Urteil
Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, außerhalb dieses Betriebes fehle es für den Schwerbeschädigten an einem angemessenen Arbeitsplatz

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

V C 57.73


Urteil vom:

05.06.1975


Grundlage:

  • SchwbG § 14 Fassung 1961-08-14 |
  • SchwbG § 21 Abs 1 Fassung 1961-08-14 |
  • SchwbG § 21 Abs 2 Fassung 1961-08-14

Leitsatz:

1. Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten, der im Betrieb des zur Kündigung entschlossenen Arbeitgebers zumutbar nicht weiterbeschäftigt werden kann, darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, außerhalb dieses Betriebs fehle es für den Schwerbeschädigten an einem angemessenen Arbeitsplatz.

2. Versäumnisse der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der ihr dem Schwerbeschädigten gegenüber obliegenden "nachgehenden Fürsorge" können bei der die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung charakteristischen Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht zum Nachteil des Arbeitgebers ausschlagen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE070962109


Informationsstand: 01.01.1990