel mangels freier und besetzbarer Planstelle im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreicht werden. Einen ihm im Erörterungstermin am 23. Februar 2012 angebotenen Dienstposten der Entgeltgruppe 7 (entspricht A 10 - 12) im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg hat der Antragsteller abgelehnt.
4. Das Gericht weist aber darauf hin, dass der Antragsteller als Beamter einen aus
Art. 33
Abs. 5
GG abgeleiteten, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens hat (
vgl. BVerwG vom 3.3.2005 - 2 C 11/04 - Rn. 24; vom 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 9
ff.; BayVGH vom 13.5.2013 - 6
ZB 12.2600 - Rn. 7). Einem entsprechenden, in die Zukunft gerichteten Begehren des Antragstellers könnte die Antragsgegnerin nach der Rechtsauffassung des Gerichtes nicht entgegen halten, dass er sich mit dem Ziel der unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits um seine Versetzung in den Bereich der Niederlassung Brief Würzburg mit einem unterwertigen Dienstposten einverstanden erklärt hat. Ein dauerhafter Verzicht auf eine amtsangemessene Beschäftigung war damit nicht verbunden.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53
Abs. 2
Nr. 1, § 52
Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist der Regelstreitwert zu halbieren.