1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. April 2011 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten (§ 113
Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 2
VwGO entsprechend).
Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (st. Rspr.,
vgl. BayVGH, B. v. 27. März 2013, Az. 3 B 11.01269).
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 ist
Art. 44 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) n. F.
i. V. m. §§ 57
ff. Laufbahnverordnung (LbV) und den Verwaltungsvorschriften zu
Art. 118 BayBG (VV) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Beurteilung der Beamten der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz in der Fassung vom 13. Dezember 2007 (Beurteilungsrichtlinien).
Unter Einhaltung der in den genannten Vorschriften niedergelegten Verfahrens- und Beurteilungsmaßstäbe hat der Beurteiler die dienstliche Beurteilung der ihm unterstellten Beamten nach streng sachlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen, wobei es grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er diese zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Soweit eine dienstliche Beurteilung auf Werturteile gestützt wird, kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner Tatsachen verlangen, da das Werturteil selbst einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich ist (
BVerfG, B. v. 29. Mai 2002, Az.: 2 BvR 723/99).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtmäßig.
a) Verfahrensfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich.
aa) Insbesondere wurde die Beurteilung vom zuständigen Leiter des Polizeipräsidiums Oberfranken, dem der Kläger im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung angehörte, erstellt (§ 63
Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LbV
i. V. m.
Nr. 8.1.1 der Beurteilungsrichtlinien). Dabei ist es unschädlich, dass Polizeipräsident K. für den maßgeblichen, geraume Zeit zurückliegenden Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung möglicherweise keine Kenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers im Vergleich zu den übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 gehabt hat, weil er damals noch nicht in diesem Amt war. Maßgeblich für die Bestimmung der Person des Beurteilers ist der Wortlaut des § 63
Abs. 1 Satz 1 LbV, wonach auf den Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung abzustellen ist. Bei einer Verzögerung der Erstellung, wozu auch die Neubeurteilung nach Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung zählt, ist auf den Zeitpunkt der Beurteilungserstellung abzustellen (Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, RdNr. 4 zu
Art. 60 LlbG
m.w.N.). Denn der im Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr zuständige ehemalige Behördenleiter kann keine Beurteilung erstellen. Dem nunmehr zuständigen Behördenleiter als Beurteiler ist es überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können
z.B. auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Dies gewinnt besonders dann Gewicht, wenn eine Neubeurteilung nach Jahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgen muss (NdsOVG, U. v. 30. Mai 2007, Az. 5 LC 44/06,
Rdnr. 33). Der Beurteiler kann und muss, vor allem dann, wenn er aufgrund Zeitablaufs während des zu beurteilenden Zeitraums keine eigenen Erkenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen und ist gehalten, sich schriftliche oder mündliche Auskünfte (Beurteilungsbeiträge) einzuholen.
bb) Wie sich dem Behördenvorgang entnehmen lässt, wurde der Beurteilungsentwurf vom Leiter der VPI Hof erstellt (Bl. 106 des Behördenvorgangs). Im weiteren Verlauf wurden die Vorgesetzten des Klägers während des Beurteilungszeitraums, sowohl bei der KPI Hof als auch bei der VPI Hof, in den Beurteilungsvorgang eingebunden und zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung gehört. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die sich mittlerweile im Ruhestand befindlichen früheren Vorgesetzen des Klägers, KOR a. D. W. als ehemaliger Leiter der KPI Hof und POR a. D. L. als ehemaliger Leiter der VPI Hof bei der Feststellung der Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers im Vergleich zu den zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe im Beurteilungsverfahren eingebunden waren. Diese ehemaligen Beamten als Leiter der jeweiligen Polizeiinspektionen verfügen über unmittelbare Kenntnisse über den Leistungsstand des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum. Sie sind in nicht zu beanstandender Weise als Verwaltungshelfer, ähnlich einem sachverständigen Zeugen, tätig geworden, indem sie Auskunft über die Leistungen des Klägers in der Vergangenheit gegeben und eine persönliche Leistungsbewertung vorgenommen haben (
vgl. hierzu NdsOVG v. 30. Mai 2007,
a. a. O.,
Rdnr. 34 unter Verweis auf
BVerwG, B. v. 20. August 2004, Az. 2 B 64.04). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die dienstliche Beurteilung erst zwei Jahre nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt wird und aufgrund personeller Veränderungen sowohl die Person des Beurteilers als der Vorgesetzten gewechselt hat, muss auf die Kenntnisse auch sich mittlerweile im Ruhestand befindlicher Vorgesetzter zurückgegriffen werden können, um den Leistungsstand einschätzen zu können.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem großen Personalkörper wie es das Polizeipräsidium Oberfranken darstellt, die Festlegung der Einzelmerkmale anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe unter Beachtung der vom Dienstherrn festgelegten Beurteilungsquoten erfolgt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., RdNr. 15 und RdNr. 25 zu
Art. 59 LlbG
m.w.N.).
