Leitsatz:
1. Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten, der im Betrieb des zur Kündigung entschlossenen Arbeitgebers zumutbar nicht weiterbeschäftigt werden kann, darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, außerhalb dieses Betriebs fehle es für den Schwerbeschädigten an einem angemessenen Arbeitsplatz.
2. Versäumnisse der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der ihr dem Schwerbeschädigten gegenüber obliegenden "nachgehenden Fürsorge" können bei der die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung charakteristischen Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht zum Nachteil des Arbeitgebers ausschlagen.