cc) Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist am 31. Januar 2011 erfolgt.
dd) Der Beklagte war auch nicht gehalten, die Beurteilung des Klägers zurückzustellen. Er ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Gründe für eine Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung nicht vorliegen.
Nach § 59
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 LbV kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht. Maßgebend für die Annahme eines solchen wichtigen Grundes sind Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr kann die für die Zurückstellung der Beurteilung ausreichenden Gründe näher regeln, sowohl was die Ereignisse anbelangt, die eine Zurückstellung rechtfertigen können, als auch im Hinblick auf die Frage, welche Zeitspanne mindestens als Basis für die Beurteilung benötigt wird. Eine Zurückstellung kann dann in Betracht kommen, wenn der Beamte in dem für die Beurteilung maßgeblichen Amt noch keine für die zuverlässige Erstellung der Beurteilung ausreichende Zeit zurückgelegt hat. Allein eine längere Erkrankung zwingt nicht zur Zurückstellung, wenn die verbliebene Zeit für eine sachgerechte Beurteilung ausreicht. In Anlehnung an § 60 LbV (nunmehr
Art. 57 LlbG) wird ein wichtiger Grund bei einer Dienstleistung von unter einem Jahr angenommen werden können, wobei in den Beurteilungsrichtlinien auch eine kürzere Dauer der tatsächlichen Dienstleistung zugelassen werden kann (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., RdNrn. 9ff. zu
Art. 56 LlbG).
Der Kläger war nach eigenem Bekunden im Beurteilungszeitraum 18 ½ Monate dienstunfähig erkrankt (29. Januar 2007 bis 15. Juli 2008, 7. August bis 31. August 2008). Er hat damit 8 Monate Dienst bei der KPI Hof getan und war des Weiteren neun Monate bei der VPI Hof aktiv tätig, eingeschlossen hierin ist die Wiedereingliederungszeit. Selbst wenn dieser Zeitraum außer Acht bliebe, wären dies immer noch 5 ½ Monate vollschichtiger Dienst bei der VPI Hof. Dies stellt insgesamt gesehen einen hinreichend langen Zeitraum dar, um die Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers beurteilen zu können. Zu den klägerischen Einwendungen ist anzuführen, dass Zeiten eines Urlaubs, in denen keine konkrete Dienstleistung erbracht wird, auch bei anderen Beamten anfallen und daher nicht zu einer Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung wegen zu kurzer Dienstleistung führen können. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger ins Feld geführten Wechsel auf den Dienstposten bei der VPI Hof. Maßgeblich für die Beurteilung ist der gesamte Zeitraum von drei Jahren, in welchem der Kläger sowohl bei der KPI Hof als auch bei der VPI Hof einen ausreichenden Zeitraum aktiv Dienst geleistet hat.
Der Beklagte hat, entgegen der Ansicht des Klägers, durchaus auch in Erwägung gezogen, ob Punkte für eine Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung gegeben sein könnten. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter
Nr. 3 "ergänzende Bemerkungen" der dienstlichen Beurteilung, wo ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Kläger entsprechend der Beurteilungsrichtlinien ausreichend Dienst geleistet hat, um beurteilt zu werden.
ee) Weder die aus Sicht des Kläger zu kurze Einarbeitungszeit noch das Fehlen eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX noch das von Klägerseite monierte Fehlen eines Gesprächs mit dem Kläger über einen eventuellen Leistungsabfall sind geeignet, die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zu begründen. Diese vom Kläger gerügten Punkte haben ihren Ursprung in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Selbst wenn eine Verletzung dieser Pflicht vorgelegen hätte, wobei für das Gericht aus den vom Beklagten vorgetragenen nachvollziehbaren Gründen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, würde dies nicht zu einer fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung führen. Das Unterlassen eines im Stadium der Leistungserbringung zu führenden Gesprächs kann allenfalls dazu geführt haben, dass keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht wurden. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines derartigen Gesprächs ohne Bedeutung, da es auf die tatsächlich im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und den festgestellten Leistungsstand ankommt (
BVerwG, U. v. 17. April 1986, Az. 2 C 28.83 und U. v. 13. November 1997, Az. 2 A 1/97). Gleiches gilt für die anderen in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Punkte.
b) Der dienstlichen Beurteilung liegt auch kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde.
Insbesondere ist der Beklagte von einer zutreffenden Beschreibung und Bewertung der Dienstzeit bei der VPI Hof ausgegangen, wie dies in
Nr. 1 der dienstlichen Beurteilung unter "Art der Tätigkeit" zum Ausdruck kommt. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Zeitraum vom 11. November 2008 bis 31. Mai 2009 um den Einweisungszeitraum in die Tätigkeit eines Ermittlungsbeamten gehandelt hat. Dem gegenüber steht der vom Kläger genannte Einarbeitungszeitraum, den dieser für sich persönlich länger ansetzt, der jedoch individuell verschieden sein kann und folgerichtig auch nicht zu erfassen ist. Während des Einweisungszeitraums wurde der Kläger durch Mitarbeiter des Beklagten mit seinen neuen Aufgaben vertraut gemacht. Wie bei jedem anderen Beamten, dem ein neues Aufgabengebiet zugeteilt wird, hängt es dann aber von den jeweiligen individuellen Möglichkeiten
bzw. Fähigkeiten ab, sich in einer kürzeren oder längeren Zeit in das neue Aufgabengebiet einzuarbeiten, was wiederum im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung leistungsbezogen berücksichtigt werden kann.
c) Bei Erstellen der dienstlichen Beurteilungen sind allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und auch keine sachfremden Erwägungen einbezogen worden.
aa) Ein Vergleich mit den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen, in denen der Kläger jeweils besser abgeschnitten hat, kann für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Es findet keine Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen statt. Der Beurteiler hat die Eignung, Leistung und Befähigung im jeweiligen Beurteilungszeitraum zu beurteilen und einen Vergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe durchzuführen. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger früher besser beurteilt worden ist, ergibt sich kein Anspruch, dieses Beurteilungsprädikat fortzuschreiben, wie dies in der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zum Ausdruck kommt. Denn wie ein Beamter innerhalb der Vergleichsgruppe einzustufen ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob sich die Vergleichsgruppe zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum verändert hat, d.h. ob möglicherweise leistungsstarke Beamte hinzugekommen sind oder ob bei anderen Beamten eine Leistungssteigerung oder ein Leistungsabfall zu verzeichnen ist. Selbst bei unverändert gebliebenen Leistungen kann es daher zu einer anderen Einschätzung kommen, weil immer der Vergleich zu den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu ziehen ist.
bb) Zur Bewertung der Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers im Vergleich zu den zu beurteilenden Beamten seiner Vergleichsgruppe hat der Zeuge KOR a.D. W. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kläger im Rahmen der von ihm vorgenommenen Reihung innerhalb der Besoldungsgruppe A 10 der KPI Hof auf Platz 6 von sieben Beamten eingeordnet worden sei. Während des Beurteilungszeitraums seien neben den bereits bei der KPI Hof tätigen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 drei Beamte aus anderen Bereichen hinzugekommen. Der Zeuge POR a. D. L. hat für den Bereich der VPI Hof erklärt, dass der Kläger in seiner Besoldungsgruppe, in der neun Beamte zu beurteilen gewesen seien, im letzten Drittel der Beurteilungsgruppe gereiht worden sei. Der Kläger habe mit der neuen Aufgabenstellung bei der VPI Hof anfangs Schwierigkeiten gehabt, was aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen und der unterschiedlichen Art und Weise der Tätigkeit zwischen KPI und VPI resultiert habe. Diese Einschätzung, die sich zunächst auf die Erstellung der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 bezog, wurde bei der Neuerstellung am 14. April 2011 aufrechterhalten. Sowohl die als Zeugen einvernommenen ehemaligen Vorgesetzten als auch die weiteren im Beurteilungsverfahren eingebundenen Vorgesetzten des Klägers haben keinen Anlass gesehen, von der ursprünglichen Einreihung des Klägers in die maßgebliche Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 abzurücken. Vielmehr hat POR a.D. L. angegeben, dass der Kläger bei der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung nicht aufgrund einer besseren Einschätzung seiner Leistung vor einen anderen Beamten eingereiht worden sei, sondern dass "noch Luft" gewesen sei und er sowohl die angehobene Punktezahl im Rahmen der Reihung mitgetragen habe.
Aufgrund der Tatsache, dass auch die Neubeurteilung des Klägers maßgeblich auf den Beobachtungen und Einschätzungen der Vorgesetzten des Klägers fußt, wie sie in der zunächst erstellten und im Widerspruchsverfahren aufgehobenen dienstlichen Beurteilung festgehalten wurden, spricht nichts dagegen, wenn diese ursprünglichen Einschätzungen hinsichtlich der Reihung auch der streitgegenständlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden sind, da sich keine Hinweise dafür ergeben haben, dass die Behinderung des Klägers in rechtswidriger Weise zuungunsten des Klägers berücksichtigt worden wäre (siehe nachfolgend unter cc.).
cc) Die Behinderung des Klägers ist in der dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Der Grad der Behinderung des Klägers ist zutreffend angegeben worden. Unter
Nr. 3 der dienstlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt worden sei.
Nach
Nr. 4 der VV zu
Art. 118 BayBG ist eine etwaige Minderung der Arbeitsmenge oder der Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Haben sich Leistungen in einem Beurteilungszeitraum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist in der Beurteilung zu vermerken, ob und in wie weit die nachlassende Arbeits- und Verwendungsfähigkeit gegebenenfalls auf die Behinderung zurückzuführen ist. Mit der Berücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung soll dem Dienstherrn die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen des Leistungsgrundsatzes einen Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Nachteile zu schaffen. Die Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts dienen jedoch nicht dazu, sonstige, mit der Behinderung nicht in Zusammenhang stehende Mängel und berufliche Nachteile auszugleichen. Aber auch soweit es sich um behinderungsbedingte Minderungen oder Mängel der Dienstleistung handelt, sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter nur die durch die Behinderung bedingten quantitativen Minderleistungen zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (
BVerwG, U. v. 25. Februar 1988, Az.
2 C 72/85).
Behinderungsbedingte Einschränkungen des Klägers waren aufgrund seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zum 11. Dezember 2008 (
vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 28. Januar 2009) zu berücksichtigen. POR a. D. L., der im maßgeblichen Zeitraum Leiter der VPI Hof gewesen war, hat zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich aus seiner Sicht durch die Behinderung keine negativen Auswirkungen gezeigt hätten. Er habe auf die Erkrankung des Klägers, der nur noch innendienstfähig gewesen sei, entsprechend Rücksicht genommen und ihn schrittweise in den Dienstablauf und die zu bewältigenden Aufgaben integriert. Die Schwierigkeiten des Klägers an seiner neuen Dienststelle habe er in der Wahrnehmung neuer Aufgaben und der hieran zu stellenden Anforderung, ein breiteres Spektrum, eine größere Fülle und eine größere Zahl von Fällen abzudecken, gesehen, was dem Kläger anfangs Probleme bereitet habe, da er ein sehr genauer Arbeiter sei. Er habe die Einstufung des Klägers und die Punktezahl in der neu erstellten Beurteilung mitgetragen. Aus seiner Sicht sei die Anhebung der Punktezahl in der neu erstellten Beurteilung nicht durch eine bessere Einschätzung der Leistung des Klägers gegenüber seinen Kollegen im Sinn einer Leistungssteigerung erfolgt, sondern man habe innerhalb der die zu berücksichtigenden Quoten für die einzelnen Leistungsstufen noch Spielraum gehabt. Da auch die weiteren im Verfahren beteiligten Vorgesetzten des Klägers gegen diese vom Zeugen POR a.D. L. vorgenommene Bewertung keine Einwände hatten, insbesondere auch durch ihre Unterschriftsleistung ihr Einverständnis erklärten und sich zum Teil auch auf die von KOR a.D. W. und POR a.D. L. während des Klageverfahrens abgegebene Stellungnahme bei der Besprechung vom 30. Mai 2012 ausdrücklich bezogen (EPHK a. D. G. vom 4. Juni 2012; PHK U. vom 4. Juni 2012; EKHK M. vom 5. Juni 2012; Ltd. KD P. vom 8. Juni 2012), sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behinderteneigenschaft des Klägers in einer rechtlich unzutreffenden Weise zuungunsten des Klägers gewertet worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage von POR a.D. L., dass der Kläger im Vergleich zu seinen Kollegen nicht aufgrund seiner Behinderung schlechter eingestuft wurde, sondern weil die Tätigkeit bei der VPI Hof andere Schwerpunkte aufweist als die bisher vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben und er zunächst Probleme hatte, sich hierauf einzustellen.
dd) Bei den vom Kläger gerügten Herabstufungen bei den Einzelmerkmalen "Teamverhalten" und "Arbeitsgüte" hat KOR a. d. W. angegeben, insbesondere das Teamverhalten zwar berücksichtigt zu haben, dies jedoch innerhalb der Reihung bei den Merkmalen Quantität und Qualität der Arbeit eingeflossen sei. Eine herausragende Rolle habe das Einzelmerkmal "Teamverhalten" für ihn nicht gespielt. Er hat nachvollziehbar erläutert, weshalb es zu einer Herabstufung kam. Ebenso verhält es sich mit dem Einzelmerkmal "Arbeitsgüte". POR a.D. L. nachvollziehbar hat erläutert, weshalb seiner Einschätzung nach hier eine Herabstufung erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass dies deshalb erfolgt sei, weil man dem Kläger die Schuld an den innerdienstlichen Auseinandersetzungen gegeben habe, sind nicht ersichtlich.
ee) Soweit der Kläger meint, es müsse eine ausführliche verbale Erläuterung in der dienstlichen Beurteilung erfolgen, weil eine wesentliche Herabstufung stattgefunden habe, ist auf § 62
Abs. 1 Satz 4 LbV und
Nr. 5.2.5 VV zu
Art. 118 BayBG
i. V. m.
Nr. 2.3 der Beurteilungsrichtlinien zu verweisen, wonach von einer wesentlichen Verschlechterung regelmäßig dann auszugehen ist, wenn sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte und mindestens eine Punktegruppe verschlechtert hat und diese Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes zurückzuführen ist. Nach diesen Vorgaben ist von einer wesentlichen Verschlechterung bereits deshalb nicht auszugehen, weil durch die Herabstufung von zehn Punkten (dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2006) auf acht Punkte in der streitgegenständlichen Beurteilung bereits die erste Voraussetzung, nämlich eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte, nicht gegeben ist. Zudem liegt auch nach
Nr. 3.2.3 VV zu
Art. 118 BayBG keine Verschlechterung um eine Punktegruppe vor. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Vorkommnisse des Jahres 2007 keine Rolle gespielt hätten bei der Festlegung der Einzelmerkmale und des Gesamtprädikats, so dass auch aus diesem Grunde keine verbalen Erläuterungen vonnöten waren, weil sich die Beurteilung des Klägers nicht auf bestimmte Vorkommnisse gründete (§ 62
Abs. 1 Satz 4 3. Alt. LbV). Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Herabstufung bei den Einzelmerkmalen.
ff) Die vom Kläger monierten, unter
Nr. 3 der dienstlichen Beurteilung gemachten ergänzenden Bemerkungen sind unter Zugrundelegung der hierfür maßgeblichen Vorgaben von
Nr. 5.2.5 VV zu
Art. 118 BayBG nicht zu beanstanden. Insbesondere der letzte Absatz ist nicht in sich widersprüchlich, sondern weist auf die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung hin und auf die Schwierigkeiten, die darin in nachvollziehbarer Weise begründet waren, dass aufgrund der Aufhebung der ersten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum und dem Zeitablauf sowie dem Ausscheiden von Beamten, die im Beurteilungsverfahren einzubeziehen sind, es dem Dienstherrn erschwert war, eine zutreffende Leistungsfeststellung vorzunehmen. Einen Widerspruch zum Satz 1 dieses letzten Absatzes wird hierin nicht gesehen.
gg) In die Beurteilung sind auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen. Für die vom Kläger vorgetragene Vermutung, die Herabstufung sei als Strafe für die Abordnung zur VPI Hof erfolgt, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. KOR a.D. W. hat zu diesem Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Kläger im Zeitraum vor der Abordnung schwierig gestaltet habe, weshalb er dies im Bereich "Teamverhalten" berücksichtigt habe. Letztendlich habe dieses Einzelmerkmal für ihn bei der Reihung der zu beurteilenden Beamten aber keine Rolle gespielt. Für ihn sei die Leistung des Klägers maßgeblich gewesen. Eine Befangenheit des an der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung beteiligten KOR a.D. W. oder gar eine Bestrafung wegen des Vorfalls im Jahr 2007 und die Abordnung an die VPI Hof ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr hat KOR a.D. W. nachvollziehbar erläutert, weshalb sich aus seiner Sicht Zusammenarbeit mit dem Kläger schwierig gestaltet hat.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 709
ff. ZPO.